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Regel V/23 Einrichtungen für das Versetzen von Lotsen
(MSC. 308(88); MSC. 1463)

1 Anwendung

1.1 Schiffe, die auf ihren Reisen möglicherweise einen Lotsen benötigen, müssen mit Einrichtungen für das Versetzen von Lotsen ausgerüstet sein.

1.2 Ausrüstungen und Einrichtungen für das Versetzen von Lotsen, die am oder nach dem 1. Juli 2012 eingebaut worden sind, müssen den Anforderungen dieser Regel entsprechen; die von der Organisation angenommenen Normen sind gebührend zu beachten.

1.3 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, müssen Ausrüstungen und Einrichtungen für das Versetzen von Lotsen, die vor dem 1. Juli 2012 auf Schiffen vorhanden waren, mindestens den vor diesem Zeitpunkt in Kraft befindlichen Anforderungen der Regel 17 beziehungsweise der Regel 23 des Übereinkommens entsprechen; die von der Organisation vor diesem Zeitpunkt angenommenen Normen sind gebührend zu beachten.

1.4 Ausrüstungen und Einrichtungen, die am oder nach dem 1. Juli 2012 eingebaut werden und die vor dem 1. Juli 2012 vorhandene Ausrüstungen und Einrichtungen auf Schiffen ersetzen, müssen, soweit angemessen und zweckmäßig, den Anforderungen dieser Regel entsprechen.

1.5 Bei vor dem 1. Januar 1994 gebauten Schiffen findet Absatz 5 spätestens bei der ersten Besichtigung am oder nach dem 1. Juli 2012 Anwendung.

1.6 Absatz 6 gilt für alle Schiffe.

2 Allgemeines

2.1 Alle für das Versetzen von Lotsen benutzten Einrichtungen müssen ihren Zweck, das gefahrlose An- und Vonbordgehen von Lotsen zu ermöglichen, wirksam erfüllen. Sie müssen sauber gehalten, ordnungsgemäß gewartet und gestaut sowie regelmäßig auf ihre gefahrlose Benutzbarkeit hin besichtigt werden. Sie dürfen nur für das An- und Vonbordgehen von Personen benutzt werden.

2.2 Das Ausbringen der Einrichtungen für das Versetzen von Lotsen und das An- und Vonbordgehen eines Lotsen müssen von einem verantwortlichen Offizier überwacht werden, der über eine Nachrichtenverbindung zur Kommandobrücke verfügt und außerdem dafür zu sorgen hat, dass der Lotse auf einem sicheren Weg zur Kommandobrücke und zurück begleitet wird. Personen, die zum Ausbringen und zur Bedienung mechanischer Ausrüstung eingesetzt werden, müssen in den festzulegenden sicheren Verfahren unterwiesen werden, und die Ausrüstung muss vor der Benutzung erprobt sein.

2.3 Es ist vom Hersteller einer Lotsenleiter zu bescheinigen, dass sie den Bestimmungen dieser Regel oder einer für die Organisation annehmbaren internationalen Norm entspricht. Die Leitern müssen nach den Regeln I/6, 7 und 8 überprüft werden.

2.4 Alle für das Versetzen von Lotsen verwendeten Lotsenleitern müssen deutlich mit Aufklebern oder einer anderen dauerhaften Markierung gekennzeichnet sein, um auf diese Weise die Identifizierung jeder Vorrichtung zu Zwecken der Besichtigung, der Überprüfung und der Bestandsführung zu ermöglichen. Aufzeichnungen über das Datum der Indienststellung der bezeichneten Leiter und etwaige Reparaturen sind auf dem Schiff aufzubewahren.

2.5 Die Bezugnahme in dieser Regel auf eine Fallreepstreppe schließt einen als Teil der Lotsenversetzungseinrichtungen benutzten Niedergang ein.

3 Versetzeinrichtungen

3.1 Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, damit der Lotse an jeder Seite des Schiffes sicher an Bord und von Bord gehen kann.

3.2 Auf allen Schiffen, bei denen der Abstand von der Wasseroberfläche zu der Stelle, an der der Lotse das Schiff betritt oder verlässt, mehr als 9 m beträgt, und wenn beabsichtigt ist, dass Lotsen über die Fallreepstreppe oder sonstige ebenso sichere und bequeme Vorrichtungen in Verbindung mit einer Lotsenleiter an Bord und von Bord gehen, müssen diese Einrichtungen auf beiden Seiten des Schiffes vorhanden sein, es sei denn, sie können von einer Seite zur anderen verbracht und auf jeder Seite verwendet werden.

3.3 Für das sichere und bequeme Betreten und Verlassen des Schiffes muss Folgendes vorhanden sein:

1. eine Lotsenleiter, die den Aufstieg von mindestens 1,5 m und höchstens 9 m (von der Wasseroberfläche aus gerechnet) erfordert und die so angebracht und gesichert ist,
1. dass sie frei von etwaigen Abflussöffnungen des Schiffes ist;
2. dass sie sich innerhalb der Länge des Schiffskörpers, deren Seiten parallel verlaufen, und soweit durchführbar innerhalb der halben Länge des Schiffes im Mittschiffsbereich befindet;
3. dass jede Stufe fest an der Bordwand ruht; weist ein Schiff bauliche Besonderheiten wie Scheuerleisten auf, welche die Durchführung dieser Bestimmung verhindern, so müssen den Anforderungen der Verwaltung entsprechende besondere Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass Personen sicher an Bord und von Bord gehen können;
4. dass die aus einer einzigen Länge bestehende Lotsenleiter unter Berücksichtigung aller anzunehmenden Beladungszustände und Trimmlagen des Schiffes sowie einer negativen Schlagseite von 15 Grad von der Stelle, an der das Schiff betreten oder verlassen wird, bis zur Wasseroberfläche reicht; die Sicherungshalterungen, Schäkel und Sicherungsseile müssen mindestens so stark sein wie die Seitenseile, oder
2.

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