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Regelwerk

NatSchG - Naturschutzgesetz
Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft *

- Baden-Württemberg -

Vom 13. Dezember 2005
(GVBl. Nr. 18 vom 13.12.2005 S. 745, ber. 2006 S. 319; 14.10.2008 S. 338 08; 14.10.2008 S. 370 08a; 17.12.2009 S. 809 09; 03.12.2013 S. 449 13; 23.06.2015 S. 585 15aufgehoben)


zur aktuellen Fassung

ArchivNatSchG 95

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege

(1) Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen und Erholungsraum des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu gestalten, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass

  1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
  2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter (Boden, Wasser, Luft, Klima, Tier- und Pflanzenwelt),
  3. die biologische Vielfalt einschließlich der Tier- und Pflanzenwelt und ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie
  4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft

im Sinne einer nachhaltigen umweltgerechten Entwicklung auf Dauer gesichert werden.

(2) Der wild lebenden heimischen Tier- und Pflanzenwelt sind angemessene Lebensräume zu erhalten. Dem Aussterben einzelner Tier- und Pflanzenarten ist wirksam zu begegnen. Ihre Populationen sind in einer dauerhaft überlebensfähigen Größe zu erhalten. Der Verinselung einzelner Populationen ist entgegenzuwirken.

§ 2 Grundsätze des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge

(1) Grundsätze zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele sind insbesondere:

  1. Der Naturhaushalt ist in seinen räumlich abgrenzbaren Teilen so zu sichern, dass die den Standort prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie die landschaftlichen Strukturen erhalten, entwickelt oder wiederhergestellt werden. In geeigneten Landschaftsteilen soll ein möglichst ungestörter Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet werden.
  2. Die dauerhafte Nutzungsfähigkeit der Naturgüter ist zu gewährleisten. Soweit sich die Naturgüter nicht erneuern, sind sie sparsam und pfleglich zu nutzen. Der Nutzung sich erneuernder Naturgüter kommt besondere Bedeutung zu; sie dürfen nur so genutzt werden, dass sie nachhaltig zur Verfügung stehen.
  3. Die Naturgüter sollen nur so genutzt werden, dass das Wirkungsgefüge des Naturhaushalts in möglichst geringem Umfang beeinträchtigt wird; Einwirkungen auf den Naturhaushalt, die seine Leistungs- und Funktionsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigen, sollen verhindert, beseitigt oder in Fällen, in denen dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.
  4. Böden sind so zu erhalten, zu schützen und nur so zu nutzen, dass sie ihre Funktionen im Naturhaushalt erfüllen können und ein Verlust oder eine Beeinträchtigung ihrer Fruchtbarkeit vermieden wird. Für die landwirtschaftliche Nutzung gut geeignete Böden sollen dieser Nutzungsart vorbehalten bleiben. Natürliche oder von Natur aus geschlossene Pflanzendecken sowie die Ufervegetation sind zu sichern. Für nicht land- oder forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden, deren Pflanzendecke beseitigt worden ist, ist eine standortgerechte Vegetationsentwicklung zu ermöglichen.
  5. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind wertvolle Landschaftsteile oder Bestandteile der Landschaft zu erhalten und dauernde Schäden des Naturhaushalts zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung zu minimieren oder auszugleichen.
  6. Natürliche oder naturnahe Gewässer, deren Uferzonen und Verlandungsbereiche sowie natürliche Rückhalteflächen sind zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen. Änderungen des Grundwasserspiegels, die zu einer Zerstörung oder nachhaltigen Beeinträchtigung schutzwürdiger Biotope führen können, sind zu vermeiden, unvermeidbare Beeinträchtigungen sind auszugleichen. Gewässer sollen vor Verunreinigung geschützt werden; ihre biologische Selbstreinigungskraft soll erhalten und verbessert werden.
  7. Bei Unterhaltung und Ausbau der Gewässer sollen die Erhaltung und Verbesserung ihrer biologischen Selbstreinigungskraft, die Erholungseignung der Landschaft sowie die Sicherung der Lebensräume der Tier- und Pflanzenwelt beachtet sowie ein naturnaher Zustand angestrebt werden. Ein notwendiger Ausbau von Gewässern soll so naturnah wie möglich erfolgen, wobei Bauweisen des naturgemäßen Wasserbaus anzuwenden sind. Die eigendynamische Entwicklung von Gewässern ist zu unterstützen.
  8. Schädliche Umwelteinwirkungen sind auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gering zu halten; empfindliche Bestandteile des Naturhaushalts dürfen nicht nachhaltig geschädigt werden. Luftverunreinigungen und Lärmeinwirkungen soll entgegengewirkt werden. Nachteilige Einwirkungen auf den Naturhaushalt durch künstliche Lichtquellen sind zu vermeiden.
  9. Beeinträchtigungen des Klimas sind zu vermeiden; hierbei kommt dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien besondere Bedeutung zu. Auf den Schutz und die Verbesserung des Klimas, einschließlich des örtlichen Klimas, ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege hinzuwirken; bei Eingriffen sollen geeignete landschaftspflegerische Maßnahmen durchgeführt werden. Wald, Moore und sonstige Gebiete mit günstiger klimatischer Wirkung sind zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen.
  10. Zur Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts ist die biologische Vielfalt zu erhalten und zu entwickeln.
  11. Die wild lebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind als Teil des Wirkungsgefüges des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schonen. Ihre Biotope und ihre sonstigen Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln oder wiederherzustellen. Seltene oder in ihrem Bestand bedrohte heimische Tier- und Pflanzenarten sind einschließlich ihres Lebensraums zu erhalten und zu fördern.
  12. Die Landschaft ist in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit auch wegen ihrer Bedeutung als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen zu sichern. Ihre charakteristischen Strukturen und Elemente sind zu erhalten oder zu entwickeln. Beeinträchtigungen des Erlebnis- und Erholungswertes der Landschaft sind zu vermeiden. Zum Zweck der Erholung sind nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen zu schützen und, wo notwendig, zu pflegen, zu gestalten und zugänglich zu erhalten oder zugänglich zu machen. Für die Erholung der Bevölkerung sollen vor allem im siedlungsnahen Bereich sowie in den Verdichtungsräumen und ihren Randzonen in ausreichendem Maße Erholungsgebiete und Erholungsflächen geschaffen und gepflegt werden. Zur Erholung im Sinne von Satz 4 gehören auch natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigungen in der freien Landschaft.
  13. Zur Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sollen Natur und Landschaft in erforderlichem Umfang gepflegt sowie gegen Beeinträchtigungen geschützt werden. Historische Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonderer Eigenart, einschließlich solcher von besonderer Bedeutung für die Eigenart oder Schönheit geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler, sind zu erhalten.
  14. Auch im besiedelten Bereich sollen Grünflächen und Grünbestände erhalten werden; Grünbestände sollen Wohn- und Gewerbebereichen zweckmäßig zugeordnet werden; noch vorhandene Naturbestände, wie Wald, Hecken, Wegraine, Saumbiotope, Bachläufe, Weiher sowie sonstige ökologisch bedeutsame Kleinstrukturen sind zu erhalten und zu entwickeln.
  15. Landschaftsteile, die sich durch ihre Schönheit, Eigenart, Seltenheit oder ihren Erholungswert auszeichnen oder für einen ausgewogenen Naturhaushalt erforderlich sind, sollen von Bebauung und Infrastruktureinrichtungen freigehalten werden.
  16. Unbebaute Bereiche sind wegen ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt und für die Erholung insgesamt und auch im Einzelnen in der dafür erforderlichen Größe und Beschaffenheit zu erhalten. Große zusammenhängende unzerschnittene Landschaftsräume sind zu erhalten.
  17. Mit Boden und Fläche ist sparsam, schonend und haushälterisch umzugehen. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung innerörtlicher unbebauter Flächen, soweit sie nicht für Grünflächen vorgesehen sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Nicht mehr benötigte versiegelte Flächen sind zu renaturieren oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen.
  18. Die Bebauung soll sich Natur und Landschaft anpassen. Bei der Planung von ortsfesten baulichen Anlagen, Verkehrswegen, Energieleitungen und ähnlichen Vorhaben sind die natürlichen Landschaftsstrukturen zu berücksichtigen. Trassen für Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen möglichst landschaftsgerecht geführt und so zusammengefasst werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme von Landschaft so gering wie möglich gehalten werden.
  19. Das allgemeine Verständnis für die Ziele und Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist ein frühzeitiger Informationsaustausch mit Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit zu gewährleisten.

(2) Die internationalen Bemühungen und die Verwirklichung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu unterstützen. Die Errichtung des Europäischen ökologischen Netzes ≫Natura 2000≪ ist zu fördern. Sein Zusammenhalt ist zu wahren und, auch durch die Pflege und Entwicklung eines Biotopverbunds, zu verbessern. Der Erhaltungszustand der Biotope von gemeinschaftlichem Interesse, insbesondere der dem Netz ≫Natura 2000≪ angehörenden Gebiete, der Arten von gemeinschaftlichem Interesse und der europäischen Vogelarten ist zu überwachen. Die besonderen Funktionen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete innerhalb des Netzes ≫Natura 2000≪ sind zu erhalten und bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen, soweit wie möglich, wiederherzustellen.

(3) Die sich aus den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ergebenden Anforderungen sind, soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich und möglich ist, untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen.

(4) Unberührt bleiben die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), soweit nicht in § 32 und im Fuenften Abschnitt besondere Bestimmungen getroffen sind.

§ 3 Schutz unzerschnittener Landschaftsteile

Großflächige zusammenhängende Landschaftsteile, insbesondere unzerschnittene Räume mit hohem Wald- und Biotopanteil, sind vor Zerschneidung zu bewahren. Dies ist bei Planungen und sonstigen Maßnahmen der öffentlichen Planungsträger zu berücksichtigen. Eingriffe mit Trennwirkung sind auf das unvermeidbare Maß zu beschränken; unvermeidbare Zerschneidungen sind aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls zulässig.

§ 4 Biotopverbund

(1) Es ist ein Biotopverbund zu entwickeln und zu erhalten, der mindestens zehn Prozent der Landesfläche umfassen soll. Das Land stimmt sich im Bereich der Landesgrenze mit den angrenzenden Ländern ab.

(2) Der Biotopverbund dient der nachhaltigen Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Der Biotopverbund unterstützt das Europäische ökologische Netz ≫Natura 2000≪.

(3) Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile des Biotopverbunds können geschützte Gebiete und Biotope nach dem Vierten und Fuenften Abschnitt sowie weitere Gebiete sein, soweit sie zur Erreichung der in Absatz 2 genannten Ziele geeignet sind.

(4) Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind in den Landschaftsrahmenplänen und Landschaftsplänen darzustellen und, soweit nicht bereits erfolgt, durch planungsrechtliche Festlegungen in Regionalplänen und Flächennutzungsplänen, langfristige Vereinbarungen, die Ausweisung geeigneter Gebiete im Sinne des Vierten Abschnitts, die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um einen Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten. Die Naturschutzbehörde kann hierzu einen Fachbeitrag als Vorschlag erarbeiten.

§ 5 Regionale Mindestdichte von Biotopvernetzungselementen

Für die freie Landschaft soll eine regionale Mindestdichte von linearen und punktförmigen Elementen, die für den jeweiligen Naturraum typisch und zur Vernetzung von Biotopen erforderlich sind (Biotopvernetzungselemente), erhalten werden. Bei Unterschreiten der regionalen Mindestdichte sollen weitere Biotopvernetzungselemente insbesondere durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 21 Abs. 2 sowie über Förderprogramme, durch geeignete Landschaftspflegemaßnahmen oder andere geeignete Maßnahmen neu eingerichtet werden.

§ 6 Gewässer im Biotopverbund

(1) Alle öffentlichen Planungsträger haben bei wasserwirtschaftlichen Planungen oder Maßnahmen, mit denen Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden sind, die Erhaltung des biologischen Gleichgewichts der Gewässer sowie die dauerhafte Sicherung der großräumigen Vernetzungsfunktion und eine naturgemäße Ufergestaltung der oberirdischen Gewässer zu berücksichtigen. Die Lebensmöglichkeiten für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt sind zu verbessern und geeignete Bereiche für die Erholung zu bewahren.

(2) Oberirdische Gewässer sollen nur so ausgebaut und unterhalten werden, dass sie einschließlich ihrer Gewässerrandstreifen und Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten erhalten bleiben. § § 47, 68a und 68b WG bleiben unberührt.

§ 7 Allgemeine Verpflichtung zum Schutz der Natur

Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft erhalten, pfleglich genutzt, und vor Schäden bewahrt werden.

§ 8 Pflichten der öffentlichen Hand

(1) Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden. Für den Naturschutz besonders wertvolle Grundflächen sollen in ihrer ökologischen Beschaffenheit erhalten und nach Möglichkeit weiterentwickelt werden. Sätze 1 und 2 stehen der Erfüllung bestimmter öffentlicher Zweckbestimmungen von Grundflächen nicht entgegen.

(2) Die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben die in ihrem Eigentum oder Besitz stehenden Grundstücke, die sich nach ihrer natürlichen Beschaffenheit und ihrer Zweckbestimmung für die Erholung der Bevölkerung eignen, insbesondere Uferbereiche, Gewässer, Wälder, Heiden und Grünflächen, der Allgemeinheit offen zu halten.

§ 9 Aufgaben der Behörden und Planungsträger

(1) Die Behörden und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Verwirklichung der Ziele, Aufgaben und Grundsätze des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge beizutragen. Sie sind verpflichtet, bei Planungen, Maßnahmen und sonstigen Vorhaben, die wesentliche Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge berühren können, die Naturschutzbehörden zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.

(2) Die Naturschutzbehörden sind bei der Vorbereitung der Planungen so rechtzeitig zu beteiligen, dass sie die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben wirksam wahrnehmen können.

(3) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge sind die Ziele der Raumordnung zu beachten und die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

§ 10 Aufgaben der Naturschutzbehörden

(1) Die Naturschutzbehörden haben dafür zu sorgen, dass die Vorschriften des Rechts des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben die zur Durchführung dieser Vorschriften notwendigen Maßnahmen und Anordnungen zu treffen.

(2) Die Naturschutzbehörden haben bei ihren Planungen und Maßnahmen alle Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich wesentlich berührt sein kann, so rechtzeitig zu beteiligen, dass diese ihre Belange wirksam wahrnehmen können. Soweit wesentliche Belange der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft berührt werden, sind deren Berufsvertretungen zu beteiligen.

§ 11 Naturschutz als Aufgabe für Erziehung, Bildung und Forschung

(1) Die staatlichen, kommunalen und privaten Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger sollen das Verantwortungsbewusstsein der Jugend und der Erwachsenen für ein pflegliches Verhalten gegenüber Natur und Landschaft sowie für eine sachgerechte und dauerhaft umweltschonende Nutzung der Naturgüter sowie das Verständnis für die Aufgaben des Naturschutzes wecken und vertiefen.

(2) Die Ziele und Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden in den Lehr- und Bildungsplänen und bei den Lehr- und Lernmitteln berücksichtigt.

(3) Die wissenschaftlichen Einrichtungen des Landes sollen durch Grundlagenuntersuchungen einen besonderen Beitrag zu Naturschutz, Landschaftspflege und Erholungsvorsorge leisten.

§ 12 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft

(1) Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft leisten einen besonderen Beitrag zur Erhaltung und Pflege von Natur und Landschaft. Die Naturschutzbehörden und die für die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft zuständigen Behörden unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung dieser Aufgabe.

(2) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.

(3) Der Ausgleich von Nutzungsbeschränkungen in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft bestimmt sich nach § 58.

(4) Die Landwirtschaft hat neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten:

  1. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung muss die Bewirtschaftung standortangepasst erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen gewährleistet werden.
  2. Vermeidbare Beeinträchtigungen von vorhandenen Biotopen sind zu unterlassen.
  3. Die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren.
  4. Die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau zu stehen; schädliche Umweltauswirkungen sind zu vermeiden.
  5. Auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungskernbereichen, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch zu unterlassen.
  6. Die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrags erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden.

(5) Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist das Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlhiebe nachhaltig zu bewirtschaften. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten.

(6) Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der Besatz dieser Gewässer mit nicht heimischen Tierarten ist grundsätzlich zu unterlassen. Bei Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrags erforderliche Maß zu beschränken.

§ 13 Vertragliche Vereinbarungen

Bei allen Maßnahmen zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften soll die Naturschutzbehörde insbesondere bei Betroffenen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vorrangig prüfen, ob der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann. Die sonstigen Befugnisse der Naturschutzbehörde nach diesem Gesetz bleiben unberührt.

§ 14 Begriffe

(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

  1. Naturhaushalt
    seine Bestandteile Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen,
  2. Biologische Vielfalt
    die Vielfalt von Ökosystemen, Lebensräumen und Lebensgemeinschaften, von Arten sowie die genetische Vielfalt zwischen und innerhalb von Arten,
  3. freie Landschaft sämtliche Flächen außerhalb besiedelter Bereiche,
  4. Biotope
    Lebensstätten und Lebensräume wild lebender Tiere und Pflanzen,
  5. Biotope von gemeinschaftlichem Interesse
    die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42), in der am 28. November 1997 geltenden Fassung, aufgeführten Lebensräume,
  6. prioritäre Biotope
    die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG mit (*) gekennzeichneten Biotope,
  7. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
    die in die Liste nach Artikel 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragenen Gebiete, auch wenn sie noch nicht zu Schutzgebieten im Sinne dieses Gesetzes erklärt worden sind,
  8. Europäische Vogelschutzgebiete
    Gebiete im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S.1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223 S.9),
  9. Konzertierungsgebiete
    einem Konzertierungsverfahren nach Artikel 5 der Richtlinie 92/43/EWG unterliegende Gebiete von der Einleitung des Verfahrens durch die Kommission bis zur Beschlussfassung des Rates,
  10. Europäisches ökologisches Netz ≫Natura 2000≪ das kohärente Europäische ökologische Netz ≫Natura 2000≪ gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/43/EWG, das aus den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und den Europäischen Vogelschutzgebieten besteht,
  11. Erhaltungsziele
    Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
    1. der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten natürlichen Lebensräume und der in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzenarten, die in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vorkommen,
    2. der in Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführten und der in Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume, die in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorkommen,
  12. Schutzzweck
    der sich aus Vorschriften über Schutzgebiete ergebende Schutzzweck,
  13. Projekte
    1. Vorhaben und Maßnahmen innerhalb eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets, sofern sie einer behördlichen Entscheidung oder einer Anzeige an eine Behörde bedürfen oder von einer Behörde durchgeführt werden,
    2. Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 20, sofern sie einer behördlichen Entscheidung oder einer Anzeige an eine Behörde bedürfen oder von einer Behörde durchgeführt werden und
    3. nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlagen sowie Gewässerbenutzungen, die nach dem Wasserhaushaltsgesetz einer Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen,

    soweit sie, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen, geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen; ausgenommen sind Projekte, die unmittelbar der Verwaltung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder der Europäischen Vogelschutzgebiete dienen,

  14. Pläne
    Pläne und Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren, die bei behördlichen Entscheidungen zu beachten oder zu berücksichtigen sind, soweit sie, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten, geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen; ausgenommen sind Pläne, die unmittelbar der Verwaltung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder der Europäischen Vogelschutzgebiete dienen,
  15. Erholung
    natur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben einschließlich der natur- und landschaftsverträglichen sportlichen Betätigung in der freien Natur, die die Verwirklichung der sonstigen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigen.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

  1. Tiere
    1. wild lebende, gefangene oder gezüchtete und nicht herrenlos gewordene sowie tote Tiere wild lebender Arten,
    2. Eier, auch im leeren Zustand, Larven, Puppen und sonstige Entwicklungsformen von Tieren wild lebender Arten,
    3. ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren wild lebender Arten und
    4. ohne weiteres erkennbar aus Tieren wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse,
  2. Pflanzen
    1. wild lebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote Pflanzen wild lebender Arten,
    2. Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wild lebender Arten,
    3. ohne weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wild lebender Arten und
    4. ohne weiteres erkennbar aus Pflanzen wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse,
  3. Art
    jede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder Unterart; für die Bestimmung einer Art ist ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgebend,
  4. Population
    eine biologisch oder geographisch abgegrenzte Zahl von Individuen,
  5. heimische Art
    eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart, die ihr Verbreitungsgebiet oder regelmäßiges Wanderungsgebiet ganz oder teilweise
    1. im Inland hat oder in geschichtlicher Zeit hatte oder
    2. auf natürliche Weise in das Inland ausdehnt oder ausgedehnt hat; als heimisch gilt eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart auch, wenn sich verwilderte oder durch menschlichen Einfluss eingebürgerte Tiere oder Pflanzen der betreffenden Art im Inland in freier Natur und ohne menschliche Hilfe über mehrere Generationen als Population erhalten,
  6. gebietsfremde Art
    eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart, wenn sie in dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommt,
  7. Arten von gemeinschaftlichem Interesse
    die in den Anhängen II, IV oder V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tier- und Pflanzenarten,
  8. prioritäre Arten
    die in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG mit (*) gekennzeichneten Tier- und Pflanzenarten,
  9. europäische Vogelarten
    in Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 79/409/EWG,
  10. besonders geschützte Arten
    1. Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang a oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG 1997 Nr. L 61 S. 1, ber. Nr. L 100 S. 72 und Nr. L 298 S. 70), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1579/2001 vom 1. August 2001 (ABl. EG Nr. L 209 S. 14), aufgeführt sind,
    2. nicht unter Buchstabe a fallende
      aa) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
      bb) europäische Vogelarten [gemäß Nr. 9],
    3. Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt sind,
  11. streng geschützte Arten
    besonders geschützte Arten, die
    1. in Anhang a der Verordnung (EG) Nr. 338/97,
    2. in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG,
    3. in einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes

    aufgeführt sind,

  12. gezüchtete Tiere
    Tiere, die in kontrollierter Umgebung geboren oder auf andere Weise erzeugt und deren Elterntiere rechtmäßig erworben worden sind,
  13. künstlich vermehrte Pflanzen
    Pflanzen, die aus Samen, Gewebekulturen, Stecklingen oder Teilungen unter kontrollierten Bedingungen herangezogen worden sind,
  14. Anbieten
    Erklärung der Bereitschaft zu verkaufen oder zu kaufen und ähnliche Handlungen, einschließlich der Werbung, der Veranlassung zur Werbung oder der Aufforderung zu Verkaufs- oder Kaufverhandlungen,
  15. Inverkehrbringen
    das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere,
  16. rechtmäßig
    in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art im jeweiligen Staat sowie mit Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Artenschutzes und dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen im Rahmen ihrer jeweiligen räumlichen und zeitlichen Geltung oder Anwendbarkeit,
  17. Mitgliedstaat
    ein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist,
  18. Drittland
    ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist,
  19. Zoo
    dauerhafte Einrichtung, in der lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden; nicht als Zoo im Sinne des Halbsatzes 1 gelten
    1. Zirkusse,
    2. Tierhandlungen und
    3. Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten des im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes heimischen Schalenwildes oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als fünf Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(3) Dem Verkaufen im Sinne dieses Gesetzes stehen das Tauschen und das entgeltliche Überlassen zum Gebrauch oder zur Nutzung gleich.

(4) Wenn die in Absatz 2 Nr.10 genannten Arten bereits aufgrund der bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften unter besonderem Schutz standen, gilt als Zeitpunkt der Unterschutzstellung derjenige, der sich aus diesen Vorschriften ergibt. Entsprechendes gilt für die in Absatz 2 Nr. 11 genannten Arten, soweit sie nach den bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften als vom Aussterben bedroht bezeichnet waren.

(5) Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleiben unberührt. Soweit in diesem Gesetz auf Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97, der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. EG Nr. L 308 S.1), der Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG und der Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28.März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus (ABl. EG Nr. L 91 S. 30), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/370/EWG vom 8. Juni 1989 (ABl. EG Nr. L 163 S. 37), oder auf Vorschriften der genannten Rechtsakte verwiesen wird, in denen auf Anhänge Bezug genommen wird, sind diese jeweils in der geltenden Fassung maßgeblich.

Zweiter Abschnitt
Umweltbeobachtung, Landschaftsplanung

§ 15 Naturschutzorientierte Umweltbeobachtung

(1) Zweck der naturschutzorientierten Umweltbeobachtung als Teil der umfassenden Beobachtung der Umweltmedien ist, den Zustand des Naturhaushalts, seine Veränderungen und deren Folgen, die Einwirkungen auf den Naturhaushalt und die Wirkungen von Umweltschutzmaßnahmen auf den Zustand des Naturhaushalts zu ermitteln, auszuwerten und zu bewerten.

(2) Zuständig für die Aufgaben nach Absatz 1 ist die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz. Die Naturschutzbehörden wirken insbesondere bei der Erhebung der Daten mit, die übrigen Landesbehörden und -einrichtungen stellen bei ihnen vorhandene Daten kostenlos zur Verfügung. Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz bleiben unberührt.

(3) Erhebungskriterien und -methoden für die Umweltbeobachtung nach Absatz 1 sollen mit dem Bund und den Ländern abgestimmt werden.

§ 16 Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung

(1) Aufgabe der Landschaftsplanung ist, die Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge für den jeweiligen Planungsraum darzustellen und zu begründen. Sie dient der Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der § § 1 und 2 auch in den Planungen und Verwaltungsverfahren anderer Behörden, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft auswirken können.

(2) Die Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen der Landschaftsplanung sind in einem Landschaftsrahmenprogramm, in Landschaftsrahmenplänen und in Landschaftsplänen darzustellen.

(3) Die Pläne sollen insbesondere Angaben enthalten über

  1. den vorhandenen und den zu erwartenden Zustand von Natur und Landschaft,
  2. die konkretisierten Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den Planungsraum einschließlich der Erholungsvorsorge,
  3. die Beurteilung des vorhandenen und zu erwartenden Zustands von Natur und Landschaft nach Maßgabe dieser Ziele und Grundsätze, einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte,
  4. die Erfordernisse und Maßnahmen
    1. zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
    2. zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Vierten Abschnitts sowie der Biotope und Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten,
    3. zum Aufbau und zur Sicherung des Biotopverbunds,
    4. auf Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage oder ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeiten für künftige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege besonders geeignet sind,
    5. zum Aufbau und Schutz des Europäischen ökologischen Netzes ≫Natura 2000≪,
    6. zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur Regeneration von Böden, Gewässern, Luft und Klima,
    7. zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft, auch als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen.

Zu Nr. 4 Buchst. b, c und e ist ein Fachbeitrag der Naturschutzbehörde zu integrieren. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Auf die Verwertbarkeit der Darstellungen der Landschaftsplanung für die Raumordnungspläne und Bauleitpläne ist Rücksicht zu nehmen.

(4) Bei der Aufstellung oder Änderung von Landschaftsplanungen nach § 17 Abs. 1 und 3 sowie nach § 18 Abs. 1 ist eine strategische Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) durchzuführen. In die Darstellungen nach Absatz 3 sind die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S.1758), als gesonderter Teil in die Begründung aufzunehmen. Auf die Umweltprüfung nach Satz 1 kann verzichtet werden, wenn Landschaftsplanungen nur geringfügig geändert werden und die Änderung erhebliche Umweltauswirkungen nicht erwarten lässt.

(5) In Planungen und Verwaltungsverfahren, die sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können, sind die Inhalte der Landschaftsplanung zu berücksichtigen. Insbesondere sind die Inhalte der Landschaftsplanung für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit im Sinne des § 38 Abs. 1 heranzuziehen. Soweit den Inhalten der Landschaftsplanung in den Planungen und Entscheidungen nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begründen. Die Schutzziele für Gebiete nach dem Fuenften Abschnitt bleiben unberührt.

§ 17 Landschaftsrahmenprogramm und Landschaftsrahmenpläne 08

(1) Das Landschaftsrahmenprogramm stellt die Zielsetzungen und Planungen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge zur Erhaltung und Entwicklung von Natur und Landschaft des ganzen Landes dar. Landschaftsrahmenpläne enthalten die für Teile des Landes ausgeformten Zielsetzungen und Planungen des Landschaftsrahmenprogramms und die überörtlichen Maßnahmen zu ihrer Verwirklichung in Text und Karte; sie sind für die gesamte Fläche des Landes zu erstellen.

(2) Das Landschaftsrahmenprogramm wird von dem Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum (Ministerium) aufgestellt und entsprechend der weiteren Entwicklung fortgeschrieben. Das Landschaftsrahmenprogramm soll, soweit erforderlich und geeignet, in den Landesentwicklungsplan aufgenommen werden; für das Verfahren gilt § 9 Abs. 2 bis 5 des Landesplanungsgesetzes.

(3) Die Landschaftsrahmenpläne werden von den Trägern der Regionalplanung aufgestellt und entsprechend der weiteren Entwicklung fortgeschrieben. Die Ausarbeitung des Landschaftsrahmenplans erfolgt im Benehmen mit der höheren Naturschutzbehörde. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Landesplanungsgesetzes zur Aufstellung, Fortschreibung und sonstigen Änderungen von Regionalplänen entsprechend. Die Landschaftsrahmenpläne sollen, soweit erforderlich und geeignet, in die Regionalpläne aufgenommen werden.

§ 18 Landschaftspläne und Grünordnungspläne

(1) Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der naturverträglichen Erholungsvorsorge werden auf der Grundlage des Landschaftsrahmenprogramms und der Landschaftsrahmenpläne flächendeckend in Landschaftsplänen dargestellt. Von der flächendeckenden Darstellung kann für die Teile einer Gemeinde abgesehen werden, für die eine den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege entsprechende Nutzung gewährleistet und planungsrechtlich gesichert ist.

(2) Die Landschaftspläne werden von den Trägern der Bauleitplanung im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde aufgestellt. Sie sind fortzuschreiben, wenn wesentliche Veränderungen in der Landschaft vorgesehen oder zu erwarten sind. Die Fortschreibung kann sich auf diejenigen Bereiche einer Gemeinde oder Gemarkung beschränken, die unmittelbar oder in erheblichem Umfang mittelbar von den Veränderungen betroffen sind. Für das Verfahren gelten § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 des Baugesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, dass die anerkannten Naturschutzvereine nach § 67 Abs. 4 Nr. 2 frühzeitig zu beteiligen sind. Die Landschaftspläne sollen, soweit erforderlich und geeignet, in die Flächennutzungspläne aufgenommen werden.

(3) Die Träger der Bauleitplanung können Grünordnungspläne aufstellen, wenn Teile der Gemeinden nachteiligen Landschaftsveränderungen ausgesetzt sind oder dies erforderlich ist, um einen Biotopverbund einschließlich der Biotopvernetzungselemente bei der Ausweisung von Bauflächen zu erhalten. Dabei kann auf die Darstellung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 verzichtet werden. Die Darstellungen der Grünordnungspläne können, sofern erforderlich und geeignet, als Festsetzungen in die Bebauungspläne übernommen werden.

§ 19 Zusammenwirken der Länder bei der Planung

(1) Bei der Aufstellung der Programme und Pläne nach den §§ 17 und 18 soll darauf Rücksicht genommen werden, dass die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Ländern und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in seiner Gesamtheit nicht erschwert werden. Sind erhebliche Auswirkungen auf die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Staaten zu erwarten, ist § 8 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend anzuwenden.

(2) Ist aufgrund der natürlichen Gegebenheiten eine die Grenze des Landes überschreitende Planung erforderlich, sollen bei der Erstellung der Programme und Pläne nach den § § 17 und 18 die Erfordernisse und Maßnahmen für die betreffenden Gebiete abgestimmt werden.

Dritter Abschnitt
Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft

§ 20 Eingriffe in Natur und Landschaft

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, das Landschaftsbild oder den Wert der Landschaft für die naturnahe Erholung erheblich beeinträchtigen können.

Eingriffe können insbesondere sein

  1. Veränderungen der Bodengestalt,
  2. Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO), Straßen und Wegen,
  3. Errichtung oder Änderung von Masten sowie Unterstützungen von Freileitungen,
  4. Ausbau von Gewässern, Anlage, Veränderung oder Beseitigung von Wasserflächen.

(2) Die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung und die fischereiwirtschaftliche Nutzung der oberirdischen Gewässer sind nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden und den Anforderungen des § 12 Abs. 4 bis 6 sowie den Regeln der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, entsprochen wird.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung oder einer fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder aufgrund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war. Dies gilt, soweit die den Bewirtschaftungsbeschränkungen vorangegangene Nutzung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Auslaufen der Bewirtschaftungsbeschränkungen wieder aufgenommen wird. Die Frist kann auf Antrag einmalig um weitere fünf Jahre verlängert werden.

(4) Die Vorschriften des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes sowie des Landeswaldgesetzes ( LWaldG) bleiben unberührt.

§ 21 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wieder hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wieder hergestellt oder neu gestaltet ist. In sonstiger Weise kompensiert ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in der betroffenen Großlandschaft in gleichwertiger Weise ersetzt sind oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sollen so gestaltet werden, dass die für den Eingriff in Anspruch genommene Fläche möglichst nicht überschritten wird.

(3) Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Maßnahmen sind die Programme und Pläne nach § § 17 und 18 sowie sonstige naturschutzfachliche Planungen zu berücksichtigen. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen schließen Maßnahmen zur Sicherung des angestrebten Zustands ein. Verantwortlich für die Ausführung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(4) Der Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn unvermeidbare Beeinträchtigungen nicht oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Werden als Folge des Eingriffs Biotope zerstört, die für dort wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, ist der Eingriff nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.

(5) Eine Ausgleichsabgabe ist zu entrichten, soweit ein Eingriff nicht ausgleichbar oder in sonstiger Weise kompensierbar ist. Sie ist auch festzusetzen, wenn die Maßnahmen nach Absatz 2 nicht in angemessener Zeit zu einem vollständigen Ausgleich oder einer vollständigen Kompensation führen können. Die Ausgleichsabgabe ist mit der Gestattung des Eingriffs zumindest dem Grunde nach festzusetzen. Sie ist an den Naturschutzfonds beim Ministerium zu leisten. § 12 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 und §§ 21 und 22 des Landesgebührengesetzes gelten entsprechend.

(6) Das Ministerium regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Finanzministerium, dem Wirtschaftsministerium und dem Umweltministerium die Höhe der Ausgleichsabgabe und das Verfahren zu ihrer Erhebung. Die Höhe ist nach Dauer und Schwere des Eingriffs, nach dem Zeitraum zwischen Eingriff und voller Funktionsfähigkeit der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Wert oder Vorteil für den Verursacher sowie nach der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu bemessen. Die Schwere des Eingriffs ist bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe in der Regel anhand der beanspruchten Fläche und der Menge des entnommenen Materials (Entnahme) zu berücksichtigen.

§ 22 Ökokonto

(1) Wer im eigenen Interesse oder für andere ohne rechtliche Verpflichtung Maßnahmen durchführt, von denen dauerhaft günstige Wirkungen auf die Leistungsfähigkeit und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und das Landschaftsbild ausgehen, kann eine Anrechnung als Kompensationsmaßnahme bei künftigen Eingriffen verlangen ( Ökokonto), wenn

  1. die Naturschutzbehörde der Maßnahme zuvor zugestimmt hat,
  2. die günstigen Wirkungen zum Zeitpunkt der Anrechnung von der an der Zulassung des Eingriffs beteiligten Naturschutzbehörde festgestellt werden und
  3. die Inanspruchnahme des Grundstücks für Zwecke des Naturschutzes tatsächlich und rechtlich gesichert ist. Der Anspruch auf Anrechnung ist handelbar.

(2) Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Umweltministerium durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Landtags bedarf, Regelungen treffen über

  1. das Führen von Ökokonten und den Handel mit Ansprüchen auf Anrechnung und
  2. die Bewertung von Eingriffen sowie die Eignung und Bewertung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.

Die Verordnung kann bestimmen, dass für die Landwirtschaft besonders wertvolle Flächen für ökokontofähige Maßnahmen nicht in Anspruch genommen werden sollen und dass Maßnahmen nach § 135a Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuchs nachrichtlich im Ökokonto geführt werden können.

§ 23 Verfahren bei Gestattungen nach anderen Vorschriften

(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Vorschriften einer Gestattung (Verleihung, Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Zustimmung, Planfeststellung, Anzeige) oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so ergehen die Entscheidungen der für die Gestattung zuständigen Behörden im Benehmen mit der Naturschutzbehörde, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. Ist bei Großvorhaben das Regierungspräsidium zuständig, so ergeht die Entscheidung im Benehmen mit der höheren Naturschutzbehörde. Die zuständige Behörde bezieht in ihre Entscheidung die Ausgleichsanordnungen nach § 21 und die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung des angestrebten Erfolgs mit ein.

(2) Die zuständige Behörde kann zur Vorbereitung der Entscheidungen die Vorlage von Gutachten und Plänen, die zur Beurteilung der Wirkungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich sind, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist verlangen. Bei einem Eingriff, der aufgrund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die zur Vermeidung, zum Ausgleich und zur Kompensation in sonstiger Weise nach § 21 erforderlichen Maßnahmen im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans. Die planerische Festlegung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erfolgt im Benehmen mit der Naturschutzbehörde.

(3) Nebenbestimmungen können auch nachträglich erlassen und geändert werden, wenn der mit Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Natur und Landschaft angestrebte Erfolg nicht eingetreten ist oder der Fortgang des gestatteten Eingriffs dies zwingend notwendig macht; der mit der Nebenbestimmung angestrebte Zweck darf nicht außer Verhältnis zu dem erforderlichen Aufwand und den wirtschaftlichen Auswirkungen stehen.

(4) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Gestattung vorgenommen, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Eingriffs untersagen, die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen oder andere Ausgleichsanordnungen treffen, wenn nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Gestattung erloschen, widerrufen oder zurückgenommen ist, der Pflichtige trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Frist Nebenbestimmungen nicht nachkommt oder der mit dem Eingriff verfolgte Zweck dauerhaft weggefallen ist.

(5) Die Beendigung oder eine mehr als einjährige Unterbrechung des Eingriffs sowie der Abschluss von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine nur unwesentliche Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung gleich. Wird der Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen, kann die Behörde den Verursacher verpflichten, vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder, wenn der Abschluss des Eingriffs in angemessener Frist nicht zu erwarten ist, den Eingriff auszugleichen oder in anderer Weise zu kompensieren.

(6) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit sie erforderlich ist, um die Erfüllung von Auflagen oder sonstigen Verpflichtungen zu sichern. Auf Sicherheitsleistungen sind § § 232, 234 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(7) Die Naturschutzbehörde führt ein Verzeichnis, in dem die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzten Flächen sowie die Maßnahmen nach § 22 Abs. 1 erfasst werden (Kompensationsverzeichnis); dieses ist laufend fortzuschreiben. Das Verzeichnis dient auch dem Ziel einer Nachprüfbarkeit der Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen. Die für die Zulassung des Eingriffs zuständige Behörde sowie die Gemeinden stellen die zur Führung des Verzeichnisses erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Die Naturschutzbehörde ist befugt und auf Anforderung verpflichtet, Behörden und Einrichtungen des Landes sowie kommunalen Gebietskörperschaften Auszüge aus dem Verzeichnis zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben erforderlich ist.

(8) Das Nähere regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung; insbesondere können Bestimmungen getroffen werden über

  1. die vorzulegenden Unterlagen und Berechnungen für das Genehmigungsverfahren (Eingriffs-Ausgleichsplan), die Anforderungen an die Darstellungen in einem Fachplan oder einen landschaftspflegerischen Begleitplan im Sinne des Absatzes 2 sowie über Anforderungen an Sachkunde und Erfahrung der Personen, die diese Pläne erstellen,
  2. die Sicherung von Verpflichtungen,
  3. die Führung des Kompensationsverzeichnisses und
  4. die Kontrolle und die Abnahme der ausgeführten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.

§ 24 Genehmigung 08a

(1) Wer beabsichtigt, im Außenbereich als selbständiges Vorhaben

  1. Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Torf, Steine oder andere Bodenbestandteile abzubauen oder zu gewinnen,
  2. Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen vorzunehmen oder Bodenvertiefungen aufzufüllen,
  3. künstliche Wasserflächen, die von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Wassergesetzes ausgenommen sind (§ 1 Abs. 2 WG), zu schaffen oder zu verändern,

bedarf einer Genehmigung durch die Naturschutzbehörde. Keiner Genehmigung bedürfen Vorhaben, die der Bergaufsicht unterliegen, und Vorhaben im Sinne des Satzes 1, soweit es sich um verfahrensfreie Vorhaben nach § 50 LBO handelt. Unberührt bleiben weitergehende Vorschriften in Rechtsverordnungen über geschützte Gebiete und Gegenstände.

(2) Es bedürfen der Genehmigung

  1. die Errichtung und der Betrieb eines durch eine mechanische Aufstiegshilfe erschlossenen Geländes zum Zweck des Abfahrens mit Wintersportgeräten (Skipiste) und zugehöriger Einrichtungen sowie ihre wesentliche Änderung oder Erweiterung sowie
  2. die Umwandlung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver landwirtschaftlicher Nutzung, sofern für das Vorhaben nach dem Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Die Aufgaben nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1758) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung obliegen der Behörde, die im Falle einer UVP-Pflicht das Genehmigungsverfahren durchführen würde. Die Vorschriften des Landesseilbahngesetzes bleiben unberührt.

(3) Bedarf ein Vorhaben im Sinne der Absätze 1 oder 2 nach anderen Vorschriften einer Gestattung, wird die Gestattung durch die Naturschutzbehörde im Benehmen mit der zuständigen Behörde erteilt, soweit nicht Bundesrecht entgegensteht. Dies gilt nicht für Vorhaben, die einer Planfeststellung oder Plangenehmigung bedürfen.

(4) Der Antrag auf Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ist schriftlich bei der Naturschutzbehörde einzureichen. Aus dem Antrag müssen alle für die Beurteilung des Vorhabens und des zu erwartenden Endzustandes erforderlichen Einzelheiten ersichtlich sein. § 23 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Die Zulassung von Torfabbauvorhaben, anderen Abbau- oder Gewinnungsvorhaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und Abgrabungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2, für die nach dem Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, sowie von Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht.

(5) Der Verursacher oder sein Rechtsnachfolger hat auf Verlangen der Naturschutzbehörde bauliche oder sonstige technische Anlagen, die nach Beendigung oder Unterbrechung des Eingriffs an Ort und Stelle belassen worden sind, zu entfernen.

(6) § 23 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend. Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit dem Vorhaben begonnen wird oder die Durchführung länger als drei Jahre unterbrochen wird. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.

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