Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Bereinigung von Landesrecht
- Baden-Württemberg -

Vom 29. Juli 2014
(GBl. Nr. 15 vom 12.08.2014 S. 378)



Der Landtag hat am 23. Juli 2014 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Heilverfahrensverordnung Baden-Württemberg

In § 7 Absatz 4 Satz 1 der Heilverfahrensverordnung Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2010 (GBl. S. 1082) werden nach dem Wort ≫Ehegatten≪ ein Komma und das Wort ≫Lebenspartner≪ eingefügt.

Artikel 2
Änderung der Elternbeiratsverordnung

In § 14 Absatz 2 Nummern 2 und 4 und § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummern 2 und 3 der Elternbeiratsverordnung vom 16. Juli 1985 (GBl. S. 236) werden jeweils nach dem Wort ≫Ehegatten≪ die Wörter ≫oder Lebenspartner≪ eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Landesarchivgesetzes

Das Landesarchivgesetz vom 27. Juli 1987 (GBl. S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 503), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort ≫Ehegatten≪ ein Komma und die Wörter ≫dem Lebenspartner≪ eingefügt.

2. In § 6 Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort ≫Ehegatte≪ ein Komma und die Wörter ≫ihr Lebenspartner≪ eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Polizeigesetzes

Das Polizeigesetz in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1, ber. S. 596, 1993 S. 155), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2014 (GBl. S. 77), wird wie folgt geändert:

1. § 28 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: 

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(4) Für die Entscheidung nach Absatz 3 Satz 3 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die in Gewahrsam genommene Person festgehalten wird. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 Abschnitte 1 bis 3 sowie 6, 7 und 9 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die persönliche Anhörung der in Gewahrsam genommenen Person durch das Gericht kann im Bereitschaftsdienst (§ 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit) auch telefonisch durchgeführt werden. Die gerichtliche Entscheidung wird mit Erlass wirksam; sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bekanntgabe an die in Gewahrsam genommene Person. Die Entscheidung kann im Bereitschaftsdienst auch mündlich ergehen; in diesem Fall ist sie unverzüglich schriftlich niederzulegen und zu begründen. Gegen die Entscheidung des Gerichts findet die Beschwerde statt. Ist eine Entscheidung des Gerichts ergangen, so ist die Anfechtungsklage ausgeschlossen; für die Beschwerde gelten die Vorschriften des Buches 1 Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.  ≫(4) Für die Entscheidung nach Absatz 3 Satz 3 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die in Gewahrsam genommene Person festgehalten wird. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 Abschnitte 1 bis 3 sowie 6, 7 und 9 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit
  1. in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist oder
  2. sich aus den Besonderheiten der richterlichen Entscheidung als einer Eilentscheidung nichts anderes ergibt.

Die richterliche Entscheidung kann ohne persönliche Anhörung der in Gewahrsam genommenen Person ergehen, wenn diese rauschbedingt außerstande ist, den Gegenstand der persönlichen Anhörung durch das Gericht ausreichend zu erfassen und in der Anhörung zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen beizutragen. Sofern eine persönliche Anhörung durch das Gericht erforderlich ist, kann sie im Bereitschaftsdienst (§ 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit) auch telefonisch durchgeführt werden. Die richterliche Entscheidung wird mit Erlass wirksam; sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bekanntgabe an die in Gewahrsam genommene Person. Die Entscheidung kann im Bereitschaftsdienst auch mündlich ergehen; in diesem Fall ist sie unverzüglich schriftlich niederzulegen und zu begründen. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts findet die Beschwerde zum Landgericht statt; für die Beschwerde gelten die Vorschriften des Buches 1 Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Ist eine richterliche Entscheidung nach Absatz 3 Satz 3 ergangen, so ist die Anfechtungsklage ausgeschlossen.≪

2. In § 60 Absatz 4 werden die Wörter ≫sowie § 26 Absatz 1 und 2≪ durch die Angabe ≫bis 3≪ ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Wassergesetzes für Baden-Württemberg

§ 29 Absatz 6 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389) wird wie folgt gefasst:

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