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Regelwerk, EU 2006, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 1665/2006 der Kommission vom 6. November 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 320 vom 18.11.2006 S. 46)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 werden spezielle Bestimmungen über die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs festgelegt, vor allem hinsichtlich der Genusstauglichkeitskennzeichnung.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen 2 lässt grundsätzlich nicht zu, dass Fleisch von Hausschweinen den Schlachthof verlässt, bevor die Ergebnisse der Trichinenschau dem amtlichen Tierarzt gemeldet wurden. Unter bestimmten strengen Bedingungen lässt die Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 jedoch zu, dass das Genusstauglichkeitskennzeichen aufgebracht und das Fleisch zum Transport freigegeben wird, bevor die Ergebnisse bekannt sind. Unter solchen Bedingungen ist es notwendig, dass die zuständige Behörde verifiziert, dass die vollständige Rückverfolgbarkeit des freigegebenen Fleisches zu jeder Zeit gegeben ist.

(3) Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 entsprechend geändert werden.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 erhält Absatz 3 folgende Fassung:

"(3) Verfügt der Schlachthof über ein Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass kein Teil eines Schlachtkörpers das Gelände verlässt, bevor ein negativer Trichinenbefund vorliegt, und ist dieses Verfahren von der zuständigen Behörde formell anerkannt oder gilt die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b, kann die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vorgesehene Genusstauglichkeitskennzeichnung angebracht werden, bevor das Ergebnis der Trichinenuntersuchung vorliegt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. November 2006


1) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 206. Berichtigung im ABl. Nr. L 226 vom 25.06.2004 S. 83. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 (ABl. Nr. L 338 vom 22.12.2005 S. 83).
2) ABl. Nr. L 338 vom 22.12.2005 S. 60.

ENDE

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