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Gesetz zur Einführung des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes und anderer tiergesundheitsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Gesetze
- Baden-Württemberg -
Vom 19. Juni 2018
(GBl. Nr. 10 vom 29.06.2018 S. 223)
Der Landtag hat am 13. Juni 2018 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes und anderer tiergesundheitsrechtlicher Vorschriften
(Tiergesundheitsausführungsgesetz - TierGesAG)
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen
§ 6 Nummer 3 des Gesetzes über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen vom 12. Mai 2015 (GBl. S. 317) wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. nähere Kriterien und deren Nachweise für eine Anerkennung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, insbesondere Nachweise, die eine landesweite Tätigkeit belegen, oder Kriterien, die die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 konkretisieren, zum Beispiel durch Festlegung von Mindestmitgliederzahlen der Tierschutzorganisation oder der nachzuweisenden beruflichen Qualifikation, | "3. nähere Kriterien und deren Nachweise für eine Anerkennung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4, insbesondere
satzungsgemäßen Ziele der Tierschutzorganisation zumindest von Teilen der Mitglieder oder Mitarbeiter und deren organisatorische Einbindung in die Aufgabenerfüllung der Tierschutzorganisation sowie das Vorhandensein einer internen Verwaltungs- und Organisationsstruktur, bei Stiftungen von pluralistisch besetzten Verwaltungsräten," |
Artikel 3
Änderung des Landeswaldgesetzes
§ 9 Absatz 4 des Landeswaldgesetzes in der Fassung vom 3 1. August 1995 (GBl. S. 685), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585, 613) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "seitens der eine Umwandlungsgenehmigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 beantragenden Person" eingefügt.
2. In Satz 2 werden nach dem Wort "Finanzministerium" die Wörter " , dem Umweltministerium" eingefügt.
3. In Satz 3 wird der erste Halbsatz wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Höhe ist nach der Schwere der Beeinträchtigung, dem Wert oder dem Vorteil für den Verursacher sowie nach der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu bemessen, | "Die Höhe ist an den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren naturalen Ausgleichsmaßnahme zu bemessen;" |
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung vom 19. November 1987 (GBl. S. 525), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2004 (GBl. S. 112) geändert worden ist, außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
ENDE |
(Stand: 07.08.2018)
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