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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher Vorschriften
- Baden-Württemberg -

Vom 19. Juni 2018
(GBl. Nr. 10 vom 29.06.2018 S. 221)



Der Landtag hat am 13. Juni 2018 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. März 2018 (GBl. S. 65, 73) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2

Die Wahlvorschläge dürfen höchstens so viel Bewerber enthalten, wie Gemeinderäte zu wählen sind.

wird aufgehoben.

b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Wahlvorschläge dürfen höchstens so viele Bewerber enthalten, wie Gemeinderäte zu wählen sind. In Gemeinden mit nicht mehr als 3.000 Einwohnern dürfen die Wahlvorschläge höchstens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Gemeinderäte zu wählen sind."

2. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

" § 26 Absatz 4 Satz 2 findet keine Anwendung."

b) Absatz 3 Sätze 3 und 4 werden neuer Absatz 4.

c) Im neuen Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Findet" die Wörter "bei unechter Teilortswahl" eingefügt.

d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.

e) Im neuen Absatz 5 Halbsatz 2 werden die Wörter "Absatz 3 Satz 4" durch die Wörter "Absatz 4 Satz 2" ersetzt.

3. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

" § 31a Folgen des Verbots einer Partei- oder Wählervereinigung

(1) Stellt das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes fest, dass eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei verfassungswidrig ist, scheiden Gemeinderäte,

  1. die aufgrund eines Wahlvorschlags dieser Partei oder Teilorganisation gewählt worden sind, oder
  2. die dieser Partei oder Teilorganisation zu einem Zeitpunkt zwischen der Antragstellung nach § 43 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und der Verkündung der Entscheidung nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes angehört haben, mit der Verkündung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Gemeinderat aus. Für unanfechtbar verbotene Ersatzorganisationen (§ 33 des Parteiengesetzes) gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Wird eine Wählervereinigung nach dem Vereinsgesetz verboten, scheiden Gemeinderäte, die aufgrund eines Wahlvorschlags dieser Wählervereinigung gewählt worden sind, mit der Unanfechtbarkeit des Verbots aus dem Gemeinderat aus.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und des Absatzes 2 bleiben die freigewordenen Sitze unbesetzt.

(4) Scheidet ein Gemeinderat ausschließlich nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aus dem Gemeinderat aus, rückt die als nächste Ersatzperson festgestellte Person nach. § 31 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ersatzpersonen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllen, sind vom Nachrücken ausgeschlossen.

(5) Der Gemeinderat stellt das Ausscheiden aus dem Gemeinderat und den Ausschluss vom Nachrücken fest. Für Beschlüsse, die unter Mitwirkung von Personen nach den Absätzen 1 und 2 zu Stande gekommen sind, gilt § 18 Absatz 6 entsprechend."

4. In § 65 Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:

"Stellt das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes fest, dass eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei verfassungswidrig ist, oder wird eine Wählervereinigung nach dem Vereinsgesetz unanfechtbar verboten, gilt § 31a entsprechend; die Feststellung nach § 31a Absatz 5 Satz 1 trifft der Gemeinderat."

5. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 2
Änderung der Landkreisordnung

Die Landkreisordnung in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 289), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 100) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:

" § 25a Folgen des Verbots einer Partei oder Wählervereinigung

(1) Stellt das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes fest, dass eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei verfassungswidrig ist, scheiden Kreisräte,

  1. die aufgrund eines Wahlvorschlags dieser Partei oder Teilorganisation gewählt worden sind, oder
  2. die dieser Partei oder Teilorganisation zu einem Zeitpunkt zwischen der Antragstellung nach § 43 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und der Verkündung der Entscheidung nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes angehört haben,

mit der Verkündung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Kreistag aus. Für unanfechtbar verbotene Ersatzorganisationen (§ 33 des Parteiengesetzes) gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Wird eine Wählervereinigung nach dem Vereinsgesetz verboten, scheiden Kreisräte, die aufgrund eines Wahlvorschlags dieser Wählervereinigung gewählt worden sind, mit der Unanfechtbarkeit des Verbots aus dem Kreistag aus.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und des Absatzes 2 bleiben die freigewordenen Sitze unbesetzt.

(4) Scheidet ein Kreisrat ausschließlich nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aus dem Kreistag aus, rückt die als nächste Ersatzperson festgestellte Person nach. § 25 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ersatzpersonen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllen, sind vom Nachrücken ausgeschlossen.

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