umwelt-online: Sächsisches Naturschutzgesetz (2)
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(1) Als Nationalparke können durch Rechtsverordnung einheitlich zu schützende Gebiete festgesetzt werden, die
(2) Nationalparke haben zum Ziel, im überwiegenden Teil ihres Gebietes den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke auch dem Naturerlebnis der Bevölkerung, der naturkundlichen Bildung und der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung dienen. Sie bezwecken keine wirtschaftsbestimmte Nutzung der Naturgüter.
(3) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Nationalparks oder einzelner seiner Bestandteile führen, sind nach Maßgabe der Bestimmungen der Schutzgebietsverordnung verboten. Vorschriften über Lenkungsmaßnahmen einschließlich der Regelung der Jagdausübung und des Wildbestandes sind, soweit erforderlich, zu treffen.
(4) (aufgehoben)
(5) § 16 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(6) Für die Verwaltung und Betreuung des Nationalparks ist eine Nationalparkverwaltung einzurichten. Der Staatsbetrieb Sachsenforst ist als Amt für Großschutzgebiete für die Nationalparkregion Sächsische Schweiz (Nationalpark- und Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz) zuständig.
(1) Als Biosphärenreservate können durch Rechtsverordnung Gebiete festgesetzt werden, die
(2) Biosphärenreservate werden unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen über Kernzonen, Pflegezonen und Entwicklungszonen entwickelt und wie Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete geschützt.
(3) Für die Verwaltung und Betreuung eines Biosphärenreservats ist eine Reservatsverwaltung einzurichten. Der Staatsbetrieb Sachsenforst nimmt als Amt für Großschutzgebiete die Aufgaben der Verwaltung des Biosphärenreservates Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft wahr.
§ 19 Landschaftsschutzgebiete
(1) Als Landschaftsschutzgebiete können durch Rechtsverordnung Gebiete festgesetzt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist
(2) In Landschaftsschutzgebieten sind nach Maßgabe der Rechtsverordnung alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern, den Naturhaushalt schädigen, das Landschaftsbild und den Naturgenuss beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Die Gebietsteile nach Absatz 1 Satz 2 sind als Zonen im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 2 in der Rechtsverordnung auszuweisen. Nach Maßgabe der Rechtsverordnung sind dort alle Handlungen verboten, die die Erhaltungsziele im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG erheblich beeinträchtigen können.
§ 20 Naturparke
(1) Zu Naturparken können durch Rechtsverordnung einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete erklärt werden, die
(2) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden.
(3) In der Erklärung ist der Träger des Naturparks zu benennen und die Verwaltung in den Grundzügen zu regeln.
(1) Durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung können Gebiete mit einer Fläche bis zu 5 ha (Flächennaturdenkmale) und Einzelgebilde der Natur (Naturgebilde) als Naturdenkmale festgesetzt werden, wenn deren Schutz und Erhaltung erforderlich ist
(2) Flächennaturdenkmale können insbesondere Biotope der in § 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 genannten Art sein sowie erdgeschichtlich bedeutsame Bildungen.
(3) Naturgebilde können insbesondere Biotope der in § 26 Abs. 1 Nr. 5 genannten Art und Wasserfälle, einzelne wertvolle Bäume, Baumgruppen und Alleen sowie erdgeschichtlich bedeutsame Bildungen, Gesteinsausbisse oder -aufschlüsse sein.
(4) (aufgehoben)
(5) Die Beseitigung der Naturdenkmale sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals oder der Umgebung im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 2 führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen in der Rechtsverordnung oder Einzelanordnung verboten.
§ 22 Geschützte Landschaftsbestandteile 10 10a
(1) Als geschützte Landschaftsbestandteile können durch Satzung Teile von Natur und Landschaft festgesetzt werden, deren besonderer Schutz erforderlich ist
(2) Der Schutz kann sich auf den gesamten Bestand an Bäumen außerhalb des Waldes, Hecken, Alleen, einseitige Baumreihen oder andere Landschaftsbestandteile des Gemeindegebietes erstrecken. Vom Schutz ausgenommen sind:
(3) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen in der Satzung verboten. Für geschützte Landschaftsbestandteile, insbesondere für Alleen oder einseitige Baumreihen, kann die Satzung vorsehen, dass Ausnahmen nur zulässig sind, wenn zwingende Gründe der Verkehrssicherheit vorliegen und keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erfolgreich durchgeführt werden können. Satz 2 gilt nicht für Maßnahmen zum Erhalt oder der Wiederherstellung der geschützten Landschaftsbestandteile in ihrem historischen Bestand.Über Absatz 2 Satz 2 hinaus können in der Satzung Ausnahmen und Ausnahmegenehmigungstatbestände geregelt werden.
(3a) Die Behörde entscheidet innerhalb von drei Wochen nach Eingang eines Antrages. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird. Das Genehmigungsverfahren ist kostenfrei.
(4) Für den Fall einer Bestandsminderung durch Handlungen im Sinne von Absatz 3 können die Grundstückseigentümer oder die Verursacher in der Satzung zu angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzungen oder zweckgebundenen Ersatzzahlungen verpflichtet werden. Wenn die Handlung nach Absatz 3 einen Eingriff im Sinne des § 8 darstellt oder den Verbotstatbestand des § 26 Abs. 2 erfüllt, findet eine solche Regelung in der Satzung keine Anwendung. In diesem Fall entscheidet die zuständige Naturschutzbehörde über die in Satz 1 genannten Ersatzhandlungen.
§ 22a Schutz des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" 08
(1) Die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die Europäischen Vogelschutzgebiete sind entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 zu erklären.
(2) Die Erklärung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsabgrenzungen. Es soll dargestellt werden, ob prioritäre Biotope oder prioritäre Arten zu schützen sind. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen von Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1) geändert worden ist, entsprochen wird. Weitergehende Schutzvorschriften bleiben unberührt.
(3) Die Unterschutzstellung nach den Absätzen 1 und 2 kann unterbleiben, soweit durch vertragliche Vereinbarungen, nach anderen Rechtsvorschriften, nach Verwaltungsvorschriften oder durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist oder eine Gebietssicherung nach Absatz 6 erfolgt.
(4) Ist ein Gebiet im Bundesanzeiger oder nach Absatz 6 bekannt gemacht, sind
alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig. In einem Konzertierungsgebiet sind die in Satz 1 genannten Handlungen, sofern sie zu erheblichen Beeinträchtigungen der in ihm vorkommenden prioritären Biotope oder prioritären Arten führen können, unzulässig.
(5) Für Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete sollen Managementpläne im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG aufgestellt werden, soweit dies zur Durchsetzung der Erhaltungsziele erforderlich ist. Die Managementpläne können ganz oder teilweise in andere für das Gebiet aufgestellte Entwicklungspläne integriert werden; es gelten die für diese Pläne einschlägigen Regelungen über Zuständigkeiten und Verbindlichkeit der Planinhalte.
(6) Die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die ausgewählten Europäischen Vogelschutzgebiete können durch Rechtsverordnung von der oberen Naturschutzbehörde unter Angabe der Erhaltungsziele und der betroffenen Landkreise und Kreisfreien Städte sowie Gemeinden bestimmt werden. Die Verordnung kann den Erhaltungszielen dienende Maßnahmen enthalten. Rechtsverordnungen im Sinne des Satzes 1 sind im Sächsischen Amtsblatt zu verkünden. § 50 Abs. 2 Satz 2 und § 51 Abs. 7 und 9 gelten entsprechend. Im Falle der Ersatzverkündung im Sinne von § 51 Abs. 9 sind Karten oder zeichnerische Darstellungen auch bei den unteren Naturschutzbehörden öffentlich auszulegen. Mit der Verkündung der Rechtsverordnung sind die ausgewählten Gebiete besondere Schutzgebiete nach Artikel 1 Buchst. 1 der Richtlinie 92/43/EWG oder Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Satz 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1, 1996 Nr. L 59 S. 61), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36) geändert worden ist. Zweck der Unterschutzstellung ist die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in den Erhaltungszielen genannten natürlichen Lebensraumtypen oder Tier- und Pflanzenarten in den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung sowie der Vogelarten und ihrer Lebensräume in den Europäischen Vogelschutzgebieten. Die Naturschutzbehörde kann die zur Durchsetzung des Schutzzweckes erforderlichen Anordnungen treffen, wenn die Umsetzung der Maßnahmen nach Satz 2 auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann.
§ 22b Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten und Plänen, Ausnahmen
(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes zu überprüfen. Bei Schutzgebieten im Sinne von § 15 Abs. 1 ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften.
(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.
(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es
(4) Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet prioritäre Biotope oder prioritäre Arten, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblichen günstigen Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde oder Stelle über die oberste Naturschutzbehörde und über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.
(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhanges des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die Kommission ist über die getroffenen Maßnahmen von der zuständigen Behörde oder Stelle über die oberste Naturschutzbehörde und über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu unterrichten.
(6) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft und geschützte Biotope im Sinne von § 26 sind die Absätze 1 bis 5 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulassung von Projekten und Plänen enthalten. Die Pflichten zur Beteiligung und Unterrichtung der Kommission nach Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 bleiben unberührt. Bei Eingriffen in Natur und Landschaft bleiben die Regelungen der §§ 8 bis 12 unberührt.
(7) Ist für die Zulassung eines Projektes nach anderen Rechtsvorschriften ein Zulassungsverfahren, einschließlich eines Anzeigeverfahrens vorgesehen, ist die hierfür zuständige Behörde auch für die Prüfung nach den Absätzen 1 bis 5 zuständig. § 10 Abs. 1 bis 3 und Abs. 7 bis 9 gilt entsprechend. Für Projekte, die von einer Behörde durchgeführt werden und für die kein Zulassungsverfahren, einschließlich eines Anzeigeverfahrens vorgesehen ist, gilt § 11 entsprechend.
(8) Die Absätze 1 bis 6 sind entsprechend auf Pläne, bei Raumordnungsplänen im Sinne des § 3 Nr. 7 des Raumordnungsgesetzes (ROG) vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2902, 2903) geändert worden ist, mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1, anzuwenden. § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 SächsLPlG bleibt unberührt. Zuständig für die Durchführung der Verträglichkeitsprüfung ist die Stelle, die den Plan aufstellt.
§ 22c Grenzüberschreitende Verträglichkeitsprüfung
(1) § 22b gilt auch für Projekte und Pläne, die sich auf ein zum Europäischen ökologischen Netz "Natura 2000" gehörendes Gebiet in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union auswirken.
(2) Bei Auswirkungen in einem anderen Bundesland werden die dort zuständigen Behörden möglichst frühzeitig beteiligt. Die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen erfolgt im Benehmen mit den zuständigen Behörden des beteiligten Bundeslandes. Für die Abgabe von Stellungnahmen und Erklärungen kann eine angemessene Frist gesetzt werden.
(3) Bei Auswirkungen in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union sind für das Beteiligungsverfahren die Regelungen der §§ 8 und 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914, 1921) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden.
Fuenfter Abschnitt
Schutz und Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensräume (Biotop- und Artenschutz)
§ 23 Aufgaben
Die Vorschriften dieses Abschnitts dienen in Ergänzung der artenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Europäischen Union dem Schutz und der Pflege der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt. Der Artenschutz umfasst
(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen, die dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung der Bestände wild lebender Tier- und Pflanzenarten in ihrem Vorkommen und ihrer Artenvielfalt dienen, werden vom Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie Artenschutzprogramme erarbeitet.
(2) Diese Programme enthalten insbesondere
§ 25 Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten 08
(1) Es ist verboten,
(2) Absatz 1 gilt unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften nicht für gesetzlich zulässige und behördlich angeordnete oder zugelassene Maßnahmen sowie Unterhaltungsmaßnahmen an technischen Anlagen der öffentlichen Wasserwirtschaft, die nicht zu anderer Zeit oder auf andere Weise mit dem gleichen Ergebnis durchgeführt werden können. Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht für
(2a) Die Naturschutzbehörde kann im Einzelfall oder allgemein für gleichgelagerte Fälle Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Maßnahmen Belange des Artenschutzes nicht beeinträchtigen. Im Falle von Absatz 1 Nr. 4 ist die Ausnahme zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der Tier- oder Pflanzenwelt der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eine Gefährdung des Bestands oder der Verbreitung wild lebender Tier- oder Pflanzenarten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist.
(3) Wild wachsende Blumen, Gräser, Farne und Zweige dürfen aus der Natur außerhalb des Waldes an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, für den persönlichen Bedarf(Handstrauß) entnommen werden. Entsprechendes gilt für das Entnehmen von Pilzen, Kräutern, Moosen, Beeren und anderen Wildfrüchten. Die Entnahme hat nach Art und Menge pfleglich und schonend zu erfolgen. Bestimmungen über besonders geschützte Pflanzen und Pflanzenteile bleiben unberührt.
(4) Eine Entnahme der in Absatz 3 genannten Pflanzen und Pflanzenteile zu gewerblichen Zwecken ist verboten. Hiervon ausgenommen sind Maßnahmen der ordnungsgemäßen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft. Die Naturschutzbehörde kann Ausnahmen vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 28 Satz 1 Nr. 4 zulassen, wenn der Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigte einverstanden und eine wesentliche Beeinträchtigung der natürlichen Bestände und Vorkommen sowie des Naturhaushaltes nicht zu besorgen ist.
(5) Die untere Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung für die Lebensstätten bestimmter Arten, insbesondere ihre Standorte, Brut- und Wohnstätten, zeitlich befristet besondere Schutzmaßnahmen festlegen. Der Geltungsbereich, die Geltungsdauer, der Schutzgegenstand, der Schutzzweck und die erforderlichen Ge- und Verbote sind anzuführen. In den Schutz der Wohnstätten von im Bestand gefährdeten oder streng geschützten Wirbeltierarten kann die Umgebung bis zu 500 m Entfernung einbezogen werden, um die Wohnstätten von Beunruhigungen und Störungen freizuhalten. Dabei können, soweit erforderlich, unterschiedliche Verbote für die Zeit der Brut und Aufzucht und die übrige Zeit festgelegt werden. Schutzmaßnahmen für Lebensstätten von im Bestand gefährdeten oder streng geschützten Arten innerhalb von baulichen Anlagen sind insoweit zulässig, als sie für den Eigentümer zumutbar sind.
§ 26 Schutz bestimmter Biotope 10
(1) Auch ohne Rechtsverordnung oder Einzelanordnung und ohne Eintragung in Verzeichnisse stehen nachfolgende Biotope unter besonderem Schutz:
(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder zu sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der besonders geschützten Biotope führen können, sind verboten. Insbesondere ist verboten:
Die Verbote gelten nicht, soweit die Handlungen nur invasive Arten betreffen.
(3) Unberührt bleibt die Zulässigkeit des Felskletterns an Klettergipfeln im Sächsischen Elbsandsteingebirge, im Zittauer Gebirge, im Erzgebirge und im Steinicht in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang. Dies gilt nicht für das Klettern an Massivwänden und soweit gesetzliche Vorschriften oder Festsetzungen in Rechtsvorschriften entgegenstehen. Als Klettergipfel gelten freistehende Felsen von mindestens 10 m Höhe, die nur durch Kletterei oder Überfall oder Sprung von benachbarten Felsgebilden zu besteigen sind.
(4) Über § 30 Abs. 3 BNatSchG hinaus können Ausnahmen von der Naturschutzbehörde zugelassen werden, wenn die Maßnahmen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich sind. Dabei sind gleichzeitig Kompensationsmaßnahmen im Sinne von § 9 Abs. 2 und 3 anzuordnen. Die Verbote des Absatzes 2 gelten vorbehaltlich der Regelung in § 22b nicht für den Fall, dass auf technischen Anlagen der öffentlichen Wasserwirtschaft ein besonders geschütztes Biotop entstanden ist. Werden Maßnahmen im Sinne von Absatz 2 ohne die erforderliche Zulassung einer Ausnahme begonnen oder durchgeführt, kann die Einstellung angeordnet werden. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes kann verlangt werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Soweit eine Wiederherstellung nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, gilt Satz 2 entsprechend.
(5) Die Ausnahme wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt. Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen und die sonst zuständige Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erteilt hat. Das Einvernehmen der Naturschutzbehörde gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird. Für Maßnahmen der unverzüglichen Schadensbeseitigung nach Naturkatastrophen gilt § 10 Abs. 1 Satz 5 und 6 entsprechend.
(6) Die Naturschutzbehörden führen Verzeichnisse der ihnen bekannten besonders geschützten Biotope. Über Eintragungen werden die Gemeinden, die Grundstückseigentümer und, soweit bekannt, die sonstigen Nutzungsberechtigten unter Hinweis auf die Verbote des Absatzes 2 schriftlich informiert. Bei mehr als fünf Betroffenen kann in der Gemeinde eine öffentliche Bekanntmachung erfolgen. § 15 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 27 Zoo
Ein Zoo im Sinne dieses Gesetzes ist eine dauerhafte Einrichtung, in der lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo im Sinne des Satzes 1 gelten
§ 27a Betreiberpflichten
(1) Zoos sind gemäß Artikel 3 der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24) so zu errichten und zu betreiben, dass
(2) Sie haben sich entsprechend ihren besonderen Fähigkeiten und Möglichkeiten zumindest an einer der nachfolgenden Aktivitäten zu beteiligen:
(3) Sie führen ein Register über den Tierbestand in einer den im Register verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form. Das Register ist stets auf dem neuesten Stand zu halten.
§ 27b Genehmigung und Schließung von Zoos, Anordnungsbefugnisse 08
(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Zoos bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung darf, unbeschadet tierschutz- und tierseuchenrechtlicher Bestimmungen, nur erteilt werden, wenn
Die Genehmigung nach Satz 1 schließt die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 2a des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818), das zuletzt durch Artikel 153 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2322) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit ein, soweit die Genehmigung im Einvernehmen mit der zuständigen Tierschutzbehörde erteilt wird.
(2) In der Genehmigung sind die Betreiberpflichten des § 27a einzelfallbezogen festzulegen. Die Genehmigung kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. Sie kann nachträglich geändert werden, um die Anforderungen an die Haltung der Tiere in Zoos dem Stand der Wissenschaft anzupassen.
(3) Die Einhaltung der Genehmigung ist durch regelmäßige Inspektionen zu überwachen und sicherzustellen. Den Naturschutzbehörden und den von ihnen Beauftragten sind alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. § 54 gilt entsprechend.
(4) Werden Zoos, die einer Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen, ohne oder im Widerspruch zu der Genehmigung errichtet, wesentlich geändert oder betrieben, so trifft die Naturschutzbehörde die notwendigen Anordnungen, einschließlich einer vorläufigen Sperrung des Zoos oder einzelner Teile davon für die Öffentlichkeit, um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen innerhalb einer angemessenen Frist, die zwei Jahre nicht übersteigen darf, sicherzustellen. Sie widerruft die Genehmigung ganz oder teilweise und ordnet insoweit die Schließung des Zoos oder einzelner Teile an, wenn der Betreiber einer Anordnung nach Satz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen ist.
(5) Wenn der Zoo geschlossen wird, sind die betroffenen Tiere vom Betreiber in einer angemessenen und mit den Anforderungen des Tier- und Artenschutzes in Einklang stehenden Weise zu behandeln und unterzubringen. Die Naturschutzbehörde kann zur Durchsetzung des Satzes 1 die erforderlichen Anordnungen treffen.
§ 27c (aufgehoben)
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
Die der Staatsregierung durch § 43 Abs. 8 Satz 4 BNatSchG erteilte Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung wird aufgrund von § 43 Abs. 8 Satz 5 BNatSchG auf das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft übertragen.
Sechster Abschnitt
Erholung in Natur und Landschaft
§ 29 Recht auf Naturgenuss und Erholung
(1) Jeder hat ein Recht auf Erholung in der freien Landschaft und auf Genuss der Naturschönheiten nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften. Weitergehende Rechte aufgrund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Das Recht auf Erholung findet seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen, den Interessen der Allgemeinheit und an den Rechten Dritter (Gemeinverträglichkeit). Dazu gehören insbesondere der Schutz der Natur und von Kulturen, die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche und die recht-mäßige bauliche Nutzung von Grundstücken sowie der Boden- und der Gewässerschutz.
(3) Das Recht auf Erholung wird auf eigene Gefahr ausgeübt.
§ 30 Betreten der freien Landschaft
(1) Die freie Landschaft darf von allen auf eigene Gefahr zum Zwecke der Erholung unentgeltlich betreten werden. Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nicht betreten werden; als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Aussaat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung. Sonderkulturen, insbesondere Flächen, die dem Garten-, Obst- und Weinbau dienen, dürfen ganzjährig nur auf Wegen betreten werden.
(2) Zum Betreten gehören auch
(3) Vorschriften über das Betreten des Waldes, über den Gemeingebrauch an Gewässern und an öffentlichen Straßen sowie straßenverkehrsrechtliche, fischerei- und jagdrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
§ 31 Schranken des Betretungsrechts 08
(1) Das Betretungsrecht umfasst nicht das Befahren mit Kraftfahrzeugen, das Zelten sowie das Aufstellen und Abstellen von Fahrzeugen.
(2) Das Reiten und das Fahren mit bespannten Fahrzeugen ist nur auf geeigneten Wegen und besonders ausgewiesenen Flächen gestattet. Gekennzeichnete Wanderwege, Sport- und Lehrpfade sowie für die Erholung der Bevölkerung ausgewiesene Spielplätze und Liegewiesen dürfen nicht benutzt werden, soweit dies durch entsprechende Beschilderung oder Kennzeichnung nicht ausdrücklich gestattet ist. Die Gemeinden sollen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde, im Gebiet der Nationalparkregion Sächsische Schweiz oder eines Biosphärenreservats unter besonderer Berücksichtigung des Schutzzweckes mit der in § 17 Abs. 6 oder § 18 Abs. 3 genannten Verwaltung, geeignete Wege und Flächen ausweisen (Reitroutennetz); die Ausweisung bedarf bei Privatgrundstücken der Zustimmung des Grundstückseigentümers.
(3) Organisierte Veranstaltungen wie Volkswanderungen sind nur auf öffentlichen Wegen gestattet. Motorsportveranstaltungen können gestattet werden, wenn keine Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder sonstige öffentliche oder private Belange entgegenstehen.
(4) Die untere Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung das Betretungsrecht aus Gründen des Naturschutzes, des Feldschutzes, zur Durchführung von Pflegearbeiten, zur Regelung des Erholungsverkehrs oder aus sonstigen zwingenden Gründen beschränken oder aufheben. Eine Einzelanordnung kann durch Sperren im Sinne von § 32 Abs. 2 kundgetan werden.
§ 32 Zulässigkeit von Sperren
(1) Der Grundstückseigentümer oder der sonst Nutzungsberechtigte darf der Allgemeinheit das Betreten von Grundstücken in der freien Landschaft durch Sperren nach Absatz 2 nur verwehren, wenn und soweit
(2) Die Sperrung hat durch Einfriedungen, durch andere deutlich erkennbare Hindernisse oder durch Schilder zu erfolgen.
(3) Bedarf die Einrichtung einer Sperre in der freien Landschaft einer behördlichen Gestattung nach anderen Rechtsvorschriften, so ergeht diese im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. Im Übrigen bedarf die Sperre in der freien Landschaft einer Genehmigung der Naturschutzbehörde, die nur aus den in Absatz. 1 angeführten Gründen erteilt werden darf. Ausgenommen hiervon sind Sperren von intensiv genutzten Flächen landwirtschaftlicher Betriebe, von Weide- und von Wildzäunen. Die Naturschutzbehörde kann Sperren aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege anordnen.
(4) Die Naturschutzbehörde kann die Beseitigung widerrechtlich errichteter Sperren anordnen, soweit dafür nicht die Behörde im Sinne von Absatz 3 Satz 1 zuständig ist.
§ 33 Durchgänge
Die Naturschutzbehörde kann auf einem Grundstück, das nach den vorstehenden Vorschriften nicht frei betreten werden darf, für die Allgemeinheit einen Durchgang anordnen, wenn andere Teile der freien Landschaft, insbesondere Erholungsflächen, Naturschönheiten, Wald oder Gewässer in anderer zumutbarer Weise nicht zu erreichen sind und wenn der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte dadurch in seinen Rechten ( § 29 Abs. 2) nur unwesentlich beeinträchtigt wird.
§ 34 Schutzstreifen an Gewässern 08
(1) An Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung dürfen im Außenbereich bauliche Anlagen in einem Abstand bis zu 50 m von der Uferlinie aus nicht errichtet oder wesentlich erweitert werden. Die untere Naturschutzbehörde wird ermächtigt, diese Regelung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde sowie im Benehmen mit der Gemeinde bei Gewässern im Innenbereich auch auf andere Gewässer auszudehnen.
(2) Ausnahmen kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde unter Berücksichtigung der Belange der Raumordnung und Landesplanung zulassen, insbesondere für
Entscheidungen in mit dem Hochwasserschutz zusammenhängenden wasserrechtlichen Verfahren ergehen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 bis 4 darf eine Ausnahme nur zugelassen werden, wenn Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht entgegenstehen oder wenn das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Maßnahme das Erholungsinteresse der Bevölkerung überwiegt.
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(Stand: 06.07.2018)
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