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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Vereinfachung des Landesumweltrechts

Vom 23. September 2010
(SächsGVBl. vom 18.01.2010 S. 270)



Der Sächsische Landtag hat am 1. September 2010 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Wassergesetzes

§ 25 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 21 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142,145) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

2. Absatz 2

(2) Der Freistaat Sachsen hat bei Gewässern erster Ordnung ein Vorkaufsrecht für Gewässergrundstücke und für an die Gewässer angrenzende Grundstücke, wenn diese für wasserwirtschaftliche oder gewässerökologische Aufgaben benötigt werden. Satz 1 gilt auch für Grundstücke, die in Überschwemmungsgebieten nach § 100 Abs. 1 und 3 bis 5 an Gewässern erster Ordnung oder an Bundeswasserstraßen oder die in Hochwasserentstehungsgebieten nach § 100b Abs. 1 liegen. Liegt nur ein Teil des Grundstücks in einem solchem Gebiet, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diese Teilfläche. Ist die Restfläche für den Eigentümer wirtschaftlich nicht mehr in zumutbarer Weise verwertbar, kann er verlangen, dass sich der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt. Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 gelten für Gemeinden bei Gewässern zweiter Ordnung. Für die Ausübung des Vorkaufsrechts sind § 26 Nr. 1 bis 3, § 28 Abs. 1, 2 und 6 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 S. 137), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinden entsprechend anzuwenden.

wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes

Das Sächsische Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz -SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. April 2010 (SächsGVBl. S. 114,118), wird wie folgt geändert:

1 . In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36 wie folgt gefasst:

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  " § 36 Vorkaufsrecht (zu § 66 BNatSchG)".

2. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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 (2) Der Schutz kann sich auf den gesamten Bestand an Bäumen außerhalb des Waldes, Hecken, Alleen, einseitige Baumreihen oder andere Landschaftsbestandteile des Gemeindegebietes, mit Ausnahme von Bäumen und Sträuchern auf Deichen, Deichschutzstreifen, Talsperren, Wasserspeichern und Rückhaltebecken erstrecken. "(2) Der Schutz kann sich auf den gesamten Bestand an Bäumen außerhalb des Waldes, Hecken, Alleen, einseitige Baumreihen oder andere Landschaftsbestandteile des Gemeindegebietes erstrecken. Vom Schutz ausgenommen sind:
  1. Bäume und Sträucher auf Deichen, Deichschutzstreifen, Talsperren, Wasserspeichern und Rückhaltebecken,
  2. Bäume und Hecken in Kleingärten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146, 2147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  3. Bäume mit einem Stammumfang von bis zu einem Meter, gemessen in einer Stammhöhe von einem Meter, sowie Obstbäume, Nadelgehölze, Pappeln (Populus spec.), Birken (Betula spec.), Baumweiden (Salix spec.) und abgestorbene Bäume auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken, vorbehaltlich der Regelung in § 26."

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: "Über Absatz 2 Satz 2 hinaus können in der Satzung Ausnahmen und Ausnahmegenehmigungstatbestände geregelt werden."

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Die Behörde entscheidet innerhalb von drei Wochen nach Eingang eines Antrages. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird. Das Genehmigungsverfahren ist kostenfrei."

3. § 36 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 36 Vorkaufsrecht 

(1) Dem Freistaat steht das Vorkaufsrecht zu an Grundstücken,

  1. auf denen sich oberirdische Gewässer befinden oder die daran angrenzen einschließlich der Grundstücke, die bei Hochwasser überflutet werden können, und in Schutzstreifen nach § 34; ausgenommen sind Be- und Entwässerungsgräben,
  2. die sich in Naturschutzgebieten, Nationalparken oder Biosphärenreservaten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten befinden,
  3. auf denen sich Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile oder als solche einstweilig sichergestellte Schutzgegenstände befinden.

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