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GebVO UM - Gebührenverordnung UM
Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich
- Baden-Württemberg -
Vom 3. März 2017
(GBl. Nr. 8 vom 13.04.2017 S. 181; 19.03.2018 S.115 18; 12.12.2020 S. 566 19; 23.09.2021 S. 869 aufgehoben)
(Red. Anm.: Nummer 9.1.5 bis 9.1.7 sowie Nummer 15 sind weiterhin gültig siehe =>)
Archiv: 2012
Auf Grund von § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1191, 1199) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Für den Geschäftsbereich des Umweltministeriums werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg und die Nationalparkverwaltung erbringen, in dem Gebührenverzeichnis (GebVerz UM) festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist. Für die bautechnische Prüfung nach den baurechtlichen Vorschriften durch Landratsämter, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebühren in dem Gebührenverzeichnis festgesetzt.
(2) Unberührt bleiben besondere Regelungen für die Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen nach dem Umweltverwaltungsgesetz.
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenverordnung UM vom 28. Februar 2012 (GBl. S. 147), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 2015 (GBl. S. 785) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Für öffentliche Leistungen, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist die Gebührenverordnung UM vom 28. Februar 2012 (GBl. S. 147) in der am Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag der Verkündung überwiegend durchgeführt waren und die Gebührenverordnung UM vom 28. Februar 2012 (GBl. S. 147) in der am Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung für den Gebührenschuldner günstiger ist.
(3) Wird das Gebührenverzeichnis geändert, gilt Absatz 2 entsprechend.
Gebührenverzeichnis (GebVerz UM) | Anlage 18 (zu § 1 Absatz 1) |
I. Allgemeine Bestimmungen
Nr. | Gegenstand | Gebühr in Euro |
0.1 | Allgemeiner Gebührentatbestand
Ist für Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann eine Gebühr nach § 4 Absatz 4 des Landesgebührengesetzes bis zu 10.000 Euro erhoben werden. |
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0.2 |
Ablehnung eines Antrags
Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr von 10 Prozent bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben. |
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0.3 | Rücknahme eines Antrags
Wird ein Antrag auf Vornahme einer Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die Leistung aus sonstigen Gründen, wird eine Gebühr von 10 Prozent bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war. |
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0.4 | Befreiungen
Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist. |
nach Aufwand |
0.5 | Rechtsbehelfe
Förmliche Rechtsbehelfe in Verwaltungsverfahren mit Ausnahme von Rechtsbehelfen in Umweltinformationssachen nach Nummer 17 (insbesondere Widersprüche) |
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100 - 5.000 | |
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80 - 1.500 | |
0.6 | Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien und dergleichen, soweit sie die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde | 5 |
0.7 | Gebührenerleichterung
Gebühren für Leistungen für EMAS-registrierte Betriebe - Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG - können um bis zu 30 Prozent ermäßigt werden. |
II. Gebührenverzeichnis
Nr. | Gegenstand | Gebühr in Euro |
1 | Abfallrecht
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (EG-Abfallverbringungsordnung) Kreislaufwirtschaftsgesetz ( KrWG) und Rechtsverordnungen auf Grund des KrWG Abfallverbringungsgesetz ( AbfVerbrG) Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG) Bundes-Immissionsschutzgesetz ( BImSchG) Nachweisverordnung ( NachwV) Entsorgungsfachbetriebeverordnung ( EfbV) Gewerbeabfallverordnung ( GewAbfV) Deponieverordnung ( DepV) Landesabfallgesetz ( LAbfG) Sonderabfallverordnung ( SAbfVO) Elektro- und Elektronikgerätegesetz Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung - gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und Rates - von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren |
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1.1 | Leistungen nach dem KrWG sowie nach Verordnungen und Richtlinien, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind | |
1.1.1 | Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung (§ 20 Absatz 2 KrWG) | 100 - 5.000 |
1.1.2 | Anordnung zur Durchführung des KrWG und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen (§ 62 KrWG) | 100 - 5.000 |
1.1.3 | Befreiung von Verpflichtungen und Nachweispflichten (§ 26 Absatz 3 KrWG) | 150 - 6.000 |
1.1.4 | Feststellung einer angezeigten Rücknahme in Wahrnehmung der Produktverantwortung ( § 26 Absatz 6 Satz 1 KrWG) | 150 -6000 |
1.1.5 | Ausnahmen von den Pflichten zur Behandlung, Lagerung oder Ablagerung in dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen (§ 28 Absatz 2 KrWG) | 100 - 5.000 |
1.1.6 | Verpflichtung eines Betreibers einer Abfallbeseitigungsanlage, einem Beseitigungspflichtigen die Mitbenutzung der Anlage zu gestatten (§ 29 Absatz 1 Satz 1 KrWG), Festsetzung eines Entgelts für die Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage (§ 29 Absatz 1 Satz 2 KrWG) oder Verpflichtung, Abfälle gleicher Art und Menge nach Fortfall der Gründe für die Zuweisung zu übernehmen (§ 29 Absatz 1 Satz 3 KrWG) | 150 - 5.000 |
1.1.7 | Übertragung der Abfallbeseitigung auf den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage (§ 29 Absatz 2 KrWG) | 100 - 5.000 |
1.1.8 | Duldungsanordnung (§ 29 Absatz 3 KrWG) oder Verpflichtung eines Dritten (§ 29 Absatz 3 KrWG) | 100 - 5.000 |
1.1.9 | Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Deponien (§ 35 Absatz 2 KrWG) bei Investitionskosten | |
bis zu 125.000 Euro | 1,5 Prozent der Investitionskosten, mindestens 500 | |
von mehr als 125.000 bis zu 500.000 Euro | 1.875 zuzüglich 1 Prozent der 125.000 Euro übersteigenden Investitionskosten | |
von mehr als 500.000 bis zu 2.500 000 Euro | 5.625 zuzüglich 0,8 Prozent der 500.000 Euro übersteigenden Investitionskosten | |
von mehr als 2.500 000 Euro | 21.626 zuzüglich 0,1 Prozent der 2.500 000 Euro übersteigenden Investitionskosten | |
Anmerkungen:
(1) Als Investitionskosten sind die Baukosten inklusive Planungskosten der Teile der Anlage zu Grunde zu legen, auf die sich das Planfeststellungsverfahren erstreckt; der Wert des Grundstücks wird nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Zu den Investitionskosten zählt auch die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer. Etwaige Rückvergütungen für Deponieersatzbaustoffe werden nicht in Abzug gebracht. (2) Werden durch eine abfallrechtliche Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften sonst erforderliche Entscheidungen ersetzt, erhöht sich die Gebühr um die für die ersetzten Entscheidungen vorgesehenen Gebühren, sofern der Prüfungsaufwand für die ersetzten Entscheidungen nicht nur geringfügig ist. Baugenehmigungsgebühren sind grundsätzlich nur für Hochbaumaßnahmen oder Gebäude zu berücksichtigen. |
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1.1.10 | Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 77 VwVfG in Verbindung mit § 35 Absatz 2, § 38 Absatz 1 KrWG) | 250 - 1.000 |
1.1.11 | Plangenehmigung (§ 74 Absatz 6 VwVfG in Verbindung mit § 35 Absatz 3 KrWG) | 75 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.1.8 |
1.1.12 | Prüfung einer Änderungsanzeige bei einer genehmigungsbedürftigen Anlage (§ 35 Absatz 4 KrWG in Verbindung mit § 15 Absatz 1 BImSchG) | 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.1.8 |
1.1.13 | Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 36 Absatz 4 Satz 3 KrWG) | 100 - 2.500 |
1.1.14 | Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 37 Absatz 1 Satz 1 KrWG) | 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.1.8 oder 1.1.10, mindestens 250 |
1.1.15 | Verlängerung der Frist für die Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 37 Absatz 1 Satz 2 KrWG) | 100 - 500 |
Anmerkung zu den Nummern 1.1.13 und 1.1.14:
Nur bezogen auf die Investitionskosten der Teile der Anlage, auf die sich die Zulassung des vorzeitigen Beginns bezieht. |
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Anmerkungen zu den Nummern 1.1.8, 1.1.10 und 1.1.13:
(1) Können einer Zulassung keine Investitionskosten zu Grunde gelegt werden, ist die Gebühr nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand festzusetzen. (2) In besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen kann die jeweilige Gebühr bis auf das Dreifache erhöht werden. |
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1.1.16 | Anordnungen und Untersagungen gegenüber dem Betreiber einer Deponie, die vor dem 11. Juni 1972 betrieben wurde oder mit deren Errichtung begonnen war (§ 39 Absatz 1 KrWG) | 100 - 5.000 |
1.1.17 | Anordnungen bei Stilllegung einer Deponie (§ 40 Absatz 2 KrWG) | 250 - 5.000 |
1.1.18 | Feststellung des Abschlusses der Stilllegung (§ 40 Absatz 3 KrWG) | 500 - 5.000 |
1.1.19 | Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase (§ 40 Absatz 5 KrWG) | 200 - 5.000 |
1.1.20 | Auskunft über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen (§ 46 Absatz 2 KrWG), ausgenommen mündliche oder einfache schriftliche Auskünfte | 100 - 500 |
Anmerkung:
Nummer 1.1.19 findet keine Anwendung, soweit nach § 33 des Landesverwaltungsgesetzes Kostenfreiheit besteht. |
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1.1.21 | Anordnung zur Prüfung des Zustands und Betriebs einer Anlage (§ 47 Absatz 4 KrWG) | 100 - 500 |
1.1.22 | Prüfung einer Anzeige der Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (§ 53 Absatz 1 KrWG) | 150 - 5.000 |
1.1.23 | Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen (§ 54 Absatz 1 KrWG) | 250 - 5.000 |
1.1.24 | Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag (§ 56 Absatz 5 KrWG, § 12 Absatz 1 EfbV) | 150 - 50.000 |
1.1.25 | Änderung der Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag | 150 - 3.000 |
1.1.26 | Widerruf der Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag ( § 12 Absatz 4 EfbV) | 250 - 1.000 |
1.1.27 | Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (§ 56 Absatz 6 Satz 2 KrWG, § 16 Absatz 4 EfbV) | 2.000 - 50.000 |
1.1.28 | Widerruf der Anerkennung von Entsorgergemeinschaften ( § 16 Absatz 4 EfbV) | 500 - 2.500 |
1.1.29 | Entzug des Überwachungszertifikats und Überwachungszeichens (§ 56 Absatz 8 KrWG, § 26 Absatz 1 EfbV) | 500 - 2.500 |
1.1.30 | Gestattung zur weiteren Führung des Überwachungszertifikats und des Überwachungszeichens für eine Übergangszeit ( § 26 Absatz 2 Satz 4 EfbV) | 100 - 500 |
1.1.31 | Anerkennung eines Lehrgangs, einschließlich der Änderung und des Widerrufs von Anerkennungen nach § 23 Absatz 6 Nummer 5 LAbfG | 100 - 1.000 |
1.1.32 | Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall (§ 59 Absatz 2 KrWG) | 100 - 500 |
1.1.33 | Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung (§ 5 Absatz 1 Satz 1 NachwV; § 9 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 NachwV) und Bearbeitung der dazugehörenden, vollständig und richtig ausgefüllten Begleitscheine (§§ 10 bis 13 NachwV) | 100 - 6.000 |
Anmerkung:
Bei Bestätigung durch Fristablauf (§ 5 Absatz 5 NachwV) wird für die Prüfung der Nachweiserklärungen eine Gebühr erhoben. Diese reduziert sich um 50 Euro, höchstens jedoch auf die Hälfte der für die Bestätigung festzusetzenden Gebühr. |
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1.1.34 | Ablehnung der Bestätigung des Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises (§ 6 Absatz 5 NachwV; § 9 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 5 NachwV) | 100 - 2.500 |
1.1.35 | Bearbeitung eines vom Abfallerzeuger beziehungsweise Sammler übersandten Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises (§ 6 Absatz 1 Satz 2 NachwV; § 6 Absatz 2 Satz 2 NachwV; § 9 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 2 NachwV; § 9 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 2 NachwV), sofern keine Gebühr nach Ziffer 1.1.35 erhoben wird, und Bearbeitung der dazugehörenden, vollständig und richtig ausgefüllten Begleitscheine (§§ 10 bis 13 NachwV) | 100 - 1.500 |
Anmerkung:
Bei der elektronischen Nachweisführung (§§ 17 bis 22 NachwV) wird die Gebühr unbeschadet der durch die elektronische Kommunikation bedingten abweichenden Kommunikationswege erhoben (§ 19 Absatz 3 NachwV). |
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1.1.36 | Bearbeitung einer vom Abfallerzeuger, Sammler beziehungsweise Abfallentsorger übersandten Nachweiserklärung (§ 7 Absatz 4 Satz 1 und 2; § 9 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 NachwV) und der dazugehörenden, vollständig und richtig ausgefüllten Begleitscheine (§§ 10, 11 und 13 NachwV) | 100 - 1.500 |
Anmerkung:
Bei der elektronischen Nachweisführung (§§ 17 bis 22 NachwV) wird die Gebühr unbeschadet der durch die elektronische Kommunikation bedingten abweichenden Kommunikationswege erhoben (§ 19 Absatz 3 NachwV). |
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1.1.37 | Freistellung des Abfallentsorgers (§ 7 Absatz 3 NachwV) | 500 - 10.000 |
1.1.38 | Anordnung der Einholung einer behördlichen Bestätigung zum Nachweis der Zulässigkeit der Entsorgung (§ 8 Absatz 1 NachwV) oder Anordnung, Abfälle erst nach vorhergehender Bestätigung anzunehmen (§ 8 Absatz 2 Nummer 1 NachwV) | 100 - 2.500 |
1.1.39 | Zulassung besonderer Nachweisführung (§ 14 NachwV) | 250 - 2.500 |
1.1.40 | Vollständige oder teilweise Freistellung von der Führung von Nachweisen oder Registern (§ 26 Absatz 1 Satz 1 NachwV) | 60 - 6.000 |
1.1.41 | Erteilung von Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer-, Nachweis-, Freistellungs- und Registriernummern, soweit die Erteilung nicht im Rahmen von gebührenpflichtigen Verfahren erfolgt (§ 28 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 NachwV) | je Nummer 2,50 - 50 |
1.1.42 | Bearbeitung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitscheins (§ 11 NachwV), je Begleitschein | 5 - 25 |
1.1.43 | Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen für öffentliche Leistungen nach der NachwV | 100 - 6.000 |
1.1.44 | Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen einer Bestimmung in der NachwV oder entgegen eines auf eine Bestimmung in der NachwV gestützten behördlichen Ersuchens nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurde | 50 - 250 |
1.1.45 | Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Absatz 4 GewAbfV | 100 - 1.000 |
1.1.46 | Zustimmung zur Überschreitung einzelner Zuordnungswerte im Einzelfall für die Ablagerung von Abfällen und Deponieersatzbaustoffen ( Anhang 3 Nummer 2 Satz 2 DepV) | 80 - 1.000 |
Nr. | Gegenstand | Gebühr in Euro |
1.2 | Leistungen nach dem LAbfG sowie nach Verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind | |
1.2.1 | Zustimmung zur Bildung von Abfallverbänden (§ 8 Absatz 1 Satz 1 LAbfG) | 250 - 2.500 |
1.2.2 | Anordnung von Maßnahmen gegen öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Bildung von Abfallverbänden oder zum Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen (§ 8 Absatz 1 Satz 3 LAbfG) | 250 - 2.500 |
1.2.3 | Genehmigung der Entsorgungsentgelte für die Entsorgung andienungspflichtiger Abfälle in zentralen Einrichtungen (§ 13 Absatz 3 LAbfG) | 500 - 2.500 |
1.2.4 | Ausnahmen von den Benutzungspflichten der Abfallbeseitigungsanlagen in Baden-Württemberg (§ 15 Absatz 4 LAbfG) | 250 - 10.000 |
1.2.5 | Anordnung einer Veränderungssperre (§ 17 Absatz 2 LAbfG) | 100 - 1.000 |
1.2.6 | Ausnahme von einer Veränderungssperre im Einzelfall (§ 17 Absatz 4 LAbfG) | 100 - 500 |
1.2.7 | Abnahme der für den Betrieb der Deponie oder eines Deponieabschnitts erforderlichen Einrichtungen (§ 5 DepV) | 250 - 10.000 |
Anmerkungen:
(1) Bei der Gebührenberechnung sind die Höhe der Investitionskosten sowie Zahl und Umfang der erforderlichen Kontrollen zu berücksichtigen. (2) Die Kosten der Zuziehung besonderer Sachverständiger (§ 19 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 LAbfG) sind zusätzlich als Auslagen zu erheben. |
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1.2.8 | Überwachung | |
1.2.8.1 | Überwachungsmaßnahmen bei Deponien, die der Richtlinie über Industrieemissionen 2010/75/EU unterfallen:
Der Umfang der Überwachung ergibt sich nach § 22a DepV. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören neben den Vor-Ort-Besichtigungen und deren Vor- und Nachbereitung alle anderen Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden zur Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen und zur Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden, wie Prüfung von Berichten und Dokumentationen, Überwachung der Emissionen oder Überprüfung der Eigenkontrolle. Die Gebühr soll als Jahresgebühr festgelegt werden. Der Gebührenrahmen gilt für die Jahresgebühr. |
100 - 20.000 |
1.2.8.2 | Überwachungsmaßnahmen bei sonstigen Deponien und genehmigungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach § 4 BImSchG (§ 19 Absatz 3 Satz 1 LAbfG) | 100 - 10.000 |
Anmerkung zu 1.2.8.2:
Bei unbegründeten Beschwerden kann die Überwachung aus besonderem Anlass gebührenfrei bleiben. |
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1.2.9 | Anordnungen im Rahmen der abfallrechtlichen Überwachung (§ 19 Absatz 2 LAbfG) | 100 - 10.000 |
1.2.10 | Überwachung von Abfalltransportkontrollen soweit zur Bestimmung von Art, Identität oder Herkunft des Abfalls eine Untersuchung des Abfalls erforderlich ist (§ 19 Absatz 3 Satz 2 LAbfG) | 50 - 1.500 |
1.2.11 | Sonstige Überwachungsmaßnahmen, sofern die Ermittlungen ergeben, dass abfallrechtliche Vorschriften oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind (§ 19 Absatz 3 Satz 3 LAbfG) | 50 - 1.500 |
1.2.12 | Ausnahmen von der Andienungspflicht für gefährliche Abfälle zur Beseitigung, je Abfallart (§ 3 Absatz 2 SAbfVO) | 50 - 2.500 |
1.2.13 | Zuweisungen für gefährliche Abfälle zur Beseitigung, je Abfallart (§ 5 Absatz 1 bis 4 SAbfVO) | 50 - 2.500 |
Anmerkung:
Wird ein Zuweisungsantrag gemeinsam mit einem dazugehörenden Antrag auf Bestätigung eines Entsorgungsnachweises oder den dazugehörenden Nachweiserklärungen der zuständigen Behörde vorgelegt und von dieser in einem Vorgang bearbeitet, so ermäßigt sich die Gebühr für die Zuweisung um bis zu 80 Prozent. |
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1.2.14 | Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen für gebührenpflichtige öffentliche Leistungen nach der SAbfVO | 50 - 2.500 |
1.2.15 | Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen einer Bestimmung in der SAbfVO oder entgegen eines auf eine Bestimmung in der SAbfVO gestützten behördlichen Ersuchens nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurde | 50 - 250 |
1.3 | Leistungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung - gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und Rates - von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren, der Verordnungen nach §§ 24, 25 und 65 Absatz 1 KrWG sowie dem Batteriegesetz und dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz, Feststellungen, Widerrufe, Anordnungen im Rahmen der Überwachung, Kontrollen sowie sonstige Verwaltungshandlungen im Rahmen des Vollzugs | 50 - 25.000 |
1.4 | Leistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.07.2006 S. 1, zuletzt ber. ABl. L 277 vom 22.10.2015 S. 61), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2015/2002 (ABl. L 294 vom 11.11.2015 S. 1) geändert worden ist, und nach dem Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetztes vom 01. November 2016 (BGBl. I S. 2452) geändert worden ist | |
1.4.1 | Notifizierung und Sammelnotifizierung der grenzüberschreitenden Abfallverbringung | |
1.4.1.1 | Genehmigung oder schriftliche Zustimmung und Bearbeitung der dazugehörenden Transportanmeldungen, Bestätigungen des Erhalts der Abfälle sowie Bescheinigung der Verwertung oder Beseitigung | 100 - 10.000 |
1.4.1.2 | Verweigerung der Genehmigung oder Erhebung von Einwänden | 100 - 1.000 |
1.4.1.3 | Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen für öffentliche Leistungen nach Nummer 1.4.1.1 | 50 - 1.000 |
1.4.1.4 | Bearbeitung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitformulars, je Begleitformular | 5 - 25 |
1.4.1.5 | Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen einer Bestimmung in der EG-Abfallverbringungsverordnung beziehungsweise dem AbfVerbrG oder entgegen eines auf eine Bestimmung in diesen Vorschriften gestützten behördlichen Ersuchens nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurde | 50 - 250 |
1.4.2 | Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen, zum Beispiel Entnahme von Proben (Artikel 29 und 50 EG-Abfallverbringungsverordnung in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 2 AbfVerbrG) | 50 - 3.000 |
Anmerkung:
Die für die Untersuchung von Proben anfallenden Kosten werden zusätzlich als Auslagen erhoben. |
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1.4.3 | Bearbeitung von Rücknahmen und Wiedereinfuhren (Artikel 22 und 24 EG-Abfallverbringungsverordnung in Verbindung mit §§ 8 und 13 AbfVerbrG) | 100 - 2.500 |
1.4.4 | Anordnung nach §§ 13 und 14 AbfVerbrG | 100 - 2.500 |
1.4.5 | Sonstige öffentliche Leistungen nach § 24 Absatz 1 Nummer 4 LAbfG und § 14 AbfVerbrG | 100 - 2.500 |
Nr. | Gegenstand | Gebühr in Euro |
2 | Atomrecht
Atomgesetz ( AtG) Für Entscheidungen über atomrechtliche Tatbestände werden Gebühren und Auslagen nach §§ 21 bis 21b AtG in Verbindung mit der Kostenordnung zum AtG und Strahlenschutzgesetz ( StrlSchG) erhoben. Im Übrigen gelten bei der Ausführung des AtG und von Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 7 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5, § 7a Absatz 2 und der §§ 10 bis 12 AtG erlassen sind, durch die Landesbehörden vorbehaltlich des § 21 Absatz 2 AtG die allgemeinen landesrechtlichen Kostenvorschriften (vgl. auch Nr. 3 ≫Strahlenschutz≪). |
Nr. | Gegenstand | Gebühr in Euro |
3 | Strahlenschutz | |
Strahlenschutzgesetz ( StrlSchG), Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV), Atomrechtliche Entsorgungsverordnung (AtEV) | ||
Anmerkungen: (1) Die Gebührensätze gelten unbeschadet der Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen gemäß § 21 AtG. (2) Die Erhebung von Gebühren nach § 183 StrlSchG bleibt unberührt. (3) Der Widerruf von Genehmigungen und allgemeinen Zulassungen nach § 17 Absatz 3 Nummer 1 AtG ist gebührenfrei, wenn er überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen wird. Erfolgt die Festsetzung der Höhe der Deckungsvorsorge (Deckungssumme) im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens, kann auf eine separate Gebühr verzichtet werden, wenn die Leistung bei der Festsetzung der Gebühr für die Genehmigung berücksichtigt wird. (4) Die im Folgenden genannten ≫Freigrenzen≪ sind in Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV festgelegt. |
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3.1 | Genehmigung nach § 10 StrlSchG zur Errichtung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung | |
bei Errichtungskosten der Anlage bis 2.500 000 Euro | 0,06 Prozent der Kosten | |
bei höheren Errichtungskosten | 1.500 zuzüglich 0,03 Prozent des 2.500 000 Euro übersteigenden Betrags | |
Anmerkungen: Die Errichtungskosten der Anlage schließen das Gebäude mit ein, soweit dieses für den Strahlenschutz von Bedeutung ist. Die Gebühr kann in einfach zu bearbeitenden Fällen um bis zu 50 Prozent ermäßigt sowie in besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen um bis zu 50 Prozent erhöht werden. |
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3.2 | Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchG oder zur wesentlichen Änderung der Anlage oder ihres Betriebs | 2.500 - 75.000 |
Anmerkung:
Die Gebühr kann in einfach zu bearbeitenden Fällen um bis zu 75 Prozent ermäßigt sowie in besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen um bis zu 50 Prozent erhöht werden. |
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3.3 | Genehmigung zum Betrieb einer Bestrahlungsvorrichtung, die Bestandteil einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen ist, nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchG oder zur Änderung der Anlage oder ihres Betriebs | 2.500 - 15.000 |
3.4 | Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG für den Umgang mit offenen sonstigen radioaktiven Stoffen | |
3.4.1 | bei einem Vielfachen der Freigrenze bis < 105 | 700 - 10.000 |
3.4.2 | bei einem Vielfachen der Freigrenze von> 105 | 900 - 75.000 |
3.5 | Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG für den Umgang mit umschlossenen sonstigen radioaktiven Stoffen | |
3.5.1 | mit einer Aktivität < dem Wert in A nlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 StrlSchV | 300 - 10.000 |
3.5.2 | mit einer Aktivität> dem Wert in Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 StrlSchV | 900 - 75.000 |
3.6 | Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 StrlSchG, die nicht von Nummer 3.7 erfasst ist. Werden für ein Gerät mehrere Genehmigungen an mehrere Strahlenschutzverantwortliche erteilt, kann die Gebühr um bis zu 40 % reduziert werden. | 300 - 5.000 |
3.7 | Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 StrlSchG. | |
Für die Gebührentatbestände 3.7.2 - 3.7.6 gilt: Werden für ein Gerät mehrere Genehmigungen an mehrere Strahlenschutzverantwortliche erteilt, kann die Gebühr um bis zu 40 % reduziert werden. | ||
3.7.1 | für Grobstrukturanalyse in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 1 StrlSchG | 400 - 5.000 |
3.7.2 | zur Behandlung von Menschen in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 2 StrlSchG | 700 - 10.000 |
3.7.3 | zur Teleradiologie in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 3 StrlSchG | 1.500 - 10.000 |
3.7.4 | im Zusammenhang mit der Früherkennung in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 4 StrlSchG | 800 - 5.000 |
3.7.5 | außerhalb eines Röntgenraums in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 5 StrlSchG | 400 - 5.000 |
3.7.6 | in einem Röntgenraum in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 6 oder 7 StrlSchG | 300 - 5.000 |
3.8 | Genehmigung zum Betrieb eines Störstrahlers nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG | 200 - 10.000 |
3.9 | Nachträgliches Verlangen einer Sicherheitsleistung nach § 197 Absatz 2 Satz 3 StrlSchG | 400 - 10.000 |
3.10 | Prüfung der Unterlagen des anzeigebedürftigen Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung und schriftliche Mitteilung, dass alle Nachweise erbracht sind, nach § 18 Absatz 1 StrlSchG | 300 - 10.000 |
3.11 | Entscheidung nach § 19 Absatz 3 Satz 2 StrlSchG im Rahmen des Anzeigeverfahrens zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen, ob die nachzuweisenden Anforderungen erfüllt sind | 400 - 5.000 |
3.12 | Prüfung der Unterlagen des anzeigebedürftigen Betriebs einer Röntgeneinrichtung nach § 19 Absatz 1 StrlSchG und schriftliche Mitteilung, dass alle Nachweise erbracht sind, nach § 20 Absatz 1 StrlSchG. Werden für ein Gerät mehrere Genehmigungen an mehrere Strahlenschutzverantwortliche erteilt, kann die Gebühr um bis zu 40 % reduziert werden. | 200 - 1.000 |
3.13 | Registrierung der Anzeige nach § 22 Absatz 1 StrlSchG über die Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern | 200 - 1.000 |
3.14 | Genehmigung einer Beschäftigung oder Aufgabenwahrnehmung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 25 Absatz 1 StrlSchG | 400 - 5.000 |
3.15 | Registrierung der Anzeige nach § 26 Absatz 1 StrlSchG über die Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler | 300 - 5.000 |
3.16 | Genehmigung nach § 27 Absatz 1 StrlSchG zur Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen | 500 - 10.000 |
3.17 | Erteilung einer Bescheinigung nach § 28 Absatz 2 Satz 1 StrlSchG | 250 |
3.18 | Genehmigung für den Zusatz radioaktiver Stoffe in Konsumgüter, Arzneimittel, Schädlingsbekämpfungsmittel, Pflanzenschutzmittel oder für die Aktivierung von Produkten gemäß § 40 Absatz 1 StrlSchG | 1.700 - 5.000 |
3.19 | Anordnung einer Abschätzung der Körperdosis gemäß § 55 Absatz 2 und § 59 Absatz 1 StrlSchG | 250 - 10.000 |
3.20 | Prüfung der Anzeige über die Körperdosis und schriftliche Mitteilung, dass alle Nachweise erbracht sind, nach § 57 Absatz 1 auch in Verbindung mit § 59 Absatz 4 StrlSchG | 400 - 5.000 |
3.21 | Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Rückstandskonzepts und der Rückstandsbilanz nach § 60 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 StrlSchG | 200 - 2.500 |
3.22 | Verlangen des Nachweises der Einhaltung der Überwachungsgrenzen und Verwertungs- und Beseitigungswege für nicht überwachungsbedürftige Rückstände nach § 61 Absatz 5 StrlSchG | 200 - 2.500 |
3.23 | Registrierung der Anmeldung nach § 62 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG | 100 - 800 |
3.24 | Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung nach § 62 Absatz 2 Satz 1 StrlSchG in Verbindung mit §§ 29 und 30 StrlSchV | 200 - 10.000 |
3.25 | Prüfung eines Nachweises nach § 64 Absatz 2 Satz 2 StrlSchG | 800 - 10.000 |
3.26 | Befreiung beziehungsweise Gestattung nach § 64 Absatz 3 Satz 1 beziehungsweise Satz 2 StrlSchG | 800 - 10.000 |
3.27 | Anordnung erforderlicher Maßnahmen nach § 65 Absatz 1 StrlSchG über die Überwachung sonstiger Materialien | 700 - 10.000 |
3.28 | Zulassung von beruflicher Exposition gemäß § 77 Satz 2, § 78 Satz 2 und § 159 Absatz 3 Nummer 2 StrlSchG | 700 - 5.000 |
3.29 | Befreiung nach § 123 Absatz 3 Satz 1 StrlSchG | 200 - 1.000 |
3.30 | Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen nach § 127 Absatz 3, § 128 Absatz 2 Satz 2 StrlSchG oder § 155 Absatz 2 Halbsatz 2 StrlSchV | 200 - 800 |
3.31 | Registrierung einer Anmeldung nach § 129 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 StrlSchG | 200 - 2.500 |
3.32 | Verlangen der Vorlage entsprechender Nachweise nach § 130 Absatz 2 Satz 3 StrlSchG | 140 - 1.000 |
3.33 | Verlangen der Unterrichtung über Bestimmung der spezifischen Aktivität in Bauprodukten nach § 134 Absatz 3 StrlSchG | 100 - 800 |
3.34 | Entscheidung über das Inverkehrbringen von Bauprodukten nach § 135 Absatz 3 StrlSchG | 200 - 5.000 |
3.35 | Anordnungen und sonstige Entscheidungen nach Teil 4 Kapitel 4 Abschnitt 1 des Strahlenschutzgesetzes ( §§ 136 bis 150 StrlSchG) und Teil 4 Kapitel 3 der Strahlenschutzverordnung ( §§ 160 bis 165 StrlSchV) | 200 - 10.000 |
Anmerkung:
Schließen Anordnungen und sonstige Entscheidungen andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen ( § 150 Absatz 2 Satz 1 StrlSchG) ein, so sind zusätzlich die dafür vorgesehenen Gebühren zu erheben. |
||
3.36 | Tätigkeiten im Rahmen der Überwachung von Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen nach Teil 4 Kapitel 4 Abschnitt 1 des Strahlenschutzgesetzes ( §§ 136 bis 150 StrlSchG) und Teil 4 Kapitel 3 der Strahlenschutzverordnung ( §§ 160 bis 165 StrlSchV) 150 - 10.000 | |
3.37 | Festlegung und Bewertung erforderlicher Maßnahmen bei sonstigen bestehenden Expositionssituationen, Information der Bevölkerung und Entgegennahme von Unterlagen nach §§ 154, 156, 158 und 159 StrlSchG sowie § 166 StrlSchV | 1000 - 10.000 |
3.38 | Bestimmung von Messstellen nach § 169 Absatz 1 StrlSchG | 900 - 10.000 |
3.39 | Bestimmung von Sachverständigen nach § 172 Absatz 1 StrlSchG | 900 - 10.000 |
3.40 | Überwachung der Durchführung des Strahlenschutzgesetzes und strahlenschutzrechtliche Aufsicht gemäß §§ 178 und 179 StrlSchG | |
3.40.1 | Überwachung durch die Regierungspräsidien | |
Der Umfang der Überwachung ergibt sich aus den §§ 178 und 179 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchG. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören alle behördlichen Aufgaben, die von den zuständigen Behörden zum Schutz des Menschen und, soweit es um den langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit geht, der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung wahrgenommen werden. Hierzu zählen unter anderem die Prüfung von Meldungen, Mitteilungen, Aufzeichnungen, Berichten und Dokumentationen oder die Überprüfung der Eigenkontrolle sowie Beratung, Untersagungen und Anordnungen (soweit diese nicht durch einen eigenen Gebührentatbestand abgedeckt werden). Die Gebühren können als Jahresgebühr festgelegt werden. Die Gebührenrahmen gelten für die jeweilige Betriebsstätte für die Jahresgebühr. | 200 - 20.000 | |
3.40.2 | Vor-Ort-Aufsicht und deren Vor- und Nachbereitung durch die Regierungspräsidien | 200 - 5.000 |
3.40.3 | Überwachung durch das Umweltministerium | |
Der Umfang der Überwachung ergibt sich aus den §§ 178, 179 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchG. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören neben der Vor-Ort-Prüfung und deren Vor- und Nachbereitung alle anderen behördlichen Aufgaben, die von den zuständigen Behörden zum Schutz des Menschen und, soweit es um den langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit geht, der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung wahrgenommen werden. Hierzu zählen unter anderem die Prüfung von Meldungen, Mitteilungen, Aufzeichnungen, Berichten und Dokumentationen oder die Überprüfung der Eigenkontrolle sowie Untersagungen und Anordnungen (soweit diese nicht durch einen eigenen Gebührentatbestand abgedeckt werden). Die Gebühren können als Jahresgebühr festgelegt werden. Die Gebührenrahmen gelten für die jeweilige Betriebsstätte für die Jahresgebühr. | 200 - 75.000 | |
3.41 | Zulassung von Ausnahmen von § 31 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV nach § 31 Absatz 5 StrlSchV, wenn nachgewiesen wurde, dass keine Kontamination oder Aktivierung vorliegt | 350 - 10.000 |
3.42 | Bescheid zur uneingeschränkten Freigabe nach § 33 StrlSchV in Verbindung mit § 35 StrlSchV | 700 - 11.000 |
3.43 | Bescheid zur spezifischen Freigabe nach § 33 StrSchV in Verbindung mit § 36 StrlSchV | 1.400 - 20.000 |
3.44 | Bescheid zur Freigabe im Einzelfall nach § 33 StrlSchV in Verbindung mit § 37 StrlSchV | 1.400 - 32.000 |
3.45 | Bescheinigung beziehungsweise Anerkennung des Erwerbs der Fachkunde im Strahlenschutz nach § 47 Absatz 1 Satz 1 beziehungsweise Absatz 4 StrlSchV | 110 - 1.000 |
3.46 | Feststellung, dass in einer Berufsausbildung die Fachkunde bzw. die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz vermittelt wird, nach § 47 Absatz 5 StrlSchV und § 49 Absatz 2 Satz 1 StrlSchV in Verbindung mit § 47 Absatz 5 StrlSchV | 300 - 5.000 |
3.47 | Zulassung auf Antrag eines Kursveranstalters, dass der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Kurses die Bescheinigung über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse ersetzt, gemäß § 49 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV | 300 - 5.000 |
3.48 | Bescheinigung des Erwerbs der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 47 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV, auch in Verbindung mit § 49 Absatz 2 StrlSchV | 150 - 1.000 |
3.49 | Anerkennung von Strahlenschutzkursen oder Fortbildungsmaßnahmen nach § 51 StrlSchV | 300 - 5.000 |
3.50 | Gestattung von Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 53 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 StrlSchV | 150 - 5.000 |
3.51 | Gestattung des Zutritts zu Strahlenschutzbereichen für andere Personen nach § 55 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV | 150 - 5.000 |
3.52 | Zustimmung, dass auf die Ermittlung der Körperdosis nach § 64 Absatz 1 Satz 4 StrlSchV verzichtet werden kann | 250 - 1.000 |
3.53 | Festlegung einer Ersatzdosis nach § 65 Absatz 2 Satz 2 oder § 157 Absatz 5 Satz 2 StrlSchV in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV | 150 - 1.000 |
3.54 | Gestattung nach § 66 Absatz 1 Nummer 2 oder § 157 Absatz 2 Nummer 2, § 165 StrlSchV in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV | 200 - 1.000 |
3.55 | Gestattung nach § 66 Absatz 3 Satz 2 oder § 157 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, § 165 StrlSchV in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV | 200 - 1.000 |
3.56 | Befreiung von der Pflicht zur Führung eines Strahlenpasses nach § 68 Absatz 4 oder § 158 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV | 200 - 1.000 |
3.57 | Zulassung von Ausnahmen für Auszubildende und Studierende zwischen 16 und 18 Jahren für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen nach § 70 Absatz 2, § 165 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchV in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchV | 200 - 1.000 |
3.58 | Zulassung von Ausnahmen, falls der Grenzwert im Kalenderjahr überschritten wurde und die bisherige Beschäftigung sonst nicht fortgesetzt werden kann, nach § 73 Satz 2 oder § 158 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV | 200 - 1.000 |
3.59 | Behördliche Entscheidung, falls der Strahlenschutzverantwortliche oder die beruflich exponierte Person die vom ermächtigten Arzt getroffene Beurteilung für unzutreffend hält, gemäß § 80 Absatz 1 und § 81 Absatz 3 StrlSchV, auch in Verbindung mit §§ 151, 165 Absatz 1 Nummer 3 und § 166 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchV | 700 - 10.000 |
3.60 | Fristverlängerungen oder Befreiungen im Zusammenhang mit der Wartung und Prüfung nach § 88 Absatz 2 und 3 StrlSchV | 150 - 2.500 |
3.61 | Befreiungen im Zusammenhang mit Dichtheitsprüfungen nach § 89 Absatz 1 Satz 5 StrlSchV | 150 - 500 |
3.62 | Gestattung andere geeignete Strahlungsmessgeräte zu verwenden nach § 90 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV | 300 - 1.000 |
3.63 | Zulassung von Ausnahmen von § 94 Absatz 6 Satz 3 StrlSchV | 250 - 500 |
3.64 | Anordnung, dass der Hersteller oder Einführer die für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmale eines Störstrahlers, der genehmigungsfrei betrieben werden darf und der nicht bauartzugelassen ist, prüfen lässt, bevor er den Störstrahler einem anderen überlässt, gemäß § 96 Absatz 3 StrlSchV | 300 - 1.000 |
3.65 | Festlegung zulässiger Ableitungswerte für radioaktive Stoffe nach § 102 Absatz 1 StrlSchV | 300 - 10.000 |
3.66 | Befreiung von der Mitteilungspflicht über Ableitungen nach § 103 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV | 300 - 1.000 |
3.67 | Anordnung zur Aktivitätsbestimmung, Prüfung der Ergebnisse und Bestimmung von Messstellen nach § 103 Absatz 2 StrlSchV | 1.700 - 10.000 |
3.68 | Registrierung der Meldung und Prüfung eines bedeutsamen Vorkommnisses nach § 110 Absatz 1 und §§ 167, 168, 169 Absatz 1 StrlSchV | 200 - 10.000 |
3.69 | Zustimmung zur Verwendung anderer Prüfmittel zur Konstanzprüfung nach § 116 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV | 100 - 5.000 |
3.70 | Festlegung von Abweichungen von den Aufbewahrungsfristen nach § 117 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV | 100 - 5.000 |
3.71 | Bestimmung von ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach § 128 Absatz 1 StrlSchV | 900 - 5.000 |
3.72 | Prüfung der Mitteilungen und des Abschlussberichts bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung zum Zweck der medizinischen Forschung nach §§ 141, 142 StrlSchV | 100 - 5.000 |
3.73 | Anordnung einer Untersuchung durch einen ermächtigten Arzt gemäß § 143 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV | 200 - 5.000 |
3.74 | Zustimmung zur Wiederaufnahme der Forschung nach § 143 Absatz 2 StrlSchV | 100 - 5.000 |
3.75 | Registrierung und Prüfung der Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses gemäß § 152 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StrlSchV | 200 - 25.000 |
3.76 | Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus nach § 162 StrlSchV | 150 - 10.000 |
3.77 | Entscheidung über Vorgaben zum Inverkehrbringen oder Entsorgung von kontaminierten Metall nach § 169 Absatz 3 StrlSchV | 1.000 - 10.000 |
3.78 | Ermächtigung von Ärzten nach § 175 Absatz 1 StrlSchV zur Durchführung der ärztlichen Überwachung | 300 - 5.000 |
3.79 | Registrierung des Strahlenpasses nach § 174 Absatz 1 und 3 StrlSchV | 150 - 500 |
3.80 | Zustimmung zum elektronischen Buchführungssystem nach § 2 Absatz 2 Satz 2 AtEV | 300 - 2.500 |
3.81 | Anordnung über Art der Behandlung und Verpackung radioaktiver Abfälle nach § 3 Absatz 1 AtEV | 300 - 2.500 |
3.82 | Zulassung der Ablieferung radioaktiver Abfälle an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 5 Absatz 3 AtEV | 500 - 5.000 |
3.83 | Zulassung der Ablieferung radioaktiver Abfälle an eine Landessammelstelle nach § 5 Absatz 5 AtEV | 700 - 5.000 |
3 | Strahlenschutz
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) |
|
Anmerkungen:
(1) Die Gebührensätze gelten unbeschadet der Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen gemäß § 21 AtG. (2) Der Widerruf von Genehmigungen und allgemeinen Zulassungen nach § 17 Absatz 3 Nummer 1 AtG ist gebührenfrei, wenn er überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen wird. Erfolgt die Festsetzung der Höhe der Deckungsvorsorge (Deckungssumme) im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens, kann auf eine separate Gebühr verzichtet werden, wenn die Leistung bei der Festsetzung der Gebühr für die Genehmigung berücksichtigt wird. (3) Die im Folgenden genannten ≫Freigrenzen≪ sind in Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV festgelegt. |
||
3.1 | Genehmigung nach § 7 Absatz 1 StrlSchV | |
3.1.1 | Genehmigung nach § 7 Absatz 1 StrlSchV für den Umgang mit offenen sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Absatz 1 AtG oder mit Kernbrennstoffen nach § 2 Absatz 3 AtG | |
bei einem Vielfachen der Freigrenze von < 101 | 100 - 1.000 | |
bei einem Vielfachen der Freigrenze von 101 bis < 103 | 150 - 2.500 | |
bei einem Vielfachen der Freigrenze von 103 bis < 105 | 300 - 5.000 | |
bei einem Vielfachen der Freigrenze von 105 bis < 107 | 400 - 10.000 | |
bei einem Vielfachen der Freigrenze von> 107 | 700 - 25.000 | |
Anmerkung:
Für ECD (Elektronen-Einfang-Detektor) können die Gebühren nach Nummer 3.1.2 angesetzt werden. |
||
3.1.2 | Genehmigung nach § 7 Absatz 1 StrlSchV für den Umgang mit umschlossenen sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Absatz 1 AtG oder mit Kernbrennstoffen nach § 2 Absatz 3 AtG | |
bei einem Vielfachen der Freigrenze von < 101 | 100 - 500 | |
bei einem Vielfachen der Freigrenze von 101 bis < 103 | 100 - 1.000 | |
bei einem Vielfachen der Freigrenze von 103 bis < 105 | 200 - 3.000 | |
bei einem Vielfachen der Freigrenze von 105 bis < 107 | 300 - 7.000 | |
bei einem Vielfachen der Freigrenze von> 107 | 500 - 15.000 | |
3.1.3 | Genehmigung nach § 7 Absatz 1 StrlSchV für den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Absatz 1 AtG oder mit Kernbrennstoffen nach § 2 Absatz 3 AtG durch das UM | 500 - 75.000 |
3.2 | Genehmigung nach § 11 Absatz 1 StrlSchV zur Errichtung einer Anlage | |
bei Errichtungskosten der Anlage bis 2.500 000 Euro | 0,06 Prozent der Kosten | |
bei höheren Errichtungskosten | 1.500 zuzüglich 0,03 Prozent des 2.500 000 Euro übersteigenden Betrags | |
Anmerkungen:
(1) Die Errichtungskosten der Anlage schließen das Gebäude mit ein, soweit dieses für den Strahlenschutz von Bedeutung ist. (2) Die Gebühr kann in einfach zu bearbeitenden Fällen um bis zu 50 Prozent ermäßigt sowie in besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen um bis zu 50 Prozent erhöht werden. |
||
3.3 | Genehmigung nach § 11 Absatz 2 StrlSchV zum Betrieb einer Anlage oder zur Änderung der Anlage oder ihres Betriebs | 200 - 15.000 |
3.4 | Registrierung der Anzeige über die Inbetriebnahme oder Veränderung einer Anlage nach § 12 Absatz 1 StrlSchV | 30 - 200 |
3.5 | Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 12 Absatz 3 StrlSchV | 200 - 5.000 |
3.6 | Genehmigung einer Beschäftigung oder Aufgabenwahrnehmung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV | 100 - 5.000 |
3.7 | Genehmigung nach § 16 Absatz 1 StrlSchV zur Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Absatz 1 AtG oder von Kernbrennstoffen nach § 2 Absatz 3 AtG | 200 - 10.000 |
3.8 | Erteilung einer Bescheinigung nach § 17 Absatz 3 StrlSchV | 150 |
3.9 | Bescheid zur Freigabe nach § 29 StrlSchV | 150 - 10.000 |
3.10 | Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz nach § 30 Absatz 1 StrlSchV | 50 - 500 |
3.11 | Bescheinigung der Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 30 Absatz 4 Satz 2 StrlSchV | 25 - 250 |
3.12 | Anerkennung von Strahlenschutzkursen oder Fortbildungsmaßnahmen nach § 30 Absatz 1, 2 oder 4 in Verbindung mit § 30 Absatz 3 StrlSchV | 100 - 5.000 |
3.13 | Entgegennahme und Bescheidung des Antrags eines Kursveranstalters mit entsprechender Feststellung nach § 30 Absatz 4 Satz 3 StrlSchV | 100 |
3.14 | Gestattung von Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 36 Absatz 2 und 3 StrlSchV | 50 - 1.000 |
3.15 | Gestattung nach § 37 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV | 100 - 2.500 |
3.16 | Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis nach § 40 Absatz 1 Satz 3 StrlSchV | 100 - 2.500 |
3.17 | Registrierung eines Strahlenpasses nach § 40 Absatz 2 oder § 95 Absatz 3 StrlSchV | 35 - 100 |
3.18 | Bestimmung des Verfahrens zur Ermittlung der Körperdosis nach § 41 Absatz 1 Satz 2 oder § 95 Absatz 10 Satz 4 StrlSchV | 50 - 1.000 |
3.19 | Festlegung einer Ersatzdosis nach § 41 Absatz 1 Satz 3 oder § 95 Absatz 10 Satz 6 StrlSchV | 50 - 1.000 |
3.20 | Gestattung nach § 41 Absatz 4 Satz 2 StrlSchV | 100 - 1.000 |
3.21 | Gestattung nach § 45 Absatz 2 StrlSchV | 100 |
3.22 | Festlegung zulässiger Ableitungswerte für radioaktive Stoffe nach § 47 Absatz 3 Satz 1 StrlSchV | 100 - 10.000 |
3.23 | Zulassung nach § 55 Absatz 1 Satz 3 StrlSchV | 100 - 500 |
3.24 | Zulassung nach § 56 Satz 2 oder § 95 Absatz 5 Satz 2 StrlSchV | 100 - 500 |
3.25 | Ermächtigung eines Arztes nach § 64 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV | 300 - 500 |
3.26 | Bestimmung von Sachverständigen nach § 66 Absatz 1 StrlSchV | 500 - 5.000 |
3.27 | Befreiung von der Buchführungs- und Mitteilungspflicht nach § 70 Absatz 5 StrlSchV | 50 - 500 |
3.28 | Anordnung oder Genehmigung einer anderweitigen Beseitigung oder Abgabe radioaktiver Abfälle nach § 77 StrlSchV | 200 - 5.000 |
3.29 | Registrierung der Anzeige nach § 95 Absatz 2 StrlSchV | 150 - 1.000 |
3.30 | Entlassung von Rückständen aus der Überwachung nach § 98 StrlSchV | 150 - 10.000 |
3.31 | Registrierung der Anzeige nach § 99 StrlSchV | 150 - 10.000 |
3.32 | Registrierung der Anzeige nach § 101 Absatz 2 StrlSchV | 150 - 10.000 |
3.33 | Genehmigung nach § 106 Absatz 1 StrlSchV | 100 - 2.500 |
3.34 | Anordnung von Maßnahmen nach § 113 Absatz 1 StrlSchV | 200 - 5.000 |
3.35 | Gestattung von Ausnahmen von Schutzvorschriften nach § 114 StrlSchV | 200 - 5.000 |
3.36 | Zustimmung zur elektronischen Form und Bestimmung des Verfahrens und der Anforderung nach § 115 StrlSchV | 100 - 2.500 |
3.37 | Registrierung der Anzeige nach § 117 Absatz 7 StrlSchV | 25 - 200 |
3.38 | Vor-Ort-Prüfung im Rahmen der staatlichen Aufsicht nach § 19 Absatz 1 Atomgesetz | 200 - 2.500 |
Nr. | Gegenstand | Gebühr in Euro |
4 | Gentechnik
Gentechnikgesetz ( GenTG) |
|
4.1 | Genehmigung | |
4.1.1 | Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage (Anlagengenehmigung) nach § 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 GenTG | 250 - 100.000 |
4.1.2 | Teilgenehmigung nach § 8 Absatz 3 GenTG | 250 - 100.000 |
4.1.3 | Genehmigung der wesentlichen Änderung einer gentechnischen Anlage nach § 8 Absatz 4 Satz 1 GenTG | 250 - 100.000 |
4.1.4 | Genehmigung einer weiteren gentechnischen Arbeit nach § 9 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 GenTG | 250 - 50.000 |
4.1.5 | Soweit nach § 18 GenTG ein Anhörungsverfahren durchgeführt wird, erhöht sich die Gebühr nach den Nummern 4.1.1 bis 4.1.4 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattfinden, um | 3.000 |
4.2 | Anmeldung | |
4.2.1 | Prüfung einer Anmeldung zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage nach § 8 Absatz 2 Satz 1 GenTG | 200 - 50.000 |
4.2.2 | Prüfung einer Anmeldung zur wesentlichen Änderung nach § 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 GenTG | 100 - 50.000 |
4.3 | Anzeige nach dem GenTG | |
4.3.1 | Prüfung einer Anzeige zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage nach § 8 Absatz 2 Satz 1 GenTG | 200 - 50.000 |
4.3.2 | Prüfung einer Anzeige zur wesentlichen Änderung nach § 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 GenTG | 100 - 50.000 |
4.3.3 | Prüfung einer Anzeige zur Durchführung einer weiteren gentechnischen Arbeit nach § 9 Absatz 2 Satz 1 GenTG | 100 - 50.000 |
4.4 | Untersagung nach § 12 Absatz 7 GenTG | 100 - 25.000 |
4.5 | Abgabe einer Stellungnahme vor der Erteilung einer Genehmigung für eine Freisetzung nach § 16 Absatz 4 Satz 2 GenTG | 100 - 5.000 |
4.6 | Entscheidung über die Verwendung von Unterlagen nach § 17 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 GenTG | 100 - 10.000 |
4.7 | Entscheidung über die Vertraulichkeit von Angaben nach § 17a Absatz 1 Satz 3 GenTG | 100 - 10.000 |
4.8 | Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19 Satz 3 und § 12 Absatz 6 letzter Halbsatz GenTG | 100 - 5.000 |
4.9 | Anordnung einer einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 Absatz 1 GenTG | 100 - 5.000 |
4.10 | Durchführung einer anlassbezogenen Überwachung, Anordnung einer Maßnahme nach § 25 GenTG (außer Entnahme und Untersuchung von Proben) | 100 - 25.000 |
4.11 | Entnahme von Proben nach § 25 Absatz 3 GenTG | 100 - 20.000 |
4.12 | Anordnung nach § 26 GenTG | 100 - 5.000 |
4.13 | Entscheidung über einen Antrag auf Fristverlängerung nach § 27 Absatz 3 GenTG | 100 - 5.000 |
4.14 | Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 15 Absatz 4 Satz 2 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung | 50 - 1.000 |
4.15 | Sonstige öffentliche Leistungen nach dem GenTG und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Empfängers dieser öffentlichen Leistungen vorgenommen werden | 50 - 50.000 |
Anmerkungen zu Nummer 4:
(1) Schließt eine Genehmigung andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidung vorgeschriebenen Gebühren. (2) Die im Rahmen des Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfahrens an die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit zu zahlenden Beträge sowie Kosten für Bekanntmachungen, für Gutachten und für die Untersuchung von Proben sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben. |
Nr. | Gegenstand | Gebühr in Euro |
5 | Chemikalien, Wasch- und Reinigungsmittel
Chemikaliengesetz ( ChemG) Wasch- und Reinigungsmittelrecht |
|
5.1 | Zeitlich befristete Anordnungen nach § 23 Absatz 2 ChemG | 250 - 700 |
5.2 | Sonstige Leistungen nach dem ChemG, den darauf beruhenden Verordnungen sowie sonstigen Regelungen (z.B. Rechtsakte der EU), die Sachverhalte des Chemikalienrechts berühren, durch die zuständigen Behörden, soweit sie nicht in anderen Gegenständen dieses Verzeichnisses enthalten sind | 50 - 7.000 |
5.3 | Chemikalien-Verbotsverordnung ( ChemVerbotsV) | |
5.3.1 | Durchführung einer Sachkundeprüfung nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 ChemVerbotsV | |
|
150 | |
|
100 | |
5.3.2 | Prüfung des Qualifikationsnachweises nach § 11 Absatz 4 ChemVerbotsV | 100 - 150 |
5.3.3 | Erlaubnis nach § 6 Absatz 1 ChemVerbotsV für | |
|
50 - 700 | |
|
10 Prozent der Gebühr für eine Betriebsstätte |
|
5.3.4 | Entgegennahme und Prüfung der Anzeige nach § 2 Absatz 6 ChemVerbotsV | 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 5.3.3 |
5.3.5 | Anerkennung von Einrichtungen für die Durchführung von Sachkunde prüfungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 ChemVerbotsV | 250 - 2000 |
5.3.6 | Anerkennung von Einrichtungen für die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 ChemVerbotsV | 250 - 2000 |
5.4 | Chemikalien-Ozonschichtverordnung ( ChemOzonSchichtV)
Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung zum Nachweis der Sachkunde nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ChemOzonSchichtV für |
|
|
100 - 2.000 | |
|
10 Prozent der Gebühr für eine Veranstaltung |
|
5.5 | Chemikalien-Klimaschutzverordnung ( ChemKlimaschutzV) | |
5.5.1 | Erteilung einer Bescheinigung nach § 5 Absatz 3 ChemKlimaschutzV zur Anerkennung einer Aus- oder Fortbildungseinrichtung oder eines Unternehmens als zur Abnahme von Prüfungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ChemKlimaschutzV und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 ChemKlimaschutzV berechtigt für | |
|
100 - 2.000 | |
|
10 Prozent der Gebühr für eine Aus- und Fortbildungsstätte oder eine Betriebsstätte | |
5.5.2 | Erteilung einer Bescheinigung nach § 6 Absatz 2 ChemKlimaschutzV | |
|
100 - 2.000 | |
|
10 Prozent der Gebühr für eine Betriebsstätte |
|
5.6 | Wasch- und Reinigungsmittel
Öffentliche Leistungen nach dem Wasch- und Reinigungsmittelgesetz ( WRMG), Rechtsverordnungen auf Grund des WRMG und der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien |
50 - 5.000 |
Nr. | Gegnstand | Gebühr in Euro |
6 | Gefahrstoffrecht
Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV) |
|
6.1 | Anerkennung von Verfahren und Geräten nach § 10 Absatz 5 GefStoffV | 450 |
6.2 | Anerkennung eines Lehrgangs zum Nachweis der Sachkunde beziehungsweise Fortbildung nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 GefStoffV | 100 - 500 |
6.3 | Zulassung von Unternehmen nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 4 GefStoffV | 2.100 - 7.000 |
6.4 | Anerkennung der Sachkunde nach Anhang I Nummer 3.4 Absatz 6 Satz 2 GefStoffV | 100 - 500 |
6.5 | Erlaubnis nach Anhang I Nummer 4.2 Absatz 1 GefStoffV | 350 - 1.000 |
6.6 | Prüfung von Personen zum Nachweis der Sachkunde, Ausstellung eines Befähigungsscheins nach Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 GefStoffV | 70 - 350 |
6.7 | Anerkennung eines Lehrgangs zum Nachweis der Sachkunde nach Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 GefStoffV | 100 - 1.000 |
6.8 | Ausnahmen nach § 19 Absatz 1 GefStoffV | 200 - 2.500 |
6.9 | Anordnungen nach § 19 Absatz 3 GefStoffV | 250 - 500 |
6.10 | Untersagung nach § 19 Absatz 5 GefStoffV | 700 |
7 | Sprengstoffrecht | |
7.1 | Sprengstoffgesetz ( SprengG) | |
7.1.1 | Festlegung besonderer Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5 Absatz 6 SprengG | 50 - 300 |
7.1.2 | Erlaubnis nach § 7 SprengG | |
7.1.2.1 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 SprengG | 150 - 300 |
Anmerkung:
Zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 7.1.2.1 ist eine Gebühr nach Nummer 7.1.3 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben. |
||
7.1.2.2 | Erstellung jeder weiteren Ausfertigung (ab der zweiten Ausfertigung) | 10 |
7.1.2.3 | Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 SprengG | 50 |
7.1.3 | Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 8 Absatz 4, § 8a Absatz 5 in Verbindung mit § 8b Absatz 1 Satz 4 und § 14 SprengG | 30 - 250 |
7.1.4 | Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrgangs nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 SprengG in Verbindung mit § 36 der Ersten Verordnung zum SprengG | 150 - 1.000 |
7.1.5 | Abnahme der Prüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 SprengG (gegebenenfalls zuzüglich Auslagen für Sachverständige) in Verbindung mit den §§ 29 und 31 der Ersten Verordnung zum SprengG | 50 - 300 pro Person |
7.1.6 | Bewilligung der Fristverlängerung vor Erlöschen einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 11 Satz 2 SprengG | 50 |
7.1.7 | Genehmigung einer Verbringungsgenehmigung nach § 15 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 7 Nummer 1 SprengG | 150 - 300 |
7.1.8 | Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 SprengG | |
7.1.8.1 | Erteilung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 sowie nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 28 SprengG Zur Berechnung der Gebühren wird als Richtwert die Höchstlagermenge (NEM) zu Grunde gelegt. Die Gebühren betragen | 200 - 2.500 zuzüglich der nach Baurecht anfallenden Gebühren |
|
||
|
||
|
||
7.1.8.2 | Wesentliche Änderung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 SprengG | 50 - 1.250 |
7.1.9 | Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 SprengG | |
7.1.9.1 | Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Absatz 4 SprengG | 70 - 1.000 |
7.1.9.2 | Wesentliche Änderung einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 SprengG | 70 - 700 |
7.1.9.3 | Nachträgliche Auflage zu einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 SprengG | 70 - 700 |
7.1.10 | Befähigungsschein nach § 20 SprengG | |
7.1.10.1 | Ausstellung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG | 40 - 80 |
Anmerkung:
Zuzüglich der Gebühr nach Nummer 7.1.10.1 ist eine Gebühr nach Nummer 7.1.3 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben. |
||
7.1.10.2 | Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG | 40 |
7.1.10.3 | Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG | 40 |
7.1.11 | Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 21 Absatz 3 SprengG | 40 |
Anmerkung:
Zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 7.1.11 ist eine Gebühr nach Nummer 7.1.3 für die Einholung von Erholungen von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben. |
||
7.1.12 | Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 22 Absatz 5 SprengG | 40 |
7.1.13 | Ungültigkeitserklärung bei Verlust einer Erlaubnis, einer Ausfertigung einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 35 Absatz 2 SprengG | 80 zuzüglich der Kosten der Bekanntmachung im Bundesanzeiger |
7.1.14 | Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG oder einen in Verlust geratenen Befähigungsschein nach § 20 sowie einer Genehmigung nach § 17 SprengG | 50 |
7.1.15 | Anordnung nach § 32 Absatz 1, 2 oder 5 sowie Anordnung nach § 48 SprengG | 40 - 1.000 |
7.1.16 | Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 32a Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 SprengG | 40 - 500 |
7.1.17 | Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 34 SprengG | Gebühr bis zu 75 Prozent des Betrages, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen öffentlichen Leistung vorgesehen ist oder zu erheben wäre |
7.1.18 | Untersagung nach § 12 Absatz 2, § 32 Absatz 3 und 4, § 32a Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 4 sowie nach § 33 Absatz 1, 2 oder 3 SprengG | 40 - 400 |
7.2 | Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz ( 1. SprengV) | |
7.2.1 | Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explosionsgefährlicher Stoffe nach § 2 Absatz 5 1. SprengV im Einzelfall | 40 - 300 |
7.2.2 | Erteilung einer Zustimmung zum Abbrand durch den Hersteller nach § 3 Absatz 1 Nummer 12 1. SprengV im Einzelfall | 40 - 300 |
7.2.3 | Zulassung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 Absatz 2 1. SprengV | 40 - 300 |
7.2.4 | Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 24 Absatz 1 1. SprengV | 40 - 300 |
7.2.5 | Anerkennung eines Lehrganges zur Vermittlung der Fachkunde nach § 32 Absatz 1 1. SprengV | 150 - 1.000 |
7.2.6 | Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Absatz 5 Satz 2 1. SprengV | 40 |
7.2.7 | Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 2 1. SprengV | 40 |
Anmerkung:
Zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 7.2.8 ist eine Gebühr nach Nummer 7.1.3 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung zu erheben. |
||
7.2.8 | Prüfung von Unterlagen nach § 40 Absatz 5 1. SprengV | 40 - 500 |
7.2.9 | Überprüfung der Qualifikation nach § 40a Absatz 1 1. SprengV | 40 - 500 |
7.2.10 | Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 44 Absatz 1 1. SprengV | 40 - 300 |
7.3 | Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz ( 2. SprengV) | |
7.3.1 | Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften für die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 3 2. SprengV | 40 - 300 |
7.4 | Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz ( 3. SprengV) | |
7.4.1 | Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Anzeige oder der Anzeigefrist nach § 3 Absatz 2 3. SprengV | 30 - 100 |
7.5 | Gebühren in sonstigen Fällen | |
7.5.1 | Öffentliche Leistungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners oder durch ihn verursacht vorgenommen werden und nicht in den Nummern 7.1.1 bis 7.4.1 dieser Anlage aufgeführt sind | 30 - 600 |
8 | Genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, Immissionsschutz, Benzinbleigesetz
Bundes-Immissionsschutzgesetz ( BImSchG) und die auf Grund des BImSchG erlassenen Rechtsvorschriften Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz ( TEHG) Benzinbleigesetz und die auf Grund des Benzinbleigesetzes erlassenen Rechtsverordnungen |
|
Anmerkung: Zu den im Folgenden genannten Investitionskosten und den Kosten der Änderung zählt auch die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer. Investitionskosten sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage einschließlich des Aufwands für die Entwicklung und Planung des Vorhabens sowie gegebenenfalls Kosten für eine abschließende Rekultivierung der Anlage. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung, der Teilgenehmigung oder der Änderungsgenehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung. Die Gebühr soll nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand bemessen werden, wenn einem Vorhaben keine Investitionskosten oder Abbauflächen zugrunde gelegt werden können oder die nach den Investitionskosten errechnete Gebühr unter dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand liegt. Bei dieser Gebührenbemessung ist außerdem die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Antragsteller zu berücksichtigen. |
||
8.1 | Genehmigung im förmlichen Verfahren | |
8.1.1 | Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Absatz 1 BImSchG, wenn die Investitionskosten der Anlagenicht mehr betragen als | |
35.000 Euro | 1,5 Prozent der Kosten, mindestens 350 | |
70.000 Euro | 1,4 Prozent der Kosten, mindestens 500 | |
175.000 Euro | 1,1 Prozent der Kosten, mindestens 1.000 | |
700.000 Euro | 0,8 Prozent der Kosten, mindestens 1.950 | |
3.500 000 Euro | 0,5 Prozent der Kosten, mindestens 5.600 | |
bei einem höheren Kostenbetrag | 17.500 Euro zuzüglich 0,05 Prozent des 3.500 000 Euro übersteigenden Betrages | |
8.1.2 | Genehmigung von Anlagen nach Nummer 2.1.1 (Steinbrüche) des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen ( 4. BImSchV) für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche | 250 - 5.000 |
8.2 | Genehmigung im vereinfachten Verfahren | |
8.2.1 | Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 19 BImSchG sowie von Versuchsanlagen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 4. BImSchV mit Ausnahme der Fälle nach der Nummer 8.2.2 | 75 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1, mindestens 375 |
8.2.2 | Genehmigung von Anlagen nach Nummer 2.1.2 (Steinbrüche) des Anhangs 1 4. BImSchV für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche | 200 - 2.500 |
8.3 | Störfallrechtliches Anzeige- und Genehmigungsverfahren | |
8.3.1 | Öffentliche Leistungen nach § 23a Absätze 1 und 2 BImSchG bei der störfallrelevanten Errichtung und dem Betrieb oder der störfallrelevanten Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist | 60 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten des Vorhabens oder der Änderung, mindestens 300 |
8.3.2 | Genehmigung nach § 23b Absatz 1 BImSchG zur störfallrelevanten Errichtung und zum Betrieb oder zur störfallrelevanten Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist | 100 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten des Vorhabens oder der Änderung, mindestens 375 |
8.4 | Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen | |
8.4.1 | Genehmigung von Änderungen der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs der Anlagenach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 BImSchG sowie von Versuchsanlagen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 4. BImSchV mit Ausnahme der Fälle nach Nummern 8.4.2 und 8.4.3 | 75 Prozent, bei öffentlicher Bekanntmachung des Vorhabens 100 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten der Änderung, mindestens 375 |
8.4.2 | Genehmigung von störfallrelevanten Änderungen einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, nach § 16a BImSchG | 100 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten der Änderung, mindestens 375 |
8.4.3 | Änderungsgenehmigung bei Anlagen nach Nummer 2.1.1 oder 2.1.2 (Steinbrüche) des Anhangs 1 4. BImSchV für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche | 250 - 5.000 |
8.4.4 | Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 15 Absatz 2 BImSchG bei der Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage | 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten der Änderung, mindestens 250 |
8.4.5 | Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 15 Absatz 2a BImSchG bei der störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist | 60 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten der Änderung, mindestens 300 |
Anmerkung:
Wenn als Bestandteil der Anzeige- oder Antragsunterlagen ein Sicherheitsbericht nach § 9 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) oder ein Gutachten zum angemessenen Sicherheitsabstand gemäß § 3 Absatz 5c BImSchG den Unterlagen beizufügen ist, kann die Gebühr nach den Nummern 8.1, 8.2, 8.3 und 8.4 um bis zur Hälfte erhöht werden. |
||
8.5 | Teilgenehmigung
Werden für Errichtung und Betrieb nach § 8 Absatz 1 BImSchG oder § 23b Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 BImSchG getrennte Genehmigungen erteilt, so sind anzusetzen |
|
8.5.1 | für die Genehmigung zur Errichtung der Anlage oder eines Teils der Anlage | 85 Prozent der Gebühr nach Nummern 8.1 bis 8.4, mindestens 250 |
8.5.2 | für die Genehmigung zum Betrieb der Anlage oder eines Teils der Anlage | 50 Prozent der Gebühr nach Nummern 8.1 bis 8.4, mindestens 200 |
Anmerkung:
Die Gebühr für eine Teilgenehmigung, die sowohl die Errichtung als auch den Betrieb eines Anlagenteils (sog. Abschnittsgenehmeigung) erfasst, berechnet sich ausschließlich nach den Nummern 8.1 bis 8.4. |
||
8.6 | Vorbescheid nach § 9 Absatz 1 BImSchG oder § 23b Absatz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 BImSchG | 25 - 75 Prozent der Gebühr nach Nummern 8.1 bis 8.5, mindestens 250 |
8.7 | Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a Absätze 1 und 3 BImSchG oder § 23b Absatz 1 in Verbindung mit § 8a Absätze 1 und 3 BImSchG | 50 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.5 mindestens 250 |
8.8 | Umweltverträglichkeitsprüfung | |
8.8.1 | Ist im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 1 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) in Verbindung mit den §§ 6 bis 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (UVP-pflichtige Anlagen), beträgt die Genehmigungsgebühr | 175 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1, 8.3 bis 8.6, mindestens 1.000 |
8.8.2 | Ergibt eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 1 Absatz 2 Satz 1 9. BImSchV in Verbindung mit § 7 oder § 7 in Verbindung mit § 9 Absatz 4 UVPG, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist, beträgt die Genehmigungsgebühr | 125 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.6, mindestens 500 |
8.9 | Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 TEHG | 500 - 5.000 |
8.10 | Fristverlängerung nach § 18 Absatz 3 BImSchG oder § 23b Absatz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 3 BImSchG | 25 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.5 und 8.8, mindestens 250 |
Anmerkung: In besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen kann die jeweilige Gebühr nach den Nummern 8.1.1, 8.2.1, 8.3, 8.4.1, 8.4.2, 8.4.4, 8.4.5, 8.5 bis 8.8 und 8.10 bis auf das Dreifache erhöht werden. |
||
8.11 | Prüfung einer Anzeige nach § 15 Absatz 3 BImSchG | 250 - 15.000 |
8.12 | Anordnung von Messungen nach den §§ 26, 28 oder 29 BImSchG | 250 - 1.000 |
8.13 | Anordnung einer sicherheitstechnischen Überprüfung nach § 29a Absatz 1 BImSchG | 250 - 2.000 |
8.14 | Erlass einer nachträglichen Anordnung nach § 17 BImSchG | 250 - 15.000 |
8.15 | Zulassung von Ausnahmen von Rechtsverordnungen | 500 - 15.000 |
8.16 | Gestattung der Bestellung eines Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten nach § 4 und § 5 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte | 250 - 500 |
8.17 | Störfall-Verordnung ( 12. BImSchV) | |
8.17.1 | Zustimmung zum Absehen von der Veröffentlichung von Informationen nach § 8a Absatz 2 oder § 11 Absatz 2 12. BImSchV oder Zustimmung zur Nichtoffenlegung bestimmter Teile des Sicherheitsberichts nach § 11 Absatz 6 12. BImSchV | 100 - 1.000 |
8.17.2 | Mitteilung der Prüfungsergebnisse zum Sicherheitsbericht nach § 13 12. BImSchV | 500 - 20.000 |
8.17.3 | Feststellung des Domino-Effekts nach § 15 Absatz 1 12. BImSchV | 500 - 5.000 |
8.18 | Überwachung
Der Umfang der Überwachung ergibt sich aus den §§ 52, 52a BImSchG und den §§ 16 und 17 12. BImSchV. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören neben den Vor-Ort-Besichtigungen und deren Vor- und Nachbereitung alle anderen Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden zur Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen und zur Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt und die Anlagensicherheit getroffen werden, wie Prüfung von Berichten und Dokumentationen, Überwachung der Emissionen oder Überprüfung der Eigenkontrolle und Sicherstellung der Information der Öffentlichkeit. Die Gebühren sollen als Jahresgebühr festgelegt werden. Die Gebührenrahmen gelten für die Jahresgebühr. |
|
8.18.1 | Überwachungsmaßnahmen bei Anlagen, die in Spalte d des Anhangs 1 4. BImSchV mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind | 100 - 20.000 |
8.18.2 | Überwachungsmaßnahmen bei sonstigen genehmigungsbedürftigen Anlagen nach 4. BImSchV | 100 - 10.000 |
8.18.3 | Überwachungsmaßnahmen nach 12. BImSchV bei Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a BImSchG | 200 - 20.000 |
Anmerkungen zu Nummer 8 bis 8.18.3:
(1) Bei der Berechnung der Kosten kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Genehmigung, Teilgenehmigung, der Vorbescheid oder die Zulassung des vorzeitigen Beginns erstreckt; der Wert der Grundfläche wird nicht gerechnet. (2) Schließt die Genehmigung andere behördliche Entscheidungen ein (§ 13 BImSchG), so sind zusätzlich die hierfür vorgesehenen Gebühren zu erheben. (3) Wird nach Ergehen eines Vorbescheides (§ 9 Absatz 1 BImSchG) das betreffende Vorhaben genehmigt, kann auf diese Gebühr die für den Vorbescheid erhobene Gebühr bis zur Hälfte angerechnet werden. Die für ein Anzeigeverfahren entstandene Gebühr kann entsprechend der vorgenannten Regelung auf ein nachfolgendes Genehmigungs- bzw. Änderungsgenehmigungsverfahren angerechnet werden. (4) Die Kosten für die in den immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Bekanntmachungen werden neben der Verwaltungsgebühr als Auslagen erhoben. (5) Bei unbegründeten Beschwerden nach § 52a Absatz 4 BImSchG kann die Überwachung aus besonderem Anlass gebührenfrei bleiben. |
||
8.19 | Öffentliche Leistungen nach dem Benzinbleigesetz und Rechtverordnungen auf dessen Grundlage sowie nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen und der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren | 50 - 5 000 |
Nr. | Gegenstand | Gebühr in Euro |
Genehmigungsbedürftige Anlagen, Immissionsschutz, Benzinbleigesetz
Bundes-Immissionsschutzgesetz ( BImSchG) und die auf Grund des BImSchG erlassenen Rechtsvorschriften Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz ( TEHG) Benzinbleigesetz und die auf Grund des Benzinbleigesetzes erlassenen Rechtsverordnungen |
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Anmerkung:
Zu den im Folgenden genannten Investitionskosten und den Kosten der Änderung zählt auch die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer. Investitionskosten sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage einschließlich des Aufwands für die Entwicklung und Planung des Vorhabens sowie gegebenenfalls Kosten für eine abschließende Rekultivierung der Anlage. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der (Teil-, Änderungs- ) Genehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung. |
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Genehmigung im förmlichen Verfahren | ||
8.1.1 | Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Absatz 1 BImSchG, wenn die Investitionskosten der Anlage nicht mehr betragen als | |
35.000 Euro | 1,5 Prozent der Kosten, mindestens 350 | |
70.000 Euro | 1,4 Prozent der Kosten, mindestens 500 | |
175.000 Euro | 1,1 Prozent der Kosten, mindestens 1.000 | |
700.000 Euro | 0,8 Prozent der Kosten, mindestens 1.950 | |
3.500 000 Euro | 0,5 Prozent der Kosten, mindestens 5.600 | |
bei einem höheren Kostenbetrag | 17.500 Euro zuzüglich 0,05 Prozent des 3.500 000 Euro übersteigenden Betrages | |
8.1.2 | Genehmigung von Anlagen nach Nummer 2.1.1 (Steinbrüche) des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( 4. BImSchV) für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche | 250 - 5.000 |
Genehmigung im vereinfachten Verfahren | ||
8.2.1 | Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 19 BImSchG sowie Versuchsanlagen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 der 4. BImSchV mit Ausnahme der Fälle nach der Nummer 8.2.2 | 75 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 , mindestens 375 |
8.2.2 | Genehmigung von Anlagen nach Nummer 2.1.1 (Steinbrüche) des Anhangs 1 der 4. BImSchV für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche | 200 - 2.500 |
Änderungsgenehmigung | ||
8.3.1 | Genehmigung von wesentlichen Änderungen in der Lage, in der Beschaffenheit oder im Betrieb der Anlage nach § 16 BImSchG sowie Versuchsanlagen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 der 4. BImSchV mit Ausnahme der Fälle nach Nummern 8.3.2 und 8.3.3 | 75 Prozent, bei öffentlicher Bekanntmachung des Vorhabens 100 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 und 8.2 bezogen auf die Kosten der Änderung, mindestens 375 |
8.3.2 | Änderungsgenehmigung bei Anlagen nach Nummer 2.1.1 (Steinbrüche) des Anhangs 1 der 4. BImSchV für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche | 250 - 5.000 |
8.3.3 | Öffentliche Leistungen nach § 15 Absatz 2 BImSchG bei der Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage | 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten der Änderung, mindestens 250 |
Teilgenehmigung
Werden für Errichtung und Betrieb nach § 8 BImSchG getrennte Genehmigungen erteilt, so sind anzusetzen |
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8.4.1 | für die Genehmigung zur Errichtung der Anlage oder eines Teils der Anlage | 85 Prozent der Gebühr nach Nummern 8.1 bis 8.3, mindestens 250 |
8.4.2 | für die Genehmigung zum Betrieb der Anlage oder eines Teils der Anlage | 50 Prozent der Gebühr nach Nummern 8.1 bis 8.3, mindestens 200 |
Anmerkung zu den Nummern 8.1 bis 8.4:
Können einer Zulassung keine Investitionskosten oder Abbaufläche zu Grunde gelegt werden, ist die Gebühr nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand festzusetzen. |
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Vorbescheid nach § 9 BImSchG | 25 - 75 Prozent der Gebühr nach Nummern 8.1 bis 8.4, mindestens 250 | |
Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG | 50 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.4 mindestens 250 | |
Umweltverträglichkeitsprüfung | ||
8.7.1 | Ist im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen, beträgt die Genehmigungsgebühr | 175 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1, 8.3, 8.4 und 8.5, mindestens 1.000 |
8.7.2 | Ergibt die Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist, beträgt die Genehmigungsgebühr | 125 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.5, mindestens 500 |
Für die Erteilung einer Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 TEHG | 500 - 5.000 | |
Fristverlängerung nach § 18 Absatz 3 BImSchG | 25 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.4 und 8.7, mindestens 250 | |
Anmerkungen zu den Nummern 8.1.1, 8.2.1, 8.3.1, 8.3.3, 8.4 bis 8.7 und 8.9:
In besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen kann die jeweilige Gebühr bis auf das Dreifache erhöht werden. |
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Prüfung einer Anzeige nach § 15 Absatz 3 BImSchG | 250 - 15.000 | |
Anordnung von Messungen nach den §§ 26, 28 oder 29 BImSchG | 250 - 1.000 | |
Anordnung einer sicherheitstechnischen Überprüfung nach § 29a BImSchG | 250 - 2.000 | |
Erlass einer nachträglichen Anordnung nach § 17 BImSchG | 250 - 15.000 | |
Zulassung von Ausnahmen von Rechtsverordnungen | 500 - 15.000 | |
Fuenfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte)
Gestattung der Bestellung eines Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten nach § 4 und § 5 der 5. BImSchV |
250 - 500 | |
Zwoelfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV)
Wenn als Bestandteil der Antragsunterlagen nach § 4b Absatz 2 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Sicherheitsbericht nach § 9 der 12. BImSchV den Unterlagen beizufügen ist, kann die Gebühr nach den Nummern 8.1, 8.2, 8.3 und 8.7 um bis zur Hälfte erhöht werden. |
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8.16.1 | Zulassung der Beschränkung zwingender Informationen im Sicherheitsbericht nach § 9 Absatz 6 der 12. BImSchV | 250 - 5.000 |
8.16.2 | Mitteilung der Prüfungsergebnisse zum Sicherheitsbericht nach § 13 der 12. BImSchV | 500 - 20.000 |
8.16.3 | Feststellung des Domino-Effekts nach § 15 der 12. BImSchV | 500 - 5.000 |
Überwachung | ||
8.17.1 | Überwachungsmaßnahmen bei Anlagen des Anhangs 1 der 4. BImSchV, die mit ≫E≪ gekennzeichnet sind.
Der Umfang der Überwachung ergibt sich aus § 52 Absatz 1 und § 52a BImSchG. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören neben den Vor-Ort-Besichtigungen und deren Vor- und Nachbereitung alle anderen Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden zur Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen und zur Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden, wie Prüfung von Berichten und Dokumentationen, Überwachung der Emissionen oder Überprüfung der Eigenkontrolle. Die Gebühr soll als Jahresgebühr festgelegt werden. Der Gebührenrahmen gilt für die Jahresgebühr |
100 - 20.000 |
8.17.2 | Überwachungsmaßnahmen bei sonstigen genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der 4. BImSchV | 100 - 10.000 |
Anmerkungen zu Nummer 8:
(1) Bei der Berechnung der Kosten kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Genehmigung, Teilgenehmigung, der Vorbescheid oder die Zulassung des vorzeitigen Beginns erstreckt; der Wert der Grundfläche wird nicht gerechnet. (2) Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen (§ 13 BImSchG), so sind zusätzlich die hierfür vorgesehenen Gebühren zu erheben. Diese Regelung gilt auch für die Genehmigung nach § 4 TEHG, die in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung konzentriert ist. (3) Wird nach Ergehen eines Vorbescheides (§ 9 BImSchG) das betreffende Vorhaben genehmigt, kann auf diese Gebühr die für den Vorbescheid erhobene Gebühr bis zur Hälfte angerechnet werden. Die für ein Anzeigeverfahren entstandene Gebühr kann entsprechend der vorgenannten Regelung auf ein nachfolgendes Änderungsgenehmigungsverfahren angerechnet werden. (4) Die Kosten für die in den immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Bekanntmachungen werden neben der Verwaltungsgebühr als Auslagen erhoben. (5) Der Mitteilung im Sinne der Nummer 8.16.2 geht die Prüfung des Sicherheitsberichts voraus, die je nach Größe und Komplexität der Ausarbeitung einen beträchtlichen Verwaltungsaufwand auslösen kann. (6) Bei unbegründeten Beschwerden nach § 52a Absatz 4 BImSchG kann die Überwachung aus besonderem Anlass gebührenfrei bleiben. |
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Benzinbleigesetz
Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( 10. BImSchV) Achtundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( 28. BImSchV) Öffentliche Leistungen nach dem Benzinbleigesetz und Rechtverordnung auf dessen Grundlage sowie nach der 10. BImSchV und der 28. BImSchV |
50 - 5.000 |
Nr. | Gegenstand | Gebühr in Euro |
9 | Anlagen- und Produktsicherheit
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (EU-BauPVO) Produktsicherheitsgesetz ( ProdSG) Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV ) Rechtsverordnungen nach § 8 ProdSG Sonstige Regelungen, die Sachverhalte im Bereich des ProdSG berühren |
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9.1 | Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten | |
9.1.1 | Anordnungen nach § 26 Absatz 2 ProdSG | 200 - 5.000 |
9.1.2 | Verlangen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 ProdSG | 100 - 200 |
9.1.3 | Verlangen nach § 28 Absatz 4 Satz 2 ProdSG | 100 - 200 |
9.1.4 | Sonstige Leistungen nach Abschnitt 6 des ProdSG, den auf § 8 ProdSG beruhenden Rechtsverordnungen sowie sonstigen Regelungen (zum Beispiel Rechtsakte der EU), die Sachverhalte im Bereich des ProdSG berühren, soweit sie nicht in speziellen Gebührentatbeständen enthalten sind | 50 - 5.000 |
9.1.5 | Aufforderung nach Artikel 56 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 58 Absatz 1, Artikel 59 Absatz 1 EU-BauPVO, Maßnahmen nach Artikel 56 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 59 Absatz 2 EU-BauPVO | 200 - 5.000 |
9.1.6 | Verlangen nach Artikel 11 Absatz 8, Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben b und c, Artikel 13 Absatz 9, Artikel 14 Absatz 5 EU-BauPVO | 100 - 200 |
9.1.7 | Sonstige Leistungen nach der EU-BauPVO, nach Abschnitt 6 des ProdSG sowie sonstigen Regelungen (auch Rechtsakten der EU), die Sachverhalte im Bereich der EU-BauPVO berühren, soweit sie nicht in speziellen Gebührentatbeständen enthalten sind | 100 - 5.000 |
9.2 | Errichtung und Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen | |
9.2.1 | Fristverlängerung nach § 34 Absatz 4 ProdSG | 25 Prozent der Gebühr nach Nummer 9.2.4, mindestens 50 |
9.2.2 | Maßnahmen nach § 35 Absatz 1 ProdSG | 50 - 1.000 |
9.2.3 | Stilllegung, Beseitigung oder Untersagung des Betriebes nach § 35 Absatz 2 oder 3 ProdSG | 50 - 250 |
9.2.4 | Erlaubnis zur Errichtung, Betrieb und Änderung nach § 18 Absatz 1 BetrSichV, wenn die Errichtungskosten der Anlage nicht mehr betragen als | |
500.000 Euro | 0,4 Prozent der Kosten, mindestens 100 | |
5.000 000 Euro | 2.000 zuzüglich 0,3 Prozent des 500.000 Euro übersteigenden Betrages | |
bei einem höheren Kostenbetrag | 15.500 zuzüglich 0,1 Prozent des 5.000 000 Euro übersteigenden Betrages | |
Anmerkungen zu Nummer 9.2.4:
(1) Bei der Berechnung der Kosten kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Erlaubnis erstreckt. Der Wert der Grundfläche sowie die Kosten von dazugehörigen Hochbauten werden nicht berücksichtigt. (2) Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen, so sind zusätzlich die hierfür vorgesehenen Gebühren zu erheben. (3) Werden für die Errichtung und den Betrieb je eine getrennte Erlaubnis erteilt, so sind anzusetzen |
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für die Erlaubnis zur Errichtung | 75 Prozent der vorstehenden Beträge nach Nummer 9.2.4 | |
für die Erlaubnis zum Betrieb | 50 Prozent der vorstehenden Beträge nach Nummer 9.2.4 | |
Anmerkungen zu Nummer 9.2.4:
(4) In einfachen Fällen kann die Gebühr um bis zu 25 Prozent reduziert, in schwierigen Fällen um bis zu 50 Prozent erhöht werden. (5) Zu den genannten Errichtungskosten und den Kosten der Änderung zählt auch die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer. |
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9.2.5 | Verlängerung oder Verkürzung von Prüffristen nach § 19 Absatz 6 BetrSichV | 80 - 1.500 |
9.2.6 | Maßnahmen nach § 19 Absatz 5 BetrSichV | 50 - 1.000 |
9.3 | Technische Überwachung von überwachungsbedürftigen Anlagen | |
9.3.1 | Anerkennung von befähigten Personen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.2 BetrSichV | 150 - 1.000 |
9.3.2 | Änderung, Ergänzung und Rücknahme von Leistungen nach Nummer 9.3.1 | 10 bis 100 Prozent der Gebühr nach Nummer 9.3.1 mindestens 50 |
10 | Energieverbrauchsrelevante Produkte und Energieverbrauchskennzeichnung
Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz ( EVPG) Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Absatz 3 EVPG Sonstige Regelungen, die Sachverhalte im Bereich des EVPG berühren Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz ( EnVKG) Rechtsvorschriften auf Grund des EnVKG und die in diesem Bereich erlassenen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union |
|
10.1 | Anordnungen nach § 7 Absatz 3 EVPG | 200 - 5.000 |
10.2 | Verlangen nach § 7 Absatz 6 Satz 2 EVPG | 100 - 200 |
10.3 | Anerkennungen nach § 11 Absatz 2 EVPG | 1.000 - 30.000 je Standort |
10.4 | Überwachung nach § 11 Absatz 4 EVPG | 250 - 10.000 |
10.5 | Verlangen nach § 11 Absatz 5 Satz 1 EVPG | 100 - 200 |
10.6 | Sonstige Leistungen nach dem EVPG, den Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Absatz 3 EVPG sowie sonstigen Regelungen (zum Beispiel Rechtsakten der EU), die Sachverhalte im Bereich des EVPG berühren | 50 - 5.000 |
10.7 | Öffentliche Leistungen nach dem EnVKG, Rechtverordnungen auf Grund des EnVKG und den in diesem Bereich erlassenen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union | 50 - 5.000 |
Nr. | Gegenstand | Gebühren in Euro |
11 | Umweltverträglichkeit
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG) Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen ( Rohrfernleitungsverordnung) |
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11.1 | Planfeststellung (§ 20 Absatz 1 UVPG) und Plangenehmigung (§ 20 Absatz 2 Satz 1 UVPG) für Vorhaben, die in der Anlage 1 zum UVPG unter den Nummern 19.3 bis 19.9 aufgeführt sind, sowie deren Änderung;
Entscheidung über das Entfallen einer Plangenehmigung nach § 20 Absatz 2 Satz 2 UVPG; Beratungsleistung der Planfeststellungsbehörde im Vorfeld einer Antragstellung, ohne dass danach ein Antrag gestellt wird. Für Beratungen mit einem Zeitaufwand von bis zu 15 Minuten werden keine Gebühren erhoben. |
20 - 250.000 |
11.2 | Anordnung nach § 4 Absatz 5 Rohrfernleitungsverordnung | 100 - 2.500 |
11.3 | Fristverlängerung des Zeitpunkts der wiederkehrenden Prüfungen auf bis zu drei Jahre nach § 5 Absatz 1 Rohrfernleitungsverordnung | 100 - 2.500 |
11.4 | Anordnung zusätzlicher Prüfungen nach § 5 Absatz 2 Rohrfernleitungsverordnung | 100 - 2.500 |
11.5 | Anerkennung einer Prüfstelle für Rohrfernleitungsanlagen nach § 6 Rohrfernleitungsverordnung | 2.000 - 20.000 |
12 | Bodenschutz und Altlasten
Bundes-Bodenschutzgesetz ( BBodSchG) Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz ( LBodSchAG) |
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12.1 | Anordnungen und sonstige Entscheidungen nach dem BBodSchG und dem LBodSchAG | 50 - 10.000 |
Anmerkung:
Schließen Anordnungen andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen ein (§ 13 Absatz 6, § 14 Satz 2, § 16 Absatz 2 BBodSchG), so sind zusätzlich die dafür vorgesehenen Gebühren zu erheben. |
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12.2 | Tätigkeiten im Rahmen der Überwachung von Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen | 50 - 10.000 |
13 | Wasserrecht
Wasserhaushaltsgesetz ( WHG) Wassergesetz für Baden-Württemberg ( WG) |
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13.1 | Benutzung von Gewässern nach § 9 WHG und § 14 WG sowie Anlagen nach § 28 WG | |
13.1.1 | Erlaubnis (§§ 8, 10 WHG), soweit nicht Nummer 13.1.4 | 250 - 60.000 |
13.1.2 | Gehobene Erlaubnis (§ 15 WHG), soweit nicht Nummer 13.1.5 | 500 - 90.000 |
13.1.3 | Bewilligung (§§ 8, 10 WHG), soweit nicht Nummer 13.1.6 | 500 - 90.000 |
13.1.4 | Erlaubnis für Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Wasserkraftanlagen. Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt nur eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.5 werden zu 50 Prozent angerechnet. | |
13.1.4.1 | Bei Wasserkraftanlagen bis 1.000 kW | pro kW Ausbauleistung 17,50, mindestens 1.000 |
13.1.4.2 | Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1.000 kW | 17.500 - 50.000 |
13.1.5 | Gehobene Erlaubnis für Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Wasserkraftanlagen. Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt nur eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.7 werden zu 50 Prozent angerechnet. | |
13.1.5.1 | Bei Wasserkraftanlagen bis 1.000 kW | pro kW Ausbauleistung 18,75, mindestens 1.100 |
13.1.5.2 | Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1.000 kW | 18.750 - 55.000 |
13.1.6 | Bewilligung für Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Wasserkraftanlagen. Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt nur eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.5 werden zu 50 Prozent angerechnet. | |
13.1.6.1 | Bei Wasserkraftanlagen bis 1.000 kW | pro kW Ausbauleistung 20, mindestens 1.200 |
13.1.6.2 | Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1.000 kW | 20.000 - 60.000 |
13.1.7 | Verfahren zur Standortvorabklärung bei Wasserkraftanlagen | pro kW Ausbauleistung 10, mindestens 150, höchstens 10.000 |
13.1.8 | Wird dem Unternehmer nach § 99 WG ein Wassernutzungsentgelt auferlegt, so ist dies bei der Festsetzung der Gebühren nach Nummern 13.1.1 und 13.1.2 zu berücksichtigen | |
13.1.9 | Nachträgliche Entscheidungen (§§ 13 Absatz 1, 14 Abs. 5 WHG) | 10 bis 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 13.1.1 und 13.1.2, mindestens 50 |
13.1.10 | Feststellung von Inhalt und Umfang eines alten Rechts oder einer alten Befugnis (§ 15 Absatz 2 Satz 2 WG) | 50 - 10.000 |
13.1.11 | Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen (§ 22 WHG) | 50 - 2.500 |
13.1.12 | Mitwirkung der Wasserbehörde beim Setzen von Staumarken und Marken zur Bezeichnung anderer Wasserstände und Abmessungen (§ 26 WG) | 50 - 1.500 |
13.1.13 | Überprüfung von Staumarken | 50 - 250 |
13.1.14 | Zulassung vorzeitigen Beginns mit der Benutzung in einem Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren (§ 17 WHG) | 50 - 25.000 |
13.1.15 | Anzeige einer Änderung einer Wasserbenutzungsanlage (§ 18 WG) | 50 - 5.000 |
Anmerkung zu Nummer 13.1:
Sind im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine wasserrechtliche Erlaubnis, gehobene Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung auch baurechtliche Entscheidungen zu treffen oder werden Entscheidungen nach anderen Vorschriften durch die wasserrechtliche Entscheidung ersetzt, so sind zusätzlich die dafür vorgesehenen Gebühren zu erheben. |
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13.2 | Weitere wasserrechtliche Zulassungen und Anzeigen | |
13.2.1 | In den Fällen von § 63 WG sowie § 60 Absatz 3 Satz 1 WHG und § 48 Absatz 1 WG | 50 - 20.000 |
13.2.2 | Einleitungsgenehmigung nach § 58 Absatz 1 Satz 1 WHG | 50 - 20.000 |
13.2.3 | Anzeigen in den Fällen von § 5 Absatz 1 der Indirekteinleiterverordnung | 50 - 10.000 |
13.2.4 | Herstellung des Benehmens mit der Wasserbehörde nach § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 WG | 50 - 10.000 |
13.2.5 | Anzeige der wesentlichen Änderung einer genehmigungspflichtigen sonstigen Abwasseranlage oder ihres Betriebs nach § 48 Absatz 2 WG | 50 - 10.000 |
13.2.6 | Zulassung nach § 26 Absatz 1 Satz 3 und 4 WG und § 78 Absatz 2 und 4 WHG sowie auf Grund sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften | 50 - 10.000 |
13.2.7 | Die Entscheidung über die Wiederherstellung eines Gewässers nach §§ 9 Absatz 2, 10 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4 WG ist gebührenfrei. | |
13.3 | Erteilung einer Erlaubnis im vereinfachten Verfahren nach § 93 Absatz 3 WG | 50 - 15.000 |
13.4 | Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz | |
13.4.1 | Staatliche Anerkennung einer Heilquelle (§ 53 Absatz 2 WHG) | 150 - 5.000 |
13.4.2 | Festsetzung von Wasserschutzgebieten einschließlich vorläufiger Anordnungen (§ 51 WHG, § 45 WG) und von Quellenschutzgebieten (§ 53 Absatz 4 WHG) | 50 - 30.000 |
13.4.3 | Besondere Schutzmaßnahmen für Heilquellen (§ 53 Absatz 3 WHG) | 50 - 250 |
13.4.4 | Befreiung von Verboten in Wasserschutz- und Quellenschutzgebieten | 50 - 10.000 |
13.5 | Unterhaltung und Ausbau von Gewässern und Dämmen, Gewässerrandstreifen | |
13.5.1 | Entscheidungen, die Art und Umfang der Unterhaltung, die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung und des Ausbaus betreffen | 50 - 250 |
13.5.2 | Planfeststellung für den Ausbau von Gewässern und Dämmen (§ 68 WHG), soweit nicht Nummer 13.5.3 | 500 - 25.000 |
13.5.3 | Planfeststellung für den Ausbau von Gewässern (§ 68 Absatz 1 WHG) im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung von Wasserkraftanlagen. Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.5 werden zu 50 Prozent angerechnet. | |
13.5.3.1 | Bei Wasserkraftanlagen bis 1.000 kW | pro kW Ausbauleistung 30, mindestens 2.500 |
13.5.3.2 | Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1.000 kW | 30.000 - 80.000 |
13.5.4 | Genehmigung eines Ausbaus ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens (§ 68 Absatz 2 WHG), soweit nicht Nummer 13.5.5 | 50 - 12.500 |
13.5.5 | Genehmigung eines Ausbaus ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens (§ 68 Absatz 2 WHG) im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung einer Wasserkraftanlage. Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.5 werden zu 50 Prozent angerechnet | |
13.5.5.1 | Bei Wasserkraftanlagen bis 1.000 kW | |
Genehmigung erfolgt im Zusammenhang mit einer wasserrechtlichen Erlaubnis | pro kW Ausbauleistung 20, mindestens 1.500 | |
Genehmigung erfolgt im Zusammenhang mit einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis | pro kW Ausbauleistung 22,50, mindestens 1.750 | |
Genehmigung erfolgt im Zusammenhang mit einer wasserrechtlichen Bewilligung | pro kW Ausbauleistung 25, mindestens 2.000 | |
13.5.5.2 | Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1.000 kW | 25.000 - 65.000 |
13.5.6 | Nachträgliche Entscheidungen (§ 13 Absatz 1 WHG) | 10 bis 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 13.1.1 bis 13.1.5, mindestens 50 |
13.5.7 | Befreiungen im Gewässerrandstreifen nach § 29 Absatz 4 WG oder § 38 Absatz 5 WHG | 50 - 5.000 |
13.6 | Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | |
13.6.1 | Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 WHG | 50 - 10.000 |
13.6.2 | Anordnung nach der Verordnung der Bundesregierung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | 50 - 250 |
Die Anmerkung zu Nummern 13.1 gilt für die in Nummern 13.6 genannten Entscheidungen entsprechend | ||
13.7 | Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen | |
13.7.1 | Begründung von Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen | 50 - 1.500 |
13.7.2 | Fristverlängerung (§ 71 Absatz 1 Satz 2 WG) | 10 Prozent der Gebühr nach Nummer 13.7.1 mindestens 50 |
13.7.3 | Vorzeitige Besitzeinweisung (§ 73 WG) | 20 Prozent der Gebühr nach Nummer 13.7.1 mindestens 50 |
13.8 | Gewässeraufsicht, Bauüberwachung, wasserrechtliche Verfahren | |
13.8.1 | Überprüfung von Anlagen im Rahmen der Gewässeraufsicht ohne Anordnungen (§ 100 Absatz 1 Satz 1 WHG, § 75 Absatz 2 WG) | 20 - 500 |
13.8.2 | Anordnungen im Rahmen der Gewässeraufsicht (§ 100 Absatz 1 Satz 2 WHG, § 75 Absatz 1 WG) | 50 - 15.000 |
13.8.3 | Überwachung des Vollzugs (§ 100 Absatz 1 Satz 1 WHG) Für jede notwendige Nachschau wird eine Gebühr angesetzt. | 50 - 10.000 |
13.8.4 | Für jede Kontrolle einer überwachungspflichtigen Arbeit (§ 49 WHG, § 43 WG) | 50 - 1.500 |
13.8.5 | Überprüfung von Abwasseranlagen (entsprechend Anordnung im wasserrechtlichen Bescheid) sowie Anordnungen nach § 61 Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 100 WHG | 50 - 5.000 |
13.8.6 | Bauüberwachung und Erteilung des Abnahmescheins (§ 78 WG)
Bei der Bemessung sind die Höhe der Baukosten sowie Zahl und Umfang der erforderlichen Kontrollen zu berücksichtigen. |
50 - 5.000 |
13.8.7 | Sicherung des Beweises (§ 90 WG) | 10 Prozent der Gebühr für die öffentliche Leistung, für die die Beweiserhebung von Bedeutung ist, mindestens 50 |
13.8.8 | Überwachung von Gewässerbenutzungen und Anlagen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 sowie von Indirekteinleitungen nach Absatz 1 Satz 2 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung ( IZÜV)
Der Umfang der Überwachung richtet sich nach den §§ 8 und 9 IZÜV. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören neben den Vor-Ort-Besichtigungen und deren Vor- und Nachbereitung alle anderen Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden zur Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen und zur Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden, wie die Prüfung von Berichten und Dokumentationen, Überwachung der Emissionen oder Überprüfung der Eigenkontrolle. Die Gebühr soll als Jahresgebühr festgelegt werden. |
100 - 20.000 |
Anmerkung:
Bei unbegründeten Beschwerden kann die Überwachung aus besonderem Anlass gebührenfrei bleiben. |
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13.9 | Anerkennung von Sachverständigenorganisationen oder von Güte- und Überwachungsgemeinschaften für die Überwachung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 82 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 WG) | |
13.9.1 | Entscheidung über die Anerkennung, über die Verlängerung der Anerkennung sowie den Widerruf der Anerkennung | 1.000 - 5.000 |
13.9.2 | Entscheidung über die Änderung der Anerkennung oder deren Ablehnung | 200 - 5.000 |
13.9.3 | Zustimmung oder Ablehnung zur Bestellung eines Sachverständigen oder Fachprüfers, der die Voraussetzung nicht erfüllt, sowie das Verlangen oder die Anordnung, die Bestellung aufzuheben | 200 - 800 |
Nr. | Gegenstand | Gebühr in Euro |
14 | Energiewirtschaftsrecht
Energiewirtschaftsgesetz ( EnWG) Anreizregulierungsverordnung ( ARegV) Gashochdruckleitungsverordnung ( GasHDrLtgV) Landesverwaltungsverfahrensgesetz ( LVwVfG) Energieeinsparverordnung ( EnEV) |
|
14.1 | Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes (§ 4 Absatz 1 EnWG) | 300 - 50.000 |
14.2 | Untersagung des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes (§ 4 Absatz 2 Satz 2 EnWG) | 500 - 10.000 |
14.3 | Entscheidungen über den Grundversorger (§ 36 Absatz 2 Satz 3 bis 5 EnWG) | 300 - 5.000 |
14.4 | Planfeststellung und Plangenehmigung | |
14.4.1 | Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Energieanlagen (§ 43 Absatz 1 Satz 1 EnWG), wenn die Errichtungskosten nicht mehr betragen als | |
10.000 000 Euro | 0,4 Prozent der Kosten, mindestens 7.500 | |
25.000 000 Euro | 0,3 Prozent der Kosten, mindestens 50.000 | |
50.000 000 Euro | 0,2 Prozent der Kosten, mindestens 80.000 | |
bei einem höheren Kostenbetrag | 100.000 zuzüglich 0,1 Prozent des 50.000 000 Euro übersteigenden Betrages | |
14.4.2 | Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Energieanlagen (§ 43b Nummer 2 EnWG) | 80 Prozent der Gebühr nach Nummer 14.4.1, mindestens 5.000 |
Anmerkung zu Nummer 14.4.1 und 14.4.2:
Die Kosten für die Sicherung von Leitungsrechten und den Erwerb von |
||
14.4.3 | Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung bei Fällen von unwesentlicher Bedeutung (§ 43f EnWG und § 74 Absatz 7 LVwVfG) | bis 20 Prozent der Gebühr nach Nummer 14.4.1, mindestens 300 |
14.4.4 | Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens (§ 43d EnWG) | |
14.4.4.1 | Entscheidung über die Planänderung bei Fällen von unwesentlicher Bedeutung (§ 76 Absatz 2 LVwVfG) | bis 20 Prozent der Gebühr nach Nummer 14.4.1, mindestens 300 |
14.4.4.2 | Entscheidung über die Notwendigkeit eines neuen Planfeststellungsverfahrens (§ 76 Absatz 1 LVwVfG) | Gebühr nach Nummer 14.4.1 |
14.4.5 | Qualifizierte Beratungsleistung der Planfeststellungs- und Plangenehmigungsbehörde im Vorfeld einer Antragstellung, ohne dass danach ein Antrag gestellt wird | nach Aufwand |
14.5 | Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken einschließlich Entschädigungen sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke (§§ 44a bis 45b EnWG) | |
14.5.1 | Jede notwendige Entscheidung (auch Ablehnung) im Enteignungs- und Entschädigungsverfahren einschließlich vorzeitiger Besitzeinweisung und Einigungsbeurkundungen | 100 - 10.000 |
14.5.2 | Qualifizierte Beratungsleistung, formlose Anhörung im Vorverfahren und Herbeiführung von Einigungen, sofern es nicht zu einer förmlichen Entscheidung der Behörde kommt | nach Aufwand |
14.6 | Anordnung nach § 44 Absatz 1 Satz 2 EnWG | 500 - 5.000 |
14.7 | Festsetzung der Entschädigung für Vermögensnachteile durch Maßnahmen nach § 44 Absatz 1 EnWG (§ 44 Absatz 3 Satz 2 EnWG) | 100 - 10.000 |
14.8 | Festsetzung der Zulässigkeit der Enteignung in Fällen des § 45 Absatz 2 Satz 3 EnWG | 100 - 10.000 |
14.9 | Anordnung von Maßnahmen zur Sicherstellung der Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen (§ 49 Absatz 5 EnWG) | 100 - 10.000 |
14.10 | Energiewirtschaftliche Genehmigungen, Befreiungen und Ausnahmebewilligungen sowie ähnliche öffentliche Leistungen, die in Preisvorschriften vorgesehen sind und auf Antrag vorgenommen werden | 50 - 50.000 |
14.11 | Entscheidungen nach der ARegV | |
14.11.1 | Festlegung oder Genehmigung der Erlösobergrenzen (§ 32 Absatz 1 Nummer 1 ARegV) | 500 - 90.000 |
14.11.2 | Sonstige Entscheidungen nach der ARegV | 100 - 25.000 |
14.12 | Genehmigung von Entgelten für den Netzzugang nach § 23a EnWG | 500 - 25.000 |
14.13 | Festlegung oder Genehmigung von Bedingungen oder Methoden auf Grund von § 29 EnWG; Verpflichtung nach § 30 Absatz 2 EnWG, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Absatz 1 EnWG abzustellen; Entscheidungen nach § 31 Absatz 3 EnWG | 100 - 25.000 |
14.14 | Ablehnung eines Antrages nach § 31 Absatz 2 EnWG | 50 - 5.000 |
14.15 | Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Absatz 1 EnWG | 500 - 25.000 |
14.16 | Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG | 500 - 25.000 |
14.17 | Entscheidungen nach § 110 Absatz 2 und 4 EnWG | 500 - 10.000 |
14.18 | Beglaubigte Abschrift nach § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 EnWG | 15 |
Anmerkung:
Daneben werden als Auslagen die Kosten für weitere Ausfertigungen, Kopien und Auszüge sowie die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge erhoben. |
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14.19 | GasHDrLtgV | |
14.19.1 | Forderung nach fortschrittlicheren Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen (§ 2 Absatz 2 GasHDrLtgV) | 100 - 3.000 |
14.19.2 | Zulassung einer Ausnahme und von Abweichungen vom Stand der Technik nach § 2 Abs. 3 GasHDrLtgV | 100 - 3.000 |
14.19.3 | Beanstandung nach § 5 Absatz 2 GasHDrLtgV | 100 - 3.000 |
14.19.4 | Fristsetzung nach § 6 Absatz 2 GasHDrLtgV | 50 - 500 |
14.19.5 | Untersagung oder Verfügung von Bedingungen und Auflagen nach § 6 Absatz 4 GasHDrLtgV | 100 - 1.500 |
14.19.6 | Maßnahmen der vorgenannten Nummern 14.19.1 bis 14.19.5 in Verbindung mit wesentlichen Änderungen oder Erweiterungen nach § 8 Absatz 1 GasHDrLtgV | 50 - 3.000 |
14.19.7 | Anordnung von Überprüfungen und wiederkehrenden Überprüfungen nach § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 GasHDrLtgV | 100 - 1.500 |
14.19.8 | Anerkennung von Sachverständigen nach § 11 Absatz 1 GasHDrLtgV | 250 - 3.000 |
14.19.9 | Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung nach § 16 Absatz 4 GasHDrLtgV | 100 - 3.000 |
14.19.10 | Überprüfung der Berufsqualifikation nach § 18 Absatz 2 GasHDrLtgV | 100 - 3.000 |
14.19.11 | Verlangen von Anpassungen nach § 20 GasHDrLtgV | 100 - 3.000 |
14.19.12 | Rücknahme oder Widerruf einer Ausnahme nach §§ 48, 49 LVwVfG | 100 - 1.500 |
14.20 | Befreiungen und Ausnahmen nach § 24 Absatz 2 und § 25 EnEV | 30 - 3.000 |
Nr. | Gegenstand | Gebühr in Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15 | Bausachen
Baugesetzbuch ( BauGB) Landesbauordnung für Baden-Württemberg ( LBO) Bauprüfverordnung ( BauPrüfVO) Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung ( LBOVVO) |
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Anmerkung:
Ist im Zusammenhang mit einer baurechtlichen Entscheidung auch eine wasserrechtliche Entscheidung zu treffen, so ist die dafür vorgesehene Gebühr gesondert zu erheben. |
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15.1 | Entscheidungen im Einzelfall über die Anwendbarkeit von Bauarten oder Verwendbarkeit von Bauprodukten ( § 16a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 LBO sowie § 20 LBO) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.1.1 | Entscheidung über die Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung und/oder eines Zustimmungsbescheids für die Verwendung von Bauprodukten | 150 - 7.500 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.1.2 | Ergänzung, Änderung oder Verlängerung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung und/oder eines Zustimmungsbescheids für die Verwendung von Bauprodukten | 10 bis 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 15.1.1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.1.3 | Ausführliche Beratung des Antragstellers oder Dritter sowie Erstellung von Gutachten, soweit nicht durch Nummern 15.1.1 oder 15.1.2 abgegolten, nach Zeitaufwand. Der Zeitaufwand wird nach der VwV-Kostenfestlegung abgerechnet. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.2 | Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (§ 24 LBO) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.2.1 | Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen | 250 - 10.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.2.2 | Änderung der Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen | 50 - 5.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.3 | Prüfingenieure für Bautechnik (§ 1 Absatz 1 BauPrüfVO) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.3.1 | Bescheidung eines Antrags auf Anerkennung nach § 11 BauPrüfVO je Fachrichtung | 200 - 5.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.3.2 | Bestätigung der Anzeige oder Untersagung der Tätigkeit nach § 14 Absatz 3 BauPrüfVO | 100 - 2.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.3.3 | Bestätigung nach § 14 Absatz 4 BauPrüfVO | 300 - 4.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.4 | Bautechnische Prüfung (§ 17 LBOVVO) und typenprüfung (§ 68 LBO)
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15.4.1 | Prüfung der statischen Berechnungen | die Grundgebühr nach der Gebührentabelle Nummer 15.8 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.4.2 | Prüfung der zugehörigen Konstruktionszeichnungen | Hälfte der Grundgebühr | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.4.3 | Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaus zusätzlich zu den üblichen Konstruktionszeichnungen | je nach dem zusätzlichen Aufwand ein Zuschlag bis zur Hälfte der Grundgebühr | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.4.4 | Prüfung des Schallschutznachweises | 5 Prozent der Grundgebühr; höchstens jedoch 5 Prozent der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Grundgebühr; wird der Standsicherheitsnachweis nicht mitgeprüft, erhöht sich die Gebühr auf 10 Prozent der entsprechenden Grundgebühr | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.4.5 | Prüfung des Nachweises der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile | 5 Prozent der Grundgebühr; höchstens jedoch 5 Prozent der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Grundgebühr; wird der Standsicherheitsnachweis nicht mitgeprüft, erhöht sich die Gebühr auf 10 Prozent der entsprechenden Grundgebühr | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.4.6 | Prüfung von Nachträgen zu den statischen Berechnungen und den Konstruktionszeichnungen, den Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaus infolge von Änderungen oder Fehlern | eine Gebühr je nach dem zusätzlichen Aufwand 2, höchstens jedoch jeweils die Gebühren nach Nummern 15.4.1, 15.4.2 und 15.4.3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.4.7 | Gesonderte Lastvorprüfung auf Veranlassung des Bauherrn | 25 Prozent der Grundgebühr | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.4.8 | Prüfung von zusätzlichen statischen Nachweisen für
|
eine Gebühr je nach dem zusätzlichen Aufwand 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.4.9 | Für die Prüfung von statischen Berechnungen und Konstruktionszeichnungen bei Umbauten und Aufstockungen kann entsprechend dem Bearbeitungsmehraufwand ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühren nach Nummern 15.4.1 und 15.4.2 erhoben werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.4.10 | Werden Teile der statischen Berechnung in größeren Zeitabständen vorgelegt und wird dadurch der Prüfaufwand erheblich erhöht, kann ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr nach Nummer 15.4.1 erhoben werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.4.11 | Wenn die Standsicherheit eines komplexen räumlichen Tragsystems als Gesamtsystem nachgewiesen worden ist, kann für die Prüfung der statischen Berechnung je nach zusätzlichem Aufwand 5 ein Zuschlag bis zu einem Viertel der Gebühr nach Nummer 15.4.1 erhoben werden | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.4.12 | In besonders gelagerten Fällen können abweichend von Nummern 15.4.1 bis 15.4.11 Gebühren erhoben werden, die den besonderen Schwierigkeitsgrad oder den erweiterten Umfang einer Leistung berücksichtigen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.4.13 | Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen und gleichen sonstigen Nachweisen, so ermäßigen sich die Gebühren nach Nummern 15.4.1 bis 15.4.6 sowie nach Nummern 15.4.9 und 15.4.11 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf 10 Prozent. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.4.14 | Besteht eine bauliche Anlage aus gleichartigen, durch Dehnfugen unterteilten Abschnitten, für welche zumindest dieselbe statische Berechnung und dieselben bautechnischen Nachweise des Schallschutzes und der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile gelten sollen, so ermäßigt sich die Gebühr nach Nummern 15.4.1 bis 15.4.6 sowie 15.4.9 bis 15.4.11 für den zweiten und jeden weiteren Abschnitt auf die Hälfte. Das gilt nicht, wenn nur einzelne Bauteile einer baulichen Anlage gleich sind. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.4.15 | Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet für
Bei der Berechnung der Gebühr ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,6 Prozent des Monatsgrundgehalts eines Landesbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe a 15 berechnet. Der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. Die oberste Baurechtsbehörde gibt den jeweils der Gebührenberechnung zugrunde zu legenden Stundensatz bekannt. Für typenprüfungen im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe d wird der zweifache Stundensatz nach Satz 2 des vorangegangenen Absatzes angesetzt. |
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15.4.16 | Als Mindestgebühr für eine bautechnische Prüfung wird der zweifache Stundensatz nach Nummer 15.4.15 Satz 2 des vorletzten Absatzes vergütet. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.5 | Bauwerksklassen (zu Gebührentabelle in Nummer 15.8)
Bauwerksklasse 1 Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit vorwiegend ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung; Bauwerksklasse 2 Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhende Lasten, wie zum Beispiel
Bauwerksklasse 3 Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen, wie zum Beispiel
Bauwerksklasse 4 Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind, wie zum Beispiel
Bauwerksklasse 5 Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke und schwierige Tragwerke in neuen Bauarten, wie zum Beispiel
|
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15.6 | Tabelle der durchschnittlich anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt (zu Gebührentabelle in Nummer 15.8)
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Sonstiges:
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15.7 | Verzeichnis der Gewerke für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach Nummer 15.4 Buchstaben d und e
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Nr. | Gegenstand | Gebühr in Euro | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.8 | Gebührentabelle zu Nummer 15.4
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15.9 | Bauliche Aufsicht über kerntechnische Anlagen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.9.1 | Bauliche Aufsicht über EnBW Kernkraft GmbH Kernkraftwerk Neckarwestheim jährlich | 190.000 - 240.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.9.2 | Bauliche Aufsicht über EnBW Kernkraft GmbH Kernkraftwerk Philippsburg jährlich | 190.000 - 240.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.9.3 | Bauliche Aufsicht über EnBW Kernkraft GmbH Kernkraftwerk Obrigheim jährlich | 65.000 - 90.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.9.4 | Bauliche Aufsicht über Anlagen der Kerntechnischen Entsorgung Karlsruhe GmbH jährlich | 65.000 - 90.000 |
Nr. | Gegenstand | Gebühr in Euro |
16 | Bergwesen, Geologie | |
16.1 | Bergbauberechtigungen nach dem Bundesberggesetz ( BBergG) | |
16.1.1 | Erteilung einer Erlaubnis (§ 7 BBergG) | 125 - 10.000 |
16.1.2 | Erteilung einer Bewilligung oder Verleihung von Bergwerkseigentum (§ 8 und § 9 BBergG) | 125 - 12.500 |
16.1.3 | Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 16 Absatz 3 BBergG) | 100 - 1.250 |
16.1.4 | Verlängerung einer Erlaubnis (§ 16 Absatz 4 BBergG) | 125 - 5.000 |
16.1.5 | Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§ 16 Absatz 5 BBergG) | 125 - 10.000 |
16.1.6 | Widerruf einer Erlaubnis, Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§ 18 BBergG) | 125 - 1.000 |
16.1.7 | Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§ 19 und § 20 BBergG) | 100 - 500 |
16.1.8 | Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter (§ 22 Absatz 1 BBergG) | 100 - 1.000 |
16.1.9 | Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum (§ 23 Absatz 1 BBergG) | 100 - 500 |
16.1.10 | Genehmigung der Vereinigung, Teilung oder des Austausches von Bergwerksfeldern (§§ 25, 26, 28 und 29 BBergG) | 250 - 5.000 |
16.1.11 | Zulegung | |
16.1.11.1 | Entscheidung über den Antrag (§ 36 Satz 1 Nummer 4 BBergG) | 100 - 5.000 |
16.1.11.2 | Beurkundung der Einigung (§ 36 Satz 1 Nummer 3 BBergG) | 100 - 500 |
16.1.11.3 | Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 36 Satz 1 Nummer 4 und § 16 Absatz 3 BBergG) | 100 - 500 |
16.1.11.4 | Verlängerung (§ 38 Absatz 1 und § 16 Absatz 5 BBergG) | 100 - 500 |
16.1.12 | Entscheidungen bei der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen nach §§ 39 bis 47 BBergG | 100 - 1.500 |
16.1.13 | Bestätigung und Aufrechterhaltung alter Rechte oder Verträge (§ 149 BBergG) | 100 - 500 |
16.2 | Bergwerksbetrieb | |
16.2.1 | Zulassung eines Betriebsplanes (§§ 51 ff. BBergG) | 100 - 50.000 |
16.2.2 | Befreiung von der Betriebsplanpflicht (§ 51 Absatz 3 Satz 1 BBergG) | 100 - 500 |
16.2.3 | Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 56 Absatz 1 Satz 2 BBergG) | 100 - 5.000 |
16.2.4 | Zulassung einer Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes (§ 56 Absatz 3 BBergG) | 100 - 25.000 |
16.2.5 | Verlangen eines Betriebsplanes (§ 52 Absatz 2 BBergG) | 100 - 500 |
16.2.6 | Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes über zwei Jahre (§ 52 Absatz 1 Satz 2 BBergG) | 100 - 500 |
16.2.7 | Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung auf Grund einer Bergverordnung, Bewilligung einer Ausnahme einschließlich Verlängerung (§§ 65 bis 67 und § 176 Absatz 3 BBergG) | 125 - 12.500 |
16.2.8 | Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger (§ 65 und § 176 Absatz 3 BBergG) | 200 - 500 |
16.2.9 | Bergaufsicht, Anordnung von Maßnahmen und Untersagungen (§§ 71 bis 74 BBergG) | 100 - 5.000 |
16.2.10 | Entscheidungen und Maßnahmen im Grundabtretungsverfahren (§§ 77 ff. BBergG) | 100 - 5.000 |
16.2.11 | Anerkennung als Markscheider nach § 1 des Markscheidergesetzes und Anerkennung anderer Personen (§ 64 Absatz 1 Satz 2 BBergG) | 125 - 300 |
16.3 | Staatlicher Geologischer Dienst | |
16.3.1 | Wasseruntersuchungen | |
16.3.1.1 | Allgemeine Probenvorbehandlungsarbeiten | |
16.3.1.1.1 | Einfache Probevorbehandlung, Teilung und Homogenisierung | 15 - 20 |
16.3.1.1.2 | Probevorbehandlung zur Bestimmung bestimmter Inhalts- und Zusatzstoffe mit Anreicherung und Reinigung | 45 - 75 |
16.3.1.1.3 | Einengen | 25 - 45 |
16.3.1.1.4 | Zentrifugieren | 15 - 25 |
16.3.1.1.5 | Trübung qualitativ, Färbung qualitativ, Geruch | 10 - 15 |
16.3.1.2 | Chemische und physikalisch-chemische Bestimmungen | |
16.3.1.2.1 | pH-Wert, Sauerstoff, elektrische Leitfähigkeit mit Temperatur | je 10 - 15 |
16.3.1.2.2 | Gesamttrockenrückstand | 20 - 35 |
16.3.1.2.3 | Permanganatindex und chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | je 40 - 105 |
16.3.1.2.4 | Säurekapazität, basenkapazität und Gesamthärte | je 15 - 25 |
16.3.1.2.5 | Redoxpotential | 10 - 15 |
16.3.1.2.6 | Dichte | 5 - 15 |
16.3.1.2.7 | Fluoreszenzmessung je Farbstoffkomponente bei zwei Farbstoffkomponenten das Doppelte, höchstens das Dreifache bei drei Farbstoffkomponenten das Dreifache, höchstens das Vierfache des Rahmensatzes |
5 - 10 |
16.3.1.2.8 | Haupt- und Nebenelementebestimmung mit Atomabsorption- oder Atomemissionsspektrometrie | je 10 - 20 |
16.3.1.2.9 | Spurenelementbestimmung mit ICP Massenspektrometrie (24 Elemente) | 270 - 405 |
16.3.1.2.10 | spektralfotometrische Gehaltsbestimmung | 20 - 30 |
16.3.1.2.11 | titrimetrische Gehaltsbestimmung | 15 - 20 |
16.3.1.2.12 | gravimetrische Gehaltsbestimmung | 20 - 35 |
16.3.1.2.13 | Gehaltsbestimmung mit ionenselektiver Elektrode | 25 - 50 |
16.3.2 | Boden- und Gesteinsuntersuchungen | |
16.3.2.1 | allgemeine Probenaufbereitungsarbeiten | |
16.3.2.1.1 | Grob- und Feinaufbereitung, Homogenisierung einer Probe (Reinigen, Trocknen, Sieben, Brechen, Mahlen u. ä.) | 50 - 75 |
16.3.2.1.2 | Vorbehandlung einer Probe (Schlämmen, Dispergieren, Entsalzen, Entkalken, Glühen, Kunstharzverfestigung u. a.) | je 25 |
16.3.2.1.3 | einfacher Aufschluss oder Extraktion, Klären, Zentrifugieren, Filtrieren | 45 - 75 |
16.3.3 | physikalische Untersuchungen | |
16.3.3.1 | Wassergehalt | 10 |
16.3.3.2 | Wasseraufnahmefähigkeit | 30 - 45 |
16.3.3.3 | Dichtebestimmung | 30 - 45 |
16.3.3.4 | Korndichte | 50 |
16.3.3.5 | Siebanalyse | 45 |
16.3.3.6 | Kombinierte Sieb-/Schlämmanalyse | 150 - 200 |
16.3.3.7 | Lineare Trockenschwindung | 12 |
16.3.3.8 | Brennfarbe | 12 |
16.3.4 | chemische Untersuchungen | |
16.3.4.1 | pH (H2O) und pH (CaCl2) | 10 - 20 |
16.3.4.2 | Gesamtkarbonatbestimmung | 30 |
16.3.4.3 | Organischer Kohlenstoff | 25 - 45 |
16.3.4.4 | Gesamtstickstoff | 25 - 45 |
16.3.4.5 | Glühverlust | 30 |
16.3.4.6 | Kationenaustauschkapazität, potentiell | 150 |
16.3.4.7 | Kationenaustauschkapazität, effektiv | 130 |
16.3.4.8 | Königswasseraufschluss nach DIN ISO 11466: 06.97 | 45 |
Elementbestimmung | je 20 - 35 | |
16.3.4.9 | Eluatherstellung nach DIN 38414-4 und | 30 |
Elementbestimmung | je 20 - 35 | |
16.3.4.10 | Röntgenfluoreszenzanalyse | 70 - 150 |
16.3.5 | mineralogischpetrografische Untersuchungen | |
16.3.5.1 | Gesteinsbestimmung, makroskopisch | 10 |
16.3.5.2 | Mineralbestimmung, makroskopisch | 10 - 50 |
16.3.5.3 | Dünnschliff-, Anschliff- und Körnerpräparatuntersuchung | 15 - 40 |
16.3.5.4 | Geröllzählung mit petrografischer Gesteinsansprache | 30 - 70 |
16.3.5.5 | Röntgenbeugungsanalyse (Phasenanalyse) | 60 |
16.3.5.6 | Tonmineralbestimmung | 160 |
16.3.6 | Herstellung von Präparaten | |
16.3.6.1 | Schneiden von Mineralen und Gesteinen bis Handstückgröße | 5 - 15 |
16.3.6.2 | Größere Formate (bis 35 × 60 cm) je 100 cm2 | 5 - 10 |
16.3.6.3 | Schleifen und Polieren von Mineralen und Gesteinen bis Handstückgröße | 10 - 25 |
16.3.6.4 | Dünnschliffherstellung (bis Format 5 × 7 cm) | 15 - 70 |
16.3.6.5 | Anschliffherstellung (bis Format 6 cm) | 20 |
16.3.6.6 | Anfärben oder Anätzen von Dünn- oder Anschliffen | 20 |
16.3.6.7 | Mineraltrennung (nach der Dichte) | 20 |
16.3.6.8 | Mineraltrennung (magnetisch) | 35 |
16.3.6.9 | Herstellung eines Körnerpräparates | 7 |
16.3.6.10 | Auslesen von Mikrofossilien | 10 - 50 |
16.3.7 | speziellere geotechnische Untersuchungen | |
16.3.7.1 | Konsistenzgrenzen | 70 - 90 |
16.3.7.2 | Schrumpfgrenze | 45 |
16.3.7.3 | Wasseraufnahme nach ENSLIN | 50 |
16.3.7.4 | Wasserdurchlässigkeit (Standrohrgerät) | 80 |
16.3.7.5 | Wasserdurchlässigkeit (Druckzelle mit konstanter Druckdifferenz) | 115 |
16.3.7.6 | Kompressionsversuche | 125 - 200 |
16.3.7.7 | Rahmenscherversuche | 150 - 325 |
16.3.7.8 | Dreiaxiale Scherversuche | 100 - 450 |
16.3.7.9 | Einaxiale Druckfestigkeit | 60 |
16.3.7.10 | Proctorversuche | 150 - 200 |
16.3.7.11 | Point Load | 15 |
16.3.8 | Rammsondierungen | |
16.3.8.1 | DIN 4049 - DPL je angefangenen Meter | 10 - 15 |
16.3.8.2 | DIN 4049 - DPM und DPH je angefangenen Meter | 15 - 20 |
Anmerkungen zu Nummer 16:
Werden öffentliche Leistungen neben öffentlichen Leistungen anderer Landesbehörden erbracht, werden die dort ausgewiesenen Gebühren zusätzlich erhoben. Der staatliche geologische Dienst kann bei Vorliegen eines besonderen wissenschaftlichen Eigeninteresses an der Leistung bis zu einer Gebührenhöhe von 50.000 Euro Gebührenermäßigungen oder -befreiungen zulassen. Darüber hinaus gehende Gebührenerleichterungen bedürfen der Zustimmung des Umweltministeriums. Gebührenfrei sind öffentliche Leistungen, die
|
Nr. | Gegenstand | Gebühr in Euro |
17 | Umweltinformationsrecht
Rechtsbehelfsverfahren nach § 32 Umweltverwaltungsgesetz 1. Verfahren mit einem Bearbeitungsaufwand von 0,5 bis zu drei Stunden |
gebührenfrei |
2. Verfahren mit einem erheblichen Bearbeitungsaufwand (mehr als 3 und bis zu 8 Stunden) | 10 - 250 | |
3. Verfahren mit außergewöhnlich hohem Bearbeitungsaufwand (mehr als 8 Stunden) | 250 - 500 | |
18 | Landesinformationsfreiheitsgesetz ( LIFG) | |
Anmerkung:
Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2 LIFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem LGebG, wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11 LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist. |
||
18.1 | Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG oder Zurücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFG | gebührenfrei |
18.2 | Auskünfte | |
18.2.1 | Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang | gebührenfrei |
Anmerkung:
Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besonders rechtliche Wertung erforderlich ist. |
||
18.2.2 | Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise | 30 - 200 |
18.2.3 | Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen | 200,01 - 500 |
18.3 | Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise | |
18.3.1 | Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise | 15 - 200 |
18.3.2 | Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen | 200,01 - 500 |
18.4 | Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang | 15 - 500 |
Anmerkung zu Nummern 18.2 bis 18.4:
Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail. |
||
18.5 | Veröffentlichungen nach § 11 LIFG | gebührenfrei |
18.6 | Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs | bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; mindestens 30 |
19 | Naturschutz
Bundesnaturschutzgesetz ( BNatSchG) Naturschutzgesetz ( NatSchG) Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV) Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2017/160 der Kommission vom 20. Januar 2017 (ABl. Nr. L 27 vom 01.02.2017 S. 1) geändert worden ist. Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. Nr. L 166 vom 19.06.2006 S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2015/870 (ABl. Nr. L 142 vom 06.06.2015 S. 3) geändert worden ist Verordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr über die Anerkennung und Anrechnung vorzeitig durchgeführter Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffsfolgen (Ökokonto-Verordnung - ÖKVO) |
|
19.1 | Gebührenbefreiung | |
19.1.1 | Für öffentliche Leistungen, die im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Naturschutzes erforderlich werden, werden keine Gebühren erhoben. | |
19.1.2 | Die Erteilung von Befreiungen und Zulassung von Ausnahmen ist, soweit diese Zwecke der Forschung, Lehre und Bildung oder Wiederansiedlung oder der Nachzucht für einen dieser Zwecke dienen, gebührenfrei. | |
19.1.3 | Die Erteilung von Befreiungen an Land- und Forstwirte in Schutzgebieten nach §§ 23, 25 und 27 BNatSchG ist gebührenfrei. | |
19.1.4 | Öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Ausübung oder dem Bestehen des Vorkaufsrechts nach § 66 BNatSchG in Verbindung mit § 53 NatSchG sind gebührenfrei. | |
19.1.5 | Das Verfahren zur Feststellung einer Entschädigung nach § 68 BNatSchG in Verbindung mit § 55 NatSchG ist gebührenfrei. | |
19.1.6 | Ausnahmen zur Abwendung erheblicher Schäden und zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 BNatSchG sowie § 4 Absatz 3 BArtSchV sind gebührenfrei. | |
19.2 | Anordnungen nach § 3 Absatz 2 BNatSchG | 50 - 8.000 |
19.3 | Genehmigung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 BNatSchG | 50 - 8.000 |
19.4 | Anordnungen nach § 17 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 1, Absatz 8 und Absatz 9 Satz 3 BNatSchG | 50 - 8.000 |
19.5 | Eigenständige Beratungsleistung, die mit der förmlichen Feststellung gegenüber dem Gebührenpflichtigen endet, dass auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 44 Absatz 5 Satz 2 BNatSchG keine artenschutzrechtliche Ausnahme erforderlich ist | nach Aufwand |
19.6 | Genehmigungen des Ausbringens von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur sowie von Tieren nach § 40 Absatz 4 BNatSchG | 50 - 8.000 |
19.7 | Erteilung von Befreiungen von naturschutzrechtlichen Vorschriften nach § 67 BNatSchG | 50 - 8.000 |
19.8 | Ausnahmen von den Schutzvorschriften für wildlebende Tier- und Pflanzenarten | |
19.8.1 | Ausnahmen nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 und 5 BNatSchG | 50 - 8.000 |
19.8.2 | Ausnahmen nach § 2 Absatz 1 BArtSchV | 50 - 1.000 |
19.8.3 | Ausnahmen nach § 2 Absatz 2 BArtSchV | 50 - 1.000 |
19.8.4 | Ausnahmen von der Buchführungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV | 50 - 500 |
19.8.5 | Ausnahmen für zoologische Einrichtungen nach § 7 Absatz 3 Satz 2 BArtSchV | 50 - 500 |
19.9 | Kennzeichnungspflicht nach § 12 BArtSchV | |
19.9.1 | Abweichung von der Kennzeichnungsmethode nach § 13 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV
Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die Zustimmung für ein Exemplar die volle Gebühr erhoben, für die weiteren Exemplare jeweils 20 Prozent der entsprechenden Gebühr. Die Ermäßigung gilt auch bei einem Sammelantrag für Exemplare verschiedener Arten, wenn der Verkaufswert insgesamt unter 100 Euro liegt. |
10 |
19.9.2 | Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 14 Absatz 1 Satz 2 BArtSchV | 20 - 250 |
19.9.3 | Anerkennung als Kennzeichnung nach § 14 Absatz 2 Satz 2 BArtSchV | 10 - 100 |
19.10 | Bescheinigung nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG und Artikel 47 und 48 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 Verkaufswert (einschließlich Umsatzsteuer) bis | |
100 Euro | 10 | |
500 Euro | 20 | |
1.000 Euro | 30 | |
3.000 Euro | 60 | |
5.000 Euro | 100 | |
je weitere 5.000 Euro | 100 | |
bis höchstens | 2.000 | |
Bei zusammengesetzten Gegenständen bemisst sich der Verkaufswert nur nach dem anteiligen Wert des artgeschützten Materials.
Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die Bescheinigung mit dem höchsten Wert die volle Gebühr erhoben, für die weiteren Bescheinigungen jeweils 20 Prozent der entsprechenden Gebühr. Die Ermäßigung gilt auch bei einem Sammelantrag für Exemplare verschiedener Arten, wenn der Verkaufswert insgesamt unter 100 Euro liegt. Sofern eine Bescheinigung nach Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 ausgestellt wird, wird eine Gebühr von 10 Euro (bzw. 2 Euro für jedes weitere Tier bei Sammelanträgen) erhoben, es sei denn, die Neuausstellung der Bescheinigung wird aufgrund eines Verstoßes gegen eine Auflage nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG erforderlich. |
||
19.11 | Anerkennung von Stellen zur Wahrnehmung von Aufgaben zur Durchführung und Handelbarkeit von Ökokonto-Maßnahmen nach § 11 ÖKVO | 200 - 1.500 |
1) Für die Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte sind die Vertragsleistungsverzeichnisse der in Nummer 15.7 aufgeführten Gewerke maßgebend.
3) Wenn eine eigenständige Heißbemessung erforderlich ist und der Brandschutz nicht nach üblichen Tabellenwerken nachgewiesen werden kann.
4) In der Regel eine Gebühr nach Nummer 15.4.1, vervielfacht mit dem Verhältnis des Umfangs der zusätzlichen Nachweise zum Umfang der Hauptnachweise.
5) Zum Beispiel für Vergleichsberechnungen und Zusatzbetrachtungen
6) Davon betroffen sind zum Beispiel vorgehängte Fassaden, selbsttragende Fassaden, Sandwichfassaden oder Pfosten-Riegel-Verglasungen.
7) Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden.
ENDE |
(Stand: 06.09.2023)
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