Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts
Vom 4. Mai 2009
(GBl. Nr. 7 vom 08.05.2009 S. 185; 16.04.2013 S.55 13; 17.12.2015 S. 1 16)
Der Landtag hat am 22. April 2009 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung
Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14.Oktober 2008 (GBl. S.343), wird wie folgt geändert:
1. In § 21 Abs. 2 Nr. 5 werden die Worte ≫der Jahresrechnung≪ durch die Worte ≫des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses≪ ersetzt.
2. § 24 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte ≫Angestellten oder Arbeiter≪ durch das Wort ≫Arbeitnehmer≪ und die Worte ≫der Vergütung oder des Lohns≪ durch die Worte ≫des Entgelts≪ ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Worte ≫Beamten und Angestellten≪ durch das Wört ≫Gemeindebediensteten≪ ersetzt.
3. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 Buchst. a bis d und Nummer 2 wird jeweils das Wort ≫Angestellte≪ durch das Wort ≫Arbeitnehmer≪ ersetzt.
c) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
≫Satz 1 findet keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten.≪
4. In § 33 Abs. 2 werden die Worte ≫Beamten oder Angestellten der Gemeinde≪ durch das Wort ≫Gemeindebediensteten≪ ersetzt.
5. In § 37 Abs. 7 Satz 8 werden die Worte ≫Angestellten oder Arbeiter≪ durch das Wort ≫Arbeitnehmer≪ ersetzt.
6. § 39 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Worte ≫Beamten und Angestellten≪ durch das Wort ≫Gemeindebediensteten≪ ersetzt.
b) Nummer 14 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
14. den Erlass der Haushaltssatzung und der Nachtragssatzungen, die Feststellung der Jahresrechnung, die Wirtschaftspläne und die Feststellung des Jahresabschlusses von Sondervermögen, | ≫14. den Erlass der Haushaltssatzung und der Nachtragshaushaltssatzungen, die Feststellung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses, die Wirtschaftspläne und die Feststellung des Jahresabschlusses von Sondervermögen,≪. |
7. In § 53 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ≫Beamte und Angestellte≪ durch das Wort ≫Gemeindebedienstete≪ ersetzt.
8. In § 54 Abs. 2 werden die Worte ≫Beamte oder Angestellte≪ durch das Wort ≫Gemeindebedienstete≪ ersetzt.
9. In § 56 Abs. 1 werden die Worte ≫Beamten, Angestellten und Arbeiter≪ durch die Worte ≫Beamten und Arbeitnehmer≪ ersetzt.
10. In § 57 Satz 1 wird das Wort ≫Beschäftigten≪ durch die Worte ≫beschäftigten Arbeitnehmer≪ ersetzt.
11. § 77 wird folgender Absatz 3 angefügt:
≫(3) Die Gemeinde hat Bücher zu führen, in denen nach Maßgabe dieses Gesetzes und nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung der besonderen gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen die Verwaltungsvorfälle und die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage in der Form der doppelten Buchführung (Kommunale Doppik) ersichtlich zu machen sind.≪
12. § 78 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 78 Grundsätze der Einnahmebeschaffung | ≫ § 78 Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen≪. |
b) In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort ≫Einnahmen≪ durch die Worte ≫Erträge und Einzahlungen≪ ersetzt.
13. § 79 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung
Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben und den Stellenplan für das Haushaltsjahr beziehen. |
≫(2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung
|
(Stand: 26.04.2021)
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