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Gesetz zur Änderung des Umweltverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze
Vom 28. November 2018
(GBl. Nr. 19 vom 10.12.2018 S. 439)
Siehe FN 1
Der Landtag hat am 28. November 2018 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Umweltverwaltungsgesetzes
Das Umweltverwaltungsgesetz vom 25. November 2014 (GBl. S. 592), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2 1. November 2017 (GBl. S. 612) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Teil 2 wird wie folgt gefasst:
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. Teil 2 Umweltprüfung Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 § 7 Zweck der Umweltprüfung Zweck dieser Vorschriften ist es sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmten Plänen und Programmen zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen
so früh wie möglich berücksichtigt werden. § 8 Allgemeine Bestimmungen (1) Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbstständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf
Sie wird unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Wird über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Rahmen mehrerer Verfahren entschieden, werden die in diesen Verfahren durchgeführten Teilprüfungen zu einer Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen zusammengefasst. (2) Entscheidungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Planfeststellung und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren. (3) Die Strategische Umweltprüfung ist ein unselbstständiger Teil behördlicher Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen, die von einer Behörde, der Landesregierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens angenommen werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (4) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind landesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehene Pläne und Programme, zu deren Ausarbeitung, Annahme oder Änderung eine Behörde durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift verpflichtet ist. Ausgenommen sind Finanz- und Haushaltpläne und -programme sowie Pläne und Programme des Landes, die ausschließlich dem Katastrophenschutz dienen. § 9 Anwendungsbereich, Verhältnis zu anderen Vorschriften15 (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben. Soweit eine Vorprüfung des Einzelfalls erfolgt, sind die Kriterien der Anlage 2 anzuwenden. (2) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten ferner für die Aufstellung und Änderung von Plänen und Programmen, die
(3) Diese Vorschriften gelten nicht für den Bereich der Raumordnung (4) Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt. Unterabschnitt 2 § 10 Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund Art, Größe und Leistung der Vorhaben (1) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht für ein in Spalte 1 der Anlage 1 aufgeführtes Vorhaben, wenn die zur Bestimmung seiner Art genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden. (2) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht auch, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten. Ein enger Zusammenhang ist gegeben, wenn diese Vorhaben
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(Stand: 26.04.2021)
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