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Durchführungsverordnung (EU) 2022/1418 der Kommission vom 22. August 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 betreffend die Untersuchung auf Trichinen im Zusammenhang mit dem Zerlegen von Schlachtkörpern sowie alternative Analysemethoden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 218 vom 23.08.2022 S. 7)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 8 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält Vorschriften für die Durchführung amtlicher Kontrollen und für die Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden hinsichtlich der Produktion von Erzeugnissen tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr zu treffen sind.
(2) Bei Trichinen handelt es sich um Parasiten, die im Fleisch von empfänglichen Arten wie Schweinen vorkommen können und beim Menschen bei Verzehr von infiziertem Fleisch lebensmittelbedingte Erkrankungen verursachen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission 2 enthält spezifische Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen, einschließlich der Laboruntersuchung von Proben des Fleisches von Hausschweinen.
(3) Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 ist es gestattet, Schlachtkörper von Hausschweinen unter bestimmten Bedingungen in mehr als sechs Teile zu zerlegen, bevor das Ergebnis der Untersuchung auf Trichinen vorliegt. Eine der Bedingungen ist, dass das Warmzerlegen für die Produktion spezifischer Erzeugnisse erforderlich ist.
(4) Es hat sich erwiesen, dass die Beschränkung auf die Produktion spezifischer Erzeugnisse einer wissenschaftlichen Grundlage entbehrt. Außerdem sieht die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 (Hygiene von Erzeugnissen tierischen Ursprungs) keine solche Beschränkung für das Warmzerlegen vor. Daher sollte diese Beschränkung aus der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 gestrichen werden.
(5) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1478 der Kommission 4 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 dahin gehend geändert, dass in Anhang I Kapitel I die detailliert beschriebene Referenznachweismethode zur Untersuchung von Proben auf Trichinen durch einen Verweis auf die Norm ISO 18743:2015 ersetzt wurde. In Anhang I Kapitel II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 sind gleichwertige alternative Methoden aufgeführt, bei denen auf spezifische Aspekte der früheren Referenzmethoden Bezug genommen wird. Diese Bezugnahmen sollten daher aktualisiert und durch Verweise auf die Norm ISO 18743:2015 ersetzt werden.
(6) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Durchführungsverordnung (EU)
(Stand: 23.08.2022)
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