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NatSchG - Naturschutzgesetz
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft
- Baden-Württemberg -
Vom 23. Juni 2015
(GBl. Nr. 14 vom 13.07.2015 S. 585 15; 21.11.2017 S. 597 17, ber S. 643, 2018 S. 4; 23.07.2020 S. 651 20; 17.12.2020 S. 1233 20a; 07.02.2023 S. 26 23)
Siehe Fn. *
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Regelungsgegenstand dieses Gesetzes
(zu § 1 BNatSchG)
In diesem Gesetz werden Regelungen getroffen, die das Bundesnaturschutzgesetz ( BNatSchG) ergänzen oder von diesem im Sinne von Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes abweichen.
Über die Verwirklichung der Ziele des § 1 Absatz 2 BNatSchG hinaus verpflichtet sich das Land, dem Rückgang der Artenvielfalt in Flora und Fauna und dem Verlust von Lebensräumen entgegenzuwirken sowie die Entwicklung der Arten und deren Lebensräume zu befördern.
§ 2 Verpflichtung der öffentlichen Hand zum Schutz der Natur 20
(abweichend von § 2 Absatz 4 BNatSchG)
(1) Die öffentliche Hand trägt für den Artenschutz eine besondere Verantwortung. Auf öffentlichen parkartig oder gärtnerisch gestalteten Grünflächen sowie im Umfeld von öffentlichen Einrichtungen soll eine insektenfreundliche Gestaltung und Pflege erfolgen, soweit keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes bleiben unberührt.
(2) Mindestens ein Fuenftel der gemähten landeseigenen Grünflächen sollen als ökologisch hochwertige Blühflächen und naturschutzfachlich wertvolle Lebensräume gepflegt werden.
(3) Für den Naturschutz besonders wertvolle Grundstücke im Eigentum oder Besitz juristischer Personen des öffentlichen Rechts sollen in ihrer ökologischen Beschaffenheit erhalten und zur Förderung der biologischen Vielfalt nach Möglichkeit weiterentwickelt werden. Bei Überlassung ökologisch besonders wertvoller Grundstücke zur Nutzung an Dritte ist die Beachtung der Verpflichtung nach Satz 1 sicherzustellen.
(4) Bei Grundstücken der öffentlichen Hand im Außenbereich ist sicherzustellen, dass die Grundsätze der Bewirtschaftung nach § 5 Absätze 2 bis 4 BNatSchG eingehalten werden. Bei an Gewässern angrenzenden Grundstücken der öffentlichen Hand im Außenbereich ist an zustreben, dass der Gewässerrandstreifen im Sinne von § 29 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) als Dauergrünland oder in dem bereits bestehenden naturschutzfachlich höherwertigen Zustand erhalten bleibt oder, sofern das Grundstück als Ackerfläche genutzt wird, in Dauergrünland oder in einen naturschutzfachlich höherwertigen Zustand überführt wird. Satz 2 gilt entsprechend für Grundstücke der öffentlichen Hand im Außenbereich auf Moor- und Niedermoorböden oder solche mit ho hem Grundwasserstand.
§ 3 Naturschutz als Aufgabe für Erziehung, Bildung und Forschung 17
(zu § 2 Absatz 6 BNatSchG)
(1) Die Ziele und Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden bei der pädagogischen Aus- und Fortbildung, in den Lehr- und Bildungsplänen und bei den Lehr- und Lernmitteln berücksichtigt.
(2) Die wissenschaftlichen Einrichtungen des Landes sollen durch Grundlagenuntersuchungen sowie durch Forschung und Lehre zu Fragen des angewandten Naturschutzes einen besonderen Beitrag zu Naturschutz und Landschaftspflege leisten.
(3) Das Land unterhält im Zusammenwirken mit Gemeinden und Landkreisen Naturschutzzentren als Stiftungen bürgerlichen Rechts. Sofern das Land Zuwendungen nach einer gemäß § 5 Absatz 4 ergangenen Verwaltungsvorschrift gewährt, können diese auf den Anteil des Landes gemäß dem Stiftungsgeschäft der Naturschutzzentren angerechnet werden. Die Fachaufsicht und die Vertretung des Landes im Stiftungsrat bei den Naturschutzzentren der öffentlichen Hand obliegen der höheren Naturschutzbehörde.
(4) Die Akademie für Natur- und Umweltschutz, die Stiftung Naturschutzfonds Baden-Württemberg (Naturschutzfonds), die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg sowie die Landesanstalt für Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Räume nehmen, auch in Zusammenarbeit mit anderen geeigneten Einrichtungen, Aufgaben der Naturpädagogik sowie der Fort- und Weiterbildung im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege wahr.
§ 4 Vollzug der Naturschutzvorschriften
(zu § 3 Absatz 2 BNatSchG)
(1) § 3 Absatz 2 BNatSchG gilt entsprechend für Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften.
(2) Bei der Beeinträchtigung eines von der Gemeinde geschützten Landschaftsbestandteils nach § 29 BNatSchG trifft die Gemeinde die Anordnungen entsprechend § 3
(Stand: 06.09.2023)
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