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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.350(92)
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung

Vom 15. April 2016
(BGBl. II Nr. 11 vom 28.04.2016 S. 411)



Siehe 26. SOLAS-ÄndV *
(angenommen am 21. Juni 2013)
(Übersetzung)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;

ebenso in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) betreffend das Verfahren zur Änderung der Anlage des Übereinkommens mit Ausnahme von deren Kapitel I;

nach der auf seiner zweiundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach dessen Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -

  1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des Übereinkommens, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2014 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;
  3. fordert die SOLAS-Vertragsregierungen auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2015 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

.

Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung Anlage

Kapitel III
Rettungsmittel und -vorrichtungen

Teil B
Vorschriften für Schiffe und Rettungsmittel

Regel 19 - Ausbildung und Übungen für den Notfall

1 Der bisherige Wortlaut der Absätze 2.2 und 2.3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu
2.2 Befindet sich ein Schiff auf einer Reise, auf der Fahrgäste planmäßig länger als 24 Stunden an Bord sind, muß eine Musterung der Fahrgäste innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Einschiffung abgehalten werden. Die Fahrgäste sind in der Handhabung der Rettungswesten und über die in einem Notfall zu treffenden Maßnahmen zu unterweisen.

2.3 Sobald neue Fahrgäste eingeschifft werden, muß unmittelbar vor oder unmittelbar nach dem Auslaufen eine Sicherheitsunterweisung der Fahrgäste stattfinden. Die Unterweisung muß die in den Regeln 8.2 und 8.4 vorgeschriebenen Anweisungen umfassen und mittels einer Durchsage in einer oder mehreren Sprachen erfolgen, die wahrscheinlich von den Fahrgästen verstanden werden. Die Durchsage muß über die Rundspruchanlage des Schiffes oder in einer anderen gleichwertigen Art und Weise so erfolgen, daß sie wenigstens von den Fahrgästen gehört werden kann, die sie während der Reise noch nicht gehört haben. Die Unterweisung kann in die in Absatz 2.2 geforderte Musterung aufgenommen werden, wenn diese unmittelbar nach dem Auslaufen abgehalten wird. Die Unterweisung kann durch Informationsbroschüren oder Poster oder auf dem Videosystem des Schiffes gezeigte Filme ergänzt werden; die Durchsage darf hierdurch jedoch nicht ersetzt werden.

 "2.2 Befindet sich ein Schiff auf einer Reise, auf der Fahrgäste planmäßig länger als 24 Stunden an Bord sind, muss eine Musterung neu eingeschiffter Fahrgäste vor dem oder unmittelbar bei Auslaufen abgehalten werden. Die Fahrgäste sind in der Handhabung der Rettungswesten und in den in einem Notfall zu treffenden Maßnahmen zu unterweisen.

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