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LplG - Landesplanungsgesetz
- Baden-Württemberg -
Vom 10. Juli 2003
(GVBl. Nr. 10 vom 11.08.2003 S. 385; 01.04.2004 S. 177; 01.07.2004 S. 469 04; 14.12.2004 S. 882 04; 01.12.2005 S. 710 05; 14.10.2008 S. 367 08; 04.05.2009 S. 185 09; 22.05.2012 S. 285 12; 23.07.2013 S. 229 13; 03.12.2013 S. 329 13a; 23.06.2015 S. 585 15; 28.10.2015 S. 870 15; 23.02.2017 S. 99 17; 19.12.2017 S. 645 17a, 28.11.2018 S. 439 18; 21.12.2021 S. 1 22; 15.11.2022 S. 537 22a; 21.12.2022 S. 649 22b; 07.02.2023 S. 26 23)
Erster Teil
Aufgabe der Raumordnung und Landesplanung
Aufgabe der Raumordnung und Landesplanung ist
§ 2 Leitvorstellung, Gegenstromprinzip 08 22a
(1) Leitvorstellung bei der Erfüllung der Aufgabe nach § 1 ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führt. Dabei sind
(2) Die räumliche Entwicklung und Ordnung der Regionen und ihrer Teilräume soll sich in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraums des Landes einfügen; die räumliche Entwicklung und Ordnung des Gesamtraums soll die Gegebenheiten und Erfordernisse der Regionen und ihrer Teilräume berücksichtigen (Gegenstromprinzip).
(1) Bei der Aufstellung, Fortschreibung und sonstigen Änderung eines Entwicklungsplans oder eines Regionalplans ist eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S.30) durchzuführen. Hierzu ist als gesonderter Bestandteil der Begründung des Planentwurfs oder als eigenständiges Dokument ein Umweltbericht zu erstellen.
(2) Im Umweltbericht werden die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Verwirklichung des Plans auf die Umwelt hat, sowie anderweitige Planungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Zielsetzungen und des räumlichen Geltungsbereichs des Plans entsprechend dem Planungsstand ermittelt, beschrieben und bewertet. Im Einzelnen umfasst der Umweltbericht die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz genannten Angaben, soweit sie unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Wissensstandes und der allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Plans vernünftigerweise gefordert werden können und auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind.
(Stand: 23.02.2023)
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