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Regelwerk

WG - Wassergesetz für Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg -

Vom 3. Dezember 2013
(GBl. Nr. 17 vom 12.12.2013 S. 389; 29.07.2014 S. 378 14 Übergangsvorschrift; 16.12.2014 S. 777 14; 23.02.2017 S. 99 17; 28.11.2018 S. 439 18; 17.12.2020 S. 1233 20; 07.02.2023 S. 26 23)
Gl.-Nr.: 7530tv2308



Archiv 1999, 2005

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen, Gewässereinteilung, Eigentum

§ 1 Allgemeine Grundsätze 23

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, die Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes ( WHG), in der jeweils geltenden Fassung, auszuführen und zu ergänzen, soweit das Wasserhaushaltsgesetz keine oder keine abschließende Regelung getroffen hat oder bestimmte Regelungsbereiche ausdrücklich dem Landesrecht eröffnet sind. Das Gesetz enthält auch vom Wasserhaushaltsgesetz abweichende Regelungen.

(2) Neben dem Zweck und den Zielen des Wasserhaushaltsgesetzes sind zusätzlich folgende Grundsätze zu beachten:

  1. mit dem Allgemeingut Wasser ist sparsam und effizient umzugehen,
  2. die Gewässer sind wirksam vor stofflichen Belastungen zu schützen,
  3. beim Hochwasserschutz sollen ökologisch verträgliche Lösungen angestrebt werden,
  4. der Klimaschutz und die Anpassung an die Folgen des Klimawandels sollen berücksichtigt werden und
  5. die Gewässer sollen wirksam gegen thermische Belastung geschützt werden; soweit es dem Gewässertyp entspricht, soll das Anlegen eines Gehölzsaums angestrebt werden.

Hierbei ist der besonderen Bedeutung von Energieeinsparung, -effizienz und erneuerbaren Energien sowie des Verteilnetzausbaus nach dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg Rechnung zu tragen.

§ 2 Gewässerbegriff, Anwendungsbereich
(zu § 2 WHG)

(1) Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 2 Absatz 1 WHG genannten Gewässer.

(2) Fischteiche, Feuerlöschteiche, Eisweiher und ähnliche kleine Wasserbecken, die mit einem oberirdischen Gewässer nur durch künstliche Vorrichtungen verbunden sind, werden von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes ausgenommen. Die §§ 89 und 90 WHG gelten auch für Gewässer nach Satz 1.

(3) Bewässerungs- und Entwässerungsgräben von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung werden von den Bestimmungen der §§ 39 bis 42 und 67 bis 71 WHG und des § 28 dieses Gesetzes ausgenommen. § 30 Absatz 3 bleibt unberührt.

§ 3 Einteilung der oberirdischen Gewässer

(1) Die oberirdischen Gewässer sind öffentliche oder private Gewässer.

(2) Öffentliche Gewässer sind

  1. die natürlichen Wasserläufe,
  2. die künstlichen Wasserläufe (Kanäle, Gräben, Wuhre), an deren Bett Privateigentum nicht nachweisbar ist oder die nach bisher geltendem Recht öffentliche Gewässer waren,
  3. die natürlichen stehenden Gewässer (Seen, Teiche, Weiher), die einen ständig fließenden oberirdischen Zu- oder Ablauf haben.

Alle anderen oberirdischen Gewässer sind private Gewässer.

(3) Natürliche Wasserläufe sind die in natürlichem Bett fließenden Gewässer einschließlich ihrer Quellen, der unterirdischen und der aufgestauten Strecken, der Nebenarme, der Flutkanäle und der mit dem Wasserlauf in Verbindung stehenden oberirdischen Becken, in denen Wasser für Zwecke des Wasserlaufs zusammengefasst wird, samt ihren Zu- und Ableitungen. Zu den natürlichen Wasserläufen gehören auch die künstlich angelegten Wasserlaufstrecken, die einen Teil des natürlichen Wasserlaufs ersetzen (Ersatzstrecken).

§ 4 Gebrauch und Einteilung der öffentlichen Gewässer

Die öffentlichen Gewässer dienen unter Aufsicht der Wasserbehörden dem allgemeinen Gebrauch nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes. Sie werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung sowie den Bedürfnissen der Unterhaltung und des Hochwasserschutzes in Gewässer erster Ordnung und in Gewässer zweiter Ordnung eingeteilt. Gewässer erster Ordnung sind die Bundeswasserstraßen sowie die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführten öffentlichen Gewässer. Alle anderen öffentlichen Gewässer sind Gewässer zweiter Ordnung.

§ 5 Eigentumsverhältnisse am Bett der öffentlichen Gewässer

(1) Das Bett eines Gewässers erster Ordnung, ausgenommen Bundeswasserstraßen, steht im öffentlichen Eigentum des Landes, das eines Gewässers zweiter Ordnung innerhalb des Gemeindegebietes im öffentlichen Eigentum der Gemeinde. Privateigentum anderer am Bett eines öffentlichen Gewässers und Privateigentum des Landes oder einer Gemeinde an künstlich überfluteten Flächen oder am Bett eines Gewässers nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bleibt unberührt.

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