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Kapitel VII
Druck- und Temperaturregelung der Ladung

7.1 Allgemeines

7.1.1 Wenn das gesamte Ladungssystem nicht für den vollen Dampfdruck entsprechend den höchsten Entwurfswerten für die Umgebungstemperatur ausgelegt ist, und wenn nachfolgend nichts anderes angegeben ist, muß der Ladungstankdruck unterhalb des maximal zulässigen Einstelldruckes der Sicherheitsventile (MARV S) durch eine oder mehrere der im folgenden beschriebenen Maßnahmen gehalten werden:

  1. Ein System, das den Druck in den Ladetanks mittels mechanischer Kühlung (Kühleinrichtung) regelt.
  2. Ein System, welches die verdampfenden Gase als Brennstoff für die Antriebsanlage des Schiffes nutzt und/oder einem Abwärmesystem zuführt gemäß den Vorschriften in Kapitel XVI. Dieses System kann dauernd in Betrieb sein, einschließlich Hafenliege- und Manöverzeiten, vorausgesetzt, daß Einrichtungen zur Beseitigung der überschüssigen Energie, z.B. durch einen von der Verwaltung zugelassenen überproduktionsdampfkondensator, vorhanden sind.
  3. Ein System, welches das Ladegut erwärmt und den Druck erhöht. Die Isolierung und/oder der Entwurfsdruck des Ladetanks müssen so sein, daß eine angemessene Sicherheit im Hinblick auf Betriebsdauer und Betriebstemperatur gegeben ist. Das System muß in jedem Einzelfall von der Verwaltung zugelassen werden.
  4. Andere von der Verwaltung zugelassenen Systeme.
  5. Zusätzlich zu den oben genannten Vorkehrungen kann die Verwaltung zulassen, daß die Druck- und Temperaturregelung bestimmter Stoffe durch Abblasen von verdampfender Ladung auf See erfolgt.
    N-IMM
    E- IMM
    Dies kann auch im Hafen mit Genehmigung der Hafenverwaltung gestattet werden.

7.1.2 Die nach 7.1.1 erforderlichen Systeme müssen nach den Vorstellungen der Verwaltung gebaut, ausgerüstet und geprüft sein. Die für ihre Herstellung verwendeten Werkstoffe müssen fürdie zutransportierenden Ladungengeeignet sein. Im Normalfall betragen die oberen Entwurfswerte für die Umgebungstemperatur:

Seewasser: 32° C
Luft: 45° C.

Für den Betriebseinsatz in besonders warmen oder kalten Zonen sind nach Maßgabe der Verwaltung höhere oder niedrigere Temperaturwerte festzulegen.

7.1.3 Für bestimmte, in Kapitel XVII angegebene, hochgefährliche Ladungen muß das Ladungsbehältersystem dem vollen Dampfdruck der Ladung bei den oberen Ent wurfsumgebungstemperaturen standhalten können, ohne Berücksichtigung eines Systems, das für die Behandlung verdampfenden Ladeguts vorgesehen ist.

7.2 Kühleinrichtungen

7.2.1 Eine Kühleinrichtung muß aus einem oder mehreren Kältemaschinen-Sätzen bestehen, die den geforderten Ladungsdruck / die geforderte Ladungstemperatur unter den Verhältnissen der oberen Entwurfsumgebungstemperaturen halten können. Wenn keine andere Maßnahme zur Druck-/Temperaturregelung der Ladung nach den Vorstellungen der Verwaltung vorgesehen ist, ist ein Reservesatz (oder Sätze) vorzusehen, der mindestens die gleiche Kälteleistung hat wie das größte Einzelaggregat. Ein Reservesatz muß aus einem Kompressor einschließlich Antriebsmotor, Regelsystem und allen notwendigen Ausrüstungen bestehen, um einen von den normalen Sätzen unabhängigen Betrieb zu ermöglichen. Ein Reservewärmetauscher ist dann vorzusehen, wenn der für den Normalbetrieb vorgesehene Wärmetauscher nicht für eine Mehrleistung von mindestens 25 % der größten erforderlichen Leistung ausgelegt ist. Getrennte Rohrleitungssysteme sind nicht erforderlich.

7.2.2

  1. Werden zwei oder mehrere gekühlte Ladungen, die chemisch gefährlich miteinander reagieren können, gleichzeitig befördert, muß bei den Kühleinrichtungen besonders darauf geachtet werden, daß sich die Ladungen nicht vermischen können. Für die Beförderung solcher Ladungen müssen für jede Ladungsart getrennte aber vollständige Kühleinrichtungen jeweils mit Reservesatz gemäß 7.2.1 vorgesehen sein. Wenn jedoch die Kühlung durch ein indirektes oder kombiniertes System erfolgt, wobei eine Leckage im Wärmetauscher unter allen möglichen Betriebsbedingungen ein Vermischen der Ladungen nicht verursachen kann, brauchen keine getrennten Kühleinrichtungssätze vorgesehen zu werden.
  2. Sind zwei oder mehrere gekühlte Ladungen bei den Beförderungsverhältnissen nicht untereinander löslich, so daß ihre Dampfdrücke sich beim Vermischen addieren würden, muß bei den Kühleinrichtungen darauf geachtet werden, daß sich die Ladungen nicht vermischen können.

7.2.3 Wenn für die Kühleinrichtungen Kühlwasser erforderlich ist, muß eine ausreichende Kühlwasserversorgung mittels Pumpe oder Pumpen vorgesehen sein, die nur für diesen Zweck verwendet werden dürfen. Diese Pumpe bzw. Pumpen müssen mindestens zwei Seewassersaugeleitungen haben, von denen, soweit durchführbar, eine Stb.- und die andere zum Bb.-Seekasten führt. Eine Ersatzpumpe von ausreichender Leistung ist vorzusehen, die eine für andere Zwecke erforderliche Pumpe sein kann, wenn ihre Benutzung im Kühlbetrieb einen anderen wichtigen Betrieb nicht behindert.

7.2.4 Die Kühleinrichtung kann wie folgt gebaut sein:

  1. ein direktes System, bei dem die verdampfte Ladung verdichtet, kondensiert und anschließend den Ladetanks wieder zugeführt wird. Für einige bestimmte in Kapitel XVII angegebene Stoffe darf dieses System nicht verwendet werden;
  2. ein indirektes System, bei dem die Ladung oder verdampfte Ladung durch ein Kältemittel gekühlt bzw. kondensiert wird ohne verdichtet zu werden;

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(Stand: 02.12.2021)

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