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Regelwerk, Allgemeines, Abgaben

GebVO UM - Gebührenverordnung UM
Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich

- Baden-Württemberg -

Vom 3. März 2017
(GBl. Nr. 8 vom 13.04.2017 S. 181; 19.03.2018 S.115 18; 12.12.2020 S. 566 19; 23.09.2021 S. 869 aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

(Red. Anm.: Nummer 9.1.5 bis 9.1.7 sowie Nummer 15 sind weiterhin gültig siehe =>)

Archiv: 2012

Auf Grund von § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1191, 1199) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Für den Geschäftsbereich des Umweltministeriums werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg und die Nationalparkverwaltung erbringen, in dem Gebührenverzeichnis (GebVerz UM) festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist. Für die bautechnische Prüfung nach den baurechtlichen Vorschriften durch Landratsämter, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebühren in dem Gebührenverzeichnis festgesetzt.

(2) Unberührt bleiben besondere Regelungen für die Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen nach dem Umweltverwaltungsgesetz.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenverordnung UM vom 28. Februar 2012 (GBl. S. 147), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 2015 (GBl. S. 785) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Für öffentliche Leistungen, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist die Gebührenverordnung UM vom 28. Februar 2012 (GBl. S. 147) in der am Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag der Verkündung überwiegend durchgeführt waren und die Gebührenverordnung UM vom 28. Februar 2012 (GBl. S. 147) in der am Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung für den Gebührenschuldner günstiger ist.

(3) Wird das Gebührenverzeichnis geändert, gilt Absatz 2 entsprechend.

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Gebührenverzeichnis (GebVerz UM) Anlage 18
(zu § 1 Absatz 1)

I. Allgemeine Bestimmungen

Nr. Gegenstand Gebühr in Euro
0.1 Allgemeiner Gebührentatbestand

Ist für Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann eine Gebühr nach § 4 Absatz 4 des Landesgebührengesetzes bis zu 10.000 Euro erhoben werden.


0.2
Ablehnung eines Antrags

Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr von 10 Prozent bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben.

0.3 Rücknahme eines Antrags

Wird ein Antrag auf Vornahme einer Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die Leistung aus sonstigen Gründen, wird eine Gebühr von 10 Prozent bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war.

0.4 Befreiungen

Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist.

nach Aufwand
0.5 Rechtsbehelfe

Förmliche Rechtsbehelfe in Verwaltungsverfahren mit Ausnahme von Rechtsbehelfen in Umweltinformationssachen nach Nummer 17 (insbesondere Widersprüche)

  • Zurückweisung eines Rechtsbehelfs
100 - 5.000
  • Zurücknahme eines Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war.
80 - 1.500
0.6 Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien und dergleichen, soweit sie die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde 5
0.7 Gebührenerleichterung

Gebühren für Leistungen für EMAS-registrierte Betriebe - Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG - können um bis zu 30 Prozent ermäßigt werden.

II. Gebührenverzeichnis

Nr. Gegenstand Gebühr in Euro
1 Abfallrecht

Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (EG-Abfallverbringungsordnung)

Kreislaufwirtschaftsgesetz ( KrWG) und Rechtsverordnungen auf Grund des KrWG

Abfallverbringungsgesetz ( AbfVerbrG)

Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG)

Bundes-Immissionsschutzgesetz ( BImSchG)

Nachweisverordnung ( NachwV)

Entsorgungsfachbetriebeverordnung ( EfbV)

Gewerbeabfallverordnung ( GewAbfV)

Deponieverordnung ( DepV)

Landesabfallgesetz ( LAbfG)

Sonderabfallverordnung ( SAbfVO)

Batteriegesetz

Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung - gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und Rates - von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren

1.1 Leistungen nach dem KrWG sowie nach Verordnungen und Richtlinien, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind
1.1.1 Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung (§ 20 Absatz 2 KrWG) 100 - 5.000
1.1.2 Anordnung zur Durchführung des KrWG und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen (§ 62 KrWG) 100 - 5.000
1.1.3 Befreiung von Verpflichtungen und Nachweispflichten (§ 26 Absatz 3 KrWG) 150 - 6.000
1.1.4 Feststellung einer angezeigten Rücknahme in Wahrnehmung der Produktverantwortung ( § 26 Absatz 6 Satz 1 KrWG) 150 -6000
1.1.5 Ausnahmen von den Pflichten zur Behandlung, Lagerung oder Ablagerung in dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen (§ 28 Absatz 2 KrWG) 100 - 5.000
1.1.6 Verpflichtung eines Betreibers einer Abfallbeseitigungsanlage, einem Beseitigungspflichtigen die Mitbenutzung der Anlage zu gestatten (§ 29 Absatz 1 Satz 1 KrWG), Festsetzung eines Entgelts für die Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage (§ 29 Absatz 1 Satz 2 KrWG) oder Verpflichtung, Abfälle gleicher Art und Menge nach Fortfall der Gründe für die Zuweisung zu übernehmen (§ 29 Absatz 1 Satz 3 KrWG) 150 - 5.000
1.1.7 Übertragung der Abfallbeseitigung auf den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage (§ 29 Absatz 2 KrWG) 100 - 5.000
1.1.8 Duldungsanordnung (§ 29 Absatz 3 KrWG) oder Verpflichtung eines Dritten (§ 29 Absatz 3 KrWG) 100 - 5.000
1.1.9 Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Deponien (§ 35 Absatz 2 KrWG) bei Investitionskosten
bis zu 125.000 Euro 1,5 Prozent der Investitionskosten, mindestens 500
von mehr als 125.000 bis zu 500.000 Euro 1.875 zuzüglich 1 Prozent der 125.000 Euro übersteigenden Investitionskosten
von mehr als 500.000 bis zu 2.500 000 Euro 5.625 zuzüglich 0,8 Prozent der 500.000 Euro übersteigenden Investitionskosten
von mehr als 2.500 000 Euro 21.626 zuzüglich 0,1 Prozent der 2.500 000 Euro übersteigenden Investitionskosten
Anmerkungen:

(1) Als Investitionskosten sind die Baukosten inklusive Planungskosten der Teile der Anlage zu Grunde zu legen, auf die sich das Planfeststellungsverfahren erstreckt; der Wert des Grundstücks wird nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Zu den Investitionskosten zählt auch die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer. Etwaige Rückvergütungen für Deponieersatzbaustoffe werden nicht in Abzug gebracht.

(2) Werden durch eine abfallrechtliche Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften sonst erforderliche Entscheidungen ersetzt, erhöht sich die Gebühr um die für die ersetzten Entscheidungen vorgesehenen Gebühren, sofern der Prüfungsaufwand für die ersetzten Entscheidungen nicht nur geringfügig ist. Baugenehmigungsgebühren sind grundsätzlich nur für Hochbaumaßnahmen oder Gebäude zu berücksichtigen.

1.1.10 Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 77 VwVfG in Verbindung mit § 35 Absatz 2, § 38 Absatz 1 KrWG) 250 - 1.000
1.1.11 Plangenehmigung (§ 74 Absatz 6 VwVfG in Verbindung mit § 35 Absatz 3 KrWG) 75 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.1.8
1.1.12 Prüfung einer Änderungsanzeige bei einer genehmigungsbedürftigen Anlage (§ 35 Absatz 4 KrWG in Verbindung mit § 15 Absatz 1 BImSchG) 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.1.8
1.1.13 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 36 Absatz 4 Satz 3 KrWG) 100 - 2.500
1.1.14 Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 37 Absatz 1 Satz 1 KrWG) 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.1.8 oder 1.1.10, mindestens 250
1.1.15 Verlängerung der Frist für die Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 37 Absatz 1 Satz 2 KrWG) 100 - 500
Anmerkung zu den Nummern 1.1.13 und 1.1.14:

Nur bezogen auf die Investitionskosten der Teile der Anlage, auf die sich die Zulassung des vorzeitigen Beginns bezieht.

Anmerkungen zu den Nummern 1.1.8, 1.1.10 und 1.1.13:

(1) Können einer Zulassung keine Investitionskosten zu Grunde gelegt werden, ist die Gebühr nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand festzusetzen.

(2) In besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen kann die jeweilige Gebühr bis auf das Dreifache erhöht werden.

1.1.16 Anordnungen und Untersagungen gegenüber dem Betreiber einer Deponie, die vor dem 11. Juni 1972 betrieben wurde oder mit deren Errichtung begonnen war (§ 39 Absatz 1 KrWG) 100 - 5.000
1.1.17 Anordnungen bei Stilllegung einer Deponie (§ 40 Absatz 2 KrWG) 250 - 5.000
1.1.18 Feststellung des Abschlusses der Stilllegung (§ 40 Absatz 3 KrWG) 500 - 5.000
1.1.19 Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase (§ 40 Absatz 5 KrWG) 200 - 5.000
1.1.20 Auskunft über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen (§ 46 Absatz 2 KrWG), ausgenommen mündliche oder einfache schriftliche Auskünfte 100 - 500
Anmerkung:

Nummer 1.1.19 findet keine Anwendung, soweit nach § 33 des Landesverwaltungsgesetzes Kostenfreiheit besteht.

1.1.21 Anordnung zur Prüfung des Zustands und Betriebs einer Anlage (§ 47 Absatz 4 KrWG) 100 - 500
1.1.22 Prüfung einer Anzeige der Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (§ 53 Absatz 1 KrWG) 150 - 5.000
1.1.23 Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen (§ 54 Absatz 1 KrWG) 250 - 5.000
1.1.24 Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag (§ 56 Absatz 5 KrWG, § 12 Absatz 1 EfbV) 150 - 50.000
1.1.25 Änderung der Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag 150 - 3.000
1.1.26 Widerruf der Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag ( § 12 Absatz 4 EfbV) 250 - 1.000
1.1.27 Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (§ 56 Absatz 6 Satz 2 KrWG, § 16 Absatz 4 EfbV) 2.000 - 50.000
1.1.28 Widerruf der Anerkennung von Entsorgergemeinschaften ( § 16 Absatz 4 EfbV) 500 - 2.500
1.1.29 Entzug des Überwachungszertifikats und Überwachungszeichens (§ 56 Absatz 8 KrWG, § 26 Absatz 1 EfbV) 500 - 2.500
1.1.30 Gestattung zur weiteren Führung des Überwachungszertifikats und des Überwachungszeichens für eine Übergangszeit ( § 26 Absatz 2 Satz 4 EfbV) 100 - 500
1.1.31 Anerkennung eines Lehrgangs, einschließlich der Änderung und des Widerrufs von Anerkennungen nach § 23 Absatz 6 Nummer 5 LAbfG 100 - 1.000
1.1.32 Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall (§ 59 Absatz 2 KrWG) 100 - 500
1.1.33 Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung (§ 5 Absatz 1 Satz 1 NachwV; § 9 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 NachwV) und Bearbeitung der dazugehörenden, vollständig und richtig ausgefüllten Begleitscheine (§§ 10 bis 13 NachwV) 100 - 6.000
Anmerkung:

Bei Bestätigung durch Fristablauf (§ 5 Absatz 5 NachwV) wird für die Prüfung der Nachweiserklärungen eine Gebühr erhoben. Diese reduziert sich um 50 Euro, höchstens jedoch auf die Hälfte der für die Bestätigung festzusetzenden Gebühr.

1.1.34 Ablehnung der Bestätigung des Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises (§ 6 Absatz 5 NachwV; § 9 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 5 NachwV) 100 - 2.500
1.1.35 Bearbeitung eines vom Abfallerzeuger beziehungsweise Sammler übersandten Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises (§ 6 Absatz 1 Satz 2 NachwV; § 6 Absatz 2 Satz 2 NachwV; § 9 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 2 NachwV; § 9 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 2 NachwV), sofern keine Gebühr nach Ziffer 1.1.35 erhoben wird, und Bearbeitung der dazugehörenden, vollständig und richtig ausgefüllten Begleitscheine (§§ 10 bis 13 NachwV) 100 - 1.500
Anmerkung:

Bei der elektronischen Nachweisführung (§§ 17 bis 22 NachwV) wird die Gebühr unbeschadet der durch die elektronische Kommunikation bedingten abweichenden Kommunikationswege erhoben (§ 19 Absatz 3 NachwV).

1.1.36 Bearbeitung einer vom Abfallerzeuger, Sammler beziehungsweise Abfallentsorger übersandten Nachweiserklärung (§ 7 Absatz 4 Satz 1 und 2; § 9 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 NachwV) und der dazugehörenden, vollständig und richtig ausgefüllten Begleitscheine (§§ 10, 11 und 13 NachwV) 100 - 1.500
Anmerkung:

Bei der elektronischen Nachweisführung (§§ 17 bis 22 NachwV) wird die Gebühr unbeschadet der durch die elektronische Kommunikation bedingten abweichenden Kommunikationswege erhoben (§ 19 Absatz 3 NachwV).

1.1.37 Freistellung des Abfallentsorgers (§ 7 Absatz 3 NachwV) 500 - 10.000
1.1.38 Anordnung der Einholung einer behördlichen Bestätigung zum Nachweis der Zulässigkeit der Entsorgung (§ 8 Absatz 1 NachwV) oder Anordnung, Abfälle erst nach vorhergehender Bestätigung anzunehmen (§ 8 Absatz 2 Nummer 1 NachwV) 100 - 2.500
1.1.39 Zulassung besonderer Nachweisführung (§ 14 NachwV) 250 - 2.500
1.1.40 Vollständige oder teilweise Freistellung von der Führung von Nachweisen oder Registern (§ 26 Absatz 1 Satz 1 NachwV) 60 - 6.000
1.1.41 Erteilung von Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer-, Nachweis-, Freistellungs- und Registriernummern, soweit die Erteilung nicht im Rahmen von gebührenpflichtigen Verfahren erfolgt (§ 28 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 NachwV) je Nummer 2,50 - 50
1.1.42 Bearbeitung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitscheins (§ 11 NachwV), je Begleitschein 5 - 25
1.1.43 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen für öffentliche Leistungen nach der NachwV 100 - 6.000
1.1.44 Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen einer Bestimmung in der NachwV oder entgegen eines auf eine Bestimmung in der NachwV gestützten behördlichen Ersuchens nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurde 50 - 250
1.1.45 Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Absatz 4 GewAbfV 100 - 1.000
1.1.46 Zustimmung zur Überschreitung einzelner Zuordnungswerte im Einzelfall für die Ablagerung von Abfällen und Deponieersatzbaustoffen ( Anhang 3 Nummer 2 Satz 2 DepV) 80 - 1.000


Nr. Gegenstand Gebühr in Euro
1.2 Leistungen nach dem LAbfG sowie nach Verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind
1.2.1 Zustimmung zur Bildung von Abfallverbänden (§ 8 Absatz 1 Satz 1 LAbfG) 250 - 2.500
1.2.2 Anordnung von Maßnahmen gegen öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Bildung von Abfallverbänden oder zum Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen (§ 8 Absatz 1 Satz 3 LAbfG) 250 - 2.500
1.2.3 Genehmigung der Entsorgungsentgelte für die Entsorgung andienungspflichtiger Abfälle in zentralen Einrichtungen (§ 13 Absatz 3 LAbfG) 500 - 2.500
1.2.4 Ausnahmen von den Benutzungspflichten der Abfallbeseitigungsanlagen in Baden-Württemberg (§ 15 Absatz 4 LAbfG) 250 - 10.000
1.2.5 Anordnung einer Veränderungssperre (§ 17 Absatz 2 LAbfG) 100 - 1.000
1.2.6 Ausnahme von einer Veränderungssperre im Einzelfall (§ 17 Absatz 4 LAbfG) 100 - 500
1.2.7 Abnahme der für den Betrieb der Deponie oder eines Deponieabschnitts erforderlichen Einrichtungen (§ 5 DepV) 250 - 10.000
Anmerkungen:

(1) Bei der Gebührenberechnung sind die Höhe der Investitionskosten sowie Zahl und Umfang der erforderlichen Kontrollen zu berücksichtigen.

(2) Die Kosten der Zuziehung besonderer Sachverständiger (§ 19 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 LAbfG) sind zusätzlich als Auslagen zu erheben.

1.2.8 Überwachung
1.2.8.1 Überwachungsmaßnahmen bei Deponien, die der Richtlinie über Industrieemissionen 2010/75/EU unterfallen:

Der Umfang der Überwachung ergibt sich nach § 22a DepV. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören neben den Vor-Ort-Besichtigungen und deren Vor- und Nachbereitung alle anderen Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden zur Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen und zur Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden, wie Prüfung von Berichten und Dokumentationen, Überwachung der Emissionen oder Überprüfung der Eigenkontrolle. Die Gebühr soll als Jahresgebühr festgelegt werden. Der Gebührenrahmen gilt für die Jahresgebühr.

100 - 20.000
1.2.8.2 Überwachungsmaßnahmen bei sonstigen Deponien und genehmigungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach § 4 BImSchG (§ 19 Absatz 3 Satz 1 LAbfG) 100 - 10.000
Anmerkung zu 1.2.8.2:

Bei unbegründeten Beschwerden kann die Überwachung aus besonderem Anlass gebührenfrei bleiben.

1.2.9 Anordnungen im Rahmen der abfallrechtlichen Überwachung (§ 19 Absatz 2 LAbfG) 100 - 10.000
1.2.10 Überwachung von Abfalltransportkontrollen soweit zur Bestimmung von Art, Identität oder Herkunft des Abfalls eine Untersuchung des Abfalls erforderlich ist (§ 19 Absatz 3 Satz 2 LAbfG) 50 - 1.500
1.2.11 Sonstige Überwachungsmaßnahmen, sofern die Ermittlungen ergeben, dass abfallrechtliche Vorschriften oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind (§ 19 Absatz 3 Satz 3 LAbfG) 50 - 1.500
1.2.12 Ausnahmen von der Andienungspflicht für gefährliche Abfälle zur Beseitigung, je Abfallart (§ 3 Absatz 2 SAbfVO) 50 - 2.500
1.2.13 Zuweisungen für gefährliche Abfälle zur Beseitigung, je Abfallart (§ 5 Absatz 1 bis 4 SAbfVO) 50 - 2.500
Anmerkung:

Wird ein Zuweisungsantrag gemeinsam mit einem dazugehörenden Antrag auf Bestätigung eines Entsorgungsnachweises oder den dazugehörenden Nachweiserklärungen der zuständigen Behörde vorgelegt und von dieser in einem Vorgang bearbeitet, so ermäßigt sich die Gebühr für die Zuweisung um bis zu 80 Prozent.

1.2.14 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen für gebührenpflichtige öffentliche Leistungen nach der SAbfVO 50 - 2.500
1.2.15 Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen einer Bestimmung in der SAbfVO oder entgegen eines auf eine Bestimmung in der SAbfVO gestützten behördlichen Ersuchens nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurde 50 - 250
1.3 Leistungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung - gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und Rates - von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren, der Verordnungen nach §§ 24, 25 und 65 Absatz 1 KrWG sowie dem Batteriegesetz und dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz, Feststellungen, Widerrufe, Anordnungen im Rahmen der Überwachung, Kontrollen sowie sonstige Verwaltungshandlungen im Rahmen des Vollzugs 50 - 25.000
1.4 Leistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.07.2006 S. 1, zuletzt ber. ABl. L 277 vom 22.10.2015 S. 61), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2015/2002 (ABl. L 294 vom 11.11.2015 S. 1) geändert worden ist, und nach dem Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetztes vom 01. November 2016 (BGBl. I S. 2452) geändert worden ist
1.4.1 Notifizierung und Sammelnotifizierung der grenzüberschreitenden Abfallverbringung
1.4.1.1 Genehmigung oder schriftliche Zustimmung und Bearbeitung der dazugehörenden Transportanmeldungen, Bestätigungen des Erhalts der Abfälle sowie Bescheinigung der Verwertung oder Beseitigung 100 - 10.000
1.4.1.2 Verweigerung der Genehmigung oder Erhebung von Einwänden 100 - 1.000
1.4.1.3 Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen für öffentliche Leistungen nach Nummer 1.4.1.1 50 - 1.000
1.4.1.4 Bearbeitung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitformulars, je Begleitformular 5 - 25
1.4.1.5 Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen einer Bestimmung in der EG-Abfallverbringungsverordnung beziehungsweise dem AbfVerbrG oder entgegen eines auf eine Bestimmung in diesen Vorschriften gestützten behördlichen Ersuchens nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurde 50 - 250
1.4.2 Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen, zum Beispiel Entnahme von Proben (Artikel 29 und 50 EG-Abfallverbringungsverordnung in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 2 AbfVerbrG) 50 - 3.000
Anmerkung:

Die für die Untersuchung von Proben anfallenden Kosten werden zusätzlich als Auslagen erhoben.

1.4.3 Bearbeitung von Rücknahmen und Wiedereinfuhren (Artikel 22 und 24 EG-Abfallverbringungsverordnung in Verbindung mit §§ 8 und 13 AbfVerbrG) 100 - 2.500
1.4.4 Anordnung nach §§ 13 und 14 AbfVerbrG 100 - 2.500
1.4.5 Sonstige öffentliche Leistungen nach § 24 Absatz 1 Nummer 4 LAbfG und § 14 AbfVerbrG 100 - 2.500


Nr. Gegenstand Gebühr in Euro
2 Atomrecht

Atomgesetz ( AtG)

Für Entscheidungen über atomrechtliche Tatbestände werden Gebühren und Auslagen nach §§ 21 bis 21b AtG in Verbindung mit der Kostenordnung zum AtG und Strahlenschutzgesetz ( StrlSchG) erhoben. Im Übrigen gelten bei der Ausführung des AtG und von Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 7 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5, § 7a Absatz 2 und der §§ 10 bis 12 AtG erlassen sind, durch die Landesbehörden vorbehaltlich des § 21 Absatz 2 AtG die allgemeinen landesrechtlichen Kostenvorschriften (vgl. auch Nr. 3 ≫Strahlenschutz≪).

Nr. Gegenstand Gebühr in Euro
3 Strahlenschutz
Strahlenschutzgesetz ( StrlSchG), Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV), Atomrechtliche Entsorgungsverordnung (AtEV)
Anmerkungen:
(1) Die Gebührensätze gelten unbeschadet der Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen gemäß § 21 AtG.

(2) Die Erhebung von Gebühren nach § 183 StrlSchG bleibt unberührt.

(3) Der Widerruf von Genehmigungen und allgemeinen Zulassungen nach § 17 Absatz 3 Nummer 1 AtG ist gebührenfrei, wenn er überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen wird. Erfolgt die Festsetzung der Höhe der Deckungsvorsorge (Deckungssumme) im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens, kann auf eine separate Gebühr verzichtet werden, wenn die Leistung bei der Festsetzung der Gebühr für die Genehmigung berücksichtigt wird.

(4) Die im Folgenden genannten ≫Freigrenzen≪ sind in Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV festgelegt.

3.1 Genehmigung nach § 10 StrlSchG zur Errichtung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung
bei Errichtungskosten der Anlage bis 2.500 000 Euro 0,06 Prozent der Kosten
bei höheren Errichtungskosten 1.500 zuzüglich 0,03 Prozent des 2.500 000 Euro übersteigenden Betrags
Anmerkungen:
Die Errichtungskosten der Anlage schließen das Gebäude mit ein, soweit dieses für den Strahlenschutz von Bedeutung ist.

Die Gebühr kann in einfach zu bearbeitenden Fällen um bis zu 50 Prozent ermäßigt sowie in besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen um bis zu 50 Prozent erhöht werden.

3.2 Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchG oder zur wesentlichen Änderung der Anlage oder ihres Betriebs 2.500 - 75.000
Anmerkung:

Die Gebühr kann in einfach zu bearbeitenden Fällen um bis zu 75 Prozent ermäßigt sowie in besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen um bis zu 50 Prozent erhöht werden.

3.3 Genehmigung zum Betrieb einer Bestrahlungsvorrichtung, die Bestandteil einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen ist, nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchG oder zur Änderung der Anlage oder ihres Betriebs 2.500 - 15.000
3.4 Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG für den Umgang mit offenen sonstigen radioaktiven Stoffen
3.4.1 bei einem Vielfachen der Freigrenze bis < 105 700 - 10.000
3.4.2 bei einem Vielfachen der Freigrenze von> 105 900 - 75.000
3.5 Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG für den Umgang mit umschlossenen sonstigen radioaktiven Stoffen
3.5.1 mit einer Aktivität < dem Wert in A nlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 StrlSchV 300 - 10.000
3.5.2 mit einer Aktivität> dem Wert in Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 StrlSchV 900 - 75.000
3.6 Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 StrlSchG, die nicht von Nummer 3.7 erfasst ist. Werden für ein Gerät mehrere Genehmigungen an mehrere Strahlenschutzverantwortliche erteilt, kann die Gebühr um bis zu 40 % reduziert werden. 300 - 5.000
3.7 Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 StrlSchG.
Für die Gebührentatbestände 3.7.2 - 3.7.6 gilt: Werden für ein Gerät mehrere Genehmigungen an mehrere Strahlenschutzverantwortliche erteilt, kann die Gebühr um bis zu 40 % reduziert werden.
3.7.1 für Grobstrukturanalyse in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 1 StrlSchG 400 - 5.000
3.7.2 zur Behandlung von Menschen in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 2 StrlSchG 700 - 10.000
3.7.3 zur Teleradiologie in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 3 StrlSchG 1.500 - 10.000
3.7.4 im Zusammenhang mit der Früherkennung in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 4 StrlSchG 800 - 5.000
3.7.5 außerhalb eines Röntgenraums in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 5 StrlSchG 400 - 5.000
3.7.6 in einem Röntgenraum in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 6 oder 7 StrlSchG 300 - 5.000
3.8 Genehmigung zum Betrieb eines Störstrahlers nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG 200 - 10.000
3.9 Nachträgliches Verlangen einer Sicherheitsleistung nach § 197 Absatz 2 Satz 3 StrlSchG 400 - 10.000
3.10 Prüfung der Unterlagen des anzeigebedürftigen Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung und schriftliche Mitteilung, dass alle Nachweise erbracht sind, nach § 18 Absatz 1 StrlSchG 300 - 10.000
3.11 Entscheidung nach § 19 Absatz 3 Satz 2 StrlSchG im Rahmen des Anzeigeverfahrens zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen, ob die nachzuweisenden Anforderungen erfüllt sind 400 - 5.000
3.12 Prüfung der Unterlagen des anzeigebedürftigen Betriebs einer Röntgeneinrichtung nach § 19 Absatz 1 StrlSchG und schriftliche Mitteilung, dass alle Nachweise erbracht sind, nach § 20 Absatz 1 StrlSchG. Werden für ein Gerät mehrere Genehmigungen an mehrere Strahlenschutzverantwortliche erteilt, kann die Gebühr um bis zu 40 % reduziert werden. 200 - 1.000
3.13 Registrierung der Anzeige nach § 22 Absatz 1 StrlSchG über die Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern 200 - 1.000
3.14 Genehmigung einer Beschäftigung oder Aufgabenwahrnehmung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 25 Absatz 1 StrlSchG 400 - 5.000
3.15 Registrierung der Anzeige nach § 26 Absatz 1 StrlSchG über die Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler 300 - 5.000
3.16 Genehmigung nach § 27 Absatz 1 StrlSchG zur Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen 500 - 10.000
3.17 Erteilung einer Bescheinigung nach § 28 Absatz 2 Satz 1 StrlSchG 250
3.18 Genehmigung für den Zusatz radioaktiver Stoffe in Konsumgüter, Arzneimittel, Schädlingsbekämpfungsmittel, Pflanzenschutzmittel oder für die Aktivierung von Produkten gemäß § 40 Absatz 1 StrlSchG 1.700 - 5.000
3.19 Anordnung einer Abschätzung der Körperdosis gemäß § 55 Absatz 2 und § 59 Absatz 1 StrlSchG 250 - 10.000
3.20 Prüfung der Anzeige über die Körperdosis und schriftliche Mitteilung, dass alle Nachweise erbracht sind, nach § 57 Absatz 1 auch in Verbindung mit § 59 Absatz 4 StrlSchG 400 - 5.000
3.21 Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Rückstandskonzepts und der Rückstandsbilanz nach § 60 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 StrlSchG 200 - 2.500
3.22 Verlangen des Nachweises der Einhaltung der Überwachungsgrenzen und Verwertungs- und Beseitigungswege für nicht überwachungsbedürftige Rückstände nach § 61 Absatz 5 StrlSchG 200 - 2.500
3.23 Registrierung der Anmeldung nach § 62 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG 100 - 800
3.24 Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung nach § 62 Absatz 2 Satz 1 StrlSchG in Verbindung mit §§ 29 und 30 StrlSchV 200 - 10.000
3.25 Prüfung eines Nachweises nach § 64 Absatz 2 Satz 2 StrlSchG 800 - 10.000
3.26 Befreiung beziehungsweise Gestattung nach § 64 Absatz 3 Satz 1 beziehungsweise Satz 2 StrlSchG 800 - 10.000
3.27 Anordnung erforderlicher Maßnahmen nach § 65 Absatz 1 StrlSchG über die Überwachung sonstiger Materialien 700 - 10.000
3.28 Zulassung von beruflicher Exposition gemäß § 77 Satz 2, § 78 Satz 2 und § 159 Absatz 3 Nummer 2 StrlSchG 700 - 5.000
3.29 Befreiung nach § 123 Absatz 3 Satz 1 StrlSchG 200 - 1.000
3.30 Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen nach § 127 Absatz 3, § 128 Absatz 2 Satz 2 StrlSchG oder § 155 Absatz 2 Halbsatz 2 StrlSchV 200 - 800
3.31 Registrierung einer Anmeldung nach § 129 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 StrlSchG 200 - 2.500
3.32 Verlangen der Vorlage entsprechender Nachweise nach § 130 Absatz 2 Satz 3 StrlSchG 140 - 1.000
3.33 Verlangen der Unterrichtung über Bestimmung der spezifischen Aktivität in Bauprodukten nach § 134 Absatz 3 StrlSchG 100 - 800
3.34 Entscheidung über das Inverkehrbringen von Bauprodukten nach § 135 Absatz 3 StrlSchG 200 - 5.000
3.35 Anordnungen und sonstige Entscheidungen nach Teil 4 Kapitel 4 Abschnitt 1 des Strahlenschutzgesetzes ( §§ 136 bis 150 StrlSchG) und Teil 4 Kapitel 3 der Strahlenschutzverordnung ( §§ 160 bis 165 StrlSchV) 200 - 10.000
Anmerkung:

Schließen Anordnungen und sonstige Entscheidungen andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen ( § 150 Absatz 2 Satz 1 StrlSchG) ein, so sind zusätzlich die dafür vorgesehenen Gebühren zu erheben.

3.36 Tätigkeiten im Rahmen der Überwachung von Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen nach Teil 4 Kapitel 4 Abschnitt 1 des Strahlenschutzgesetzes ( §§ 136 bis 150 StrlSchG) und Teil 4 Kapitel 3 der Strahlenschutzverordnung ( §§ 160 bis 165 StrlSchV) 150 - 10.000
3.37 Festlegung und Bewertung erforderlicher Maßnahmen bei sonstigen bestehenden Expositionssituationen, Information der Bevölkerung und Entgegennahme von Unterlagen nach §§ 154, 156, 158 und 159 StrlSchG sowie § 166 StrlSchV 1000 - 10.000
3.38 Bestimmung von Messstellen nach § 169 Absatz 1 StrlSchG 900 - 10.000
3.39 Bestimmung von Sachverständigen nach § 172 Absatz 1 StrlSchG 900 - 10.000
3.40 Überwachung der Durchführung des Strahlenschutzgesetzes und strahlenschutzrechtliche Aufsicht gemäß §§ 178 und 179 StrlSchG
3.40.1 Überwachung durch die Regierungspräsidien
Der Umfang der Überwachung ergibt sich aus den §§ 178 und 179 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchG. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören alle behördlichen Aufgaben, die von den zuständigen Behörden zum Schutz des Menschen und, soweit es um den langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit geht, der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung wahrgenommen werden. Hierzu zählen unter anderem die Prüfung von Meldungen, Mitteilungen, Aufzeichnungen, Berichten und Dokumentationen oder die Überprüfung der Eigenkontrolle sowie Beratung, Untersagungen und Anordnungen (soweit diese nicht durch einen eigenen Gebührentatbestand abgedeckt werden). Die Gebühren können als Jahresgebühr festgelegt werden. Die Gebührenrahmen gelten für die jeweilige Betriebsstätte für die Jahresgebühr. 200 - 20.000
3.40.2 Vor-Ort-Aufsicht und deren Vor- und Nachbereitung durch die Regierungspräsidien 200 - 5.000
3.40.3 Überwachung durch das Umweltministerium
Der Umfang der Überwachung ergibt sich aus den §§ 178, 179 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchG. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören neben der Vor-Ort-Prüfung und deren Vor- und Nachbereitung alle anderen behördlichen Aufgaben, die von den zuständigen Behörden zum Schutz des Menschen und, soweit es um den langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit geht, der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung wahrgenommen werden. Hierzu zählen unter anderem die Prüfung von Meldungen, Mitteilungen, Aufzeichnungen, Berichten und Dokumentationen oder die Überprüfung der Eigenkontrolle sowie Untersagungen und Anordnungen (soweit diese nicht durch einen eigenen Gebührentatbestand abgedeckt werden). Die Gebühren können als Jahresgebühr festgelegt werden. Die Gebührenrahmen gelten für die jeweilige Betriebsstätte für die Jahresgebühr. 200 - 75.000
3.41 Zulassung von Ausnahmen von § 31 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV nach § 31 Absatz 5 StrlSchV, wenn nachgewiesen wurde, dass keine Kontamination oder Aktivierung vorliegt 350 - 10.000
3.42 Bescheid zur uneingeschränkten Freigabe nach § 33 StrlSchV in Verbindung mit § 35 StrlSchV 700 - 11.000
3.43 Bescheid zur spezifischen Freigabe nach § 33 StrSchV in Verbindung mit § 36 StrlSchV 1.400 - 20.000
3.44 Bescheid zur Freigabe im Einzelfall nach § 33 StrlSchV in Verbindung mit § 37 StrlSchV 1.400 - 32.000
3.45 Bescheinigung beziehungsweise Anerkennung des Erwerbs der Fachkunde im Strahlenschutz nach § 47 Absatz 1 Satz 1 beziehungsweise Absatz 4 StrlSchV 110 - 1.000
3.46 Feststellung, dass in einer Berufsausbildung die Fachkunde bzw. die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz vermittelt wird, nach § 47 Absatz 5 StrlSchV und § 49 Absatz 2 Satz 1 StrlSchV in Verbindung mit § 47 Absatz 5 StrlSchV 300 - 5.000
3.47 Zulassung auf Antrag eines Kursveranstalters, dass der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Kurses die Bescheinigung über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse ersetzt, gemäß § 49 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV 300 - 5.000
3.48 Bescheinigung des Erwerbs der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 47 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV, auch in Verbindung mit § 49 Absatz 2 StrlSchV 150 - 1.000
3.49 Anerkennung von Strahlenschutzkursen oder Fortbildungsmaßnahmen nach § 51 StrlSchV 300 - 5.000
3.50 Gestattung von Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 53 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 StrlSchV 150 - 5.000
3.51 Gestattung des Zutritts zu Strahlenschutzbereichen für andere Personen nach § 55 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV 150 - 5.000
3.52 Zustimmung, dass auf die Ermittlung der Körperdosis nach § 64 Absatz 1 Satz 4 StrlSchV verzichtet werden kann 250 - 1.000
3.53 Festlegung einer Ersatzdosis nach § 65 Absatz 2 Satz 2 oder § 157 Absatz 5 Satz 2 StrlSchV in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV 150 - 1.000
3.54 Gestattung nach § 66 Absatz 1 Nummer 2 oder § 157 Absatz 2 Nummer 2, § 165 StrlSchV in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV 200 - 1.000
3.55 Gestattung nach § 66 Absatz 3 Satz 2 oder § 157 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, § 165 StrlSchV in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV 200 - 1.000
3.56 Befreiung von der Pflicht zur Führung eines Strahlenpasses nach § 68 Absatz 4 oder § 158 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV 200 - 1.000
3.57 Zulassung von Ausnahmen für Auszubildende und Studierende zwischen 16 und 18 Jahren für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen nach § 70 Absatz 2, § 165 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchV in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchV 200 - 1.000
3.58 Zulassung von Ausnahmen, falls der Grenzwert im Kalenderjahr überschritten wurde und die bisherige Beschäftigung sonst nicht fortgesetzt werden kann, nach § 73 Satz 2 oder § 158 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV 200 - 1.000
3.59 Behördliche Entscheidung, falls der Strahlenschutzverantwortliche oder die beruflich exponierte Person die vom ermächtigten Arzt getroffene Beurteilung für unzutreffend hält, gemäß § 80 Absatz 1 und § 81 Absatz 3 StrlSchV, auch in Verbindung mit §§ 151, 165 Absatz 1 Nummer 3 und § 166 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchV 700 - 10.000
3.60 Fristverlängerungen oder Befreiungen im Zusammenhang mit der Wartung und Prüfung nach § 88 Absatz 2 und 3 StrlSchV 150 - 2.500
3.61 Befreiungen im Zusammenhang mit Dichtheitsprüfungen nach § 89 Absatz 1 Satz 5 StrlSchV 150 - 500
3.62 Gestattung andere geeignete Strahlungsmessgeräte zu verwenden nach § 90 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV 300 - 1.000
3.63 Zulassung von Ausnahmen von § 94 Absatz 6 Satz 3 StrlSchV 250 - 500
3.64 Anordnung, dass der Hersteller oder Einführer die für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmale eines Störstrahlers, der genehmigungsfrei betrieben werden darf und der nicht bauartzugelassen ist, prüfen lässt, bevor er den Störstrahler einem anderen überlässt, gemäß § 96 Absatz 3 StrlSchV 300 - 1.000
3.65 Festlegung zulässiger Ableitungswerte für radioaktive Stoffe nach § 102 Absatz 1 StrlSchV 300 - 10.000
3.66 Befreiung von der Mitteilungspflicht über Ableitungen nach § 103 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV 300 - 1.000
3.67 Anordnung zur Aktivitätsbestimmung, Prüfung der Ergebnisse und Bestimmung von Messstellen nach § 103 Absatz 2 StrlSchV 1.700 - 10.000
3.68 Registrierung der Meldung und Prüfung eines bedeutsamen Vorkommnisses nach § 110 Absatz 1 und §§ 167, 168, 169 Absatz 1 StrlSchV 200 - 10.000
3.69 Zustimmung zur Verwendung anderer Prüfmittel zur Konstanzprüfung nach § 116 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV 100 - 5.000
3.70 Festlegung von Abweichungen von den Aufbewahrungsfristen nach § 117 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV 100 - 5.000
3.71 Bestimmung von ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach § 128 Absatz 1 StrlSchV 900 - 5.000
3.72 Prüfung der Mitteilungen und des Abschlussberichts bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung zum Zweck der medizinischen Forschung nach §§ 141, 142 StrlSchV 100 - 5.000
3.73 Anordnung einer Untersuchung durch einen ermächtigten Arzt gemäß § 143 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV 200 - 5.000
3.74 Zustimmung zur Wiederaufnahme der Forschung nach § 143 Absatz 2 StrlSchV 100 - 5.000
3.75 Registrierung und Prüfung der Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses gemäß § 152 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StrlSchV 200 - 25.000
3.76 Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus nach § 162 StrlSchV 150 - 10.000
3.77 Entscheidung über Vorgaben zum Inverkehrbringen oder Entsorgung von kontaminierten Metall nach § 169 Absatz 3 StrlSchV 1.000 - 10.000
3.78 Ermächtigung von Ärzten nach § 175 Absatz 1 StrlSchV zur Durchführung der ärztlichen Überwachung 300 - 5.000
3.79 Registrierung des Strahlenpasses nach § 174 Absatz 1 und 3 StrlSchV 150 - 500
3.80 Zustimmung zum elektronischen Buchführungssystem nach § 2 Absatz 2 Satz 2 AtEV 300 - 2.500
3.81 Anordnung über Art der Behandlung und Verpackung radioaktiver Abfälle nach § 3 Absatz 1 AtEV 300 - 2.500
3.82 Zulassung der Ablieferung radioaktiver Abfälle an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 5 Absatz 3 AtEV 500 - 5.000
3.83 Zulassung der Ablieferung radioaktiver Abfälle an eine Landessammelstelle nach § 5 Absatz 5 AtEV 700 - 5.000
3 Strahlenschutz

Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Anmerkungen:

(1) Die Gebührensätze gelten unbeschadet der Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen gemäß § 21 AtG.

(2) Der Widerruf von Genehmigungen und allgemeinen Zulassungen nach § 17 Absatz 3 Nummer 1 AtG ist gebührenfrei, wenn er überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen wird. Erfolgt die Festsetzung der Höhe der Deckungsvorsorge (Deckungssumme) im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens, kann auf eine separate Gebühr verzichtet werden, wenn die Leistung bei der Festsetzung der Gebühr für die Genehmigung berücksichtigt wird.

(3) Die im Folgenden genannten ≫Freigrenzen≪ sind in Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV festgelegt.

3.1 Genehmigung nach § 7 Absatz 1 StrlSchV
3.1.1 Genehmigung nach § 7 Absatz 1 StrlSchV für den Umgang mit offenen sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Absatz 1 AtG oder mit Kernbrennstoffen nach § 2 Absatz 3 AtG
bei einem Vielfachen der Freigrenze von < 101 100 - 1.000
bei einem Vielfachen der Freigrenze von 101 bis < 103 150 - 2.500
bei einem Vielfachen der Freigrenze von 103 bis < 105 300 - 5.000
bei einem Vielfachen der Freigrenze von 105 bis < 107 400 - 10.000
bei einem Vielfachen der Freigrenze von> 107 700 - 25.000
Anmerkung:

Für ECD (Elektronen-Einfang-Detektor) können die Gebühren nach Nummer 3.1.2 angesetzt werden.

3.1.2 Genehmigung nach § 7 Absatz 1 StrlSchV für den Umgang mit umschlossenen sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Absatz 1 AtG oder mit Kernbrennstoffen nach § 2 Absatz 3 AtG
bei einem Vielfachen der Freigrenze von < 101 100 - 500
bei einem Vielfachen der Freigrenze von 101 bis < 103 100 - 1.000
bei einem Vielfachen der Freigrenze von 103 bis < 105 200 - 3.000
bei einem Vielfachen der Freigrenze von 105 bis < 107 300 - 7.000
bei einem Vielfachen der Freigrenze von> 107 500 - 15.000
3.1.3 Genehmigung nach § 7 Absatz 1 StrlSchV für den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Absatz 1 AtG oder mit Kernbrennstoffen nach § 2 Absatz 3 AtG durch das UM 500 - 75.000
3.2 Genehmigung nach § 11 Absatz 1 StrlSchV zur Errichtung einer Anlage
bei Errichtungskosten der Anlage bis 2.500 000 Euro 0,06 Prozent der Kosten
bei höheren Errichtungskosten 1.500 zuzüglich 0,03 Prozent des 2.500 000 Euro übersteigenden Betrags
Anmerkungen:

(1) Die Errichtungskosten der Anlage schließen das Gebäude mit ein, soweit dieses für den Strahlenschutz von Bedeutung ist.

(2) Die Gebühr kann in einfach zu bearbeitenden Fällen um bis zu 50 Prozent ermäßigt sowie in besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen um bis zu 50 Prozent erhöht werden.

3.3 Genehmigung nach § 11 Absatz 2 StrlSchV zum Betrieb einer Anlage oder zur Änderung der Anlage oder ihres Betriebs 200 - 15.000
3.4 Registrierung der Anzeige über die Inbetriebnahme oder Veränderung einer Anlage nach § 12 Absatz 1 StrlSchV 30 - 200
3.5 Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 12 Absatz 3 StrlSchV 200 - 5.000
3.6 Genehmigung einer Beschäftigung oder Aufgabenwahrnehmung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV 100 - 5.000
3.7 Genehmigung nach § 16 Absatz 1 StrlSchV zur Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Absatz 1 AtG oder von Kernbrennstoffen nach § 2 Absatz 3 AtG 200 - 10.000
3.8 Erteilung einer Bescheinigung nach § 17 Absatz 3 StrlSchV 150
3.9 Bescheid zur Freigabe nach § 29 StrlSchV 150 - 10.000
3.10 Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz nach § 30 Absatz 1 StrlSchV 50 - 500
3.11 Bescheinigung der Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 30 Absatz 4 Satz 2 StrlSchV 25 - 250
3.12 Anerkennung von Strahlenschutzkursen oder Fortbildungsmaßnahmen nach § 30 Absatz 1, 2 oder 4 in Verbindung mit § 30 Absatz 3 StrlSchV 100 - 5.000
3.13 Entgegennahme und Bescheidung des Antrags eines Kursveranstalters mit entsprechender Feststellung nach § 30 Absatz 4 Satz 3 StrlSchV 100
3.14 Gestattung von Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 36 Absatz 2 und 3 StrlSchV 50 - 1.000
3.15 Gestattung nach § 37 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV 100 - 2.500
3.16 Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis nach § 40 Absatz 1 Satz 3 StrlSchV 100 - 2.500
3.17 Registrierung eines Strahlenpasses nach § 40 Absatz 2 oder § 95 Absatz 3 StrlSchV 35 - 100
3.18 Bestimmung des Verfahrens zur Ermittlung der Körperdosis nach § 41 Absatz 1 Satz 2 oder § 95 Absatz 10 Satz 4 StrlSchV 50 - 1.000
3.19 Festlegung einer Ersatzdosis nach § 41 Absatz 1 Satz 3 oder § 95 Absatz 10 Satz 6 StrlSchV 50 - 1.000
3.20 Gestattung nach § 41 Absatz 4 Satz 2 StrlSchV 100 - 1.000
3.21 Gestattung nach § 45 Absatz 2 StrlSchV 100
3.22 Festlegung zulässiger Ableitungswerte für radioaktive Stoffe nach § 47 Absatz 3 Satz 1 StrlSchV 100 - 10.000
3.23 Zulassung nach § 55 Absatz 1 Satz 3 StrlSchV 100 - 500
3.24 Zulassung nach § 56 Satz 2 oder § 95 Absatz 5 Satz 2 StrlSchV 100 - 500
3.25 Ermächtigung eines Arztes nach § 64 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV 300 - 500
3.26 Bestimmung von Sachverständigen nach § 66 Absatz 1 StrlSchV 500 - 5.000
3.27 Befreiung von der Buchführungs- und Mitteilungspflicht nach § 70 Absatz 5 StrlSchV 50 - 500
3.28 Anordnung oder Genehmigung einer anderweitigen Beseitigung oder Abgabe radioaktiver Abfälle nach § 77 StrlSchV 200 - 5.000
3.29 Registrierung der Anzeige nach § 95 Absatz 2 StrlSchV 150 - 1.000
3.30 Entlassung von Rückständen aus der Überwachung nach § 98 StrlSchV 150 - 10.000
3.31 Registrierung der Anzeige nach § 99 StrlSchV 150 - 10.000
3.32 Registrierung der Anzeige nach § 101 Absatz 2 StrlSchV 150 - 10.000
3.33 Genehmigung nach § 106 Absatz 1 StrlSchV 100 - 2.500
3.34 Anordnung von Maßnahmen nach § 113 Absatz 1 StrlSchV 200 - 5.000
3.35 Gestattung von Ausnahmen von Schutzvorschriften nach § 114 StrlSchV 200 - 5.000
3.36 Zustimmung zur elektronischen Form und Bestimmung des Verfahrens und der Anforderung nach § 115 StrlSchV 100 - 2.500
3.37 Registrierung der Anzeige nach § 117 Absatz 7 StrlSchV 25 - 200
3.38 Vor-Ort-Prüfung im Rahmen der staatlichen Aufsicht nach § 19 Absatz 1 Atomgesetz 200 - 2.500


Nr. Gegenstand Gebühr in Euro
4 Gentechnik

Gentechnikgesetz ( GenTG)

4.1 Genehmigung
4.1.1 Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage (Anlagengenehmigung) nach § 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 GenTG 250 - 100.000
4.1.2 Teilgenehmigung nach § 8 Absatz 3 GenTG 250 - 100.000
4.1.3 Genehmigung der wesentlichen Änderung einer gentechnischen Anlage nach § 8 Absatz 4 Satz 1 GenTG 250 - 100.000
4.1.4 Genehmigung einer weiteren gentechnischen Arbeit nach § 9 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 GenTG 250 - 50.000
4.1.5 Soweit nach § 18 GenTG ein Anhörungsverfahren durchgeführt wird, erhöht sich die Gebühr nach den Nummern 4.1.1 bis 4.1.4 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattfinden, um 3.000
4.2 Anmeldung
4.2.1 Prüfung einer Anmeldung zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage nach § 8 Absatz 2 Satz 1 GenTG 200 - 50.000
4.2.2 Prüfung einer Anmeldung zur wesentlichen Änderung nach § 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 GenTG 100 - 50.000
4.3 Anzeige nach dem GenTG
4.3.1 Prüfung einer Anzeige zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage nach § 8 Absatz 2 Satz 1 GenTG 200 - 50.000
4.3.2 Prüfung einer Anzeige zur wesentlichen Änderung nach § 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 GenTG 100 - 50.000
4.3.3 Prüfung einer Anzeige zur Durchführung einer weiteren gentechnischen Arbeit nach § 9 Absatz 2 Satz 1 GenTG 100 - 50.000
4.4 Untersagung nach § 12 Absatz 7 GenTG 100 - 25.000
4.5 Abgabe einer Stellungnahme vor der Erteilung einer Genehmigung für eine Freisetzung nach § 16 Absatz 4 Satz 2 GenTG 100 - 5.000
4.6 Entscheidung über die Verwendung von Unterlagen nach § 17 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 GenTG 100 - 10.000
4.7 Entscheidung über die Vertraulichkeit von Angaben nach § 17a Absatz 1 Satz 3 GenTG 100 - 10.000
4.8 Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19 Satz 3 und § 12 Absatz 6 letzter Halbsatz GenTG 100 - 5.000
4.9 Anordnung einer einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 Absatz 1 GenTG 100 - 5.000
4.10 Durchführung einer anlassbezogenen Überwachung, Anordnung einer Maßnahme nach § 25 GenTG (außer Entnahme und Untersuchung von Proben) 100 - 25.000
4.11 Entnahme von Proben nach § 25 Absatz 3 GenTG 100 - 20.000
4.12 Anordnung nach § 26 GenTG 100 - 5.000
4.13 Entscheidung über einen Antrag auf Fristverlängerung nach § 27 Absatz 3 GenTG 100 - 5.000
4.14 Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 15 Absatz 4 Satz 2 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung 50 - 1.000
4.15 Sonstige öffentliche Leistungen nach dem GenTG und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Empfängers dieser öffentlichen Leistungen vorgenommen werden 50 - 50.000
Anmerkungen zu Nummer 4:

(1) Schließt eine Genehmigung andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidung vorgeschriebenen Gebühren.

(2) Die im Rahmen des Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfahrens an die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit zu zahlenden Beträge sowie Kosten für Bekanntmachungen, für Gutachten und für die Untersuchung von Proben sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben.


Nr. Gegenstand Gebühr in Euro
5 Chemikalien, Wasch- und Reinigungsmittel

Chemikaliengesetz ( ChemG)

Wasch- und Reinigungsmittelrecht

5.1 Zeitlich befristete Anordnungen nach § 23 Absatz 2 ChemG 250 - 700
5.2 Sonstige Leistungen nach dem ChemG, den darauf beruhenden Verordnungen sowie sonstigen Regelungen (z.B. Rechtsakte der EU), die Sachverhalte des Chemikalienrechts berühren, durch die zuständigen Behörden, soweit sie nicht in anderen Gegenständen dieses Verzeichnisses enthalten sind 50 - 7.000
5.3 Chemikalien-Verbotsverordnung ( ChemVerbotsV)
5.3.1 Durchführung einer Sachkundeprüfung nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 ChemVerbotsV
  • umfassende Sachkundeprüfung je Prüfling
150
  • eingeschränkte Sachkundeprüfung je Prüfling
100
5.3.2 Prüfung des Qualifikationsnachweises nach § 11 Absatz 4 ChemVerbotsV 100 - 150
5.3.3 Erlaubnis nach § 6 Absatz 1 ChemVerbotsV für
  • eine Betriebsstätte
50 - 700
  • jede weitere Betriebsstätte
10 Prozent der Gebühr
für eine Betriebsstätte
5.3.4 Entgegennahme und Prüfung der Anzeige nach § 2 Absatz 6 ChemVerbotsV 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 5.3.3
5.3.5 Anerkennung von Einrichtungen für die Durchführung von Sachkunde prüfungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 ChemVerbotsV 250 - 2000
5.3.6 Anerkennung von Einrichtungen für die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 ChemVerbotsV 250 - 2000
5.4 Chemikalien-Ozonschichtverordnung ( ChemOzonSchichtV)

Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung zum Nachweis der Sachkunde nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ChemOzonSchichtV für

  • eine Veranstaltung
100 - 2.000
  • jede weitere Veranstaltung
10 Prozent der Gebühr
für eine Veranstaltung
5.5 Chemikalien-Klimaschutzverordnung ( ChemKlimaschutzV)
5.5.1 Erteilung einer Bescheinigung nach § 5 Absatz 3 ChemKlimaschutzV zur Anerkennung einer Aus- oder Fortbildungseinrichtung oder eines Unternehmens als zur Abnahme von Prüfungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ChemKlimaschutzV und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 ChemKlimaschutzV berechtigt für
  • eine Aus- und Fortbildungsstätte oder Betriebsstätte
100 - 2.000
  • jede weitere Aus- und Fortbildungsstätte oder Betriebsstätte
10 Prozent der Gebühr für eine Aus- und Fortbildungsstätte oder eine Betriebsstätte
5.5.2 Erteilung einer Bescheinigung nach § 6 Absatz 2 ChemKlimaschutzV
  • eine Betriebsstätte
100 - 2.000
  • jede weitere Betriebsstätte
10 Prozent der Gebühr
für eine Betriebsstätte
5.6 Wasch- und Reinigungsmittel

Öffentliche Leistungen nach dem Wasch- und Reinigungsmittelgesetz ( WRMG), Rechtsverordnungen auf Grund des WRMG und der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien

50 - 5.000


Nr. Gegnstand Gebühr in Euro
6 Gefahrstoffrecht

Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV)

6.1 Anerkennung von Verfahren und Geräten nach § 10 Absatz 5 GefStoffV 450
6.2 Anerkennung eines Lehrgangs zum Nachweis der Sachkunde beziehungsweise Fortbildung nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 GefStoffV 100 - 500
6.3 Zulassung von Unternehmen nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 4 GefStoffV 2.100 - 7.000
6.4 Anerkennung der Sachkunde nach Anhang I Nummer 3.4 Absatz 6 Satz 2 GefStoffV 100 - 500
6.5 Erlaubnis nach Anhang I Nummer 4.2 Absatz 1 GefStoffV 350 - 1.000
6.6 Prüfung von Personen zum Nachweis der Sachkunde, Ausstellung eines Befähigungsscheins nach Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 GefStoffV 70 - 350
6.7 Anerkennung eines Lehrgangs zum Nachweis der Sachkunde nach Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 GefStoffV 100 - 1.000
6.8 Ausnahmen nach § 19 Absatz 1 GefStoffV 200 - 2.500
6.9 Anordnungen nach § 19 Absatz 3 GefStoffV 250 - 500
6.10 Untersagung nach § 19 Absatz 5 GefStoffV 700
7 Sprengstoffrecht
7.1 Sprengstoffgesetz ( SprengG)
7.1.1 Festlegung besonderer Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5 Absatz 6 SprengG 50 - 300
7.1.2 Erlaubnis nach § 7 SprengG
7.1.2.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 SprengG 150 - 300
Anmerkung:

Zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 7.1.2.1 ist eine Gebühr nach Nummer 7.1.3 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben.

7.1.2.2 Erstellung jeder weiteren Ausfertigung (ab der zweiten Ausfertigung) 10
7.1.2.3 Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 SprengG 50
7.1.3 Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 8 Absatz 4, § 8a Absatz 5 in Verbindung mit § 8b Absatz 1 Satz 4 und § 14 SprengG 30 - 250
7.1.4 Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrgangs nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 SprengG in Verbindung mit § 36 der Ersten Verordnung zum SprengG 150 - 1.000
7.1.5 Abnahme der Prüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 SprengG (gegebenenfalls zuzüglich Auslagen für Sachverständige) in Verbindung mit den §§ 29 und 31 der Ersten Verordnung zum SprengG 50 - 300 pro Person
7.1.6 Bewilligung der Fristverlängerung vor Erlöschen einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 11 Satz 2 SprengG 50
7.1.7 Genehmigung einer Verbringungsgenehmigung nach § 15 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 7 Nummer 1 SprengG 150 - 300
7.1.8 Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 SprengG
7.1.8.1 Erteilung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 sowie nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 28 SprengG Zur Berechnung der Gebühren wird als Richtwert die Höchstlagermenge (NEM) zu Grunde gelegt. Die Gebühren betragen 200 - 2.500 zuzüglich der nach Baurecht anfallenden Gebühren
  • bis maximal 500 kg NEM = 200 Euro
  • je weitere 500 kg bis maximal 5.000 kg NEM = 30 Euro
  • je weitere 500 kg oberhalb 5.000 kg NEM = 10 Euro
7.1.8.2 Wesentliche Änderung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 SprengG 50 - 1.250
7.1.9 Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 SprengG
7.1.9.1 Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Absatz 4 SprengG 70 - 1.000
7.1.9.2 Wesentliche Änderung einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 SprengG 70 - 700
7.1.9.3 Nachträgliche Auflage zu einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 SprengG 70 - 700
7.1.10 Befähigungsschein nach § 20 SprengG
7.1.10.1 Ausstellung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG 40 - 80
Anmerkung:

Zuzüglich der Gebühr nach Nummer 7.1.10.1 ist eine Gebühr nach Nummer 7.1.3 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben.

7.1.10.2 Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG 40
7.1.10.3 Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG 40
7.1.11 Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 21 Absatz 3 SprengG 40
Anmerkung:

Zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 7.1.11 ist eine Gebühr nach Nummer 7.1.3 für die Einholung von Erholungen von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben.

7.1.12 Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 22 Absatz 5 SprengG 40
7.1.13 Ungültigkeitserklärung bei Verlust einer Erlaubnis, einer Ausfertigung einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 35 Absatz 2 SprengG 80 zuzüglich der Kosten der Bekanntmachung im Bundesanzeiger
7.1.14 Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG oder einen in Verlust geratenen Befähigungsschein nach § 20 sowie einer Genehmigung nach § 17 SprengG 50
7.1.15 Anordnung nach § 32 Absatz 1, 2 oder 5 sowie Anordnung nach § 48 SprengG 40 - 1.000
7.1.16 Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 32a Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 SprengG 40 - 500
7.1.17 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 34 SprengG Gebühr bis zu 75 Prozent des Betrages, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen öffentlichen Leistung vorgesehen ist oder zu erheben wäre
7.1.18 Untersagung nach § 12 Absatz 2, § 32 Absatz 3 und 4, § 32a Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 4 sowie nach § 33 Absatz 1, 2 oder 3 SprengG 40 - 400
7.2 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz ( 1. SprengV)
7.2.1 Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explosionsgefährlicher Stoffe nach § 2 Absatz 5 1. SprengV im Einzelfall 40 - 300
7.2.2 Erteilung einer Zustimmung zum Abbrand durch den Hersteller nach § 3 Absatz 1 Nummer 12 1. SprengV im Einzelfall 40 - 300
7.2.3 Zulassung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 Absatz 2 1. SprengV 40 - 300
7.2.4 Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 24 Absatz 1 1. SprengV 40 - 300
7.2.5 Anerkennung eines Lehrganges zur Vermittlung der Fachkunde nach § 32 Absatz 1 1. SprengV 150 - 1.000
7.2.6 Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Absatz 5 Satz 2 1. SprengV 40
7.2.7 Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 2 1. SprengV 40
Anmerkung:

Zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 7.2.8 ist eine Gebühr nach Nummer 7.1.3 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung zu erheben.

7.2.8 Prüfung von Unterlagen nach § 40 Absatz 5 1. SprengV 40 - 500
7.2.9 Überprüfung der Qualifikation nach § 40a Absatz 1 1. SprengV 40 - 500
7.2.10 Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 44 Absatz 1 1. SprengV 40 - 300
7.3 Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz ( 2. SprengV)
7.3.1 Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften für die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 3 2. SprengV 40 - 300
7.4 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz ( 3. SprengV)
7.4.1 Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Anzeige oder der Anzeigefrist nach § 3 Absatz 2 3. SprengV 30 - 100
7.5 Gebühren in sonstigen Fällen
7.5.1 Öffentliche Leistungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners oder durch ihn verursacht vorgenommen werden und nicht in den Nummern 7.1.1 bis 7.4.1 dieser Anlage aufgeführt sind 30 - 600
8 Genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, Immissionsschutz, Benzinbleigesetz

Bundes-Immissionsschutzgesetz ( BImSchG) und die auf Grund des BImSchG erlassenen Rechtsvorschriften

Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz ( TEHG)

Benzinbleigesetz und die auf Grund des Benzinbleigesetzes erlassenen Rechtsverordnungen

Anmerkung:
Zu den im Folgenden genannten Investitionskosten und den Kosten der Änderung zählt auch die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer. Investitionskosten sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage einschließlich des Aufwands für die Entwicklung und Planung des Vorhabens sowie gegebenenfalls Kosten für eine abschließende Rekultivierung der Anlage. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung, der Teilgenehmigung oder der Änderungsgenehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Die Gebühr soll nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand bemessen werden, wenn einem Vorhaben keine Investitionskosten oder Abbauflächen zugrunde gelegt werden können oder die nach den Investitionskosten errechnete Gebühr unter dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand liegt. Bei dieser Gebührenbemessung ist außerdem die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Antragsteller zu berücksichtigen.

8.1 Genehmigung im förmlichen Verfahren
8.1.1 Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Absatz 1 BImSchG, wenn die Investitionskosten der Anlagenicht mehr betragen als
35.000 Euro 1,5 Prozent der Kosten, mindestens 350
70.000 Euro 1,4 Prozent der Kosten, mindestens 500
175.000 Euro 1,1 Prozent der Kosten, mindestens 1.000
700.000 Euro 0,8 Prozent der Kosten, mindestens 1.950
3.500 000 Euro 0,5 Prozent der Kosten, mindestens 5.600
bei einem höheren Kostenbetrag 17.500 Euro zuzüglich 0,05 Prozent des 3.500 000 Euro übersteigenden Betrages
8.1.2 Genehmigung von Anlagen nach Nummer 2.1.1 (Steinbrüche) des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen ( 4. BImSchV) für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche 250 - 5.000
8.2 Genehmigung im vereinfachten Verfahren
8.2.1 Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 19 BImSchG sowie von Versuchsanlagen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 4. BImSchV mit Ausnahme der Fälle nach der Nummer 8.2.2 75 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1, mindestens 375
8.2.2 Genehmigung von Anlagen nach Nummer 2.1.2 (Steinbrüche) des Anhangs 1 4. BImSchV für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche 200 - 2.500
8.3 Störfallrechtliches Anzeige- und Genehmigungsverfahren
8.3.1 Öffentliche Leistungen nach § 23a Absätze 1 und 2 BImSchG bei der störfallrelevanten Errichtung und dem Betrieb oder der störfallrelevanten Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist 60 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten des Vorhabens oder der Änderung, mindestens 300
8.3.2 Genehmigung nach § 23b Absatz 1 BImSchG zur störfallrelevanten Errichtung und zum Betrieb oder zur störfallrelevanten Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist 100 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten des Vorhabens oder der Änderung, mindestens 375
8.4 Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen
8.4.1 Genehmigung von Änderungen der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs der Anlagenach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 BImSchG sowie von Versuchsanlagen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 4. BImSchV mit Ausnahme der Fälle nach Nummern 8.4.2 und 8.4.3 75 Prozent, bei öffentlicher Bekanntmachung des Vorhabens 100 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten der Änderung, mindestens 375
8.4.2 Genehmigung von störfallrelevanten Änderungen einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, nach § 16a BImSchG 100 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten der Änderung, mindestens 375
8.4.3 Änderungsgenehmigung bei Anlagen nach Nummer 2.1.1 oder 2.1.2 (Steinbrüche) des Anhangs 1 4. BImSchV für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche 250 - 5.000
8.4.4 Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 15 Absatz 2 BImSchG bei der Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten der Änderung, mindestens 250
8.4.5 Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 15 Absatz 2a BImSchG bei der störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist 60 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten der Änderung, mindestens 300
Anmerkung:

Wenn als Bestandteil der Anzeige- oder Antragsunterlagen ein Sicherheitsbericht nach § 9 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) oder ein Gutachten zum angemessenen Sicherheitsabstand gemäß § 3 Absatz 5c BImSchG den Unterlagen beizufügen ist, kann die Gebühr nach den Nummern 8.1, 8.2, 8.3 und 8.4 um bis zur Hälfte erhöht werden.

8.5 Teilgenehmigung

Werden für Errichtung und Betrieb nach § 8 Absatz 1 BImSchG oder § 23b Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 BImSchG getrennte Genehmigungen erteilt, so sind anzusetzen

8.5.1 für die Genehmigung zur Errichtung der Anlage oder eines Teils der Anlage 85 Prozent der Gebühr nach Nummern 8.1 bis 8.4, mindestens 250
8.5.2 für die Genehmigung zum Betrieb der Anlage oder eines Teils der Anlage 50 Prozent der Gebühr nach Nummern 8.1 bis 8.4, mindestens 200
Anmerkung:

Die Gebühr für eine Teilgenehmigung, die sowohl die Errichtung als auch den Betrieb eines Anlagenteils (sog. Abschnittsgenehmeigung) erfasst, berechnet sich ausschließlich nach den Nummern 8.1 bis 8.4.

8.6 Vorbescheid nach § 9 Absatz 1 BImSchG oder § 23b Absatz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 BImSchG 25 - 75 Prozent der Gebühr nach Nummern 8.1 bis 8.5, mindestens 250
8.7 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a Absätze 1 und 3 BImSchG oder § 23b Absatz 1 in Verbindung mit § 8a Absätze 1 und 3 BImSchG 50 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.5 mindestens 250
8.8 Umweltverträglichkeitsprüfung
8.8.1 Ist im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 1 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) in Verbindung mit den §§ 6 bis 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (UVP-pflichtige Anlagen), beträgt die Genehmigungsgebühr 175 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1, 8.3 bis 8.6, mindestens 1.000
8.8.2 Ergibt eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 1 Absatz 2 Satz 1 9. BImSchV in Verbindung mit § 7 oder § 7 in Verbindung mit § 9 Absatz 4 UVPG, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist, beträgt die Genehmigungsgebühr 125 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.6, mindestens 500
8.9 Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 TEHG 500 - 5.000
8.10 Fristverlängerung nach § 18 Absatz 3 BImSchG oder § 23b Absatz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 3 BImSchG 25 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.5 und 8.8, mindestens 250
Anmerkung:
In besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen kann die jeweilige Gebühr nach den Nummern 8.1.1, 8.2.1, 8.3, 8.4.1, 8.4.2, 8.4.4, 8.4.5, 8.5 bis 8.8 und 8.10 bis auf das Dreifache erhöht werden.
8.11 Prüfung einer Anzeige nach § 15 Absatz 3 BImSchG 250 - 15.000
8.12 Anordnung von Messungen nach den §§ 26, 28 oder 29 BImSchG 250 - 1.000
8.13 Anordnung einer sicherheitstechnischen Überprüfung nach § 29a Absatz 1 BImSchG 250 - 2.000
8.14 Erlass einer nachträglichen Anordnung nach § 17 BImSchG 250 - 15.000
8.15 Zulassung von Ausnahmen von Rechtsverordnungen 500 - 15.000
8.16 Gestattung der Bestellung eines Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten nach § 4 und § 5 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte 250 - 500
8.17 Störfall-Verordnung ( 12. BImSchV)
8.17.1 Zustimmung zum Absehen von der Veröffentlichung von Informationen nach § 8a Absatz 2 oder § 11 Absatz 2 12. BImSchV oder Zustimmung zur Nichtoffenlegung bestimmter Teile des Sicherheitsberichts nach § 11 Absatz 6 12. BImSchV 100 - 1.000
8.17.2 Mitteilung der Prüfungsergebnisse zum Sicherheitsbericht nach § 13 12. BImSchV 500 - 20.000
8.17.3 Feststellung des Domino-Effekts nach § 15 Absatz 1 12. BImSchV 500 - 5.000
8.18 Überwachung

Der Umfang der Überwachung ergibt sich aus den §§ 52, 52a BImSchG und den §§ 16 und 17 12. BImSchV. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören neben den Vor-Ort-Besichtigungen und deren Vor- und Nachbereitung alle anderen Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden zur Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen und zur Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt und die Anlagensicherheit getroffen werden, wie Prüfung von Berichten und Dokumentationen, Überwachung der Emissionen oder Überprüfung der Eigenkontrolle und Sicherstellung der Information der Öffentlichkeit.

Die Gebühren sollen als Jahresgebühr festgelegt werden. Die Gebührenrahmen gelten für die Jahresgebühr.

8.18.1 Überwachungsmaßnahmen bei Anlagen, die in Spalte d des Anhangs 1 4. BImSchV mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind 100 - 20.000
8.18.2 Überwachungsmaßnahmen bei sonstigen genehmigungsbedürftigen Anlagen nach 4. BImSchV 100 - 10.000
8.18.3 Überwachungsmaßnahmen nach 12. BImSchV bei Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a BImSchG 200 - 20.000
Anmerkungen zu Nummer 8 bis 8.18.3:

(1) Bei der Berechnung der Kosten kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Genehmigung, Teilgenehmigung, der Vorbescheid oder die Zulassung des vorzeitigen Beginns erstreckt; der Wert der Grundfläche wird nicht gerechnet.

(2) Schließt die Genehmigung andere behördliche Entscheidungen ein (§ 13 BImSchG), so sind zusätzlich die hierfür vorgesehenen Gebühren zu erheben.

(3) Wird nach Ergehen eines Vorbescheides (§ 9 Absatz 1 BImSchG) das betreffende Vorhaben genehmigt, kann auf diese Gebühr die für den Vorbescheid erhobene Gebühr bis zur Hälfte angerechnet werden. Die für ein Anzeigeverfahren entstandene Gebühr kann entsprechend der vorgenannten Regelung auf ein nachfolgendes Genehmigungs- bzw. Änderungsgenehmigungsverfahren angerechnet werden.

(4) Die Kosten für die in den immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Bekanntmachungen werden neben der Verwaltungsgebühr als Auslagen erhoben.

(5) Bei unbegründeten Beschwerden nach § 52a Absatz 4 BImSchG kann die Überwachung aus besonderem Anlass gebührenfrei bleiben.

8.19 Öffentliche Leistungen nach dem Benzinbleigesetz und Rechtverordnungen auf dessen Grundlage sowie nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen und der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren 50 - 5 000


Nr. Gegenstand Gebühr in Euro
Genehmigungsbedürftige Anlagen, Immissionsschutz, Benzinbleigesetz

Bundes-Immissionsschutzgesetz ( BImSchG) und die auf Grund des BImSchG erlassenen Rechtsvorschriften

Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz ( TEHG)

Benzinbleigesetz und die auf Grund des Benzinbleigesetzes erlassenen Rechtsverordnungen

Anmerkung:

Zu den im Folgenden genannten Investitionskosten und den Kosten der Änderung zählt auch die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer. Investitionskosten sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage einschließlich des Aufwands für die Entwicklung und Planung des Vorhabens sowie gegebenenfalls Kosten für eine abschließende Rekultivierung der Anlage. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der (Teil-, Änderungs- ) Genehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Genehmigung im förmlichen Verfahren
8.1.1 Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Absatz 1 BImSchG, wenn die Investitionskosten der Anlage nicht mehr betragen als
35.000 Euro 1,5 Prozent der Kosten, mindestens 350
70.000 Euro 1,4 Prozent der Kosten, mindestens 500
175.000 Euro 1,1 Prozent der Kosten, mindestens 1.000
700.000 Euro 0,8 Prozent der Kosten, mindestens 1.950
3.500 000 Euro 0,5 Prozent der Kosten, mindestens 5.600
bei einem höheren Kostenbetrag 17.500 Euro zuzüglich 0,05 Prozent des 3.500 000 Euro übersteigenden Betrages
8.1.2 Genehmigung von Anlagen nach Nummer 2.1.1 (Steinbrüche) des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( 4. BImSchV) für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche 250 - 5.000
Genehmigung im vereinfachten Verfahren
8.2.1 Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 19 BImSchG sowie Versuchsanlagen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 der 4. BImSchV mit Ausnahme der Fälle nach der Nummer 8.2.2 75 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 , mindestens 375
8.2.2 Genehmigung von Anlagen nach Nummer 2.1.1 (Steinbrüche) des Anhangs 1 der 4. BImSchV für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche 200 - 2.500
Änderungsgenehmigung
8.3.1 Genehmigung von wesentlichen Änderungen in der Lage, in der Beschaffenheit oder im Betrieb der Anlage nach § 16 BImSchG sowie Versuchsanlagen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 der 4. BImSchV mit Ausnahme der Fälle nach Nummern 8.3.2 und 8.3.3 75 Prozent, bei öffentlicher Bekanntmachung des Vorhabens 100 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 und 8.2 bezogen auf die Kosten der Änderung, mindestens 375
8.3.2 Änderungsgenehmigung bei Anlagen nach Nummer 2.1.1 (Steinbrüche) des Anhangs 1 der 4. BImSchV für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche 250 - 5.000
8.3.3 Öffentliche Leistungen nach § 15 Absatz 2 BImSchG bei der Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten der Änderung, mindestens 250
Teilgenehmigung

Werden für Errichtung und Betrieb nach § 8 BImSchG getrennte Genehmigungen erteilt, so sind anzusetzen

8.4.1 für die Genehmigung zur Errichtung der Anlage oder eines Teils der Anlage 85 Prozent der Gebühr nach Nummern 8.1 bis 8.3, mindestens 250
8.4.2 für die Genehmigung zum Betrieb der Anlage oder eines Teils der Anlage 50 Prozent der Gebühr nach Nummern 8.1 bis 8.3, mindestens 200
Anmerkung zu den Nummern 8.1 bis 8.4:

Können einer Zulassung keine Investitionskosten oder Abbaufläche zu Grunde gelegt werden, ist die Gebühr nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand festzusetzen.

Vorbescheid nach § 9 BImSchG 25 - 75 Prozent der Gebühr nach Nummern 8.1 bis 8.4, mindestens 250
Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG 50 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.4 mindestens 250
Umweltverträglichkeitsprüfung
8.7.1 Ist im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen, beträgt die Genehmigungsgebühr 175 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1, 8.3, 8.4 und 8.5, mindestens 1.000
8.7.2 Ergibt die Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist, beträgt die Genehmigungsgebühr 125 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.5, mindestens 500
Für die Erteilung einer Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 TEHG 500 - 5.000
Fristverlängerung nach § 18 Absatz 3 BImSchG 25 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.4 und 8.7, mindestens 250
Anmerkungen zu den Nummern 8.1.1, 8.2.1, 8.3.1, 8.3.3, 8.4 bis 8.7 und 8.9:

In besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen kann die jeweilige Gebühr bis auf das Dreifache erhöht werden.

Prüfung einer Anzeige nach § 15 Absatz 3 BImSchG 250 - 15.000
Anordnung von Messungen nach den §§ 26, 28 oder 29 BImSchG 250 - 1.000
Anordnung einer sicherheitstechnischen Überprüfung nach § 29a BImSchG 250 - 2.000
Erlass einer nachträglichen Anordnung nach § 17 BImSchG 250 - 15.000
Zulassung von Ausnahmen von Rechtsverordnungen 500 - 15.000
Fuenfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte)

Gestattung der Bestellung eines Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten nach § 4 und § 5 der 5. BImSchV

250 - 500
Zwoelfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV)

Wenn als Bestandteil der Antragsunterlagen nach § 4b Absatz 2 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Sicherheitsbericht nach § 9 der 12. BImSchV den Unterlagen beizufügen ist, kann die Gebühr nach den Nummern 8.1, 8.2, 8.3 und 8.7 um bis zur Hälfte erhöht werden.

8.16.1 Zulassung der Beschränkung zwingender Informationen im Sicherheitsbericht nach § 9 Absatz 6 der 12. BImSchV 250 - 5.000
8.16.2 Mitteilung der Prüfungsergebnisse zum Sicherheitsbericht nach § 13 der 12. BImSchV 500 - 20.000
8.16.3 Feststellung des Domino-Effekts nach § 15 der 12. BImSchV 500 - 5.000
Überwachung
8.17.1 Überwachungsmaßnahmen bei Anlagen des Anhangs 1 der 4. BImSchV, die mit ≫E≪ gekennzeichnet sind.

Der Umfang der Überwachung ergibt sich aus § 52 Absatz 1 und § 52a BImSchG. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören neben den Vor-Ort-Besichtigungen und deren Vor- und Nachbereitung alle anderen Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden zur Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen und zur Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden, wie Prüfung von Berichten und Dokumentationen, Überwachung der Emissionen oder Überprüfung der Eigenkontrolle.

Die Gebühr soll als Jahresgebühr festgelegt werden. Der Gebührenrahmen gilt für die Jahresgebühr

100 - 20.000
8.17.2 Überwachungsmaßnahmen bei sonstigen genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der 4. BImSchV 100 - 10.000
Anmerkungen zu Nummer 8:

(1) Bei der Berechnung der Kosten kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Genehmigung, Teilgenehmigung, der Vorbescheid oder die Zulassung des vorzeitigen Beginns erstreckt; der Wert der Grundfläche wird nicht gerechnet.

(2) Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen (§ 13 BImSchG), so sind zusätzlich die hierfür vorgesehenen Gebühren zu erheben. Diese Regelung gilt auch für die Genehmigung nach § 4 TEHG, die in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung konzentriert ist.

(3) Wird nach Ergehen eines Vorbescheides (§ 9 BImSchG) das betreffende Vorhaben genehmigt, kann auf diese Gebühr die für den Vorbescheid erhobene Gebühr bis zur Hälfte angerechnet werden. Die für ein Anzeigeverfahren entstandene Gebühr kann entsprechend der vorgenannten Regelung auf ein nachfolgendes Änderungsgenehmigungsverfahren angerechnet werden.

(4) Die Kosten für die in den immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Bekanntmachungen werden neben der Verwaltungsgebühr als Auslagen erhoben.

(5) Der Mitteilung im Sinne der Nummer 8.16.2 geht die Prüfung des Sicherheitsberichts voraus, die je nach Größe und Komplexität der Ausarbeitung einen beträchtlichen Verwaltungsaufwand auslösen kann.

(6) Bei unbegründeten Beschwerden nach § 52a Absatz 4 BImSchG kann die Überwachung aus besonderem Anlass gebührenfrei bleiben.

Benzinbleigesetz

Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( 10. BImSchV)

Achtundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( 28. BImSchV)

Öffentliche Leistungen nach dem Benzinbleigesetz und Rechtverordnung auf dessen Grundlage sowie nach der 10. BImSchV und der 28. BImSchV

50 - 5.000


Nr. Gegenstand Gebühr in Euro
9 Anlagen- und Produktsicherheit

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (EU-BauPVO)

Produktsicherheitsgesetz ( ProdSG)

Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV )

Rechtsverordnungen nach § 8 ProdSG

Sonstige Regelungen, die Sachverhalte im Bereich des ProdSG berühren

9.1 Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten
9.1.1 Anordnungen nach § 26 Absatz 2 ProdSG 200 - 5.000
9.1.2 Verlangen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 ProdSG 100 - 200
9.1.3 Verlangen nach § 28 Absatz 4 Satz 2 ProdSG 100 - 200
9.1.4 Sonstige Leistungen nach Abschnitt 6 des ProdSG, den auf § 8 ProdSG beruhenden Rechtsverordnungen sowie sonstigen Regelungen (zum Beispiel Rechtsakte der EU), die Sachverhalte im Bereich des ProdSG berühren, soweit sie nicht in speziellen Gebührentatbeständen enthalten sind 50 - 5.000
9.1.5 Aufforderung nach Artikel 56 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 58 Absatz 1, Artikel 59 Absatz 1 EU-BauPVO, Maßnahmen nach Artikel 56 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 59 Absatz 2 EU-BauPVO 200 - 5.000
9.1.6 Verlangen nach Artikel 11 Absatz 8, Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben b und c, Artikel 13 Absatz 9, Artikel 14 Absatz 5 EU-BauPVO 100 - 200
9.1.7 Sonstige Leistungen nach der EU-BauPVO, nach Abschnitt 6 des ProdSG sowie sonstigen Regelungen (auch Rechtsakten der EU), die Sachverhalte im Bereich der EU-BauPVO berühren, soweit sie nicht in speziellen Gebührentatbeständen enthalten sind 100 - 5.000
9.2 Errichtung und Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen
9.2.1 Fristverlängerung nach § 34 Absatz 4 ProdSG 25 Prozent der Gebühr nach Nummer 9.2.4, mindestens 50
9.2.2 Maßnahmen nach § 35 Absatz 1 ProdSG 50 - 1.000
9.2.3 Stilllegung, Beseitigung oder Untersagung des Betriebes nach § 35 Absatz 2 oder 3 ProdSG 50 - 250
9.2.4 Erlaubnis zur Errichtung, Betrieb und Änderung nach § 18 Absatz 1 BetrSichV, wenn die Errichtungskosten der Anlage nicht mehr betragen als
500.000 Euro 0,4 Prozent der Kosten, mindestens 100
5.000 000 Euro 2.000 zuzüglich 0,3 Prozent des 500.000 Euro übersteigenden Betrages
bei einem höheren Kostenbetrag 15.500 zuzüglich 0,1 Prozent des 5.000 000 Euro übersteigenden Betrages
Anmerkungen zu Nummer 9.2.4:

(1) Bei der Berechnung der Kosten kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Erlaubnis erstreckt. Der Wert der Grundfläche sowie die Kosten von dazugehörigen Hochbauten werden nicht berücksichtigt.

(2) Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen, so sind zusätzlich die hierfür vorgesehenen Gebühren zu erheben.

(3) Werden für die Errichtung und den Betrieb je eine getrennte Erlaubnis erteilt, so sind anzusetzen

für die Erlaubnis zur Errichtung 75 Prozent der vorstehenden Beträge nach Nummer 9.2.4
für die Erlaubnis zum Betrieb 50 Prozent der vorstehenden Beträge nach Nummer 9.2.4
Anmerkungen zu Nummer 9.2.4:

(4) In einfachen Fällen kann die Gebühr um bis zu 25 Prozent reduziert, in schwierigen Fällen um bis zu 50 Prozent erhöht werden.

(5) Zu den genannten Errichtungskosten und den Kosten der Änderung zählt auch die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer.

9.2.5 Verlängerung oder Verkürzung von Prüffristen nach § 19 Absatz 6 BetrSichV 80 - 1.500
9.2.6 Maßnahmen nach § 19 Absatz 5 BetrSichV 50 - 1.000
9.3 Technische Überwachung von überwachungsbedürftigen Anlagen
9.3.1 Anerkennung von befähigten Personen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.2 BetrSichV 150 - 1.000
9.3.2 Änderung, Ergänzung und Rücknahme von Leistungen nach Nummer 9.3.1 10 bis 100 Prozent der Gebühr nach Nummer 9.3.1 mindestens 50
10 Energieverbrauchsrelevante Produkte und Energieverbrauchskennzeichnung

Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz ( EVPG)

Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Absatz 3 EVPG

Sonstige Regelungen, die Sachverhalte im Bereich des EVPG berühren

Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz ( EnVKG)

Rechtsvorschriften auf Grund des EnVKG und die in diesem Bereich erlassenen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union

10.1 Anordnungen nach § 7 Absatz 3 EVPG 200 - 5.000
10.2 Verlangen nach § 7 Absatz 6 Satz 2 EVPG 100 - 200
10.3 Anerkennungen nach § 11 Absatz 2 EVPG 1.000 - 30.000 je Standort
10.4 Überwachung nach § 11 Absatz 4 EVPG 250 - 10.000
10.5 Verlangen nach § 11 Absatz 5 Satz 1 EVPG 100 - 200
10.6 Sonstige Leistungen nach dem EVPG, den Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Absatz 3 EVPG sowie sonstigen Regelungen (zum Beispiel Rechtsakten der EU), die Sachverhalte im Bereich des EVPG berühren 50 - 5.000
10.7 Öffentliche Leistungen nach dem EnVKG, Rechtverordnungen auf Grund des EnVKG und den in diesem Bereich erlassenen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union 50 - 5.000


Nr. Gegenstand Gebühren in Euro
11 Umweltverträglichkeit

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG)

Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen ( Rohrfernleitungsverordnung)

11.1 Planfeststellung (§ 20 Absatz 1 UVPG) und Plangenehmigung (§ 20 Absatz 2 Satz 1 UVPG) für Vorhaben, die in der Anlage 1 zum UVPG unter den Nummern 19.3 bis 19.9 aufgeführt sind, sowie deren Änderung;

Entscheidung über das Entfallen einer Plangenehmigung nach § 20 Absatz 2 Satz 2 UVPG;

Beratungsleistung der Planfeststellungsbehörde im Vorfeld einer Antragstellung, ohne dass danach ein Antrag gestellt wird. Für Beratungen mit einem Zeitaufwand von bis zu 15 Minuten werden keine Gebühren erhoben.

20 - 250.000
11.2 Anordnung nach § 4 Absatz 5 Rohrfernleitungsverordnung 100 - 2.500
11.3 Fristverlängerung des Zeitpunkts der wiederkehrenden Prüfungen auf bis zu drei Jahre nach § 5 Absatz 1 Rohrfernleitungsverordnung 100 - 2.500
11.4 Anordnung zusätzlicher Prüfungen nach § 5 Absatz 2 Rohrfernleitungsverordnung 100 - 2.500
11.5 Anerkennung einer Prüfstelle für Rohrfernleitungsanlagen nach § 6 Rohrfernleitungsverordnung 2.000 - 20.000
12 Bodenschutz und Altlasten

Bundes-Bodenschutzgesetz ( BBodSchG)

Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz ( LBodSchAG)

12.1 Anordnungen und sonstige Entscheidungen nach dem BBodSchG und dem LBodSchAG 50 - 10.000
Anmerkung:

Schließen Anordnungen andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen ein (§ 13 Absatz 6, § 14 Satz 2, § 16 Absatz 2 BBodSchG), so sind zusätzlich die dafür vorgesehenen Gebühren zu erheben.

12.2 Tätigkeiten im Rahmen der Überwachung von Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen 50 - 10.000
13 Wasserrecht

Wasserhaushaltsgesetz ( WHG)

Wassergesetz für Baden-Württemberg ( WG)

13.1 Benutzung von Gewässern nach § 9 WHG und § 14 WG sowie Anlagen nach § 28 WG
13.1.1 Erlaubnis (§§ 8, 10 WHG), soweit nicht Nummer 13.1.4 250 - 60.000
13.1.2 Gehobene Erlaubnis (§ 15 WHG), soweit nicht Nummer 13.1.5 500 - 90.000
13.1.3 Bewilligung (§§ 8, 10 WHG), soweit nicht Nummer 13.1.6 500 - 90.000
13.1.4 Erlaubnis für Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Wasserkraftanlagen. Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt nur eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.5 werden zu 50 Prozent angerechnet.
13.1.4.1 Bei Wasserkraftanlagen bis 1.000 kW pro kW Ausbauleistung 17,50, mindestens 1.000
13.1.4.2 Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1.000 kW 17.500 - 50.000
13.1.5 Gehobene Erlaubnis für Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Wasserkraftanlagen. Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt nur eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.7 werden zu 50 Prozent angerechnet.
13.1.5.1 Bei Wasserkraftanlagen bis 1.000 kW pro kW Ausbauleistung 18,75, mindestens 1.100
13.1.5.2 Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1.000 kW 18.750 - 55.000
13.1.6 Bewilligung für Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Wasserkraftanlagen. Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt nur eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.5 werden zu 50 Prozent angerechnet.
13.1.6.1 Bei Wasserkraftanlagen bis 1.000 kW pro kW Ausbauleistung 20, mindestens 1.200
13.1.6.2 Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1.000 kW 20.000 - 60.000
13.1.7 Verfahren zur Standortvorabklärung bei Wasserkraftanlagen pro kW Ausbauleistung 10, mindestens 150, höchstens 10.000
13.1.8 Wird dem Unternehmer nach § 99 WG ein Wassernutzungsentgelt auferlegt, so ist dies bei der Festsetzung der Gebühren nach Nummern 13.1.1 und 13.1.2 zu berücksichtigen
13.1.9 Nachträgliche Entscheidungen (§§ 13 Absatz 1, 14 Abs. 5 WHG) 10 bis 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 13.1.1 und 13.1.2, mindestens 50
13.1.10 Feststellung von Inhalt und Umfang eines alten Rechts oder einer alten Befugnis (§ 15 Absatz 2 Satz 2 WG) 50 - 10.000
13.1.11 Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen (§ 22 WHG) 50 - 2.500
13.1.12 Mitwirkung der Wasserbehörde beim Setzen von Staumarken und Marken zur Bezeichnung anderer Wasserstände und Abmessungen (§ 26 WG) 50 - 1.500
13.1.13 Überprüfung von Staumarken 50 - 250
13.1.14 Zulassung vorzeitigen Beginns mit der Benutzung in einem Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren (§ 17 WHG) 50 - 25.000
13.1.15 Anzeige einer Änderung einer Wasserbenutzungsanlage (§ 18 WG) 50 - 5.000
Anmerkung zu Nummer 13.1:

Sind im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine wasserrechtliche Erlaubnis, gehobene Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung auch baurechtliche Entscheidungen zu treffen oder werden Entscheidungen nach anderen Vorschriften durch die wasserrechtliche Entscheidung ersetzt, so sind zusätzlich die dafür vorgesehenen Gebühren zu erheben.

13.2 Weitere wasserrechtliche Zulassungen und Anzeigen
13.2.1 In den Fällen von § 63 WG sowie § 60 Absatz 3 Satz 1 WHG und § 48 Absatz 1 WG 50 - 20.000
13.2.2 Einleitungsgenehmigung nach § 58 Absatz 1 Satz 1 WHG 50 - 20.000
13.2.3 Anzeigen in den Fällen von § 5 Absatz 1 der Indirekteinleiterverordnung 50 - 10.000
13.2.4 Herstellung des Benehmens mit der Wasserbehörde nach § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 WG 50 - 10.000
13.2.5 Anzeige der wesentlichen Änderung einer genehmigungspflichtigen sonstigen Abwasseranlage oder ihres Betriebs nach § 48 Absatz 2 WG 50 - 10.000
13.2.6 Zulassung nach § 26 Absatz 1 Satz 3 und 4 WG und § 78 Absatz 2 und 4 WHG sowie auf Grund sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften 50 - 10.000
13.2.7 Die Entscheidung über die Wiederherstellung eines Gewässers nach §§ 9 Absatz 2, 10 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4 WG ist gebührenfrei.
13.3 Erteilung einer Erlaubnis im vereinfachten Verfahren nach § 93 Absatz 3 WG 50 - 15.000
13.4 Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz
13.4.1 Staatliche Anerkennung einer Heilquelle (§ 53 Absatz 2 WHG) 150 - 5.000
13.4.2 Festsetzung von Wasserschutzgebieten einschließlich vorläufiger Anordnungen (§ 51 WHG, § 45 WG) und von Quellenschutzgebieten (§ 53 Absatz 4 WHG) 50 - 30.000
13.4.3 Besondere Schutzmaßnahmen für Heilquellen (§ 53 Absatz 3 WHG) 50 - 250
13.4.4 Befreiung von Verboten in Wasserschutz- und Quellenschutzgebieten 50 - 10.000
13.5 Unterhaltung und Ausbau von Gewässern und Dämmen, Gewässerrandstreifen
13.5.1 Entscheidungen, die Art und Umfang der Unterhaltung, die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung und des Ausbaus betreffen 50 - 250
13.5.2 Planfeststellung für den Ausbau von Gewässern und Dämmen (§ 68 WHG), soweit nicht Nummer 13.5.3 500 - 25.000
13.5.3 Planfeststellung für den Ausbau von Gewässern (§ 68 Absatz 1 WHG) im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung von Wasserkraftanlagen. Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.5 werden zu 50 Prozent angerechnet.
13.5.3.1 Bei Wasserkraftanlagen bis 1.000 kW pro kW Ausbauleistung 30, mindestens 2.500
13.5.3.2 Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1.000 kW 30.000 - 80.000
13.5.4 Genehmigung eines Ausbaus ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens (§ 68 Absatz 2 WHG), soweit nicht Nummer 13.5.5 50 - 12.500
13.5.5 Genehmigung eines Ausbaus ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens (§ 68 Absatz 2 WHG) im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung einer Wasserkraftanlage. Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.5 werden zu 50 Prozent angerechnet
13.5.5.1 Bei Wasserkraftanlagen bis 1.000 kW
Genehmigung erfolgt im Zusammenhang mit einer wasserrechtlichen Erlaubnis pro kW Ausbauleistung 20, mindestens 1.500
Genehmigung erfolgt im Zusammenhang mit einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis pro kW Ausbauleistung 22,50, mindestens 1.750
Genehmigung erfolgt im Zusammenhang mit einer wasserrechtlichen Bewilligung pro kW Ausbauleistung 25, mindestens 2.000
13.5.5.2 Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1.000 kW 25.000 - 65.000
13.5.6 Nachträgliche Entscheidungen (§ 13 Absatz 1 WHG) 10 bis 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 13.1.1 bis 13.1.5, mindestens 50
13.5.7 Befreiungen im Gewässerrandstreifen nach § 29 Absatz 4 WG oder § 38 Absatz 5 WHG 50 - 5.000
13.6 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
13.6.1 Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 WHG 50 - 10.000
13.6.2 Anordnung nach der Verordnung der Bundesregierung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 50 - 250
Die Anmerkung zu Nummern 13.1 gilt für die in Nummern 13.6 genannten Entscheidungen entsprechend
13.7 Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen
13.7.1 Begründung von Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen 50 - 1.500
13.7.2 Fristverlängerung (§ 71 Absatz 1 Satz 2 WG) 10 Prozent der Gebühr nach Nummer 13.7.1 mindestens 50
13.7.3 Vorzeitige Besitzeinweisung (§ 73 WG) 20 Prozent der Gebühr nach Nummer 13.7.1 mindestens 50
13.8 Gewässeraufsicht, Bauüberwachung, wasserrechtliche Verfahren
13.8.1 Überprüfung von Anlagen im Rahmen der Gewässeraufsicht ohne Anordnungen (§ 100 Absatz 1 Satz 1 WHG, § 75 Absatz 2 WG) 20 - 500
13.8.2 Anordnungen im Rahmen der Gewässeraufsicht (§ 100 Absatz 1 Satz 2 WHG, § 75 Absatz 1 WG) 50 - 15.000
13.8.3 Überwachung des Vollzugs (§ 100 Absatz 1 Satz 1 WHG) Für jede notwendige Nachschau wird eine Gebühr angesetzt. 50 - 10.000
13.8.4 Für jede Kontrolle einer überwachungspflichtigen Arbeit (§ 49 WHG, § 43 WG) 50 - 1.500
13.8.5 Überprüfung von Abwasseranlagen (entsprechend Anordnung im wasserrechtlichen Bescheid) sowie Anordnungen nach § 61 Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 100 WHG 50 - 5.000
13.8.6 Bauüberwachung und Erteilung des Abnahmescheins (§ 78 WG)

Bei der Bemessung sind die Höhe der Baukosten sowie Zahl und Umfang der erforderlichen Kontrollen zu berücksichtigen.

50 - 5.000
13.8.7 Sicherung des Beweises (§ 90 WG) 10 Prozent der Gebühr für die öffentliche Leistung, für die die Beweiserhebung von Bedeutung ist, mindestens 50
13.8.8 Überwachung von Gewässerbenutzungen und Anlagen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 sowie von Indirekteinleitungen nach Absatz 1 Satz 2 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung ( IZÜV)

Der Umfang der Überwachung richtet sich nach den §§ 8 und 9 IZÜV. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören neben den Vor-Ort-Besichtigungen und deren Vor- und Nachbereitung alle anderen Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden zur Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen und zur Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden, wie die Prüfung von Berichten und Dokumentationen, Überwachung der Emissionen oder Überprüfung der Eigenkontrolle. Die Gebühr soll als Jahresgebühr festgelegt werden.
Der Gebührenrahmen gilt für die Jahresgebühr

100 - 20.000
Anmerkung:

Bei unbegründeten Beschwerden kann die Überwachung aus besonderem Anlass gebührenfrei bleiben.

13.9 Anerkennung von Sachverständigenorganisationen oder von Güte- und Überwachungsgemeinschaften für die Überwachung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 82 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 WG)
13.9.1 Entscheidung über die Anerkennung, über die Verlängerung der Anerkennung sowie den Widerruf der Anerkennung 1.000 - 5.000
13.9.2 Entscheidung über die Änderung der Anerkennung oder deren Ablehnung 200 - 5.000
13.9.3 Zustimmung oder Ablehnung zur Bestellung eines Sachverständigen oder Fachprüfers, der die Voraussetzung nicht erfüllt, sowie das Verlangen oder die Anordnung, die Bestellung aufzuheben 200 - 800


Nr. Gegenstand Gebühr in Euro
14 Energiewirtschaftsrecht

Energiewirtschaftsgesetz ( EnWG)

Anreizregulierungsverordnung ( ARegV)

Gashochdruckleitungsverordnung ( GasHDrLtgV)

Landesverwaltungsverfahrensgesetz ( LVwVfG)

Energieeinsparverordnung ( EnEV)

14.1 Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes (§ 4 Absatz 1 EnWG) 300 - 50.000
14.2 Untersagung des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes (§ 4 Absatz 2 Satz 2 EnWG) 500 - 10.000
14.3 Entscheidungen über den Grundversorger (§ 36 Absatz 2 Satz 3 bis 5 EnWG) 300 - 5.000
14.4 Planfeststellung und Plangenehmigung
14.4.1 Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Energieanlagen (§ 43 Absatz 1 Satz 1 EnWG), wenn die Errichtungskosten nicht mehr betragen als
10.000 000 Euro 0,4 Prozent der Kosten, mindestens 7.500
25.000 000 Euro 0,3 Prozent der Kosten, mindestens 50.000
50.000 000 Euro 0,2 Prozent der Kosten, mindestens 80.000
bei einem höheren Kostenbetrag 100.000 zuzüglich 0,1 Prozent des 50.000 000 Euro übersteigenden Betrages
14.4.2 Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Energieanlagen (§ 43b Nummer 2 EnWG) 80 Prozent der Gebühr nach Nummer 14.4.1, mindestens 5.000
Anmerkung zu Nummer 14.4.1 und 14.4.2:

Die Kosten für die Sicherung von Leitungsrechten und den Erwerb von
Grundstücken werden nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.

14.4.3 Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung bei Fällen von unwesentlicher Bedeutung (§ 43f EnWG und § 74 Absatz 7 LVwVfG) bis 20 Prozent der Gebühr nach Nummer 14.4.1, mindestens 300
14.4.4 Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens (§ 43d EnWG)
14.4.4.1 Entscheidung über die Planänderung bei Fällen von unwesentlicher Bedeutung (§ 76 Absatz 2 LVwVfG) bis 20 Prozent der Gebühr nach Nummer 14.4.1, mindestens 300
14.4.4.2 Entscheidung über die Notwendigkeit eines neuen Planfeststellungsverfahrens (§ 76 Absatz 1 LVwVfG) Gebühr nach Nummer 14.4.1
14.4.5 Qualifizierte Beratungsleistung der Planfeststellungs- und Plangenehmigungsbehörde im Vorfeld einer Antragstellung, ohne dass danach ein Antrag gestellt wird nach Aufwand
14.5 Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken einschließlich Entschädigungen sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke (§§ 44a bis 45b EnWG)
14.5.1 Jede notwendige Entscheidung (auch Ablehnung) im Enteignungs- und Entschädigungsverfahren einschließlich vorzeitiger Besitzeinweisung und Einigungsbeurkundungen 100 - 10.000
14.5.2 Qualifizierte Beratungsleistung, formlose Anhörung im Vorverfahren und Herbeiführung von Einigungen, sofern es nicht zu einer förmlichen Entscheidung der Behörde kommt nach Aufwand
14.6 Anordnung nach § 44 Absatz 1 Satz 2 EnWG 500 - 5.000
14.7 Festsetzung der Entschädigung für Vermögensnachteile durch Maßnahmen nach § 44 Absatz 1 EnWG (§ 44 Absatz 3 Satz 2 EnWG) 100 - 10.000
14.8 Festsetzung der Zulässigkeit der Enteignung in Fällen des § 45 Absatz 2 Satz 3 EnWG 100 - 10.000
14.9 Anordnung von Maßnahmen zur Sicherstellung der Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen (§ 49 Absatz 5 EnWG) 100 - 10.000
14.10 Energiewirtschaftliche Genehmigungen, Befreiungen und Ausnahmebewilligungen sowie ähnliche öffentliche Leistungen, die in Preisvorschriften vorgesehen sind und auf Antrag vorgenommen werden 50 - 50.000
14.11 Entscheidungen nach der ARegV
14.11.1 Festlegung oder Genehmigung der Erlösobergrenzen (§ 32 Absatz 1 Nummer 1 ARegV) 500 - 90.000
14.11.2 Sonstige Entscheidungen nach der ARegV 100 - 25.000
14.12 Genehmigung von Entgelten für den Netzzugang nach § 23a EnWG 500 - 25.000
14.13 Festlegung oder Genehmigung von Bedingungen oder Methoden auf Grund von § 29 EnWG; Verpflichtung nach § 30 Absatz 2 EnWG, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Absatz 1 EnWG abzustellen; Entscheidungen nach § 31 Absatz 3 EnWG 100 - 25.000
14.14 Ablehnung eines Antrages nach § 31 Absatz 2 EnWG 50 - 5.000
14.15 Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Absatz 1 EnWG 500 - 25.000
14.16 Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG 500 - 25.000
14.17 Entscheidungen nach § 110 Absatz 2 und 4 EnWG 500 - 10.000
14.18 Beglaubigte Abschrift nach § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 EnWG 15
Anmerkung:

Daneben werden als Auslagen die Kosten für weitere Ausfertigungen, Kopien und Auszüge sowie die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge erhoben.

14.19 GasHDrLtgV
14.19.1 Forderung nach fortschrittlicheren Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen (§ 2 Absatz 2 GasHDrLtgV) 100 - 3.000
14.19.2 Zulassung einer Ausnahme und von Abweichungen vom Stand der Technik nach § 2 Abs. 3 GasHDrLtgV 100 - 3.000
14.19.3 Beanstandung nach § 5 Absatz 2 GasHDrLtgV 100 - 3.000
14.19.4 Fristsetzung nach § 6 Absatz 2 GasHDrLtgV 50 - 500
14.19.5 Untersagung oder Verfügung von Bedingungen und Auflagen nach § 6 Absatz 4 GasHDrLtgV 100 - 1.500
14.19.6 Maßnahmen der vorgenannten Nummern 14.19.1 bis 14.19.5 in Verbindung mit wesentlichen Änderungen oder Erweiterungen nach § 8 Absatz 1 GasHDrLtgV 50 - 3.000
14.19.7 Anordnung von Überprüfungen und wiederkehrenden Überprüfungen nach § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 GasHDrLtgV 100 - 1.500
14.19.8 Anerkennung von Sachverständigen nach § 11 Absatz 1 GasHDrLtgV 250 - 3.000
14.19.9 Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung nach § 16 Absatz 4 GasHDrLtgV 100 - 3.000
14.19.10 Überprüfung der Berufsqualifikation nach § 18 Absatz 2 GasHDrLtgV 100 - 3.000
14.19.11 Verlangen von Anpassungen nach § 20 GasHDrLtgV 100 - 3.000
14.19.12 Rücknahme oder Widerruf einer Ausnahme nach §§ 48, 49 LVwVfG 100 - 1.500
14.20 Befreiungen und Ausnahmen nach § 24 Absatz 2 und § 25 EnEV 30 - 3.000


Nr. Gegenstand Gebühr in Euro
15 Bausachen

Baugesetzbuch ( BauGB)

Landesbauordnung für Baden-Württemberg ( LBO)

Bauprüfverordnung ( BauPrüfVO)

Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung ( LBOVVO)

Anmerkung:

Ist im Zusammenhang mit einer baurechtlichen Entscheidung auch eine wasserrechtliche Entscheidung zu treffen, so ist die dafür vorgesehene Gebühr gesondert zu erheben.

15.1 Entscheidungen im Einzelfall über die Anwendbarkeit von Bauarten oder Verwendbarkeit von Bauprodukten ( § 16a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 LBO sowie § 20 LBO)
15.1.1 Entscheidung über die Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung und/oder eines Zustimmungsbescheids für die Verwendung von Bauprodukten 150 - 7.500
15.1.2 Ergänzung, Änderung oder Verlängerung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung und/oder eines Zustimmungsbescheids für die Verwendung von Bauprodukten 10 bis 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 15.1.1
15.1.3 Ausführliche Beratung des Antragstellers oder Dritter sowie Erstellung von Gutachten, soweit nicht durch Nummern 15.1.1 oder 15.1.2 abgegolten, nach Zeitaufwand. Der Zeitaufwand wird nach der VwV-Kostenfestlegung abgerechnet.
15.2 Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (§ 24 LBO)
15.2.1 Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen 250 - 10.000
15.2.2 Änderung der Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen 50 - 5.000
15.3 Prüfingenieure für Bautechnik (§ 1 Absatz 1 BauPrüfVO)
15.3.1 Bescheidung eines Antrags auf Anerkennung nach § 11 BauPrüfVO je Fachrichtung 200 - 5.000
15.3.2 Bestätigung der Anzeige oder Untersagung der Tätigkeit nach § 14 Absatz 3 BauPrüfVO 100 - 2.000
15.3.3 Bestätigung nach § 14 Absatz 4 BauPrüfVO 300 - 4.000
15.4 Bautechnische Prüfung (§ 17 LBOVVO) und typenprüfung (§ 68 LBO)
  1. Die Gebühren für die bautechnische Prüfung richten sich nach den Bauwerksklassen und den anrechenbaren Bauwerten
  2. Die zu prüfenden baulichen Anlagen werden entsprechend ihrem statischen und konstruktiven Schwierigkeitsgrad in Bauwerksklassen eingeteilt. Die Bauwerksklassen und die für die Einteilung maßgebenden Merkmale ergeben sich aus Nummer 15.5. Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, so ist sie entsprechend dem überwiegenden Leistungsumfang einzustufen. Bauhilfskonstruktionen ohne direkte Verbindung oder Abhängigkeit zum Bauwerk oder zu neu zu erstellenden Bauteilen, für die Standsicherheitsnachweise zu prüfen sind, gelten als gesonderte bauliche Anlagen.
  3. Für die in Nummer 15.6 aufgeführten Gebäudearten sind die anrechenbaren Bauwerte aus dem Brutto-Rauminhalt der baulichen Anlage, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Wert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, zu berechnen. Die anrechenbaren Bauwerte der Nummer 15.6 basieren auf der Indexzahl 1,00 für das Jahr 2005. Für die folgenden Jahre sind diese anrechenbaren Bauwerte mit einer von der obersten Baurechtsbehörde bekannt zu machenden Indexzahl zu vervielfachen, die sich aus den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten gemittelten Preisindices für den Neubau von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden mit Umsatzsteuer (Deutschland) ergibt.
  4. Für die nicht in Nummer 15.6 aufgeführten baulichen Anlagen sind als anrechenbare Bauwerte die anrechenbaren Kosten bei Gebäuden, baulichen Anlagen und Ingenieurbauwerken unter Zugrundelegung der vollständigen Kosten der Gewerke nach Nummer 15.7 zu ermitteln 1. Zu den anrechenbaren Kosten zählen darüber hinaus auch die nicht in den Kosten nach Satz 1 enthaltenen Kosten für Bauteile, für die ein Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss, ausgenommen die Kosten für Außenwandbekleidungen (s. hierzu Nummer 15.4.15 Satz 1 Buchstabe c). Bei Umbauten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten anrechenbar, sofern ein statischer Nachweis erforderlich ist. Die Berücksichtigung von vorhandener Bausubstanz, die in die statische Berechnung mit einbezogen werden muss, ist bei den anrechenbaren Bauwerten zu berücksichtigen. Hiervon bleibt die Nummer 15.4.9 unberücksichtigt. Nicht anrechenbar ist die auf die Kosten nach den Sätzen 1 bis 3 entfallende Umsatzsteuer. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist von den Kosten auszugehen, die bei fachkundiger Ausführung am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung des Prüfungsauftrags erforderlich sind, einschließlich des Werts etwaiger Eigenleistungen (Material- und Arbeitsleistung).
  5. Auf Antrag des Bauherrn sind der Gebührenberechnung auch für die in Nummer 15.6 aufgeführten Gebäudearten als anrechenbare Bauwerte die vollständigen Kosten für die Gewerke nach Nummer 15.7 anzusetzen, wenn der Bauherr bis zum Baubeginn durch eine nachprüfbare Ermittlung 1 dieser Kosten darlegen kann, dass diese um mehr als ein Drittel von den nach Nummer 15.6 ermittelten anrechenbaren Bauwerten abweichen und sofern die auf dieser Grundlage ermittelte Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zum Aufwand steht; Nummer 15.4.15 Absatz 1 Buchstabe b bleibt unberührt. Im Übrigen gilt Buchstabe d entsprechend.
  6. Die Gebühren werden in Promille der anrechenbaren Bauwerte berechnet, sofern sie nicht nach Nummer 15.4.15 nach dem Zeitaufwand zu berechnen sind. Die Grundgebühr ergibt sich entsprechend der Bauwerksklasse aus der Gebührentabelle bei Nummer 15.8. Zwischenwerte sind geradlinig zu interpolieren.
  7. Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen, so ist die Gebühr für jede einzelne Anlage getrennt zu berechnen. Gehören bauliche Anlagen der gleichen Bauwerksklasse an, so sind, wenn sie in statischer und konstruktiver Hinsicht weitgehend vergleichbar sind und die Bauvorlagen gleichzeitig zur Prüfung vorliegen, die anrechenbaren Bauwerte dieser baulichen Anlagen zusammenzufassen, die Gebühr ist wie für eine bauliche Anlage zu berechnen.
15.4.1 Prüfung der statischen Berechnungen die Grundgebühr nach der Gebührentabelle Nummer 15.8
15.4.2 Prüfung der zugehörigen Konstruktionszeichnungen Hälfte der Grundgebühr
15.4.3 Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaus zusätzlich zu den üblichen Konstruktionszeichnungen je nach dem zusätzlichen Aufwand ein Zuschlag bis zur Hälfte der Grundgebühr
15.4.4 Prüfung des Schallschutznachweises 5 Prozent der Grundgebühr; höchstens jedoch 5 Prozent der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Grundgebühr; wird der Standsicherheitsnachweis nicht mitgeprüft, erhöht sich die Gebühr auf 10 Prozent der entsprechenden Grundgebühr
15.4.5 Prüfung des Nachweises der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile 5 Prozent der Grundgebühr; höchstens jedoch 5 Prozent der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Grundgebühr; wird der Standsicherheitsnachweis nicht mitgeprüft, erhöht sich die Gebühr auf 10 Prozent der entsprechenden Grundgebühr
15.4.6 Prüfung von Nachträgen zu den statischen Berechnungen und den Konstruktionszeichnungen, den Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaus infolge von Änderungen oder Fehlern eine Gebühr je nach dem zusätzlichen Aufwand 2, höchstens jedoch jeweils die Gebühren nach Nummern 15.4.1, 15.4.2 und 15.4.3
15.4.7 Gesonderte Lastvorprüfung auf Veranlassung des Bauherrn 25 Prozent der Grundgebühr
15.4.8 Prüfung von zusätzlichen statischen Nachweisen für
  • Bauzustände
  • Erdbebenschutz
  • Bergschädensicherung
  • Sonderlasten (zum Beispiel Luftschutz, Militärlasten)
  • Brandschutz 3
eine Gebühr je nach dem zusätzlichen Aufwand 4
15.4.9 Für die Prüfung von statischen Berechnungen und Konstruktionszeichnungen bei Umbauten und Aufstockungen kann entsprechend dem Bearbeitungsmehraufwand ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühren nach Nummern 15.4.1 und 15.4.2 erhoben werden.
15.4.10 Werden Teile der statischen Berechnung in größeren Zeitabständen vorgelegt und wird dadurch der Prüfaufwand erheblich erhöht, kann ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr nach Nummer 15.4.1 erhoben werden.
15.4.11 Wenn die Standsicherheit eines komplexen räumlichen Tragsystems als Gesamtsystem nachgewiesen worden ist, kann für die Prüfung der statischen Berechnung je nach zusätzlichem Aufwand 5 ein Zuschlag bis zu einem Viertel der Gebühr nach Nummer 15.4.1 erhoben werden
15.4.12 In besonders gelagerten Fällen können abweichend von Nummern 15.4.1 bis 15.4.11 Gebühren erhoben werden, die den besonderen Schwierigkeitsgrad oder den erweiterten Umfang einer Leistung berücksichtigen.
15.4.13 Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen und gleichen sonstigen Nachweisen, so ermäßigen sich die Gebühren nach Nummern 15.4.1 bis 15.4.6 sowie nach Nummern 15.4.9 und 15.4.11 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf 10 Prozent.
15.4.14 Besteht eine bauliche Anlage aus gleichartigen, durch Dehnfugen unterteilten Abschnitten, für welche zumindest dieselbe statische Berechnung und dieselben bautechnischen Nachweise des Schallschutzes und der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile gelten sollen, so ermäßigt sich die Gebühr nach Nummern 15.4.1 bis 15.4.6 sowie 15.4.9 bis 15.4.11 für den zweiten und jeden weiteren Abschnitt auf die Hälfte. Das gilt nicht, wenn nur einzelne Bauteile einer baulichen Anlage gleich sind.
15.4.15 Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet für
  1. die Überwachung der Ausführung in konstruktiver Hinsicht; die Gebühr soll jedoch die Hälfte der Grundgebühr nicht übersteigen,
  2. Leistungen, die durch anrechenbare Bauwerte nicht zu erfassende bauliche Anlagen oder Bauteile zum Gegenstand haben oder bei denen die über die anrechenbaren Bauwerte ermittelten Gebühren bezogen auf den tatsächlichen Aufwand unverhältnismäßig gering wären,
  3. die Prüfung von Nachweisen für Außenwandbekleidungen und Fassaden, für die ein Standsicherheitsnachweis erbracht werden muss6,
  4. Typenprüfungen (§ 68 LBO),
  5. die Verlängerung von typenprüfungen,
  6. Fahrzeiten,
  7. Wartezeiten,
  8. sonstige Leistungen, die in den Nummern 15.4.1 bis 15.4.14 nicht aufgeführt sind.

Bei der Berechnung der Gebühr ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,6 Prozent des Monatsgrundgehalts eines Landesbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe a 15 berechnet. Der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. Die oberste Baurechtsbehörde gibt den jeweils der Gebührenberechnung zugrunde zu legenden Stundensatz bekannt. Für typenprüfungen im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe d wird der zweifache Stundensatz nach Satz 2 des vorangegangenen Absatzes angesetzt.

15.4.16 Als Mindestgebühr für eine bautechnische Prüfung wird der zweifache Stundensatz nach Nummer 15.4.15 Satz 2 des vorletzten Absatzes vergütet.
15.5 Bauwerksklassen (zu Gebührentabelle in Nummer 15.8)

Bauwerksklasse 1

Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit vorwiegend ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;

Bauwerksklasse 2

Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhende Lasten, wie zum Beispiel

  • einfache Dach- und Fachwerkbinder,
  • Kehlbalkendächer,
  • Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten,
  • Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis der horizontalen Aussteifung des Gebäudes,
  • Stützwände einfacher Art,
  • Flachgründungen einfacher Art (Einzel- und Streifenfundamente);

Bauwerksklasse 3

Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen, wie zum Beispiel

  • einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus,
  • Tragwerke für Gebäude mit Abfangungen von tragenden beziehungsweise aussteifenden Wänden,
  • Tragwerke für Rahmen- und Skelettbauten, soweit nicht in Bauwerksklasse 4,
  • Behälter einfacher Konstruktionen,
  • Schornsteine ohne Schwingungsberechnung,
  • Maste mit einfachen Abspannungen, bei denen der Seildurchhang vernachlässigt werden kann,
  • ein- und zweiachsig gespannte mehrfeldrige Decken unter ruhenden Lasten, soweit nicht in Bauwerksklasse 2,
  • Flächengründungen einfacher Art,
  • Stützwände ohne Rückverankerung bei schwierigen Baugrund- und Belastungsverhältnissen und einfach verankerte Stützwände,
  • ebene Pfahlrostgründungen;

Bauwerksklasse 4

Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind, wie zum Beispiel

  • statisch bestimmte räumliche Fachwerke,
  • weitgespannte Hallentragwerke in Ingenieurholzbaukonstruktion,
  • mehrgeschossige Bauwerke mit unregelmäßiger Gestaltung und wiederholt im Grundriss verspringenden Aussteifungselementen, bei deren Schnittgrößenermittlung die Formänderungen zu berücksichtigen sind,
  • Bauwerke, bei denen Aussteifung und Stabilität durch Zusammenwirken von Fertigteilen sichergestellt und nachgewiesen werden muss,
  • unregelmäßige mehrgeschossige Rahmentragwerke und Skelettbauten, Kesselgerüste,
  • einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,
  • Hallentragwerke mit Kranbahnen,
  • vorgespannte Fertigteile,
  • Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,
  • einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,
  • statisch bestimmte und einfache statisch unbestimmte Tragwerke deren Schnittkraftermittlung nach Theorie II. Ordnung erfolgen muss,
  • statisch bestimmte und statisch unbestimmte Tragwerke des Hochbaus unter Einwirkung von Vorspannung, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zugeordnet sind,
  • Verbundkonstruktionen, soweit sie nicht den Bauwerksklassen 3 oder 5 zuzuordnen sind,
  • einfache Tragwerke nach dem Traglastverfahren,
  • einfache Rotationsschalen,
  • Tankbauwerke aus Stahl mit einfachen Stabilitätsnachweisen,
  • Behälter und Silos schwieriger Konstruktion, auch in Gruppenbauweise,
  • Maste, Schornsteine, Maschinenfundamente u. a. mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,
  • schwierige Abspannungen von Einzelmasten oder Mastgruppen,
  • Seilbahnkonstruktionen,
  • schwierige verankerte Stützwände, schwierige statisch unbestimmte Flächengründungen, schwierige ebene oder räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen;

Bauwerksklasse 5

Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke und schwierige Tragwerke in neuen Bauarten, wie zum Beispiel

  • räumliche Stabtragwerke,
  • statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,
  • Faltwerke, Schalentragwerke (soweit nicht in Bauwerksklasse 4),
  • statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittkraftermittlungen nach Theorie II. Ordnung unter Berücksichtigung des nichtlinearen Werkstoffverhaltens erfordern,
  • Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen beurteilt werden können,
  • Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen (soweit nicht unter Bauwerksklasse 4),
  • seilverspannte Zeltdachkonstruktionen und Traglufthallen bei Behandlung nach der Membrantheorie,
  • mit Hochhäusern vergleichbar hohe Gebäude, bei denen ein Stabilitätsnachweis nach Theorie II. Ordnung erforderlich sowie das Schwingungsverhalten zu untersuchen ist,
  • Verbundkonstruktionen nach der Plastizitätstheorie oder mit Vorspannung,
  • schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,
  • Turbinenfundamente.
15.6 Tabelle der durchschnittlich anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt (zu Gebührentabelle in Nummer 15.8)
Lfd. Nr. Gebäudeart Euro/m3
1 Wohngebäude 98
2 Wochenendhäuser 86
3 Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 132
4 Schulen 125
5 Kindertageseinrichtungen 112
6 Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten; Gaststätten 112
7 Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten 131
8 Krankenhäuser 145
9 Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach Nummer 11 und 12, Theater, Kinos 112
10 Hallenbäder 120
11 eingeschossige hallenartige Gebäude wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen-, Stiehl- oder Riegelkonstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19
11.1 bis 2.500 m3 Brutto-Rauminhalt Bauart schwer 7 50
sonstige Bauarten 40
11.2 der 2.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3
Bauart schwer 7
43
sonstige Bauart 35
11.3 der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt
Bauart schwer 7 33
sonstige Bauarten 26
12 andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten 75
13 andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude 66
14 mehrgeschossige Verkaufsstätten
14.1 bis 10.000 m3 Brutto-Rauminhalt 100
14.2 der 10.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 75
14.3 der 10.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bei besonders schwieriger Bauweise 100
15 mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude
15.1 bis 10.000 m3 Brutto-Rauminhalt 87
15.2 der 10.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 65
16 eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen 72
17 mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen 87
18 Tiefgaragen 134
19 Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude 30
20 Gewächshäuser
20.1 bis 1.500 m3 Brutto-Rauminhalt 26
20.2 der 1.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 16
Zuschläge auf die anrechenbaren Bauwerte:
  • bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen
5 Prozent
  • bei Hochhäusern
10 Prozent
  • bei Geschossdecken, die mit Gabelstapler, Schwerlastwagen (SLW) oder Schienenfahrzeugen befahren werden, für die betreffenden Geschosse
10 Prozent
  • bei Hallenbauten (Nummer 11) mit nicht geringen Einbauten
bis 20 Prozent
Sonstiges:
  • Für die Berechnung des Brutto-Rauminhalts ist DIN 277 Teil 1 (Ausgabe Februar 2005) maßgebend.
  • Bei Flächengründungen sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m3 zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen. Mehrkosten für außergewöhnliche Gründungen (zum Beispiel Pfahlgründungen, Schlitzwände) sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen.
  • Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte die offensichtlich überwiegende Nutzung maßgebend.
  • Liegt ein offensichtliches Überwiegen einer Nutzung nicht vor, sind für die verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln. Enthält ein Gebäude eine Tiefgarage, so kann der Tiefgaragenanteil abweichend von Satz 1 nach Nummer 18 ermittelt werden.
15.7 Verzeichnis der Gewerke für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach Nummer 15.4 Buchstaben d und e
Lfd. Nr. Gewerk Maßgebende DIN
1 Erdarbeiten DIN 18300
2 Mauerarbeiten DIN 18330
3 Betonarbeiten DIN 18331
4 Naturwerksteinarbeiten DIN 18332
5 Betonwerksteinarbeiten DIN 18333
6 Zimmer- und Holzbauarbeiten DIN 18334
7 Stahlbauarbeiten DIN 18335
8 Tragwerke und Tragwerksteile aus Stoffen, die anstelle der in den vorgenannten Gewerken enthaltenen Stoffe verwendet werden
9 Abdichtungsarbeiten DIN 18336
10 Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten DIN 18338
11 Klempnerarbeiten DIN 18339
12 Metallbauarbeiten DIN 18360
13 Bohrarbeiten DIN 18301
14 Verbauarbeiten DIN 18303
15 Ramm-, Rüttel- und Pressarbeiten DIN 18304
16 Wasserhaltungsarbeiten DIN 18305
17 Kosten für Baustelleneinrichtungen



Nr. Gegenstand Gebühr in Euro
15.8 Gebührentabelle zu Nummer 15.4
Anrechenbare Bauwerte (BW) Euro bis

Promille der anrechenbaren Bauwerte

Bauwerksklasse 1 Bauwerksklasse 2 Bauwerksklasse 3 Bauwerksklasse 4 Bauwerksklasse 5
10.000 7,772 10,362 15,541 20,724 25,903
15.000 7,167 9,555 14,330 19,110 23,885
20.000 6,766 9,021 13,529 18,041 22,550
25.000 6,471 8,627 12,938 17,254 21,565
30.000 6,239 8,318 12,475 16,363 20,793
35.000 6,050 8,066 12,096 16,131 20,162
40.000 5,890 7,853 11,778 15,706 19,631
45.000 5,753 7,670 11,503 15,340 19,174
50.000 5,633 7,510 11,263 15,020 18,774
75.000 5,195 6,925 10,386 13,850 17,312
100.000 4,904 6,538 9,805 13,076 16,344
150.000 4,522 6,029 9,042 12,058 15,071
200.000 4,269 5,692 8,536 11,383 14,228
250.000 4,083 5,443 8,164 10,887 13,607
300.000 3,937 5,248 7,871 10,497 13,120
350.000 3,817 5,089 7,632 10,178 12,721
400.000 3,717 4,955 7,431 9,910 12,386
450.000 3,630 4,840 7,258 9,679 12,098
500.000 3,554 4,739 7,107 9,477 11,845
1.000 000 3,094 4,125 6,187 8,250 10,312
1.500 000 2,853 3,804 5,705 7,608 9,509
2.000 000 2,694 3,591 5,386 7,182 8,977
3.500 000 2,408 3,211 4,816 6,422 8,027
5.000 000 2,243 2,990 4,484 5,980 7,474
10.000 000 1,952 2,603 3,904 5,206 6,506
15.000 000 1,800 2,400 3,600 4,800 6,000
20.000 000 1,700 2,266 3,398 4,532 5,664
25.000 000 und mehr 1,625 2,167 3,250 4,334 5,417


15.9 Bauliche Aufsicht über kerntechnische Anlagen
15.9.1 Bauliche Aufsicht über EnBW Kernkraft GmbH Kernkraftwerk Neckarwestheim jährlich 190.000 - 240.000
15.9.2 Bauliche Aufsicht über EnBW Kernkraft GmbH Kernkraftwerk Philippsburg jährlich 190.000 - 240.000
15.9.3 Bauliche Aufsicht über EnBW Kernkraft GmbH Kernkraftwerk Obrigheim jährlich 65.000 - 90.000
15.9.4 Bauliche Aufsicht über Anlagen der Kerntechnischen Entsorgung Karlsruhe GmbH jährlich 65.000 - 90.000


Nr. Gegenstand Gebühr in Euro
16 Bergwesen, Geologie
16.1 Bergbauberechtigungen nach dem Bundesberggesetz ( BBergG)
16.1.1 Erteilung einer Erlaubnis (§ 7 BBergG) 125 - 10.000
16.1.2 Erteilung einer Bewilligung oder Verleihung von Bergwerkseigentum (§ 8 und § 9 BBergG) 125 - 12.500
16.1.3 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 16 Absatz 3 BBergG) 100 - 1.250
16.1.4 Verlängerung einer Erlaubnis (§ 16 Absatz 4 BBergG) 125 - 5.000
16.1.5 Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§ 16 Absatz 5 BBergG) 125 - 10.000
16.1.6 Widerruf einer Erlaubnis, Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§ 18 BBergG) 125 - 1.000
16.1.7 Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§ 19 und § 20 BBergG) 100 - 500
16.1.8 Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter (§ 22 Absatz 1 BBergG) 100 - 1.000
16.1.9 Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum (§ 23 Absatz 1 BBergG) 100 - 500
16.1.10 Genehmigung der Vereinigung, Teilung oder des Austausches von Bergwerksfeldern (§§ 25, 26, 28 und 29 BBergG) 250 - 5.000
16.1.11 Zulegung
16.1.11.1 Entscheidung über den Antrag (§ 36 Satz 1 Nummer 4 BBergG) 100 - 5.000
16.1.11.2 Beurkundung der Einigung (§ 36 Satz 1 Nummer 3 BBergG) 100 - 500
16.1.11.3 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 36 Satz 1 Nummer 4 und § 16 Absatz 3 BBergG) 100 - 500
16.1.11.4 Verlängerung (§ 38 Absatz 1 und § 16 Absatz 5 BBergG) 100 - 500
16.1.12 Entscheidungen bei der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen nach §§ 39 bis 47 BBergG 100 - 1.500
16.1.13 Bestätigung und Aufrechterhaltung alter Rechte oder Verträge (§ 149 BBergG) 100 - 500
16.2 Bergwerksbetrieb
16.2.1 Zulassung eines Betriebsplanes (§§ 51 ff. BBergG) 100 - 50.000
16.2.2 Befreiung von der Betriebsplanpflicht (§ 51 Absatz 3 Satz 1 BBergG) 100 - 500
16.2.3 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 56 Absatz 1 Satz 2 BBergG) 100 - 5.000
16.2.4 Zulassung einer Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes (§ 56 Absatz 3 BBergG) 100 - 25.000
16.2.5 Verlangen eines Betriebsplanes (§ 52 Absatz 2 BBergG) 100 - 500
16.2.6 Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes über zwei Jahre (§ 52 Absatz 1 Satz 2 BBergG) 100 - 500
16.2.7 Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung auf Grund einer Bergverordnung, Bewilligung einer Ausnahme einschließlich Verlängerung (§§ 65 bis 67 und § 176 Absatz 3 BBergG) 125 - 12.500
16.2.8 Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger (§ 65 und § 176 Absatz 3 BBergG) 200 - 500
16.2.9 Bergaufsicht, Anordnung von Maßnahmen und Untersagungen (§§ 71 bis 74 BBergG) 100 - 5.000
16.2.10 Entscheidungen und Maßnahmen im Grundabtretungsverfahren (§§ 77 ff. BBergG) 100 - 5.000
16.2.11 Anerkennung als Markscheider nach § 1 des Markscheidergesetzes und Anerkennung anderer Personen (§ 64 Absatz 1 Satz 2 BBergG) 125 - 300
16.3 Staatlicher Geologischer Dienst
16.3.1 Wasseruntersuchungen
16.3.1.1 Allgemeine Probenvorbehandlungsarbeiten
16.3.1.1.1 Einfache Probevorbehandlung, Teilung und Homogenisierung 15 - 20
16.3.1.1.2 Probevorbehandlung zur Bestimmung bestimmter Inhalts- und Zusatzstoffe mit Anreicherung und Reinigung 45 - 75
16.3.1.1.3 Einengen 25 - 45
16.3.1.1.4 Zentrifugieren 15 - 25
16.3.1.1.5 Trübung qualitativ, Färbung qualitativ, Geruch 10 - 15
16.3.1.2 Chemische und physikalisch-chemische Bestimmungen
16.3.1.2.1 pH-Wert, Sauerstoff, elektrische Leitfähigkeit mit Temperatur je 10 - 15
16.3.1.2.2 Gesamttrockenrückstand 20 - 35
16.3.1.2.3 Permanganatindex und chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) je 40 - 105
16.3.1.2.4 Säurekapazität, basenkapazität und Gesamthärte je 15 - 25
16.3.1.2.5 Redoxpotential 10 - 15
16.3.1.2.6 Dichte 5 - 15
16.3.1.2.7 Fluoreszenzmessung je Farbstoffkomponente
bei zwei Farbstoffkomponenten das Doppelte, höchstens das Dreifache bei drei Farbstoffkomponenten das Dreifache, höchstens das Vierfache des Rahmensatzes
5 - 10
16.3.1.2.8 Haupt- und Nebenelementebestimmung mit Atomabsorption- oder Atomemissionsspektrometrie je 10 - 20
16.3.1.2.9 Spurenelementbestimmung mit ICP Massenspektrometrie (24 Elemente) 270 - 405
16.3.1.2.10 spektralfotometrische Gehaltsbestimmung 20 - 30
16.3.1.2.11 titrimetrische Gehaltsbestimmung 15 - 20
16.3.1.2.12 gravimetrische Gehaltsbestimmung 20 - 35
16.3.1.2.13 Gehaltsbestimmung mit ionenselektiver Elektrode 25 - 50
16.3.2 Boden- und Gesteinsuntersuchungen
16.3.2.1 allgemeine Probenaufbereitungsarbeiten
16.3.2.1.1 Grob- und Feinaufbereitung, Homogenisierung einer Probe (Reinigen, Trocknen, Sieben, Brechen, Mahlen u. ä.) 50 - 75
16.3.2.1.2 Vorbehandlung einer Probe (Schlämmen, Dispergieren, Entsalzen, Entkalken, Glühen, Kunstharzverfestigung u. a.) je 25
16.3.2.1.3 einfacher Aufschluss oder Extraktion, Klären, Zentrifugieren, Filtrieren 45 - 75
16.3.3 physikalische Untersuchungen
16.3.3.1 Wassergehalt 10
16.3.3.2 Wasseraufnahmefähigkeit 30 - 45
16.3.3.3 Dichtebestimmung 30 - 45
16.3.3.4 Korndichte 50
16.3.3.5 Siebanalyse 45
16.3.3.6 Kombinierte Sieb-/Schlämmanalyse 150 - 200
16.3.3.7 Lineare Trockenschwindung 12
16.3.3.8 Brennfarbe 12
16.3.4 chemische Untersuchungen
16.3.4.1 pH (H2O) und pH (CaCl2) 10 - 20
16.3.4.2 Gesamtkarbonatbestimmung 30
16.3.4.3 Organischer Kohlenstoff 25 - 45
16.3.4.4 Gesamtstickstoff 25 - 45
16.3.4.5 Glühverlust 30
16.3.4.6 Kationenaustauschkapazität, potentiell 150
16.3.4.7 Kationenaustauschkapazität, effektiv 130
16.3.4.8 Königswasseraufschluss nach DIN ISO 11466: 06.97 45
Elementbestimmung je 20 - 35
16.3.4.9 Eluatherstellung nach DIN 38414-4 und 30
Elementbestimmung je 20 - 35
16.3.4.10 Röntgenfluoreszenzanalyse 70 - 150
16.3.5 mineralogischpetrografische Untersuchungen
16.3.5.1 Gesteinsbestimmung, makroskopisch 10
16.3.5.2 Mineralbestimmung, makroskopisch 10 - 50
16.3.5.3 Dünnschliff-, Anschliff- und Körnerpräparatuntersuchung 15 - 40
16.3.5.4 Geröllzählung mit petrografischer Gesteinsansprache 30 - 70
16.3.5.5 Röntgenbeugungsanalyse (Phasenanalyse) 60
16.3.5.6 Tonmineralbestimmung 160
16.3.6 Herstellung von Präparaten
16.3.6.1 Schneiden von Mineralen und Gesteinen bis Handstückgröße 5 - 15
16.3.6.2 Größere Formate (bis 35 × 60 cm) je 100 cm2 5 - 10
16.3.6.3 Schleifen und Polieren von Mineralen und Gesteinen bis Handstückgröße 10 - 25
16.3.6.4 Dünnschliffherstellung (bis Format 5 × 7 cm) 15 - 70
16.3.6.5 Anschliffherstellung (bis Format 6 cm) 20
16.3.6.6 Anfärben oder Anätzen von Dünn- oder Anschliffen 20
16.3.6.7 Mineraltrennung (nach der Dichte) 20
16.3.6.8 Mineraltrennung (magnetisch) 35
16.3.6.9 Herstellung eines Körnerpräparates 7
16.3.6.10 Auslesen von Mikrofossilien 10 - 50
16.3.7 speziellere geotechnische Untersuchungen
16.3.7.1 Konsistenzgrenzen 70 - 90
16.3.7.2 Schrumpfgrenze 45
16.3.7.3 Wasseraufnahme nach ENSLIN 50
16.3.7.4 Wasserdurchlässigkeit (Standrohrgerät) 80
16.3.7.5 Wasserdurchlässigkeit (Druckzelle mit konstanter Druckdifferenz) 115
16.3.7.6 Kompressionsversuche 125 - 200
16.3.7.7 Rahmenscherversuche 150 - 325
16.3.7.8 Dreiaxiale Scherversuche 100 - 450
16.3.7.9 Einaxiale Druckfestigkeit 60
16.3.7.10 Proctorversuche 150 - 200
16.3.7.11 Point Load 15
16.3.8 Rammsondierungen
16.3.8.1 DIN 4049 - DPL je angefangenen Meter 10 - 15
16.3.8.2 DIN 4049 - DPM und DPH je angefangenen Meter 15 - 20
Anmerkungen zu Nummer 16:

Werden öffentliche Leistungen neben öffentlichen Leistungen anderer Landesbehörden erbracht, werden die dort ausgewiesenen Gebühren zusätzlich erhoben.

Der staatliche geologische Dienst kann bei Vorliegen eines besonderen wissenschaftlichen Eigeninteresses an der Leistung bis zu einer Gebührenhöhe von 50.000 Euro Gebührenermäßigungen oder -befreiungen zulassen. Darüber hinaus gehende Gebührenerleichterungen bedürfen der Zustimmung des Umweltministeriums.

Gebührenfrei sind öffentliche Leistungen, die

  1. als Träger öffentlicher Belange (ausgenommen die Prüfung fachlicher Einzelfragen zu Genehmigungsvoraussetzungen oder die fachliche Prüfung mit dem Antrag vorgelegter Gutachten),
  2. bei der Erkundung und Sanierung von Altlasten im Rahmen des Altlastenkonzeptes des Landes,
  3. im Rahmen des Rohstoffsicherungskonzeptes des Landes (ausgenommen die Beratung und/oder die Begutachtung konkreter Einzelvorhaben),
  4. bei der gemeinsam mit Dritten im Gegenseitigkeitsprinzip durchgeführten Errichtung und dem Betrieb von Datenbanken,
  5. bei der Ausführung des Lagerstättengesetzes erbracht werden.


Nr. Gegenstand Gebühr in Euro
17 Umweltinformationsrecht

Rechtsbehelfsverfahren nach § 32 Umweltverwaltungsgesetz

1. Verfahren mit einem Bearbeitungsaufwand von 0,5 bis zu drei Stunden

gebührenfrei
2. Verfahren mit einem erheblichen Bearbeitungsaufwand (mehr als 3 und bis zu 8 Stunden) 10 - 250
3. Verfahren mit außergewöhnlich hohem Bearbeitungsaufwand (mehr als 8 Stunden) 250 - 500
18 Landesinformationsfreiheitsgesetz ( LIFG)
Anmerkung:

Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2 LIFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem LGebG, wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11 LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist.

18.1 Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG oder Zurücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFG gebührenfrei
18.2 Auskünfte
18.2.1 Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang gebührenfrei
Anmerkung:

Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besonders rechtliche Wertung erforderlich ist.

18.2.2 Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise 30 - 200
18.2.3 Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen 200,01 - 500
18.3 Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise
18.3.1 Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise 15 - 200
18.3.2 Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen 200,01 - 500
18.4 Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang 15 - 500
Anmerkung zu Nummern 18.2 bis 18.4:

Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail.

18.5 Veröffentlichungen nach § 11 LIFG gebührenfrei
18.6 Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; mindestens 30
19 Naturschutz

Bundesnaturschutzgesetz ( BNatSchG)

Naturschutzgesetz ( NatSchG)

Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV)

Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2017/160 der Kommission vom 20. Januar 2017 (ABl. Nr. L 27 vom 01.02.2017 S. 1) geändert worden ist.

Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. Nr. L 166 vom 19.06.2006 S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2015/870 (ABl. Nr. L 142 vom 06.06.2015 S. 3) geändert worden ist

Verordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr über die Anerkennung und Anrechnung vorzeitig durchgeführter Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffsfolgen (Ökokonto-Verordnung - ÖKVO)

19.1 Gebührenbefreiung
19.1.1 Für öffentliche Leistungen, die im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Naturschutzes erforderlich werden, werden keine Gebühren erhoben.
19.1.2 Die Erteilung von Befreiungen und Zulassung von Ausnahmen ist, soweit diese Zwecke der Forschung, Lehre und Bildung oder Wiederansiedlung oder der Nachzucht für einen dieser Zwecke dienen, gebührenfrei.
19.1.3 Die Erteilung von Befreiungen an Land- und Forstwirte in Schutzgebieten nach §§ 23, 25 und 27 BNatSchG ist gebührenfrei.
19.1.4 Öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Ausübung oder dem Bestehen des Vorkaufsrechts nach § 66 BNatSchG in Verbindung mit § 53 NatSchG sind gebührenfrei.
19.1.5 Das Verfahren zur Feststellung einer Entschädigung nach § 68 BNatSchG in Verbindung mit § 55 NatSchG ist gebührenfrei.
19.1.6 Ausnahmen zur Abwendung erheblicher Schäden und zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 BNatSchG sowie § 4 Absatz 3 BArtSchV sind gebührenfrei.
19.2 Anordnungen nach § 3 Absatz 2 BNatSchG 50 - 8.000
19.3 Genehmigung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 BNatSchG 50 - 8.000
19.4 Anordnungen nach § 17 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 1, Absatz 8 und Absatz 9 Satz 3 BNatSchG 50 - 8.000
19.5 Eigenständige Beratungsleistung, die mit der förmlichen Feststellung gegenüber dem Gebührenpflichtigen endet, dass auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 44 Absatz 5 Satz 2 BNatSchG keine artenschutzrechtliche Ausnahme erforderlich ist nach Aufwand
19.6 Genehmigungen des Ausbringens von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur sowie von Tieren nach § 40 Absatz 4 BNatSchG 50 - 8.000
19.7 Erteilung von Befreiungen von naturschutzrechtlichen Vorschriften nach § 67 BNatSchG 50 - 8.000
19.8 Ausnahmen von den Schutzvorschriften für wildlebende Tier- und Pflanzenarten
19.8.1 Ausnahmen nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 und 5 BNatSchG 50 - 8.000
19.8.2 Ausnahmen nach § 2 Absatz 1 BArtSchV 50 - 1.000
19.8.3 Ausnahmen nach § 2 Absatz 2 BArtSchV 50 - 1.000
19.8.4 Ausnahmen von der Buchführungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV 50 - 500
19.8.5 Ausnahmen für zoologische Einrichtungen nach § 7 Absatz 3 Satz 2 BArtSchV 50 - 500
19.9 Kennzeichnungspflicht nach § 12 BArtSchV
19.9.1 Abweichung von der Kennzeichnungsmethode nach § 13 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV

Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die Zustimmung für ein Exemplar die volle Gebühr erhoben, für die weiteren Exemplare jeweils 20 Prozent der entsprechenden Gebühr. Die Ermäßigung gilt auch bei einem Sammelantrag für Exemplare verschiedener Arten, wenn der Verkaufswert insgesamt unter 100 Euro liegt.

10
19.9.2 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 14 Absatz 1 Satz 2 BArtSchV 20 - 250
19.9.3 Anerkennung als Kennzeichnung nach § 14 Absatz 2 Satz 2 BArtSchV 10 - 100
19.10 Bescheinigung nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG und Artikel 47 und 48 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 Verkaufswert (einschließlich Umsatzsteuer) bis
100 Euro 10
500 Euro 20
1.000 Euro 30
3.000 Euro 60
5.000 Euro 100
je weitere 5.000 Euro 100
bis höchstens 2.000
Bei zusammengesetzten Gegenständen bemisst sich der Verkaufswert nur nach dem anteiligen Wert des artgeschützten Materials.

Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die Bescheinigung mit dem höchsten Wert die volle Gebühr erhoben, für die weiteren Bescheinigungen jeweils 20 Prozent der entsprechenden Gebühr. Die Ermäßigung gilt auch bei einem Sammelantrag für Exemplare verschiedener Arten, wenn der Verkaufswert insgesamt unter 100 Euro liegt.

Sofern eine Bescheinigung nach Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 ausgestellt wird, wird eine Gebühr von 10 Euro (bzw. 2 Euro für jedes weitere Tier bei Sammelanträgen) erhoben, es sei denn, die Neuausstellung der Bescheinigung wird aufgrund eines Verstoßes gegen eine Auflage nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG erforderlich.

19.11 Anerkennung von Stellen zur Wahrnehmung von Aufgaben zur Durchführung und Handelbarkeit von Ökokonto-Maßnahmen nach § 11 ÖKVO 200 - 1.500

1) Für die Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte sind die Vertragsleistungsverzeichnisse der in Nummer 15.7 aufgeführten Gewerke maßgebend.

2) In der Regel eine Gebühr nach Nummer 15.4.1, 15.4.2 und 15.4.3, vervielfacht mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang.

3) Wenn eine eigenständige Heißbemessung erforderlich ist und der Brandschutz nicht nach üblichen Tabellenwerken nachgewiesen werden kann.

4) In der Regel eine Gebühr nach Nummer 15.4.1, vervielfacht mit dem Verhältnis des Umfangs der zusätzlichen Nachweise zum Umfang der Hauptnachweise.

5) Zum Beispiel für Vergleichsberechnungen und Zusatzbetrachtungen

6) Davon betroffen sind zum Beispiel vorgehängte Fassaden, selbsttragende Fassaden, Sandwichfassaden oder Pfosten-Riegel-Verglasungen.

7) Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden.

ENDE

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