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Regelwerk, EU 2003, Lebensmittel - EU Bund

Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates

(ABl. Nr. L 325 vom 12.12.2003 S. 31;
RL 2006/104/EG - ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 352;
VO (EG) 219/2009 - ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 109;
RL 2013/20/EU - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 234)


Hebt RL 92/117/EW auf.

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b),

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Lebende Tiere und Lebensmittel tierischen Ursprungs sind in der Liste des Anhangs I des Vertrags aufgeführt. Tierhaltung und Vermarktung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs sind eine wichtige Einkommensquelle für die Landwirte. Die rationelle Entwicklung des Agrarsektors wird durch die Einführung seuchenhygienischer Maßnahmen zum immer besseren Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier in der Gemeinschaft gefördert.

(2) Der Schutz der menschlichen Gesundheit vor Krankheiten und Infektionen, die direkt oder indirekt zwischen Tieren und Menschen übertragen werden können (Zoonosen), ist von höchster Bedeutung.

(3) Durch Lebensmittel übertragbare Zoonosen können beim Menschen Krankheitszustände hervorrufen und der Lebensmittelerzeugung und Lebensmittelindustrie wirtschaftliche Verluste verursachen.

(4) Zoonosen, die nicht durch Lebensmittel, sondern insbesondere durch Kontakt mit Wild- und Haustieren übertragen werden, sind ebenfalls von Belang.

(5) Die Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen 4 sah vor, ein System zur Überwachung bestimmter Zoonosen sowohl auf einzelstaatlicher als auch auf Gemeinschaftsebene einzuführen.

(6) Die Kommission erfasst jährlich mit Unterstützung des gemeinschaftlichen Referenzlabors für Zoonoseepidemiologie die Überwachungsergebnisse bei den Mitgliedstaaten und stellt sie zusammen. Diese Ergebnisse werden seit 1995 jährlich veröffentlicht. Sie bilden die Grundlage für die Bewertung der aktuellen Lage bei Zoonosen und Zoonoseerregern. Da es keine harmonisierten Vorschriften für die Datenerfassung gibt, sind Vergleiche zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten jedoch nicht möglich.

(7) Die Überwachung und Bekämpfung bestimmter Zoonosen in Tierpopulationen sind Gegenstand anderer Gemeinschaftsvorschriften. Insbesondere enthält die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen 5 Bestimmungen in Bezug auf Rinderbrucellose und Rindertuberkulose. Die Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen 6 enthält Bestimmungen in Bezug auf Schaf- und Ziegenbrucellose. In der vorliegenden Richtlinie sollte es keine unnötigen Überschneidungen mit den genannten Bestimmungen geben.

(8) Darüber hinaus sollte eine künftige Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene bestimmte Aspekte der Verhütung, Bekämpfung und Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern regeln und spezifische Anforderungen an die mikrobiologische Qualität von Lebensmitteln enthalten.

(9) Die Richtlinie 92/117/EWG regelt die Erfassung von Daten über Fälle von Zoonosen beim Menschen. Die Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates von 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft 7 hat zum Ziel, die Erfassung dieser Daten zu verstärken und die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft zu verbessern.

(10) Um Aufschluss über die Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen zu erhalten, müssen Daten über das Vorkommen von Zoonosen und Zoonoseerregern bei Tieren, in Lebensmitteln, in Futtermitteln und beim Menschen eingeholt werden.

(11) In seiner Zoonosen-Stellungnahme vom 12. April 2000 gelangte der Wissenschaftliche Ausschuss für veterinär-medizinische Maßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit zu dem Schluss, dass die damaligen Maßnahmen zur Bekämpfung lebensmittelbedingter Zoonosen unzulänglich waren. Er stellte ferner fest, dass die von den Mitgliedstaaten zusammengetragenen epidemiologischen Daten unvollständig und nicht ohne weiteres vergleichbar waren. Der Ausschuss empfahl deshalb eine Verbesserung der Überwachungsregelungen und schlug Optionen für das Risikomanagement vor. Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit sollten nach Auffassung des Ausschusses vorrangig bei Salmonella spp., Campylobacter spp., verotoxinbildenden Escherichia coli (VTEC), Listeria monocytogenes, Cryptosporidium spp., Echinococcus granulosus/multilocularis und Trichinella spiralis ansetzen.

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