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Regelwerk, EU 1999, Tierschutz - EU Bund

Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos
- EU-Zoorichtlinie -

(ABl. Nr. L 94 vom 09.04.1999 S. 24)


Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels mit ihnen 3 ist es erforderlich, den Nachweis für das Vorhandensein geeigneter Einrichtungen für die Unterbringung und Pflege lebender Exemplare zahlreicher Tierarten zu erbringen, bevor deren Einfuhr in die Gemeinschaft genehmigt wird. Dieselbe Verordnung verbietet die Ausstellung von Exemplaren der in Anhang A genannten Arten zu Erwerbszwecken in der Öffentlichkeit, sofern keine Ausnahmegenehmigung zu Bildungs-, Forschungs- oder Zuchtzwecken erteilt wird.

Die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung wildlebender Vogelarten 4 und die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen 5 verbieten den Fang und die Haltung einer großen Zahl von Arten sowie den Handel mit ihnen und sehen für besondere Zwecke wie Forschung und Bildung, Bestandserneuerung, Wiedereinbürgerung und Zucht Ausnahmen vor.

Die korrekte Durchführung der bereits erlassenen und künftigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zur Erhaltung der wildlebenden Tierarten und die Notwendigkeit, sicherzustellen, daß Zoos ihre wichtige Aufgabe bei der Arterhaltung, der Aufklärung der Öffentlichkeit und/oder der wissenschaftlichen Forschung angemessen erfüllen, erfordern die Festlegung einer gemeinsamen Grundlage für die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Betriebserlaubnis für Zoos, ihrer Überwachung, der Haltung von Tieren, der Ausbildung des Personals und der Erziehung der Besucher.

Auf Gemeinschaftsebene sind Maßnahmen erforderlich, damit die Zoos in der Gemeinschaft im Einklang mit den Verpflichtungen der Gemeinschaft, Maßnahmen zur Exsitu-Erhaltung nach Artikel 9 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt zu erlassen, einen Beitrag zum Erhalt der biologischen Vielfalt leisten.

Einige Organisationen, wie beispielsweise die Europäische Vereinigung von Zoos und Aquarien, haben Leitlinien für die Pflege und Unterbringung von Tieren in Zoos ausgearbeitet, die gegebenenfalls bei der Erstellung und Annahme einzelstaatlicher Normen herangezogen werden könnten

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 Ziel

Ziel der Richtlinie ist der Schutz wildlebender Tiere und die Erhaltung der biologischen Vielfalt dadurch, daß die Mitgliedstaaten Vorschriften für die Betriebserlaubnis und Überwachung von Zoos in der Gemeinschaft erlassen, um auf diese Weise die Rolle der Zoos bei der Erhaltung der biologischen Vielfalt zu stärken.

Artikel 2 Definition

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck "Zoo" dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Exemplare von Wildtierarten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden; ausgenommen hiervon sind Zirkusse, Tierhandlungen und Einrichtungen, die die Mitgliedstaaten von den Anforderungen der Richtlinie ausnehmen, weil sie keine signifikante Anzahl von Tieren oder Arten zur Schau stellen und die Ausnahme die Ziele der Richtlinie nicht gefährdet.

Artikel 3 Anforderungen an Zoos

Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen gemäß den Artikeln 4, 5, 6 und 7, um sicherzustellen, daß alle Zoos die nachstehenden Erhaltungsmaßnahmen anwenden:

Artikel 4 Betriebserlaubnis und Überwachung

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