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ÖKVO - Ökokonto-Verordnung
Verordnung des Umweltministeriums über die Anerkennung und Anrechnung vorzeitig durchgeführter Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffsfolgen
- Baden-Württemberg
Vom 19. Dezember 2010
(GBl. Nr. 23 vom 28.12.2010 S. 1089; 21.12.2021 S. 1 22)
Überschrift geändert 22
Auf Grund von § 22 Abs. 2 und § 23 Abs. 8 Halbsatz 2 Nr. 3 des Naturschutzgesetzes ( NatSchG) vom 13. Dezember 2005 (GBl. S. 745) wird mit Zustimmung des Landtags verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt das Verfahren, die Zuständigkeiten, die Bewertung und Anrechnung zu vorgezogenen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen (Ökokonto-Maßnahmen) sowie die Grundsätze über den Handel mit diesen Maßnahmen auf der Grundlage von Ökopunkten.
§ 2 Ökokonto-Maßnahmen
(1) Ökokonto-Maßnahmen haben die Anforderungen nach § 16 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ( BNatSchG) einzuhalten. Sie müssen sich einem der folgenden Wirkungsbereiche zuordnen lassen:
(2) Die nach dieser Verordnung ökokontofähigen Maßnahmen sind in der Anlage 1 abschließend bestimmt.
(3) Nicht ökokontofähig sind Maßnahmen,
§ 3 Antragsverfahren
(1) Ökokonto-Maßnahmen bedürfen der Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde.
(2) Der Antrag auf Zustimmung muss enthalten:
Der Antrag kann Angaben zu Kohärenzsicherungsmaßnahmen nach § 34 Abs. 5 BNatSchG oder zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG enthalten. Hierbei sind die zu fördernden Arten und Lebensraumtypen zu benennen. Ferner können Angaben über eine geplante Zuordnung zu einem Eingriffsvorhaben gemacht werden.
(3) Für den Antrag sind elektronische Vordrucke zu verwenden, die von der obersten Naturschutzbehörde landeseinheitlich festgelegt werden.
(4) Die Maßnahme muss eine Aufwertung von mindestens 10.000 Ökopunkten erbringen und mindestens 2000 Quadratmeter umfassen. Die Flächenmindestgröße gilt nicht bei Maßnahmen zur Förderung spezifischer Arten (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3) und bei punktuellen Maßnahmen (Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.5).
(5) Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Flächenverfügbarkeit nachgewiesen ist, die Vorgaben nach Absatz 1 bis 4 und § 2 eingehalten sind und die Maßnahme naturschutzfachlich geeignet ist, insbesondere die standörtlichen und naturräumlichen Voraussetzungen vorliegen.
(6) Mit der Zustimmung stellt die untere Naturschutzbehörde den Ausgangswert und die Bewertung der Maßnahme in Ökopunkten fest.
§ 4 Aufnahme in das Ökokonto-Verzeichnis
(Stand: 06.09.2023)
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