umwelt-online: GemO - Gemeindeordnung - Baden-Württemberg (2)
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(1) Die Amtszeit der Gemeinderäte beträgt fünf Jahre.
(2) Die Amtszeit endet mit Ablauf des Tages, an dem die regelmäßigen Wahlen der Gemeinderäte stattfinden. Wenn die Wahl von der Wahlprüfungsbehörde nicht beanstandet wurde, ist die erste Sitzung des Gemeinderats unverzüglich nach der Zustellung des Wahlprüfungsbescheids oder nach ungenutztem Ablauf der Wahlprüfungsfrist, sonst nach Eintritt der Rechtskraft der Wahl anzuberaumen; dies gilt auch, wenn eine Entscheidung nach § 29 Abs. 5 Halbsatz 2 noch nicht rechtskräftig ist. Bis zum Zusammentreten des neu gebildeten Gemeinderats führt der bisherige Gemeinderat die Geschäfte weiter. Wesentliche Entscheidungen, die bis zum Zusammentreten des neu gebildeten Gemeinderats aufgeschoben werden können, bleiben dem neu gebildeten Gemeinderat vorbehalten.
(3) Ist die Wahl von Gemeinderäten, die ihr Amt bereits angetreten haben, rechtskräftig für ungültig erklärt worden, so führen diese im Fall des § 32 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes die Geschäfte bis zum Zusammentreten des auf Grund einer Wiederholungs- oder Neuwahl neu gebildeten Gemeinderats, in den Fällen des § 32 Abs. 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes bis zum Ablauf des Tages weiter, an dem das berichtigte Wahlergebnis öffentlich bekannt gemacht wird. Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Gemeinderäte wird durch die Ungültigkeit ihrer Wahl nicht berührt.
§ 31 Ausscheiden, Nachrücken, Ergänzungswahl 15
(1) Aus dem Gemeinderat scheiden die Mitglieder aus, die die Wählbarkeit (§ 28) verlieren. Das Gleiche gilt für Mitglieder, bei denen ein Hinderungsgrund (§ 29) im Laufe der Amtszeit entsteht. Die Bestimmungen über das Ausscheiden aus einem wichtigen Grund bleiben unberührt. Der Gemeinderat stellt fest, ob eine dieser Voraussetzungen gegeben ist. Für Beschlüsse, die unter Mitwirkung von Personen nach Satz 1 oder nach § 29 zu Stande gekommen sind, gilt § 18 Abs. 6 entsprechend. Ergibt sich nachträglich, dass eine in den Gemeinderat gewählte Person im Zeitpunkt der Wahl nicht wählbar war, ist dies vom Gemeinderat festzustellen.
(2) Tritt eine gewählte Person nicht in den Gemeinderat ein, scheidet sie im Laufe der Amtszeit aus oder wird festgestellt, dass sie nicht wählbar war, rückt die als nächste Ersatzperson festgestellte Person nach. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine gewählte Person, der ein Sitz nach § 26 Abs. 2 Satz 4 des Kommunalwahlgesetzes zugeteilt worden war, als Ersatzperson nach Satz 1 nachrückt.
(3) Ist die Zahl der Gemeinderäte dadurch, dass nicht eintretende oder ausgeschiedene Gemeinderäte nicht durch Nachrücken ersetzt oder bei einer Wahl Sitze nicht besetzt werden konnten, auf weniger als zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl herabgesunken, ist eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit nach den für die Hauptwahl geltenden Vorschriften durchzuführen.
§ 31a Folgen des Verbots einer Partei- oder Wählervereinigung 18a
(1) Stellt das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes fest, dass eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei verfassungswidrig ist, scheiden Gemeinderäte,
(2) Wird eine Wählervereinigung nach dem Vereinsgesetz verboten, scheiden Gemeinderäte, die aufgrund eines Wahlvorschlags dieser Wählervereinigung gewählt worden sind, mit der Unanfechtbarkeit des Verbots aus dem Gemeinderat aus.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und des Absatzes 2 bleiben die freigewordenen Sitze unbesetzt.
(4) Scheidet ein Gemeinderat ausschließlich nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aus dem Gemeinderat aus, rückt die als nächste Ersatzperson festgestellte Person nach. § 31 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ersatzpersonen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllen, sind vom Nachrücken ausgeschlossen.
(5) Der Gemeinderat stellt das Ausscheiden aus dem Gemeinderat und den Ausschluss vom Nachrücken fest. Für Beschlüsse, die unter Mitwirkung von Personen nach den Absätzen 1 und 2 zu Stande gekommen sind, gilt § 18 Absatz 6 entsprechend.
§ 32 Rechtsstellung der Gemeinderäte 15 23a
(1) Die Gemeinderäte sind ehrenamtlich tätig. Der Bürgermeister verpflichtet die Gemeinderäte in der ersten Sitzung öffentlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten.
(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Gemeinderats zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, eine Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort und jede sonstige berufliche Benachteiligung aus diesem Grund sind unzulässig. Steht der Gemeinderat in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, ist ihm die für seine Tätigkeit erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(2a) Gemeinderäte, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind hinsichtlich der Ausübung ihres Mandats handlungsfähig, soweit sich nicht aus Gesetz etwas anderes ergibt.
(Stand: 04.12.2024)
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