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Regelwerk, EU 2004, Gefahrenabwehr /Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen

(ABl. Nr. L 129 vom 29.04.2004 S. 6;
Entsch. 2009/83/EG - ABl. Nr. L 29 vom 31.01.2009 S. 53;
VO (EG) 219/2009 - ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 109)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Vorsätzliche rechtswidrige Handlungen und insbesondere der Terrorismus gehören zu den schwersten Bedrohungen der Ideale der Demokratie und der Freiheit und der Werte des Friedens, die das Wesen der Europäischen Union ausmachen.

(2) Die Gefahrenabwehr für die Schifffahrt der Europäischen Gemeinschaft und die Bürger, die diese nutzen, sowie die Umwelt sollte angesichts drohender vorsätzlicher rechtswidriger Handlungen, wie z.B. Terrorakten, Piraterie oder anderen Handlungen gleicher Art, jederzeit sichergestellt werden.

(3) Beim Transport von Gütern, die besonders gefährliche Substanzen enthalten, wie chemische und radioaktive Stoffe, sind die potenziellen Folgen der sich aus vorsätzlichen rechtswidrigen Handlungen für die Unionsbürger und die Umwelt ergebenden Gefahren erheblich.

(4) Die Diplomatische Konferenz der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) hat am 12. Dezember 2002 Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) sowie einen Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code) verabschiedet. Diese Vorschriften sollen die Gefahrenabwehr auf Schiffen, die im internationalen Handel eingesetzt werden, und der zugehörigen Hafenanlagen verbessern; sie umfassen zwingende Bestimmungen, deren Anwendungsbereich in der Gemeinschaft präzisiert werden sollte, sowie Empfehlungen, von denen einige innerhalb der Gemeinschaft zwingend vorgeschrieben werden sollten.

(5) Unbeschadet der Vorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Gefahrenabwehr und der Maßnahmen, die aufgrund des Titels VI des Vertrags über die Europäische Union getroffen werden können, sollte die Verwirklichung des in Erwägungsgrund 2 genannten Ziels der Gefahrenabwehr durch die Annahme geeigneter Maßnahmen im Bereich der Schifffahrtspolitik erfolgen, mit denen gemeinsame Normen für die Auslegung, Umsetzung und Überwachung in der Gemeinschaft der von der IMO am 12. Dezember 2002 angenommenen Bestimmungen festgelegt werden. Der Kommission sollten Durchführungskompetenzen zum Erlass detaillierter Durchführungsbestimmungen übertragen werden.

(6) Diese Verordnung berücksichtigt die grundlegenden Rechte und anerkannten Grundsätze, insbesondere die Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

(7) Die Gefahrenabwehr sollte nicht nur für Schiffe, die im internationalen Seeverkehr eingesetzt werden, und für die ihnen dienenden Hafenanlagen erhöht werden, sondern auch für innerhalb der Gemeinschaft im nationalen Seeverkehr eingesetzte Schiffe und für die ihnen dienenden Hafenanlagen; dies gilt angesichts der großen Zahl von Fahrgästen, die dieser Verkehr Gefahren aussetzt, insbesondere für Fahrgastschiffe.

(8) Teil B des ISPS-Codes umfasst eine Reihe von Empfehlungen, die innerhalb der Gemeinschaft zwingend vorgeschrieben werden sollten, um die Verwirklichung des in Erwägungsgrund 2 genannten Ziels der Gefahrenabwehr auf einheitliche Weise zu erreichen.

(9) Um zu dem anerkannten und notwendigen Ziel der Förderung des innergemeinschaftlichen Kurzstreckenseeverkehrs beizutragen, sollten die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, im Hinblick auf Regel 11 der besonderen Maßnahmen zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt des SOLAS-Übereinkommens die Übereinkünfte über Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr in der innergemeinschaftlichen Linienschifffahrt auf festen Strecken unter Nutzung spezifischer zugehöriger Hafenanlagen zu schließen, ohne das allgemein angestrebte Niveau der Gefahrenabwehr zu beeinträchtigen.

(10) Die ständige Anwendung aller in dieser Verordnung vorgesehenen Regeln zur Gefahrenabwehr könnte bei Hafenanlagen in Häfen, die nur gelegentlich dem internationalen Seeverkehr dienen, unverhältnismäßig sein. Die Mitgliedstaaten sollten unter Berücksichtigung der von ihnen durchgeführten Risikobewertungen bestimmen, welche Häfen betroffen sind, und die Ersatzmaßnahmen festlegen, die ein angemessenes Schutzniveau gewährleisten.

(11) Die Mitgliedstaaten sollten die Einhaltung der Vorschriften zur Gefahrenabwehr durch Schiffe, die in einen Hafen der Gemeinschaft einzulaufen beabsichtigen, ungeachtet deren Herkunft, wachsam kontrollieren. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten eine "zuständige Behörde für die Gefahrenabwehr im Seeverkehr" benennen, die mit der Koordinierung, Umsetzung und Überwachung der Anwendung der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen betraut ist. Diese Behörde sollte von jedem Schiff, das beabsichtigt, in den Hafen einzulaufen, im Voraus Informationen über sein internationales Zeugnis zur Gefahrenabwehr an Bord und über die Gefahrenstufen, die für seinen Betrieb gelten oder zuvor gegolten haben, sowie alle weiteren praktischen Informationen zur Gefahrenabwehr verlangen.

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(Stand: 13.07.2022)

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