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Regel IV/14 Leistungsnormen
(MSC.123(75))
Alle Ausrüstungsgegenstände, auf welche dieses Kapitel Anwendung findet, müssen von einem von der Verwaltung zugelassenen Typ sein. Diese Ausrüstungsgegenstände müssen einschlägigen Leistungsnormen entsprechen, die nicht geringer sind als die von der Organisation angenommenen.
Regel IV/15 Instandhaltungsanforderungen
(MSC.69(69); MSC. 152(78))
1 Die Ausrüstung muß so ausgelegt sein, daß ihre Hauptbestandteile ohne erneute Eichung oder Abstimmung leicht ausgetauscht werden können.
2 Die Ausrüstung muß gegebenenfalls so konstruiert und eingebaut sein, daß sie für Überprüfungen und für Zwecke der Instandhaltung an Bord leicht zugänglich ist.
3 Um die Ausrüstung ordnungsgemäß betreiben und instandhalten zu können, muß ausreichendes Informationsmaterial vorhanden sein, wobei die Empfehlungen der Organisation 45 zu beachten sind.
4 Zur Instandhaltung der Ausrüstung müssen ausreichend Werkzeuge und Ersatzteile vorhanden sein.
5 Die Verwaltung stellt sicher, daß die in diesem Kapitel geforderte Funkausrüstung so instand gehalten wird, daß die Funktionsanforderungen nach Regel IV/4 sowie die empfohlenen Leistungsnormen für diese Ausrüstung erfüllt werden.
6 Auf Schiffen, die auf Reisen in den Seegebieten A1 und A2 eingesetzt sind, ist die Betriebsbereitschaft durch Maßnahmen wie Dopplung von Geräten, landseitige Instandhaltung oder die Möglichkeit zur Instandhaltung der Elektronik auf See oder eine Kombination dieser Maßnahmen sicherzustellen, wie es die Verwaltung zuläßt.
7 Auf Schiffen, die auf Reisen in den Seegebieten A3 und A4 eingesetzt sind, ist die Betriebsbereitschaft durch eine Kombination von mindestens zwei der Maßnahmen wie Dopplung von Geräten, landseitige Instandhaltung oder die Möglichkeit zur Instandhaltung der Elektronik auf See, wie es die Verwaltung zuläßt, sicherzustellen, wobei die Empfehlungen der Organisation zu beachten sind.
8 Es sind alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, um die Ausrüstung betriebsfähig zu halten, so daß sie alle Funktionsanforderungen nach Regel 4 erfüllen kann; jedoch darf ein Schiff wegen einer Funktionsstörung an der Ausrüstung für die Abwicklung des allgemeinen Funkverkehrs nach Regel IV/4.8 nicht als seeuntüchtig angesehen oder in einem Hafen festgehalten werden, in dem Reparatureinrichtungen nicht ohne weiteres verfügbar sind, vorausgesetzt, alle zur Abwicklung des Not- und Sicherheitsfunkverkehrs erforderlichen Funktionen können auf dem Schiff wahrgenommen werden.
9 Satelliten-Funkbaken zur Kennzeichnung der Seenotposition (EPIRBs) müssen
Die Prüfung kann an Bord des Schiffes oder bei einer zugelassenen Prüfstelle erfolgen;
Regel IV/16 Funkpersonal
1 Jedes Schiff muß entsprechend den Anforderungen der Verwaltung qualifiziertes Personal für die Abwicklung des Not- und Sicherheitsfunkverkehrs an Bord haben. Das Personal muß über Zeugnisse verfügen, die im einzelnen in den in Frage kommenden Vorschriften der Vollzugsordnung für den Funkdienst bezeichnet sind; ein Zeugnisinhaber ist zu benennen, der in Notfällen vorrangig für die Abwicklung des Funkverkehrs verantwortlich ist.
2 Auf Fahrgastschiffen muß mindestens eine Person, welche die Befähigung nach Absatz 1 besitzt, beauftragt werden, in Notfällen ausschließlich Funkaufgaben wahrzunehmen.
Regel IV/17 Aufzeichnungen über den Funkverkehr
Entsprechend den Anforderungen der Verwaltung und den Vorschriften der Vollzugsordnung für den Funkdienst sind Aufzeichnungen über Vorfälle im Zusammenhang mit der Abwicklung des Funkverkehrs zu führen, die für den Schutz des menschlichen Lebens auf See wichtig erscheinen.
Regel IV/18 Aktualisierung der Position
(MSC.69(69))
Alle an Bord eines Schiffes, für das dieses Kapitel gilt, mitgeführten GMDSS-Geräte zur Nachrichtenübermittlung im Duplex-Verfahren (Senden/Empfangen), die in der Lage ist, automatisch die Schiffsposition in eine Notmeldung zu übernehmen, muss diese Angaben von einem internen oder externen Navigationsempfänger automatisch erhalten, sofern ein solcher Empfänger eingebaut ist. Ist kein derartiger Empfänger eingebaut, so sind der Schiffsort und der Zeitpunkt, zu dem dieser bestimmt worden ist, in Abständen von höchstens vier Stunden von Hand zu aktualisieren, solange das Schiff in Fahrt ist, so dass diese Angaben jederzeit von dem Gerät übermittelt werden können.
Kapitel V
Sicherung der Seefahrt
(MSC.65(68); MSC.99(73); MSC.123(75); MSC. 142(77); MSC. 153(78), MSC. 170(79); MSC. 201(81), MSC. 202(81); MSC. 282(860); MSC. 308(88), MSC. 325(90), MSC. 350(92))
(Stand: 24.06.2024)
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