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Änderungstext
Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes und zur Änderung abfallrechtlicher und wasserrechtlicher Vorschriften
- Baden-Württemberg -
Vom 14. Dezember 2004
(GBl. Nr. 17 vom 28.12.2004 S. 908)
Der Landtag hat am 9. Dezember 2004 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes
(Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchAG)
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung des Landesverwaltungsgesetzes
Das Landesverwaltungsgesetz vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), wird wie folgt geändert:
§ 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden die Worte ≫und der Altlastenbehandlung≪ gestrichen.
b) Nummer 18 erhält folgende Fassung: ≫18. das Bodenschutz- und Altlastenrecht≪.
Artikel 3
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Das Bodenschutzgesetz vom 24. Juni 1991 (GBl. S. 434), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 20. November 2001 (GBl. S.605), und die Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über bodenschutzrechtliche Zuständigkeiten vom 12. April 1999 (GBl. S. 158) werden aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, ber. S. 653), wird wie folgt geändert:
In § 2 Nr. 9 wird die Angabe ≫ § 10 Abs. 4 des Bodenschutzgesetzes≪ durch die Angabe ≫ § 15 Abs. 3 des Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetzes≪ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Landesabfallgesetzes
Das Landesabfallgesetz vom 15. Oktober 1996 (GBl. S. 617), zuletzt geändert durch Artikel 151 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift des Gesetzes werden die Worte ≫und die Behandlung von Altlasten≪ gestrichen.
2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ≫, spätestens alle fünf Jahre≪ gestrichen.
3. In § 15 Abs. 6 wird die Angabe ≫ § 28 Abs. 6≪ durch die Angabe ≫ § 28 Abs. 5≪ ersetzt.
4. Der Dritte Teil
DRITTER TEIL
Altlasten§ 22 Begriffsbestimmungen und sachlicher Geltungsbereich
(1) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, soweit die Besorgnis besteht, daß durch sie das Wohl der Allgemeinheit (§ 10 Abs. 4 KrW-/AbfG) beeinträchtigt ist oder künftig beeinträchtigt wird. Keine altlastverdächtigen Flächen im Sinne des Gesetzes sind Flächen, die durch Einwirkung von Luft- oder Gewässerverunreinigungen, durch Aufbringen von Stoffen im Zusammenhang mit landwirtschaftlicher oder gärtnerischer Nutzung oder durch vergleichbare Nutzungen verunreinigt wurden.
(2) Altablagerungen sind Flächen, auf denen vor dem 1. März 1972
- Anlagen zum Ablagern von Abfällen betrieben wurden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes stillgelegt worden sind, oder
- Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind.
Altablagerungen sind auch sonstige vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossene Aufhaldungen und Verfüllungen.
(3) Altstandorte sind Flächen stillgelegter Anlagen, in denen mit gefährlichen, insbesondere wassergefährdenden Stoffen umgegangen worden ist.
(4) Altlasten sind die in Absatz 1 genannten Flächen, wenn von ihnen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit (§ 10 Abs. 4 KrW-/AbfG) ausgehen.
(5) Die Vorschriften des Dritten Teils dieses Gesetzes gelten nicht für das Aufsuchen und Bergen von Kampfmitteln und für Kernbrennstoffe oder sonstige radioaktive Stoffe im Sinne des Atomgesetzes.
§ 23 Erfassung altlastverdächtiger Flächen
(1) Die Wasserbehörde führt soweit erforderlich Erhebungen zur Erfassung altlastverdächtiger Flächen und Ermittlungen über das Vorliegen von Altlasten durch. Die Aufgaben anderer Behörden zur Ermittlung und Abwehr von Gefahren bleiben unberührt.
(2) Altlastverdächtige Flächen und Altlasten werden in einer bei der Wasserbehörde und der Landesanstalt für Umweltschutz geführten Datei erfaßt.
(3) Die Weitergabe personenbezogener Daten und anderer Informationen an die zuständige Stelle zur Erfüllung der in Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben ist zulässig. § 40 Abs. 2, 3 und 4 KrW-/AbfG ist, soweit es sich um Altstandorte handelt, entsprechend anwendbar.
§ 24 Erkundung von Altlasten
Die Wasserbehörde trifft bei Altlasten diejenigen Maßnahmen und Anordnungen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen zur Untersuchung von Art, Umfang und Ausmaß der Verunreinigungen erforderlich erscheinen (Erkundung).
§ 25 Sanierung und Überwachung von Altlasten
(1) Ziel der Sanierung ist bei Altablagerungen die Herstellung eines dem Wohl der Allgemeinheit (§ 10 Abs. 4 KrW-/AbfG) entsprechenden Zustandes, bei Altstandorten darüber hinaus die Beseitigung der Besorgnis der Verunreinigung des Wassers.
(Stand: 28.03.2023)
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