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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuordnung des Naturschutzrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften

Vom 13. Dezember 2005
(GVBl. Nr. 18 vom 16.12.2005 S. 745)


Der Landtag hat am 30. November 2005 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft
NatSchG - Naturschutzgesetz *

wie eingefügt

Artikel 2
Änderung des Landesverwaltungsgesetzes

Das Landesverwaltungsgesetz in der Fassung vom 3. Februar 2005 (GBl. S.159, ber. S.319) wird wie folgt geändert:

§ 16 Abs. 1 Nr. 14 erhält folgende Fassung:

alt neu
14. das Naturschutzrecht mit Ausnahme der Aufgaben nach §§ 20, 24, 25a in Bezug auf die Naturdenkmalszuständigkeit und § 44 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 des Naturschutzgesetzes,  ≫14. das Naturschutzrecht mit Ausnahme der Aufgaben nach §§ 25, 31, 34 in Bezug auf die Naturdenkmalszuständigkeit und § 55 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 des Naturschutzgesetzes,≪.

Artikel 3
Änderung des Landeswaldgesetzes

Das Landeswaldgesetz in der Fassung vom 31. August 1995 (GBl. S. 685), zuletzt geändert durch Artikel 92 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S.469), wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 4 Satz 4 wird die Angabe ≫ § 11 Abs. 5≪ durch die Angabe ≫ § 21 Abs. 5≪ ersetzt.

2. In § 25 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe ≫ § 46≪ durch die Angabe ≫ § 56≪ ersetzt.

3. § 30a erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 30a Biotopschutzwald

(1) Biotopschutzwald ist Wald, der dem Schutz und der Erhaltung von seltenen Waldgesellschaften sowie von Lebensräumen seltener wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere dient.

(2) Zum Biotopschutzwald gehören

  1. naturnahe Schlucht- und Blockwälder sowie regional seltene, naturnahe Waldgesellschaften,
  2. Tobel, Klingen, Kare und Toteislöcher im Wald mit naturnaher Begleitvegetation,
  3. Wälder als Reste historischer Bewirtschaftungsformen und strukturreiche Waldränder

in der in der Anlage zu diesem Gesetz beschriebenen Ausprägung. Der Schutz weiterer Biotope im Wald, insbesondere von naturnahen Bruch-, Sumpf- und Auewäldern sowie von naturnahen Wäldern trockenwarmer Standorte einschließlich ihrer Staudensäume, richtet sich nach § 24a des Naturschutzgesetzes.

(3) Die Pflege von Biotopschutzwald sowie von nach § 24a des Naturschutzgesetzes besonders geschützten Biotopen im Wald erfolgt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung im Rahmen der Bewirtschaftung des Waldes nach den Vorschriften des § 12. Sonstige Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung von Biotopschutzwald führen können, sind verboten.

(4) Die Forstbehörde kann Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 Satz 2 zulassen,

  1. wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls diese erfordern oder
  2. wenn durch Ausgleichsmaßnahmen eine andere Art von Biotopschutzwald geschaffen wird.

Für die Bewilligung von Ausnahmen nach Satz 1 Nr. 1 gilt § 9 Abs. 2 entsprechend. Die Bewilligung wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Forstbehörde erteilt wird.

(5) Die Änderung der seitherigen Art des Biotopschutzwaldes bedarf der Genehmigung durch die Forstbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Änderung zu einem gleichwertigen anderen Biotopschutzwald führt oder wenn dem Waldbesitzer die Beibehaltung der seitherigen Art des Biotopschutzwaldes wirtschaftlich nicht zumutbar ist und die Nachteile nicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel vertraglich bezahlt oder angemessen ausgeglichen werden können. Vertragliche Regelungen haben Vorrang. Ein Ausgleich ist auch zu gewähren, wenn dem Waldbesitzer Einschränkungen im Interesse der nachhaltigen Sicherung des Biotopschutzwaldes oder die Durchführung von Maßnahmen auferlegt werden. § 30 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Biotopschutzwald wird durch die Waldbiotopkartierung (§ 7 Abs. 4) abgegrenzt und beschrieben sowie in Karten und Verzeichnisse eingetragen. Biotopschutzwald ist ortsüblich durch die Forstbehörde bekanntzumachen.

(7) Bei der Forstbehörde wird eine Kommission für Biotope im Wald gebildet. Sie hat die Aufgabe, bei der Entscheidung der Forstbehörde über Einsprüche von Waldbesitzern gegen die Abgrenzung von Biotopschutzwald mitzuwirken. Der Kommission gehören der Leiter der Forstbehörde als Vorsitzender, ein Vertreter der Naturschutzbehörde, der Naturschutzbeauftragte und ein Vertreter der Gemeinde an. Auf Vorschlag des jeweiligen Verbandes beruft die Forstbehörde außerdem je einen Vertreter der Forstkammer, der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und des Landesnaturschutzverbandes. Der Waldbesitzer ist nach § 28 Landesverwaltungsverfahrensgesetz zu hören.

(8) Das Ministerium regelt das Verfahren zur Einbeziehung der nach § 24a Naturschutzgesetz besonders geschützten Biotope im Wald in die Waldbiotopkartierung sowie zur Beteiligung der Waldbesitzer bei der Abgrenzung dieser Biotope im Rahmen der Kommission für Biotope im Wald durch Verwaltungsvorschrift.

 ≫ § 30a Biotopschutzwald

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