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Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes und weiterer Vorschriften
- Baden-Württemberg -
Vom 21. November 2017
(GBl. Nr. 23 vom 30.11.2017 S. 597, ber. S. 643, 2018 S. 4)
Der Landtag hat am 8. November 2017 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Naturschutzgesetzes
Das Naturschutzgesetz vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 4, § 8 Absatz 1 Sätze 1 und 4, § 27 Absatz 2 Sätze 1 und 4, § 33 Absatz 6 Sätze 1 und 2, § 39 Absatz 1 und 3, § 52 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 59 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 6, § 60 Absatz 2 Satz 1 und § 68 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg" durch die Wörter "Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg" ersetzt.
2. In § 15 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " §§ 21 und 22" durch die Angabe " §§ 18 und 20 bis 22" ersetzt.
3. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsstufe über das Ergebnis der Prüfung nach § 17 Absatz 7 BNatSchG. Sofern eine Landesbehörde für andere Genehmigungsbehörden tätig wird, unterrichtet diese die Naturschutzbehörden auf der Ebene der jeweils tätigen Landesbehörde. | "(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die beteiligte Naturschutzbehörde über das Ergebnis der Prüfung nach § 17 Absatz 7 BNatSchG." |
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Abweichend von § 17 Absatz 7 Satz 1 BNatSchG prüft bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen die beteiligte Naturschutzbehörde die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Abweichend von § 17 Absatz 7 Satz 2 BNatSchG kann auch die beteiligte Naturschutzbehörde hierzu vom Verursacher des Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlangen."
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
4. In § 18 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 wird nach der Gliederungsnummer "3" ein Punkt gesetzt.
5. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "( § 2 Absatz 9 LBO)" gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. Hinweisschilder auf Selbstvermarktungseinrichtungen von land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Betrieben, | "5. Werbeanlagen, die auf Selbstvermarktungseinrichtungen von land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Betrieben hinweisen," |
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Das Aufstellen von Hinweisschildern auf den Verkauf von saisonalen Produkten durch Selbstvermarktungseinrichtungen von land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Betrieben ist produktbezogen für einen Zeitraum von nicht länger als drei Monaten zulässig, sofern weder das Landschaftsbild noch die Tierwelt hiervon beeinträchtigt werden."
d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.
6. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort "nationalen" durch das Wort "Nationalen" ersetzt.
b) Absatz 7
(7) Die Zuständigkeiten nach Absatz 1 bis 6 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung der Erklärung der Unterschutzstellung.
wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die Absätze 7 und 8.
d) Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Erstreckt sich der Schutzgegenstand über den Bezirk mehrerer Naturschutzbehörden, ist die Naturschutzbehörde zuständig, in deren Bezirk der überwiegende Flächenanteil liegt; im Zweifel bestimmt die gemeinsame nächst höhere Naturschutzbehörde die zuständige Behörde oder erlässt, soweit sie höhere Naturschutzbehörde ist, die Rechtsverordnung selbst. | "Erstreckt sich der Schutzgegenstand über den Bezirk mehrerer Naturschutzbehörden, ist die Naturschutzbehörde zuständig, in deren Bezirk der überwiegende Flächenanteil liegt; im Einzelfall kann die gemeinsame nächsthöhere Naturschutzbehörde die zuständige Naturschutzbehörde bestimmen oder erlässt, soweit sie höhere Naturschutzbehörde ist, die Rechtsverordnung selbst." |
e) Es werden folgende Absätze 9 bis 11 angefügt:
"(9) Für die bestehenden Naturparke sind örtlich zuständige höhere Naturschutzbehörden
(Stand: 06.07.2018)
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