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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1114/2014 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 302 vom 22.10.2014 S. 46;
VO (EU) 2015/1375 - ABl. Nr. L 212 vom 11.08.2015 S. 7aufgehoben)



aufgehoben (stillschweigend) zum 31.08.2015 gemäß Art. 15 der VO (EU) 2015/1375

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 18 Absätze 8 bis 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission 2 enthält Bestimmungen über die Beprobung von Schlachtkörpern von für Trichinen empfänglichen Tierarten, zur Bestimmung des Status von Betrieben und Kompartimenten sowie die Bedingungen für die Einfuhr von Fleisch in die Union. Außerdem sind darin die Referenzmethoden und gleichwertige Methoden zum Nachweis von Trichinen in Proben von Schlachtkörpern aufgeführt.

(2) Nach der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 ist die Zerlegung von Hausschweineschlachtkörpern bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchung auf Trichinen unter bestimmten Bedingungen zulässig. Zur Erleichterung des Betriebs von Zerlegeräumlichkeiten sollte eine solche Zulassung unter denselben Bedingungen auch für Pferde erwogen werden.

(3) Mit der Verordnung (EU) Nr. 216/2014 der Kommission 3 wurden bestimmte Ausnahmeregelungen der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 in Bezug auf die Probenahme auf Trichinen bei Hausschweinen geändert. Mit der Verordnung (EU) Nr. 216/2014 wurden auch Anforderungen geändert, denen die Lebensmittelunternehmer genügen müssen, um eine amtliche Anerkennung von Haltungsbetrieben mit kontrollierten Haltungsbedingungen zu erhalten. Zu diesen Bedingungen zählt auch, dass der Unternehmer neue Tiere nur dann in den Betrieb aufnehmen darf, wenn sie von Betrieben stammen, die ebenfalls als Haltungsbetriebe mit kontrollierten Haltungsbedingungen amtlich anerkannt sind. Es sollte geklärt werden, welche Bedingungen gelten, wenn andere Hausschweine als die unmittelbar zur Schlachtung bestimmten über Sammelstellen von einem Haltungsbetrieb in einen anderen verbracht werden. Außerdem sollten die für den Handel innerhalb der Union und für Einfuhren relevanten Bescheinigungen an diese geänderten Anforderungen angepasst werden.

(4) Die Angabe darüber, dass der Ursprungsbetrieb als Betrieb mit kontrollierten Haltungsbedingungen amtlich anerkannt ist, sollte von einem amtlichen Tierarzt in die Gesundheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie 64/432/EWG des Rates 4 in Bezug auf den Handel mit Schweinen innerhalb der Union und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission 5 in Bezug auf Einfuhren von Hausschweinen aus Drittländern in die Union eingetragen werden, damit die Mitgliedstaaten bei der Schlachtung das entsprechende Verfahren für die Trichinenuntersuchung anwenden können und damit der Status des Bestimmungsbetriebs für die Haltung von Zucht- oder Nutzschweine nicht gefährdet wird.

(5) Damit die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 gewährleistet ist, sollten Drittländer, die Hausschweine oder daraus gewonnenes Fleisch ausführen, in den entsprechenden Rechtsakten über Einfuhrbedingungen aufgeführt sein, wenn sie die Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Beprobung von Hausschweinen auf Trichinen anwenden und wenn amtlich anerkannt ist, dass die Haltungsbetriebe oder Kompartimente kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden.

(6) Die Erklärung der Genusstauglichkeit in Bezug auf die Trichinenuntersuchung sollte in die Veterinärbescheinigungen aufgenommen werden, die mit frischem Fleisch gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, mit Fleischzubereitungen gemäß der Entscheidung 2000/572/EG der Kommission 6 und mit Fleischerzeugnissen gemäß der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission 7 mitgeführt werden.

(7) Das EU-Referenzlaboratorium für Parasiten hat empfohlen, den Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 hinsichtlich des Verfahrens bestimmter gleichwertiger Methoden zur Untersuchung auf Trichinen klarer zu fassen. Ferner hat das EU-Referenzlaboratorium eine neue Methode (PrioCHECK® Trichinella AAD KIT) zum Nachweis von Trichinen in Fleisch von Hausschweinen validiert. Diese Methode sollte daher für die Untersuchung dieser Tierart zugelassen werden.

(8) Die Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2 Beprobung von Schlachtkörpern

(1) Schlachtkörper von Hausschweinen sind im Rahmen der Fleischuntersuchung im Schlachthof folgendermaßen zu beproben:

  1. Alle Schlachtkörper von Zuchtsauen und Ebern oder mindestens 10 % der Schlachtkörper der Tiere, die jedes Jahr von jedem Haltungsbetrieb, der amtlich als Betrieb anerkannt ist, der kontrollierte Haltungsbedingungen anwendet, zur Schlachtung angeliefert werden, sind auf Trichinen zu untersuchen.
  2. Alle Schlachtkörper aus Haltungsbetrieben, die nicht amtlich als Betriebe anerkannt sind, die kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden, sind systematisch auf Trichinen zu untersuchen.

Von jedem Schlachtkörper wird eine Probe entnommen, die in einem von der zuständigen Behörde benannten Labor anhand einer der nachstehenden Nachweismethoden auf Trichinen zu untersuchen ist:

  1. Referenz-Nachweismethode gemäß Anhang I Kapitel I oder
  2. gleichwertige Nachweismethode gemäß Anhang I Kapitel II.

(2) Schlachtkörper von Pferden, Wildschweinen und anderen Zucht- oder Wildtierarten, die Träger von Trichinen sein können, sind in Schlachthöfen oder Wildverarbeitungsbetrieben systematisch im Rahmen der Fleischuntersuchung zu beproben.

Von jedem Schlachtkörper wird eine Probe entnommen, die nach Maßgabe der Anhänge I und III in einem von der zuständigen Behörde benannten Labor zu untersuchen ist.

(3) Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchung auf Trichinen und vorausgesetzt, dass der Lebensmittelunternehmer die vollständige Rückverfolgbarkeit garantiert, dürfen Schlachtkörper von Hausschweinen und Pferden in einem Schlachthof oder einem Zerlegebetrieb, der sich auf demselben Gelände befindet, in höchstens sechs Stücke zerlegt werden.

Abweichend von Unterabsatz 1 und nach Genehmigung durch die zuständige Behörde dürfen solche Schlachtkörper in einem dem Schlachthof angegliederten oder davon getrennten Zerlegebetrieb zerlegt werden, sofern

  1. das Verfahren von der zuständigen Behörde überwacht wird;
  2. ein Schlachtkörper oder seine Teile höchstens an einen Zerlegebetrieb versandt werden;
  3. der Zerlegebetrieb im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats angesiedelt ist und
  4. bei positivem Befund alle Teile als nicht für den menschlichen Verzehr geeignet deklariert werden."

2. Artikel 13 erhält folgende Fassung:

"Artikel 13 Veterinärbedingungen für die Einfuhr

(1) Von trichinoseanfälligen Tierarten stammendes Fleisch, das quergestreifte Muskeln enthält, darf nur in die Union eingeführt werden, wenn es vor der Ausfuhr in dem Drittland, in dem die Tiere geschlachtet wurden, gemäß Artikel 2 oder 3 auf Trichinen untersucht wurde.

(2) Ein Drittland kann die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3 nur anwenden, wenn es die Kommission über die Anwendung dieser Ausnahmeregelungen unterrichtet hat und wenn es zu diesem Zweck aufgeführt ist

  1. in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 in Bezug auf die Einfuhr lebender Hausschweine oder
  2. in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 in Bezug auf die Einfuhr frischen Fleisches von Hausschweinen;
  3. in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG in Bezug auf Fleischerzeugnisse, die ausschließlich aus Fleisch oder Fleischerzeugnissen von Hausschweinen hergestellt wurden."

3. Artikel 15 erhält folgende Fassung:

"Artikel 15 Dokumente

(1) In der Muster-Gesundheitsbescheinigung für den Handel mit lebenden Hausschweinen innerhalb der Union in Anhang F Muster 2 der Richtlinie 64/432/EWG trägt der amtliche Tierarzt ein, dass der Ursprungsbetrieb gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung amtlich als Betrieb anerkannt ist, der kontrollierte Haltungsbedingungen anwendet.

(2) In der Muster-Gesundheitsbescheinigung für Einfuhren von Hausschweinen in Anhang I Teil 2 Muster POR-X und POR-Y der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 trägt der amtliche Tierarzt ein, dass der Ursprungsbetrieb von der zuständigen Behörde eines Drittlands amtlich als Betrieb anerkannt ist, der kontrollierte Haltungsbedingungen anwendet, die denjenigen in Anhang IV der vorliegenden Verordnung gleichwertig sind.

(3) In der Veterinärbescheinigung gemäß den Mustern ,POR" in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, die Sendungen mit Fleisch begleitet, das aus Drittländern in die Union eingeführt werden soll, bescheinigt der amtliche Tierarzt die Genusstauglichkeit in Bezug auf die Trichinenuntersuchung, die gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung im Ursprungsdrittland des Fleisches durchgeführt wurde.

(4) In der Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang II der Entscheidung 2000/572/EG , die Sendungen mit Fleisch begleitet, das aus Drittländern in die Union eingeführt werden soll, bescheinigt der amtliche Tierarzt die Genusstauglichkeit in Bezug auf die Trichinenuntersuchung, die gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung im Ursprungsdrittland des Fleisches durchgeführt wurde.

(5) In der Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang III der Entscheidung 2007/777/EG , die Sendungen mit bestimmten Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen begleitet, die zur Einfuhr aus einem Drittland in die Union bestimmt sind, bescheinigt der amtliche Tierarzt die Genusstauglichkeit in Bezug auf die Trichinenuntersuchung, die gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung im Ursprungsdrittland des Fleisches durchgeführt wurde."

4. In Anhang I Kapitel I Nummer 3 erhält Absatz IV folgende Fassung:

"IV. Reinigung und Dekontamination nach positivem oder nicht eindeutigem Befund

Ergibt die Untersuchung einer Sammelprobe oder einer Einzelprobe ein positives oder nicht eindeutiges Ergebnis, so wird alles Material, das mit Fleisch in Berührung kommt (Mixerschüssel und Messer, Behälter, Rührstab, Temperatursensor, konischer Filtrationstrichter, Sieb und Pinzette) sorgfältig dekontaminiert, indem es in heißem Wasser (65-90 °C) gewaschen wird. Es wird empfohlen, danach alle Gegenstände gründlich zu spülen, damit alle etwaig verwendeten Reinigungsmittel entfernt werden."

5. In Anhang I Kapitel II Teil D Nummer 3 erhält Absatz IV folgende Fassung:

"IV. Reinigung und Dekontamination nach positivem oder nicht eindeutigem Befund

Ergibt die Untersuchung einer Sammelprobe oder einer Einzelprobe ein positives oder nicht eindeutiges Ergebnis des Latexagglutinationstests, so wird alles Material, das mit Fleisch in Berührung kommt (Mixerschüssel und Messer, Pistill, Behälter, Rührstab, Temperatursensor, konischer Filtrationstrichter, Sieb und Pinzette) sorgfältig dekontaminiert, indem es einige Sekunden lang in heißes Wasser (65-90 °C) getaucht wird. Fleischreste oder inaktivierte Larven, die sich noch auf den Oberflächen befinden könnten, können mit einem sauberen Schwamm und Leitungswasser entfernt werden. Erforderlichenfalls können einige Tropfen eines Reinigungsmittels zugefügt werden, um die Geräte und Ausrüstungsteile zu entfetten. Es wird empfohlen, danach alle Gegenstände gründlich zu spülen, damit alle Reste des Reinigungsmittels entfernt werden."

6. In Anhang I Kapitel II wird der folgende Teil E angefügt:

"E. Prüfung durch künstliche Digestion für den Invitro-Nachweis von Larven der Trichinella spp. in Fleischproben, PrioCHECK® Trichinella AAD Kit

Dieses Verfahren wird nur für die Untersuchung des Fleisches von Hausschweinen als gleichwertig erachtet.

Das PrioCHECK® Trichinella AAD Kit ist entsprechend dem Anleitungshandbuch des Kits unter Verwendung von Scheidetrichtern (Lenz NS 29/32) und eines 80-ml-Reagenzglases anzuwenden."

7. In Anhang IV Kapitel I Teil A erhalten die Buchstaben g bis j folgende Fassung:

"g) Er muss dafür sorgen, dass Hausschweine gekennzeichnet sind, so dass jedes Tier zum Betrieb zurückverfolgt werden kann.

h) Er muss dafür sorgen, dass Hausschweine nur dann in den Betrieb aufgenommen werden, wenn sie ihren Ursprung in Betrieben haben, die als Haltungsbetriebe mit kontrollierten Haltungsbedingungen amtlich anerkannt sind, und von dort kommen.

i) Keines der Hausschweine hat Zugang zu Einrichtungen im Freien, es sei denn, der Lebensmittelunternehmer kann der zuständigen Behörde durch eine Risikoanalyse nachweisen, dass die Dauer, die Einrichtungen und die Umstände des Zugangs ins Freie hinsichtlich der Einschleppung von Trichinen in den Betrieb keine Gefahr darstellen.

j) Keines der Zucht- und Nutzschweine gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 64/432/EWG wurde nach Verlassen des Ursprungsbetriebs in einer Sammelstelle gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe o der Richtlinie 64/432/EWG entladen, es sei denn, die Sammelstelle genügt den Buchstaben a bis i dieses Teils und alle Hausschweine, die in der Sammelstelle für Sendungen gruppiert werden, haben ihren Ursprung in Betrieben, die als Haltungsbetriebe mit kontrollierten Haltungsbedingungen amtlich anerkannt sind, und kommen von dort oder von amtlich anerkannten Kompartimenten."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Oktober 2014

1) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 206.

2) Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. Nr. L 338 vom 22.12.2005 S. 60).

3) Verordnung (EU) Nr. 216/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. Nr. L 69 vom 08.03.2014 S. 85).

4) Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom 29.07.1964 S. 1977).

5) Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. Nr. L 73 vom 20.03.2010 S. 1).

6) Entscheidung 2000/572/EG der Kommission vom 8. September 2000 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Fleischzubereitungen aus Drittländern in die Gemeinschaft (ABl. Nr. L 240 vom 23.09.2000 S. 19).

7) Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (ABl. Nr. L 312 vom 30.11.2007 S. 49).

ENDE

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