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Teil C
Bauart und Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut

Regel VII/11 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Teiles haben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

1 " Internationaler Gastankschiff-Code" bezeichnet den vom Schiffssicherheitsausschuß der Organisation mit Entschließung MSC.5(48) angenommenen Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut in der jeweils von der Organisation geänderten Fassung, sofern diese Änderungen nach Maßgabe des Artikels VIII dieses Übereinkommens betreffend die Verfahren zur Änderung der Anlage mit Ausnahme ihres Kapitels 1 beschlossen, in Kraft gesetzt und wirksam werden 52

2 "Gastankschiff" bezeichnet ein Frachtschiff das zum Zweck der Beförderung der in Kapitel 19 des Internationalen Gastankschiff-Code aufgeführten verflüssigten Gase oder sonstigen Stoffe als Massengut gebaut oder umgebaut ist und eingesetzt wird.

3 Im Sinne der Regel VII/12 bezeichnet "gebautes Schiff" ein Schiff, dessen Kiel gelegt ist oder das sich in einem entsprechenden Bauzustand befindet.

4 "In einem entsprechenden Bauzustand" bezeichnet den Zustand,

  1. der den Baubeginn eines bestimmten Schiffes erkennen läßt und
  2. in dem die Montage von mindestens 50 Tonnen oder vor 1 v.H. des geschätzten Gesamtbedarfs an Baumaterial begonnen hat, je nachdem, welcher Wert kleiner ist.

Regel VII/12 Anwendung auf Gastankschiffe

1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, findet dieser Teil auf Gastankschiffe Anwendung, die an oder nach den 1. Juli 1986 gebaut werden, einschließlich derjenigen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500. Diese Gastankschiffe müssen den Vorschriften dieses Teiles sowie allen anderen einschlägigen Vorschriften dieser Regeln entsprechen.

2 Jedes Gastankschiff, an dem Reparaturen, Umbauten, Änderungen und die damit zusammenhängenden Ausrüstungsarbeiten vorgenommen werden, muß ungeachtet des Baudatums weiterhin mindestens den bis dahin für das Schiff geltenden Vorschriften entsprechen. Ein solches Schiff muß, wenn es vor dem 1. Juli 1986 gebaut ist, in der Regel den Vorschriften für ein Schiff, das an oder nach diesem Tag gebaut wird, mindestens in demselben Umfang entsprechen wie vor diesen Reparaturen, Umbauten, Änderungen oder Ausrüstungsarbeiten. Reparaturen, Umbauten und Änderungen größerer Art und die damit zusammenhängenden Ausrüstungsarbeiten müssen den Vorschriften für ein Schiff, das an oder nach dem 1. Juli 1986 gebaut wird, soweit entsprechen, wie es die Verwaltung für zweckmäßig und durchführbar hält.

3 Ein Schiff, das zu einem Gastankschiff umgebaut wird, wird ungeachtet des Baudatums als an dem Tag gebautes Gastankschiff angesehen, an dem der Umbau begann.

Regel VII/13 Vorschriften für Gastankschiffe

1 Ein Gastankschiff muß den Vorschriften des Internationalen Gastankschiff-Code und außerdem nicht nur den Vorschriften der Regeln I/ 8, I/ 9 bzw. I/ 10 entsprechen, sondern es unterliegt auch, wie im Code vorgesehen, der Besichtigung und Zeugniserteilung. Im Sinne dieser Regel gelten die Vorschriften des Code als bindend.

2 Ein Gastankschiff, dem nach Absatz 1 ein Zeugnis erteilt worden ist, unterliegt der in Regel I/ 19 festgelegten Kontrolle. Für diese Zwecke gilt das Zeugnis als ein nach Regel I/ 12 oder I/ 13 ausgestelltes Zeugnis.

Teil D
Besondere Vorschriften für die Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfällen mit Seeschiffen

(MSC. 87(71); MSC.117(74); MSC.123(75))

Regel VII/14 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Teils, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

1 " INF-Code" bezeichnet den vom Schiffssicherheitsausschuss der Organisation mit Entschließung MSC.88(71) angenommenen Internationalen Code für die sichere Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfällen mit Seeschiffen in der jeweils von der Organisation geänderten Fassung, sofern diese Änderungen nach Maßgabe des Artikels VIII dieses Übereinkommens betreffend die Verfahren zur Änderung der Anlage mit Ausnahme ihres Kapitels I beschlossen, in Kraft gesetzt und wirksam werden.

2 "INF-Ladung" bezeichnet verpackte bestrahlte Kernbrennstoffe, Plutonium und hochradioaktive Abfälle, die als Ladung nach Klasse 7 des IMDG-Codes befördert werden.

3 "Bestrahlte Kernbrennstoffe" bezeichnen Stoffe, die Uran-, Thorium- und/oder Plutonium-Isotope enthalten, die zur Erzielung der sich selbst tragenden nuklearen Kettenreaktion verwendet wurden.

4 "Plutonium" bezeichnet das Isotopengemisch der Stoffe, die bei der Wiederaufbereitung bestrahlter Kernbrennstoffe anfallen.

5 "Hochradioaktive Abfälle" bezeichnen die flüssigen Abfälle, die in einer Anlage zur Wiederaufbereitung bestrahlter Kernbrennstoffe beim Betrieb der ersten Stufe des Extraktionsverfahrens anfallen, oder die konzentrierten Abfälle der nachfolgenden Stufen des Extraktionsverfahrens oder die festen Stoffe, in die diese flüssigen Abfälle umgewandelt wurden.

Regel VII/15 Anwendung auf Schiffe, die INF-Ladung befördern

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