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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 216/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 69 vom 08.03.2014 S. 85)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 18 Absätze 6, 8, 10 und 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen 2 enthält Bestimmungen über die Beprobung von Schlachtkörpern von für Trichinen empfänglichen Tierarten, zur Bestimmung des Status von Betrieben und Regionen sowie die Bedingungen für die Einfuhr von Fleisch in die Union. Außerdem sind darin die Referenzmethoden und gleichwertige Methoden zum Nachweis von Trichinen in Proben von Schlachtkörpern aufgeführt.

(2) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) nahm am 3. Oktober 2011 ein wissenschaftliches Gutachten zu den Gefahren für die öffentliche Gesundheit an, denen durch die Untersuchung von Fleisch (Schwein) 3 zu begegnen ist. Darin stufte die EFSa Trichinen als mittleres Risiko für die öffentliche Gesundheit im Zusammenhang mit dem Verzehr von Schweinefleisch ein und zog den Schluss, dass hinsichtlich der Methoden zur Untersuchung auf biologische Gefahren eine Gewährleistung der Sicherheit von Schweineschlachtkörpern mit einer Reihe von Präventivmaßnahmen und Kontrollen, die auf integrierte Weise sowohl im Haltungsbetrieb als auch im Schlachthof durchgeführt werden, die einzige Möglichkeit darstellt, den Hauptgefahren wirksam zu begegnen.

(3) In Bezug auf Trichinen ermittelte die EFSa bestimmte epidemiologische Indikatoren. Entsprechend dem Zweck und der epidemiologischen Situation des Landes können die Indikatoren auf nationaler bzw. regionaler Ebene, im Schlachthof oder im Haltungsbetrieb angewandt werden.

(4) Die EFSa stellt fest, dass Trichinen in der Union sporadisch auftreten, vor allem bei Schweinen in Freiland- und Hinterhofhaltungen. Außerdem sei die Art des Erzeugungssystems der einzige und wichtigste Risikofaktor für die Infektion mit Trichinen. Aus den vorliegenden Daten gehe ferner hervor, dass das Risiko einer Trichineninfektion bei Schweinen aus Betrieben mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen vernachlässigbar ist.

(5) Der Status "vernachlässigbares Risiko" für ein Land oder eine Region wird im internationalen Zusammenhang von der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) nicht mehr anerkannt. Stattdessen ist eine derartige Anerkennung gebunden an Kompartimente aus einem oder mehreren Haltungsbetrieben, die bestimmte kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden.

(6) Aus Gründen der Übereinstimmung mit internationalen Normen und zur Verbesserung eines Kontrollsystems entsprechend den derzeit bestehenden Risiken für die öffentliche Gesundheit sollten die Maßnahmen zur Verringerung des von Trichinen ausgehenden Risikos, einschließlich der Einfuhrbedingungen, in Schlachthöfen und die Bedingungen für die Bestimmung des Trichineninfektionsstatus von Ländern, Regionen oder Haltungsbetrieben angepasst, gestrafft und vereinfacht werden.

(7) Belgien und Dänemark meldeten 2011 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 ein vernachlässigbares Trichinenrisiko für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet. Ein solcher Status "vernachlässigbares Risiko" wird allerdings für ein Land oder eine Region nicht mehr anerkannt. Dennoch sollten Haltungsbetriebe und Kompartimente in Belgien und Dänemark, die die Bedingungen der kontrollierten Haltung zum Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung erfüllen, ohne zusätzliche Voraussetzungen (wie etwa eine spätere zusätzliche amtliche Anerkennung durch die zuständige Behörde) in den Genuss der für solche Betriebe und Kompartimente geltenden Ausnahmeregelung kommen.

(8) Das EU-Referenzlaboratorium für Parasiten empfahl, den Wortlaut der Verordnung hinsichtlich des Verfahrens bestimmter gleichwertiger Methoden zur Untersuchung auf Trichinen klarer zu fassen.

(9) Es sollte dafür gesorgt werden, dass die Unternehmer sicherstellen müssen, dass tote Tiere unverzüglich gesammelt, gekennzeichnet und transportiert werden gemäß den Artikeln 21 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) 4 sowie gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren 5.

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