Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Reform der Verwaltungsstruktur,
zur Justizreform und zur Erweiterung des kommunalen Handlungsspielraums
VRG - Verwaltungsstruktur-Reformgesetz

Vom 1. Juli 2004
(GBl. Nr. 10 vom 13.07.2004 S. 469)


Der Landtag hat am 30. Juni 2004 das folgende Gesetz beschlossen:

 

. . .

Artikel 21
Änderung des Landesdatenschutzgesetzes

Das Landesdatenschutzgesetz in der Fassung vom 18. September 2000 (GBl. S. 649), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Februar 2003 (GBl. S. 108), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 33 wird der § 33a eingefügt:

2. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

...

Artikel 29
Änderung des Feuerwehrgesetzes

Das Feuerwehrgesetz in der Fassung vom 10. Februar 1987 (GBl. S.105), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1996 (GBl. S. 776), wird wie folgt geändert:

§ 7 Abs. 3

(3) Die Angehörigen der Abteilung Berufsfeuerwehr werden hauptberuflich als Beamte eingestellt. Mit Tätigkeiten, die nicht zum Feuerwehrdienst gehören, dürfen sie nur beschäftigt werden, wenn hierdurch der Dienst in der Feuerwehr nicht beeinträchtigt wird.

wird aufgehoben.

Artikel 30
Änderung des Denkmalschutzgesetzes

Das Denkmalschutzgesetz in der Fassung vom 6. Dezember 1983 (GBl. S.797), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2001 (GBl. S. 189), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. das Wirtschaftsministerium als oberste Denkmalschutzbehörde,  ≫1. das Innenministerium als oberste Denkmalschutzbehörde≪.

bb) Nummer 4

das Landesdenkmalamt als Landesoberbehörde für den Denkmalschutz,

wird gestrichen.

cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4 und erhält folgende Fassung:

alt neu
4. die Landesarchivdirektion als Landesoberbehörde für den Denkmalschutz im Archivwesen; soweit nach diesem Gesetz das Landesdenkmalamt zuständig ist, tritt im Bereich des Archivwesens an seine Stelle die Landesarchivdirektion.  ≫4. das Landesarchiv als Landesoberbehörde für den Denkmalschutz im Archivwesen.≪

b) Nach Absatz 1 wird neuer Absatz 2 eingefügt:

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Die Denkmalschutzbehörden nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entscheiden nach Anhörung des Landesdenkmalamtes. Will die untere Denkmalschutzbehörde von der Äußerung des Landesdenkmalamtes abweichen, so hat sie dies dem Landesdenkmalamt mitzuteilen. Der Präsident des Landesdenkmalamtes hat in Ausnahmefällen bei einer drohenden schwer wiegenden Beeinträchtigung des Kulturdenkmals das Recht, die Angelegenheit umgehend der höheren Denkmalschutzbehörde vorzulegen. "Diese ist berechtigt, über die abweichenden Auffassungen selbst zu entscheiden oder die Angelegenheit an die untere Denkmalschutzbehörde zurückzuverweisen.  ≫(4) Die unteren Denkmalschutzbehörden entscheiden nach Anhörung der höheren Denkmalschutzbehörde nach Absatz 1 Nr. 2. Will die untere Denkmalschutzbehörde von der Äußerung der höheren Denkmalschutzbehörde abweichen, so hat sie dies rechtzeitig vorher mitzuteilen. Im Bereich des Archivwesens tritt an die Stelle der höheren Denkmalschutzbehörde das Landesarchiv.≪

e) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6.

2. § 7 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Denkmalschutzbehörde nicht erreichbar, so kann das Landesdenkmalamt oder, falls auch dieses nicht rechtzeitig tätig werden kann, die Polizei die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen treffen.  ≫Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätig werden der zuständigen Denkmalschutzbehörde nicht erreichbar, so kann die höhere Denkmalschutzbehörde oder im Bereich des Archivwesens das Landesarchiv oder, falls auch diese nicht rechtzeitig tätig werden können, der Polizeivollzugsdienst die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen treffen.≪

3. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Worte ≫das Landesdenkmalamt≪ durch die Worte ≫c≪ ersetzt.

b) Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Ergibt sich weder mit ihm noch mit der höheren Denkmalschutzbehörde eine Einigung, so entscheidet die obere Kirchenbehörde im Benehmen mit der obersten Denkmalschutzbehörde.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion