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Regelwerk

LBodSchAG - Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz
Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes

- Baden-Württemberg -

Vom 14. Dezember 2004
(GBl. Nr. 17 vom 28.12.2004 S. 908; 25.04.2007 S. 252; 17.12.2009 S. 802 09; 17.12.2009 S. 809 09a; 17.12.2020 S. 1233 20)
Gl.-Nr.: 2129-6


Archiv BodSchG1991 LAbfG1996

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Aufgaben und Anordnungen der Behörden

(1) Die Bodenschutz- und Altlastenbehörden haben darüber zu wachen, dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes ( BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), dieses Gesetzes und der auf Grund der vorgenannten Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen in den jeweils geltenden Fassungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfüllt werden. Sie haben darüber hinaus darauf zu achten und hinzuwirken, dass mit Boden und Fläche sparsam, schonend und haushälterisch umgegangen wird.

(2) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können die Bodenschutz- und Altlastenbehörden die erforderlichen Anordnungen treffen.

§ 2 Pflichten anderer Behörden und öffentlicher und sonstiger Planungs- und Vorhabenträge 20

(1) Behörden und sonstige Einrichtungen des Landes sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben bei Planung und Ausführung eigener Baumaßnahmen und sonstiger eigener Vorhaben die Belange des Bodenschutzes nach § 1 BBodSchG in besonderem Maße zu berücksichtigen. Dazu gehört auch der sparsame, schonende und haushälterische Umgang mit Boden. Deshalb ist bei vorgesehener Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen insbesondere zu prüfen, ob

  1. die Flächeninanspruchnahme des Projektes bedarfsgerecht ist und ob eine Realisierung des Projektes mit einer geringeren Flächeninanspruchnahme,
  2. eine Wiedernutzung beispielsweise von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen,
  3. eine Nutzung von Baulücken oder
  4. eine Inanspruchnahme weniger wertvoller Böden

möglich ist. Als sonstige Vorhaben gelten nicht Verfahren der Bauleitplanung nach dem Baugesetzbuch.

(2) Bei Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungen haben die damit befassten Stellen im Rahmen der planerischen Abwägung vor der Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen die Gesichtspunkte des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 zu prüfen.

(3) Soll für ein Vorhaben auf einer nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Fläche von mehr als 0,5 Hektar auf den Boden eingewirkt werden, hat der Vorhabenträger für die Planung und Ausführung des Vorhabens zur Gewährleistung eines sparsamen, schonenden und haushälterischen Umgangs mit dem Boden ein Bodenschutzkonzept zu erstellen. Die zuständige Bodenschutz- und Altlastenbehörde kann verlangen, dass die Umsetzung des Bodenschutzkonzeptes durch den Vorhabenträger während der Ausführung eines Vorhabens auf einer Fläche von mehr als 1,0 Hektar von einer von ihm zu bestellenden fachkundigen bodenkundlichen Baubegleitung überwacht wird. Verstöße gegen das Bodenschutzkonzept, denen nicht abgeholfen wird, hat die bodenkundliche Baubegleitung unverzüglich der zuständigen Bodenschutz- und Altlastenbehörde mitzuteilen. Bedarf das Vorhaben einer behördlichen Zulassung, ist das Bodenschutzkonzept bei der Antragstellung vorzulegen. Die für die Zulassung zuständige Behörde entscheidet außer in Planfeststellungsverfahren im Einvernehmen mit der Bodenschutz- und Altlastenbehörde, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. Bei zulassungsfreien Vorhaben ist das Bodenschutzkonzept sechs Wochen vor dem Beginn der Ausführung des Vorhabens der zuständigen Bodenschutz- und Altlastenbehörde vorzulegen. Die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde erstellt in Abstimmung mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes einen Evaluationsbericht zum Vollzug des § 2 Absatz 3. Der Landtag wird über die Ergebnisse des Evaluationsberichts informiert.

(4) Bei Vorhaben, die zu erheblichen Beeinträchtigungen der natürlichen Bodenfunktionen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG) sowie der Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 BBodSchG) führen oder Belange der Altlastensanierung berühren können, ist die Bodenschutz- und Altlastenbehörde zu beteiligen. Bei behördlichen Gestattungen ist das Benehmen mit der Bodenschutz- und Altlastenbehörde herbeizuführen.

(5) Die in Absatz 1 genannten Stellen, die staatliche oder kommunale Verwaltungsaufgaben erfüllen, haben ihnen bekannte Anhaltspunkte dafür, dass eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, der Bodenschutz- und Altlastenbehörde mitzuteilen.

(6) Die Vermittlung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis in der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG obliegt den unteren Landwirtschaftsbehörden.

§ 3 Mitwirkungs- und Duldungspflichten, Betretungs- und Untersuchungsrecht

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