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Regelwerk, Naturschutz

ÖKVO - Ökokonto-Verordnung
Verordnung des Umweltministeriums über die Anerkennung und Anrechnung vorzeitig durchgeführter Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffsfolgen

- Baden-Württemberg

Vom 19. Dezember 2010
(GBl. Nr. 23 vom 28.12.2010 S. 1089; 21.12.2021 S. 1 22)



Überschrift geändert 22

Auf Grund von § 22 Abs. 2 und § 23 Abs. 8 Halbsatz 2 Nr. 3 des Naturschutzgesetzes ( NatSchG) vom 13. Dezember 2005 (GBl. S. 745) wird mit Zustimmung des Landtags verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt das Verfahren, die Zuständigkeiten, die Bewertung und Anrechnung zu vorgezogenen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen (Ökokonto-Maßnahmen) sowie die Grundsätze über den Handel mit diesen Maßnahmen auf der Grundlage von Ökopunkten.

§ 2 Ökokonto-Maßnahmen

(1) Ökokonto-Maßnahmen haben die Anforderungen nach § 16 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ( BNatSchG) einzuhalten. Sie müssen sich einem der folgenden Wirkungsbereiche zuordnen lassen:

  1. Verbesserung der Biotopqualität,
  2. Schaffung höherwertiger Biotoptypen,
  3. Förderung spezifischer Arten,
  4. Wiederherstellung natürlicher Retentionsflächen,
  5. Wiederherstellung und Verbesserung von Bodenfunktionen,
  6. Verbesserung der Grundwassergüte.

(2) Die nach dieser Verordnung ökokontofähigen Maßnahmen sind in der Anlage 1 abschließend bestimmt.

(3) Nicht ökokontofähig sind Maßnahmen,

  1. die ausschließlich der guten landwirtschaftlichen Praxis oder der ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung entsprechen,
  2. die einen vorhandenen Zustand von Natur und Landschaft sichern, aber keine Aufwertung des Naturhaushalts bewirken,
  3. die auf Flächen durchgeführt werden sollen, welche für andere, den Maßnahmenzielen entgegenstehende Zwecke überplant sind, für die ein entsprechendes Zulassungs- oder Bauleitplanverfahren förmlich eingeleitet wurde oder für die eine entsprechende Entscheidung in einem vorgelagerten Verfahren vorliegt.

§ 3 Antragsverfahren

(1) Ökokonto-Maßnahmen bedürfen der Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde.

(2) Der Antrag auf Zustimmung muss enthalten:

  1. Name und Anschrift des Maßnahmenträgers und, falls hiervon abweichend, des Grundstückseigentümers, dinglich Berechtigten oder Nutzungsberechtigten,
  2. Angaben zum Naturraum, zur Gemeinde, Markung und Größe der Maßnahmenfläche sowie eine flurstückscharfe kartografische Darstellung im Maßstab 1 : 5000 (Offenland) oder
    1 : 10.000 (Wald); sind diese Maßstäbe ungeeignet, kann die untere Naturschutzbehörde im Einzelfall einen anderen Maßstab festlegen,
  3. Angabe der Flur und Auflistung der betroffenen Flurstücke,
  4. Nachweis der Verfügbarkeit der Fläche,
  5. auf die Wirkungsbereiche bezogene Angaben zum Ausgangszustand, bei biotop- und bodenbezogenen Wirkungsbereichen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4) auch zum Ausgangswert in Ökopunkten, durch einen Fachkundigen,
  6. auf die Wirkungsbereiche bezogene Beschreibungen der vorgesehenen Maßnahmen und ihre Bewertung in Ökopunkten durch einen Fachkundigen,
  7. die erforderlichen Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften,
  8. Angaben zur Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel,
  9. die Bestätigung der betroffenen Gemeinde, dass die Fläche nicht für andere Zwecke überplant ist und ihre Überplanung nicht eingeleitet wurde,
  10. eine Erklärung des Maßnahmenträgers und des Grundstückseigentümers oder des sonstigen Berechtigten, ob sie der öffentlichen Einsehbarkeit der sie betreffenden personenbezogenen Daten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 im Ökokonto-Verzeichnis zustimmen.

Der Antrag kann Angaben zu Kohärenzsicherungsmaßnahmen nach § 34 Abs. 5 BNatSchG oder zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG enthalten. Hierbei sind die zu fördernden Arten und Lebensraumtypen zu benennen. Ferner können Angaben über eine geplante Zuordnung zu einem Eingriffsvorhaben gemacht werden.

(3) Für den Antrag sind elektronische Vordrucke zu verwenden, die von der obersten Naturschutzbehörde landeseinheitlich festgelegt werden.

(4) Die Maßnahme muss eine Aufwertung von mindestens 10.000 Ökopunkten erbringen und mindestens 2000 Quadratmeter umfassen. Die Flächenmindestgröße gilt nicht bei Maßnahmen zur Förderung spezifischer Arten (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3) und bei punktuellen Maßnahmen (Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.5).

(5) Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Flächenverfügbarkeit nachgewiesen ist, die Vorgaben nach Absatz 1 bis 4 und § 2 eingehalten sind und die Maßnahme naturschutzfachlich geeignet ist, insbesondere die standörtlichen und naturräumlichen Voraussetzungen vorliegen.

(6) Mit der Zustimmung stellt die untere Naturschutzbehörde den Ausgangswert und die Bewertung der Maßnahme in Ökopunkten fest.

§ 4 Aufnahme in das Ökokonto-Verzeichnis

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