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Durchführungsverordnung (EU) 2021/519 der Kommission vom 24. März 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 hinsichtlich der Untersuchung auf Trichinen bei Einhufern und der Ausnahmeregelung für das Vereinigte Königreich in Bezug auf die Untersuchung auf Trichinen bei Hausschweinen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 104 vom 25.03.2021 S. 36)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält Vorschriften für die Durchführung amtlicher Kontrollen und für die Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden hinsichtlich der Produktion von Erzeugnissen tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr zu treffen sind.
(2) Bei Trichinen handelt es sich um Parasiten, die im Fleisch von empfänglichen Arten wie Schweinen und Pferden vorkommen können und beim Verzehr von infiziertem Fleisch lebensmittelbedingte Erkrankungen beim Menschen verursachen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission 2 enthält spezifische Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen, darunter die Bedingungen für die Abweichung von den Vorschriften über die Untersuchung auf Trichinen beim Eingang von Fleisch von Hausschweinen in die Union.
(3) Am 6. Juni 2013 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ein wissenschaftliches Gutachten zu den Gefahren für die menschliche Gesundheit an, denen durch Fleischuntersuchungen (Einhufer) zu begegnen ist 3. In diesem Gutachten wird die Untersuchung auf Trichinen bei allen Einhufern (nicht nur bei Pferden, sondern auch bei Eseln und Maultieren) als äußerst wichtig empfohlen. Daher schreibt die Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission 4 die Untersuchung der Schlachtkörper aller Einhufer auf Trichinen verbindlich vor. In der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 ist die Untersuchung von Pferden und anderen empfänglichen Arten verbindlich vorgeschrieben. Aus Gründen der Kohärenz und um Unklarheiten zu vermeiden, sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 ebenfalls auf Einhufer anstatt auf Pferde Bezug nehmen.
(4) Mit der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission 5 wurde der Eingang von Fleisch von Hausschweinen aus dem Vereinigten Königreich in die Union genehmigt. In der genannten Verordnung wird das Vereinigte Königreich als Land aufgeführt, das eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 anwendet, wonach Schlachtkörper und Fleisch nicht abgesetzter Hausschweine, die weniger als fünf Wochen alt sind, von der Untersuchung auf Trichinen ausgenommen werden.
(5) Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 wird mit Wirkung vom 21. April 2021 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission
(Stand: 05.04.2021)
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