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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes und des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes
- Baden-Württemberg -

Vom 23. Juli 2020
(GBl. Nr. 27 vom 30.07.2020 S. 651)



Der Landtag hat am 22. Juli 2020 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Naturschutzgesetzes

Das Naturschutzgesetz vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2017 (GBl. S. 597, zuletzt ber. 2018 S. 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

" § 1a Artenvielfalt

Über die Verwirklichung der Ziele des § 1 Absatz 2 BNatSchG hinaus verpflichtet sich das Land, dem Rückgang der Artenvielfalt in Flora und Fauna und dem Verlust von Lebensräumen entgegenzuwirken sowie die Entwicklung der Arten und deren Lebensräume zu befördern."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Überschrift werden folgende Absätze 1 und 2 eingefügt:

"(1) Die öffentliche Hand trägt für den Artenschutz eine besondere Verantwortung. Auf öffentlichen parkartig oder gärtnerisch gestalteten Grünflächen sowie im Umfeld von öffentlichen Einrichtungen soll eine insektenfreundliche Gestaltung und Pflege erfolgen, soweit keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes bleiben unberührt.

(2) Mindestens ein Fuenftel der gemähten landeseigenen Grünflächen sollen als ökologisch hochwertige Blühflächen und naturschutzfachlich wertvolle Lebensräume gepflegt werden."

b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 3 und 4.

3. In § 7 Absatz 3 werden nach dem Wort "Fischereiwirtschaft" ein Komma und die Wörter "insbesondere mit dem Ziel, die biologische Vielfalt in der Produktion zu erhalten und zu fördern," eingefügt.

4. § 15 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

" § 15 Absatz 8 BNatSchG oder darauf gestützte Verordnungen finden keine Anwendung."

5. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Naturschutzbehörde" wird durch die Wörter "untere Naturschutzbehörde" ersetzt.

bb) Es werden folgende Sätze angefügt:

"Bei der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg wird eine öffentliche, über das Internet einsehbare Plattform für Angaben zu den Kompensationsmaßnahmen eingerichtet. Die unteren Naturschutzbehörden übermitteln die erforderlichen Angaben auf diese Plattform."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Gemeinden übermitteln die erforderlichen Angaben nach § 17 Absatz 6 Satz 2 BNatSchG, wenn Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 BauGB in einem Bebauungsplan festgesetzt sind oder Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen durchgeführt werden. Soweit diese Maßnahmen außerhalb des Eingriffsbebauungsplans liegen, sind diese in das Kompensationsverzeichnis aufzunehmen. "(2) Zur Aufnahme in das Kompensationsverzeichnis übermitteln die Gemeinden der unteren Naturschutzbehörde die vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 1a Absatz 3 BauGB und § 200a BauGB, soweit diese außerhalb der Eingriffsfläche des Bebauungsplans, in einem räumlich getrennten Teilgeltungsbereich des Eingriffsbebauungsplans, im Geltungsbereich eines Ausgleichsbebauungsplans, auf von der Gemeinde außerhalb des Eingriffsbebauungsplans bereitgestellten Flächen oder auf Flächen in einer anderen Gemeinde durchgeführt werden."

c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. Schadensbegrenzungsmaßnahmen bei erheblichen Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten,"

bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 4 bis 7.

cc) In der neuen Nummer 6 wird nach der Angabe "BNatSchG" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

dd) In der neuen Nummer 7 wird nach der Angabe "BNatSchG" das Wort "und" eingefügt.

ee) Nach der neuen Nummer 7 wird folgende Nummer 8 angefügt:

"8. Maßnahmen zur Schaffung eines ökologischen Mehrwertes bei Flurneuordnungsverfahren"

ff) Nach dem Wort "Flurneuordnungsverfahren" werden in der nächsten Zeile die Wörter "im Verzeichnis" und nach dem Wort "erfassen" die Wörter "und hierzu von den jeweiligen Zulassungsbehörden und Gemeinden sowie dem Naturschutzfonds zu übermitteln" eingefügt.

6. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 21 Werbeanlagen, Himmelsstrahler, Beleuchtungsanlagen " § 21 Beleuchtungsanlagen, Werbeanlagen, Himmelsstrahler"

b) Absatz 1 werden folgende Absätze 1 bis 3 vorangestellt:

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