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LWaldG - Landeswaldgesetz
Waldgesetz für Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg -
Vom 31. August 1995
(GBl. Nr. vom 27 27.09.1995 S. 685; 1997 S. 278; 2001 S. 60519.11.2002 S. 428; 01.07.2004 S. 469, 522; 13.12.2005 S. 745 05; 14.10.2008 S. 313 08; 14.10.2008 S. 367 08a; 10.11.2009 S. 645 09; 03.12.2013 S. 449 13; 29.07.2014 S. 378 14; 23.06.2015 S. 585 15; 29.06.2018 S. 223 18; 21.05.2019 S. 161 19; 07.02.2023 S. 26 23;15.10.2024 Nr. 85 24)
Gl.-Nr.: 790 45
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Zweck dieses Gesetzes ist
§ 2 Wald
(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen (Waldbäume und Waldsträucher) bestockte Grundfläche.
(2) Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze sowie Holzlagerplätze,
(3) Als Wald gelten ferner im Wald liegende oder mit ihm verbundene
sowie weitere dem Wald dienende Flächen.
(4) In der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden, Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen sind nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes.
(S) Wald im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist in Waldverzeichnisse einzutragen. Geschützte Waldgebiete sind als solche zu kennzeichnen. Die Waldverzeichnisse werden von der Forstbehörde geführt.
§ 3 Waldeigentumsarten
(1) Staatswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum des Landes Baden-Württemberg steht. Für Staatswald des Bundes und anderer Bundesländer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 41 und der §§ 62 bis 91 entsprechend.
(2) Körperschaftswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Zweckverbände sowie sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Körperschaften) steht, die der Aufsicht des Landes unterstehen.
(3) Privatwald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der nicht Staatswald oder Körperschaftswald ist.
§ 4 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
Zweiter Teil,
Forstliche Rahmenplanung; Erhaltung des Waldes
1. Abschnitt
Forstliche Rahmenplanung und Sicherung der Funktionen des Waldes bei Vorhaben von Behörden und Planungsträgern
§ 5 Ziele und Aufgaben der forstlichen Rahmenplanung 08a
(1) Zur Ordnung und Verbesserung der Waldstruktur kann eine forstliche Rahmenplanung durchgeführt werden mit dem Ziel, die für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen Funktionen des Waldes nach § 1 Nr. 1 zu sichern.
(2) Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind bei der forstlichen Rahmenplanung zu beachten.
(Stand: 25.10.2024)
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