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Regelwerk

HafenSiG - Hafensicherheitsgesetz
Gesetz über Sicherheitsmaßnahmen in Häfen in Baden-Württemberg

- Baden-Württemberg -

Vom 6. Mai 2008
(GBl. Nr. 6 vom 09.05.2008 S. 121; 17.12.2009 S. 809 09; 25.01.2012 S. 65; 23.02.2017 S. 99 17)



Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziel des Gesetzes

Ziel dieses Gesetzes ist die Regelung vorbeugender Maßnahmen zum Schutz der in § 2 genannten Häfen und Hafenanlagen vor einer Bedrohung durch vorsätzliche rechtswidrige Handlungen durch Umsetzung der Vorgaben folgender Vorschriften, soweit diese nicht bereits unmittelbar gelten:

  1. Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. EU Nr. L 310 S.28),
  2. Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. EU Nr. L 129 S.6).

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Häfen und Hafenanlagen, in denen im internationalen Seeverkehr eingesetzte

  1. Fahrgastschiffe unter Einschluss von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen oder
  2. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und darüber unter Einschluss von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen

abgefertigt werden.

(2) Die zuständige Behörde entscheidet über den Umfang der Anwendung dieses Gesetzes und der in § 1 Nr. 2 genannten Verordnung auf diejenigen Häfen und Hafenanlagen, in denen nur gelegentlich Seeschiffe im Sinne des Absatzes 1 abgefertigt werden.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf militärische Hafenanlagen und Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige Schiffe, die einem den ISPS-Code, der der in § 1 Nr. 2 genannten Verordnung als Anhang II angefügt ist, anwendenden Vertragsstaat gehören oder von ihm betriebene Schiffe, die im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden.

§ 3 Begriffsbestimmungen 09

(1) Abfertigen im Sinne dieses Gesetzes ist die Vorbereitung des Schiffes zur Aus- oder Weiterfahrt einschließlich der Reparatur des Schiffes sowie Zu- und Abgang von Fahrgästen, die Aufnahme von Proviant und Betriebsstoffen oder die Ladung und Löschung von Fracht.

(2) Zusammenwirken im Sinne dieses Gesetzes sind die Wechselwirkungen, die auftreten, wenn ein Schiff direkt und unmittelbar von Tätigkeiten betroffen ist, die im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen oder Gütern oder mit dem Erbringen von Hafendienstleistungen vom oder zum Schiff stehen.

(3) Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage ist eine Person, die als verantwortlich für die Ausarbeitung, Umsetzung, Überprüfung und Fortschreibung des Plans zur Gefahrenabwehr für die betreffende Hafenanlage benannt worden ist; zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Kommunikation und Zusammenarbeit mit dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff und im Unternehmen.

(4) Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Hafen ist eine Person, die benannt worden ist, um die Aufgabe einer Kontaktstelle für Fragen der Gefahrenabwehr im Hafen zu erfüllen.

(5) Betreiber einer Hafenanlage ist ein Rechtsträger, der Schiffe in einem Hafen oder an einer Hafenanlage abfertigt. Dem stehen Rechtsträger gleich, in deren Eigentum oder Verfügungsberechtigung Anlegestellen im Hafen stehen, die als Warteplätze für Schiffe ausgewiesen und genutzt werden.

(6) Betreiber eines Hafens ist der Rechtsträger, durch den die Bewirtschaftung der zusammenhängenden Land- und Wasserflächen und deren Hafeninfrastrukturen erfolgt; dem stehen Rechtsträger gleich, in deren Eigentum oder Verfügungsberechtigung Grundstücke stehen, die innerhalb der nach § 15 festgelegten Hafengrenzen belegen sind.

(7) Gefahrenstufe bezeichnet den Grad des Risikos, dass ein sicherheitsrelevantes Ereignis im Sinne des der in § 1 Nr. 2 genannten Verordnung als Anhang I angefügten Kapitels XI-2 des SOLAS-Übereinkommens sowie des als Anhang II angefügten ISPS-Codes eintritt oder dass ein Versuch in diese Richtung unternommen wird. Die einzelnen Gefahrenstufen bestimmen sich nach Abschnitt A/2.1.9 bis 2.1.11 des ISPS-Codes in seiner jeweils geltenden Fassung.

(8) Hafen ist ein Gebiet mit Land- und Wasseranteilen, dessen Grenzen von der zuständigen Behörde festgelegt werden und die von den Abgrenzungen der Hafengebiete auf Grund der Hafenverordnung abweichen können.

(9) Hafenanlage ist ein Bestandteil des Hafens, an dem das Zusammenwirken von Schiff und Hafen stattfindet.

(10) Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen oder in Hafenanlagen ist ein Plan, der ausgearbeitet wird, um die Anwendung von Maßnahmen sicherzustellen, die dazu bestimmt sind, den betreffenden Hafen oder die betreffende Hafenanlage sowie Schiffe, Personen, Ladung, Beförderungseinheiten und Schiffsvorräte innerhalb des Hafens oder der Hafenanlage vor sicherheitsrelevanten Bedrohungen zu schützen.

(11) Risikobewertung ist die Ermittlung des möglichen Risikos der Bedrohung von Objekten sowie der Wahrscheinlichkeit des Auftretens solcher Bedrohungen zum Zwecke der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr.

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