umwelt-online: Waldgesetzes für Baden-Württemberg (2)

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2. Abschnitt
Geschützte Waldgebiete

§ 29 Schutzwald

(1) Schutzwald im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Bodenschutzwald (§ 30),
  2. Biotopschutzwald (§ 30a),
  3. Schutzwald gegen schädliche Umwelteinwirkungen (§ 31).

(2) Im Schutzwald bedarf abweichend von § 15 Abs. 3 jeder Kahlhieb unbeschadet des § 15 Abs. 7 der Genehmigung der Forstbehörde.

(3) Sonstige Vorschriften über Schutzwald bleiben unberührt.

§ 30 Bodenschutzwall

(1) Bodenschutzwald ist Wald auf erosionsgefährdeten Standorten, insbesondere auf

  1. rutschgefährdeten Hängen,
  2. felsigen oder flachgründigen Steilhängen,
  3. Standorten, die zur Verkarstung neigen, und
  4. Flugsandböden.

(2) Der Waldbesitzer hat Bodenschutzwald so zu behandeln, daß eine standortgerechte ausreichende Bestockung erhalten bleibt und ihre rechtzeitige Erneuerung gewährleistet ist. Die Forstbehörde kann nach Anhörung des Waldbesitzers Bewirtschaftungsmaßnahmen im Einzelfall anordnen.

(3) Die Eigenschaft eines Waldes als Bodenschutzwald ist durch die Forstbehörde ortsüblich bekanntzumachen.

(4) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung Bewirtschaftungsgrundsätze für Bodenschutzwald aufstellen.

§ 30a Biotopschutzwald 05 15

(1) Biotopschutzwald ist Wald, der dem Schutz und der Erhaltung von seltenen Waldgesellschaften sowie von Lebensräumen seltener wild wachsender Pflanzen und wild lebender Tiere dient.

(2) Zum Biotopschutzwald gehören

  1. regional seltene, naturnahe Waldgesellschaften,
  2. Tobel, Klingen, Kare und Toteislöcher im Wald mit naturnaher Begleitvegetation,
  3. Wälder als Reste historischer Bewirtschaftungsformen und strukturreiche Waldränder

in der in der Anlage zu diesem Gesetz beschriebenen Ausprägung. Der Schutz weiterer Biotope im Wald, insbesondere von naturnahen Bruch-, Sumpf- und Auwäldern sowie von naturnahen Wäldern trockenwarmer Standorte einschließlich ihrer Staudensäume, richtet sich nach § 30 BNatSchG und § 33 NatSchG.

(3) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung von Biotopschutzwald führen können, sind verboten. Weitergehende Verbote in Rechtsverordnungen und Satzungen über geschützte Gebiete und Gegenstände nach dem Naturschutzgesetz sowie nach §§ 29 bis 33 und § 36 bleiben unberührt.

(4) Die Pflege von Biotopschutzwald sowie von nach § 30 BNatSchG und § 33 NatSchG besonders geschützten Biotopen im Wald erfolgt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung im Rahmen der Bewirtschaftung des Waldes nach den Vorschriften des § 12. Zulässig ist weiterhin, Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen durchzuführen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Biotopschutzwälder notwendig sind.

(5) Die Forstbehörde kann abweichend von § 33 Absatz 3 NatSchG im Benehmen mit der Naturschutzbehörde unter den Voraussetzungen des § 30 Absatz 3 BNatSchG Ausnahmen und unter den Voraussetzungen des § 67 Absatz 1 BNatSchG Befreiungen von den Verboten

  1. des Absatzes 3 und
  2. des § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 BNatSchG zulassen.

In Naturschutzgebieten lässt die höhere Naturschutzbehörde die Ausnahmen zu. Die Ausnahme wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der für die Erteilung der Ausnahme zuständigen Behörde erteilt wird.

(6) Wenn dem Waldbesitzer die Beibehaltung der seitherigen Art des Biotopschutzwaldes wirtschaftlich nicht zumutbar ist, sollen die Nachteile im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel vertraglich bezahlt oder angemessen ausgeglichen werden. Vertragliche Regelungen haben Vorrang. Ein Ausgleich ist auch zu gewähren, wenn dem Waldbesitzer Einschränkungen im Interesse der nachhaltigen Sicherung des Biotopschutzwaldes oder die Durchführung von Maßnahmen auferlegt werden. § 30 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Biotopschutzwald wird durch die Waldbiotopkartierung (§ 7 Abs. 4) abgegrenzt und beschrieben sowie in Karten und Verzeichnisse mit deklaratorischer Bedeutung eingetragen, die fortgeschrieben werden sollen. Die Karten und Verzeichnisse liegen bei der Forstbehörde und den Gemeinden zur Einsicht für jedermann aus. Die Forstbehörden weisen auf die Auslegung der Karten und Listen zur Einsicht für jedermann durch ortsübliche Bekanntmachung hin.

(8) Das Ministerium regelt das Verfahren zur Einbeziehung der nach § 30 BNatSchG und § 33 NatSchG besonders geschützten Biotope im Wald in die Waldbiotopkartierung sowie zur Beteiligung der Waldbesitzer bei der Abgrenzung dieser Biotope durch Verwaltungsvorschrift.

(9) Die Forstbehörde teilt Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten auf Anfrage mit, ob sich auf ihrem Grundstück ein Biotopschutzwald befindet oder ob eine bestimmte Handlung verboten ist.

§ 31 Schutzwald gegen schädliche Umwelteinwirkungen

(1) Wald kann durch Rechtsverordnung zu Schutzwald erklärt werden, wenn es zur Abwehr oder Verhütung schädlicher Umwelteinwirkungen, insbesondere von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder Dritte notwendig ist, bestimmte forstliche Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen.

(2) Schutzzwecke im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere

  1. der Schutz des Grundwassers und der Oberflächengewässer sowie die Sicherung der Wasservorräte und die Regulierung des Wasserhaushaltes,
  2. die Sicherung der Frischluftzufuhr für Siedlungen,

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(Stand: 25.10.2024)

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