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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften
- Baden-Württemberg -

Vom 4. April 2023
(GBl. Nr. 8 vom 14.04.2023 S. 137)


Der Landtag hat am 29. März 2023 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung

(Gültig ab 01.08.2023 siehe =>)

Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26, 42) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Für Personen, die Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes oder Unionsbürger sind, das 16. Lebensjahr vollendet haben, in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben und sich seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde gewöhnlich aufhalten, gelten die Absätze 1 und 2, § 12 Absatz 4, § 20b, § 21 Absatz 3 und § 28 sowie bei Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit §§ 17 bis 19 entsprechend."

2. § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
6. mehr als 62 Jahre alt ist oder "6. das 67. Lebensjahr oder als Ehrenbeamter das 63. Lebensjahr vollendet hat oder".

3. In § 26 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "3.000 Einwohnern" durch die Angabe "5.000 Einwohnern" ersetzt.

4. § 28 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Wählbar in den Gemeinderat sind Bürger der Gemeinde, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. "(1) Wählbar in den Gemeinderat sind Bürger der Gemeinde."

5. In § 32 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Gemeinderäte, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind hinsichtlich der Ausübung ihres Mandats handlungsfähig, soweit sich nicht aus Gesetz etwas anderes ergibt."

6. § 42 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 Nummer 3 wird das Wort "Neuwahl" durch das Wort "Stichwahl" ersetzt.

b) Es wird folgender Satz angefügt:

"Bestellt der Gemeinderat einen bestellten Bürgermeister nach § 48 Absatz 3, finden die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Bürgermeister die Geschäfte bis zum Amtsantritt des bestellten Bürgermeisters weiterführt."

7. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Entfällt auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der Wahl Neuwahl statt. Für die Neuwahl gelten die Grundsätze der ersten Wahl; es entscheidet die höchste Stimmenzahl und bei Stimmengleichheit das Los. Eine nochmalige Stellenausschreibung ist nicht erforderlich. "(2) Entfällt auf keine Person mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der Wahl eine Stichwahl zwischen den zwei Personen statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben; bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los. Stimmen Personen, die sich für die erste Wahl nicht beworben haben, der Teilnahme an der Stichwahl nicht zu, findet die Wahl mit dem anderen Teilnehmer der Stichwahl oder ohne Bewerber nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat; bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los. Im Übrigen gelten die Grundsätze der ersten Wahl."

b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Stichwahl nach Absatz 2 findet nicht statt, wenn einer der Teilnehmer zwischen der ersten Wahl und dem Tag der Stichwahl stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Die Wahl des Bürgermeisters ist innerhalb von drei Monaten neu durchzuführen."

8. In § 46 Absatz 1 werden die Wörter "das 25., dürfen aber noch nicht das 68. Lebensjahr" durch die Wörter "das 18. Lebensjahr" ersetzt.

9. § 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "infolge Erreichens der Altersgrenze" gestrichen.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Ist auf Grund einer Naturkatastrophe, aus Gründen des Infektionsschutzes oder wegen einer sonstigen außergewöhnlichen Notsituation eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl voraussichtlich nicht möglich, kann die Wahl mit Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde bis zu sechs Monate nach Ende des in Satz 1 bestimmten Zeitraums aufgeschoben werden, auch wenn die Bekanntmachung der Wahl nach § 3 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes bereits erfolgt ist; eine erneute Stellenausschreibung ist nicht erforderlich."

10. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Die Stellvertreter müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben."

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