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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuordnung des Abfallrechts für Baden-Württemberg -

Vom 17. Dezember 2020
(GBl. Nr. 46 vom 30.12.2020 S. 1233)



Der Landtag hat am 16. Dezember 2020 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
LKreiWiG - Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung

- wie eingefügt -

Artikel 2
SAbfVO - Sonderabfallverordnung
Verordnung des Umweltministeriums über die Entsorgung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung

- wie eingefügt -

Artikel 3
Änderung des Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetzes

Das Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 908), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBl. S. 809, 815) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter ≫öffentlicher Planungsträger≪ durch die Wörter ≫öffentlicher und sonstiger Planungs- und Vorhabenträger≪ ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

≫(3) Soll für ein Vorhaben auf einer nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Fläche von mehr als 0,5 Hektar auf den Boden eingewirkt werden, hat der Vorhabenträger für die Planung und Ausführung des Vorhabens zur Gewährleistung eines sparsamen, schonenden und haushälterischen Umgangs mit dem Boden ein Bodenschutzkonzept zu erstellen. Die zuständige Bodenschutz- und Altlastenbehörde kann verlangen, dass die Umsetzung des Bodenschutzkonzeptes durch den Vorhabenträger während der Ausführung eines Vorhabens auf einer Fläche von mehr als 1,0 Hektar von einer von ihm zu bestellenden fachkundigen bodenkundlichen Baubegleitung überwacht wird. Verstöße gegen das Bodenschutzkonzept, denen nicht abgeholfen wird, hat die bodenkundliche Baubegleitung unverzüglich der zuständigen Bodenschutz- und Altlastenbehörde mitzuteilen. Bedarf das Vorhaben einer behördlichen Zulassung, ist das Bodenschutzkonzept bei der Antragstellung vorzulegen. Die für die Zulassung zuständige Behörde entscheidet außer in Planfeststellungsverfahren im Einvernehmen mit der Bodenschutz- und Altlastenbehörde, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. Bei zulassungsfreien Vorhaben ist das Bodenschutzkonzept sechs Wochen vor dem Beginn der Ausführung des Vorhabens der zuständigen Bodenschutz- und Altlastenbehörde vorzulegen. Die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde erstellt in Abstimmung mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes einen Evaluationsbericht zum Vollzug des § 2 Absatz 3. Der Landtag wird über die Ergebnisse des Evaluationsberichts informiert.≪

c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.

2. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Es werden folgende Nummern 6 und 7 angefügt:

≫6. entgegen einer vollziehbaren Auflage oder Anordnung nach § 2 Absatz 3 Satz 2 keine fachkundige bodenkundliche Baubegleitung bestellt,

7. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 6 bei zulassungsfreien Vorhaben ein Bodenschutzkonzept nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.≪

b) In Absatz 2 wird nach der Angabe ≫Nr.5≪ die Angabe ≫bis 7≪ eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Wassergesetzes für Baden-Württemberg

§ 82 Absatz 2 Nummer 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. November 2018 (GBl. S. 439, 446) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. für Betriebsgelände, soweit sie nicht der Bergaufsicht unterliegen, auf denen
  1. mindestens eine Anlage nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. Nr. L 334 vom 17. Dezember 2010, S. 17, ber. ABl. Nr. L 158 vom 19. Juni 2012, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung oder
  2. mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorhanden ist oder errichtet werden soll.

Betriebsgelände ist ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, auf dem sich Anlagen, Geschäftseinrichtungen oder Betriebsbereiche befinden, die in räumlichem, technischem oder betrieblichem Zusammenhang stehen und der Aufsicht oder Verfügungsgewalt einer natürlichen oder juristischen Person (Betreiber) unterliegen; die Zuständigkeit der höheren Wasserbehörde erstreckt sich auf alle Verfahrensschritte, einschließlich der Vorbereitung der Entscheidung und der Anhörung von Beteiligten sowie auf alle damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Verfahren und der Überwachung. Für Betriebsgelände, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das Regierungspräsidium Freiburg zuständig.

 ≫2. für Betriebsgelände, soweit sie nicht der Bergaufsicht unterliegen, auf denen

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