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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt in Baden-Württemberg (DLR-Gesetz BW) 1
- Baden-Württemberg -

Vom 17. Dezember 2009
(GBl. Nr. 23 vom 23.12.2009 S. 809)



Der Landtag hat am 17. Dezember 2009 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Hafensicherheitsgesetzes

Das Hafensicherheitsgesetz vom 6. Mai 2008 (GBl. S. 121) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3

(3) Anerkannte Stelle für die Gefahrenabwehr ist eine Stelle mit einschlägigem Fachwissen in Sicherheitsangelegenheiten und einschlägigen Kenntnissen über betriebliche Vorgänge auf Schiffen und in Häfen.

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 4 bis 13 werden Absätze 3 bis 12.

2. In § 6 Abs. 4 werden nach dem Wort "hat" die Worte "oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Beauftragte für die Gefahrenabwehr nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt oder keine den Anforderungen des § 10 genügende Ausbildung erhalten hat" eingefügt.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr muss die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche, sich aus Anhang II der in § 1 Nr. 2 genannten Verordnung ergebende Sachkunde besitzen sowie sicherheitsüberprüft im Sinne von § 19 sein. Die erforderliche Sachkunde ist durch Vorlage der Bescheinigung einer in § 10 genannten Stelle nachzuweisen. "(3) Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage nimmt die sich aus Anhang II der in § 1 Nr. 2 genannten Verordnung ergebenden Aufgaben wahr. Er muss hierfür über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und eine Ausbildung erhalten haben. Die Ausbildung ist durch Vorlage einer Bescheinigung einer Ausbildungseinrichtung nachzuweisen."

b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Hafen erfüllt die Aufgabe einer Kontaktstelle für Fragen der Gefahrenabwehr im Hafen. Er muss über die hierfür erforderlichen Fachkenntnisse verfügen."

4. § 9

§ 9 Anerkannte Stelle für die Gefahrenabwehr

(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag einen im Bereich von Sicherheitsfragen und Gefahrenabwehrplanung qualifizierten Rechtsträger mit Fachkenntnissen über betriebliche Vorgänge auf Schiffen und in Häfen als Stelle zur Gefahrenabwehr anerkennen. Die anerkannte Stelle für die Gefahrenabwehr für Häfen muss den Nachweis erbringen, dass sie über die in Anlage 1 genannten Qualifikationen verfügt. Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 vor, stellt die zuständige Behörde für den Rechtsträger eine Zertifizierung als anerkannte Stelle für die Gefahrenabwehr aus.

(2) Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Zertifizierung festzulegen.

wird aufgehoben.

5. § 10 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 10 Ausbildungseinrichtungen

(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag einen Rechtsträger als geeignete Ausbildungseinrichtung zur Aus- und Fortbildung von Beauftragten für die Gefahrenabwehr in Häfen und Hafenanlagen anerkennen, sofern er seine fachliche Qualifikation nachweist. Hierzu stellt sie eine Zertifizierung des Rechtsträgers als Ausbildungseinrichtung für Beauftragte für die Gefahrenabwehr aus.

(2) Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Zertifizierung festzulegen.

" § 10 Ausbildung des Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage

(1) Die Ausbildung des Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage erfolgt an einer Ausbildungseinrichtung im Rahmen eines Lehrgangs, der die erforderlichen Fachkenntnisse vermittelt. Die Lehrkräfte des Lehrgangs müssen ausreichend qualifiziert sein. Über die Teilnahme am Lehrgang stellt die Ausbildungseinrichtung eine Bescheinigung aus, die auch eine Darstellung über die Qualifikation der Lehrkräfte enthält.

(2) Das Innenministerium wird ermächtigt, Umfang und Inhalt des Lehrgangs, die Qualifikation der Lehrkräfte und die Ausgestaltung der Bescheinigung durch Rechtsverordnung zu konkretisieren.

(3) Die zuständige Behörde ist befugt, die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 zu überprüfen. Zu diesem Zweck kann sie insbesondere jederzeit und unentgeltlich an einem Lehrgang teilnehmen sowie in die Lehrpläne, Schulungsunterlagen und Belege über die Qualifikation der Lehrkräfte Einsicht nehmen.

(4) Der Betreiber der Hafenanlage hat der zuständigen Behörde die Teilnahme einer Person, die zum Beauftragten für die Gefahrenabwehr ausgebildet werden soll, spätestens 14 Tage vor Beginn des Lehrgangs mitzuteilen. Erfolgt die Anmeldung zum Lehrgang später, hat die Mitteilung unverzüglich zu erfolgen."

6. § 12 wird wie folgt geändert:

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