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Durchführungsverordnung (EU) 2020/1478 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 hinsichtlich der Beprobung, der Referenznachweismethode und der Einfuhrbedingungen im Zusammenhang mit der Untersuchung auf Trichinen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 338 vom 15.10.2020 S. 7)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 8 Buchstabe a,
nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält Vorschriften für die Durchführung amtlicher Kontrollen und für die Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden in Bezug auf die Produktion von für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs zu treffen sind.
(2) Trichinen sind Parasiten, die im Fleisch von empfänglichen Arten wie Schweinen vorkommen können und beim Verzehr von infiziertem Fleisch lebensmittelbedingte Erkrankungen beim Menschen verursachen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission 2 enthält spezifische Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen, einschließlich der Laboruntersuchung von Fleischproben aller Schlachtschweine.
(3) Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchung auf Trichinen dürfen die Schlachtkörper unter bestimmten Bedingungen in höchstens sechs Stücke zerlegt werden. Für die Produktion bestimmter spezifischer Erzeugnisse von Hausschweinen ist das Warmzerlegen in weitere Teile erforderlich, bevor das Ergebnis der Untersuchung auf Trichinen vorliegt. Für solche spezifischen Erzeugnisse sollte daher das Zerlegen in weitere Stücke gestattet werden, sofern die Sicherheit des Fleisches gewährleistet ist.
(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 sieht eine Ausnahme von der Untersuchung auf Trichinen beim Eingang in die Union vor, wenn die Schweine aus amtlich anerkannt trichinenfreien Betrieben stammen, die kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden. Ein Drittland kann diese Ausnahmeregelung nur anwenden, wenn es die Kommission über die Anwendung dieser Ausnahmeregelung unterrichtet hat und es von der Kommission zu diesem Zweck gelistet wird.
(5) In diesem Zusammenhang bezieht sich Artikel 13 der Verordnung (EU) 2015/1375 auf Drittländer, die in der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission 3 und in der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission 4 aufgeführt sind. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 5 werden die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und die Entscheidung 2007/777/EG mit Wirkung vom 21. April 2021 aufgehoben. Aus Gründen der Vereinfachung sollte daher die Möglichkeit vorgesehen werden, Listen der Drittländer, die die Ausnahmeregelungen in Bezug auf Trichinen anwenden, direkt in der genannten Durchführungsverordnung festzulegen.
(Stand: 05.04.2021)
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