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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform und zum Bürokratieabbau im Geschäftsbereich des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum
- Baden-Württemberg -

Vom 10. November 2009
(GBl. Nr. 20 vom 18.11.2009 S. 645)



Der Landtag hat am 4. November 2009 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
ASVG - Agrarstrukturverbesserungsgesetz
Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur in Baden-Württemberg

wie eingefügt

Artikel 2
Änderung des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes

Das Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz vom 14. März 1972 (GBl. S. 74), zuletzt geändert durch Artikel 91 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 520), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
  "1. Betriebe nach § 57 Abs. 2 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S.1534), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794, 2839), in der jeweils geltenden Fassung,".

2. § 7 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
  "Das Ministerium erstellt für das Land ein agrarisches Entwicklungsprogramm, das den im Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. November 2002 (GBl. S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 367, ber. S. 411), in der jeweils geltenden Fassung geregelten Anforderungen an die Strategische Umweltprüfung entsprechen muss."

3. § 8 Abs. 2 wird aufgehoben.

4. § 25 erhält folgende Fassung:

alt neu
  " § 25 Aufforstungsgenehmigung

(1) Wer ein Grundstück in der offenen Landschaft ganz oder teilweise aufforsten will, bedarf der Genehmigung. Fällt die Aufforstung in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, hat das Genehmigungsverfahren den in diesen Gesetzen geregelten Anforderungen zu entsprechen. Die Genehmigung erlischt insoweit, als nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung von ihr im Wesentlichen Gebrauch gemacht worden ist. Sie kann vor Fristablauf auf Antrag einmalig um bis zu drei Jahre schriftlich verlängert werden.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn

  1. Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung der Aufforstung entgegenstehen,
  2. durch die Aufforstung die Verbesserung der Agrarstruktur behindert oder die Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke erheblich gemindert würde,
  3. der Naturhaushalt, die Lebensstätten von gefährdeten Tier- und Pflanzenarten oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt würden,
  4. die Aufforstung den konkretisierten Zielvorstellungen der Gemeinde über die Entwicklung des Gemeindegebiets widerspricht oder
  5. die Aufforstung geeignet ist, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder der Sicherheit von Gebäuden und deren Bewohner nachhaltig zu gefährden,

ohne dass die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können.

Auflagen nach Satz 1 gelten gegenüber jedem späteren Nutzungsberechtigten der Pflanzung, auch wenn sie nicht privatrechtlich vereinbart worden sind.

(3) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn für das Grundstück auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Aufforstung rechtsverbindlich festgesetzt worden ist. Dies gilt auch, wenn das Grundstück in einem Aufforstungsgebiet nach § 25 b liegt. In diesem Falle ist die beabsichtigte Aufforstung der Gemeinde unter Angabe der vorgesehenen Baumarten anzuzeigen.

(4) Wird ein Grundstück ohne die erforderliche Genehmigung nach Absatz 1 oder unter Missachtung von Auflagen nach Absatz 2 ganz oder teilweise aufgeforstet, kann die untere Landwirtschaftsbehörde die Beseitigung oder die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands anordnen, wenn nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann.

(5) Weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt."

5. Nach § 25 wird folgender neuer § 25a eingefügt:

" § 25a Kurzumtriebsplantagen, Weihnachtsbaumkulturen

(1) § 25 gilt für die Anlage von Kurzumtriebsplantagen, die Wald im Sinne von § 2 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S.1037), zu-letzt geändert durch Artikel 213 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in der jeweils geltenden Fassung sind. Bei allen anderen Arten von Kurzumtriebsplantagen ist § 25 nur dann anzuwenden, wenn die oberirdischen Pflanzenteile nicht jeweils spätestens bis zum 31. Dezember des zehnten auf die Anpflanzung oder den letzten Erntezeitpunkt folgenden Jahres geerntet werden.

(2) § 25 gilt nicht für die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen und Kulturen zur Gewinnung von Schmuck- und Zierreisig. Die Pflanzen einer Weihnachtsbaumkultur dürfen eine Höhe von 3 m, die Pflanzen einer Kultur zur Gewinnung von Schmuck- und Zierreisig eine Höhe von 6 m nicht überschreiten.

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