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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1109/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 hinsichtlich der gleichwertigen Methoden zur Untersuchung auf Trichinen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 287 vom 04.11.2011 S. 23;
VO (EU) 2015/1375 - ABl. Nr. L 212 vom 11.08.2015 S. 7aufgehoben)
aufgehoben gemäß Art. 15 VO (EU) 2015/1375
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf den ersten Teil des einleitenden Satzes von Artikel 18 sowie auf die Punkte 8, 9 und 10 dieses Artikels,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen 2 enthält Methoden zum Nachweis von Trichinen in Schlachtkörperproben. Die Referenzmethode ist in Anhang I Kapitel I der genannten Verordnung festgelegt. Anhang I Kapitel II der genannten Verordnung enthält drei Nachweismethoden, die der Referenzmethode gleichwertig sind.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 2075/2005, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1245/2007 3, gestattet die Verwendung von flüssigem Pepsin zum Nachweis von Trichinen in Fleisch und legt die Anforderungen für seine Verwendung als Reagenz bei Nachweismethoden fest. Es ist daher angezeigt, gegebenenfalls für die gleichwertigen Nachweismethoden dieselben Anforderungen vorzusehen. Daher sollte Anhang I Kapitel II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 entsprechend geändert werden.
(3) Außerdem begannen private Unternehmen mit der Entwicklung neuer Geräte für die Untersuchung auf Trichinen mittels des Verdauungsverfahrens, das der Referenzmethode gleichwertig ist. In der Folge dieser
Entwicklungen wurden auf der Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 16. Dezember 2008 Leitlinien für die Validierung neuer Geräte zur Untersuchung auf Trichinen mittels des Verdauungsverfahrens einstimmig befürwortet.
(4) Im Jahr 2010 wurde ein neues Geräteverfahren zur Untersuchung von Hausschweinen auf Trichinen vom EU- Referenzlaboratorium für Parasiten nach diesen Leitlinien validiert.
(5) Die Validierungsergebnisse zeigen, dass das neue Gerät und das zugehörige Verfahren zum Nachweis von Trichinen, validiert unter dem Code EURLP_D_001/2011 des EU-Referenzlaboratoriums 4, der in Anhang I Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 festgelegten Referenzmethode gleichwertig sind. Daher sollten das Gerät und das zugehörige Verfahren in die Liste der gleichwertigen Nachweismethoden in Anhang I Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 aufgenommen werden.
(6) Anhang I Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 ist somit entsprechend zu ändern.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. November 2011
2) ABl. Nr. L 338 vom 22.12.2005 S. 60.
3) ABl. Nr. L 281 vom 25.10.2007 S. 19.
Anhang |
Anhang I Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 wird wie folgt geändert:
1. Teil C Nummer 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
"f) Pepsin, Stärke 1: 10 000 NF (US National Formulary) entsprechend 1: 12 500 BP (British Pharmacopoeia) und entsprechend 2 000 FIP (International Pharmaceutical Federation) oder stabilisiertes flüssiges Pepsin mit mindestens 660 Einheiten/ml (Europäisches Arzneibuch);".
2. Der folgende Teil D wird angefügt:
" D. Magnetrührverfahren für die künstliche Verdauung von Sammelproben/"On-Filter-Isolation"-Technik und Larvennachweis mittels eines Latexagglutinationstests
Dieses Verfahren wird nur für die Untersuchung des Fleisches von Hausschweinen als gleichwertig erachtet.
1. Geräte und Reagenzien
2. Probenahme
Wie in Kapitel I Absatz 2 vorgeschrieben.
3. Verfahren
I. Bei vollständigen Ansätzen (gleichzeitige Untersuchung von 100 g Proben) ist das Verfahren gemäß Kapitel I Nummer 3 I Buchstaben a bis i zu befolgen. Zusätzlich ist dabei folgendes Verfahren anzuwenden:
II. Ansätze mit einem Gesamtgewicht von weniger als 100 g gemäß Kapitel I Nummer 3 II
Bei Ansätzen mit einem Gesamtgewicht von weniger als 100 g ist das Verfahren gemäß Kapitel I Nummer 3 II anzuwenden.
III. Positive oder nicht eindeutige Ergebnisse
Stellt sich bei der Untersuchung einer Sammelprobe ein positives oder nicht eindeutiges Ergebnis des Latexagglutinationstests ein, werden jedem Schwein weitere 20 g gemäß Kapitel I Nummer 2 Buchstabe a entnommen. Die jeweils 20 g schweren Proben von fünf Schweinen werden zusammengefasst und nach dem Verfahren gemäß Abschnitt I untersucht. Auf diese Weise werden Proben von 20 Gruppen zu je 5 Schweinen untersucht.
Im Fall eines positiven Latexagglutinationstests bei einer Gruppenprobe von 5 Schweinen ist von jedem Schwein dieser Gruppe eine weitere Probe von 20 g zu entnehmen und nach einem der in Kapitel I beschriebenen Verfahren einzeln zu untersuchen.
Parasitenproben sind zur Konservierung und zur Identifizierung der Erregerart im EU-Referenzlabor oder im nationalen Referenzlabor in 90 %igem Ethylalkohol aufzubewahren.
Nach Entnahme der Parasiten sind Flüssigkeiten mit positivem Befund durch Erhitzen auf mindestens 60 °C".
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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