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LArchG - Landesarchivgesetz
Gesetz über die Pflege und Nutzung von Archivgut
- Baden-Württemberg -
Vom 27. Juli 1987
(GBl. S. 230; 12.03.1990 S.89; 01.07.2004 S. 503; 29.07.2014 S. 378 14; 17.12.2015 S. 1201 15)
1. Abschnitt:
Staatliches Archivgut
§ 1 Organisation der staatlichen Archivverwaltung
(1) Zuständige Fachbehörde für alle Aufgaben des staatlichen Archivwesens einschließlich der Ausbildung ist das Landesarchiv Baden-Württemberg mit seinen Standorten Staatsarchiv Freiburg, Generallandesarchiv Karlsruhe, Staatsarchiv Ludwigsburg, Staatsarchiv Sigmaringen, Hauptstaatsarchiv Stuttgart und Staatsarchiv Wertheim.
(2) Den Sitz der Leitung des Landesarchivs und die Verteilung der Aufgaben regelt ein Organisationsstatut.
§ 2 Zuständigkeit und Aufgaben
(1) Das Landesarchiv verwahrt, erhält und erschließt als Archivgut alle Unterlagen, die von den Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen des Landes, deren Funktionsvorgängern oder von Rechtsvorgängern des Landes übernommen worden sind und die bleibenden Wert haben; es macht das Archivgut allgemein nutzbar. Das Landesarchiv erfasst die Unterlagen bei den Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen des Landes und kann diese bei der Verwaltung von Schriftgut und anderen Unterlagen beraten.
(2) Unterlagen im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere Schriftstücke, Akten, Karteien, Karten, Pläne, Bild-, Film- und Tonmaterialien sowie sonstige Informationsträger und maschinenlesbar auf diesen gespeicherte Informationen und Programme. Bleibenden Wert haben Unterlagen, denen historischer Wert zukommt oder die auf Grund von Rechtsvorschriften oder von Verwaltungsvorschriften der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde zur Sicherung berechtigter Belange der Bürger oder zur Bereitstellung von Informationen für Gesetzgebung, Verwaltung oder Rechtspflege dauernd aufzubewahren sind. Der bleibende Wert von Unterlagen, die nicht auf Grund von Rechtsvorschriften oder von Verwaltungsvorschriften der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde dauernd aufzubewahren sind, wird durch die Archivare festgestellt.
(3) Das Landesarchiv kann auch Archivgut anderer Stellen und Privater mit deren Einvernehmen erfassen, verwahren, erhalten, erschließen und allgemein nutzbar machen sowie andere Stellen und Private bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben unterstützen, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht.
(4) Die Landesregierung kann dem Landesarchiv durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben übertragen, die mit dem Archivwesen zusammenhängen; sie kann insbesondere bestimmen, dass das Landesarchiv im Auftrag der in Absatz 1 genannten Stellen von diesen noch nicht gemäß § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 anzubietende Unterlagen verwahren.
§ 3 Übernahme des Archivguts
(1) Die Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen des Landes bieten alle Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen, dem Landesarchiv an. Unabhängig davon sind alle Unterlagen jedoch spätestens 30 Jahre nach ihrer Entstehung dem Landesarchiv anzubieten, sofern durch Rechtsvorschriften oder durch Verwaltungsvorschriften der obersten Landesbehörden nicht längere Aufbewahrungsfristen vorgesehen sind. Anzubieten sind auch Unterlagen, die durch Rechtsvorschriften über Geheimhaltung geschützt sind, wenn die abgebende Stelle im Benehmen mit dem Landesarchiv festgestellt hat, dass schutzwürdige Belange des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls angemessen berücksichtigt werden. Die erforderlichen Maßnahmen müssen bereits vor der Übergabe durchgeführt oder festgelegt werden. Unterlagen, die durch § 203 Abs. 1 Nr. 4 und 4 a des Strafgesetzbuches geschützt sind, dürfen nur in anonymisierter Form übergeben werden.
(2) Das Landesarchiv entscheidet im Benehmen mit der anbietenden Stelle über die Übernahme von Unterlagen, denen historischer Wert zukommt. Auswahl und Form der Übernahme maschinenlesbar gespeicherter Informationen und Programme vereinbart das Landesarchiv mit der anbietenden Stelle. Wenn das Landesarchiv die Übernahme ablehnt oder nicht innerhalb eines Jahres über die Übernahme entschieden hat, sind die Unterlagen zu vernichten, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Vernichtung schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden. Vorher dürfen Unterlagen nur mit Zustimmung des Landesarchivs vernichtet werden.
(3) In Ausnahmefällen können im Einvernehmen mit dem Landesarchiv Unterlagen einem anderen Archiv übergeben werden, solange die Einhaltung der in den §§ 4 bis 6 getroffenen Bestimmungen gewährleistet ist und die archivfachlichen Ansprüche hierfür insbesondere in personeller, baulicher und einrichtungsmäßiger Hinsicht erfüllt sind. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 sollen die Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden Unterlagen dem Archiv des Landkreises anbieten und übergeben.
§ 4 Sicherung des Archivguts
Das Archivgut ist durch die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen vor unbefugter Nutzung, vor Beschädigung oder Vernichtung zu schützen. Die Verknüpfung personenbezogener Daten ist innerhalb der in § 6 genannten Sperrfristen nur zulässig, wenn die schutzwürdigen Belange des Betroffenen angemessen berücksichtigt sind. Unterlagen, denen kein bleibender Wert zukommt, sind zu vernichten.
§ 5 Recht auf Auskunft und Gegendarstellung 14
(1) Das Auskunftsrecht gemäß § 21 des Landesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt. § 21
(Stand: 27.06.2018)
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