Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung gemeindehaushaltsrechtlicher Vorschriften
- Baden-Württemberg -
Vom 17. Dezember 2015
(GBl. Nr. 1 vom 14.01.2016 S. 1)
Der Landtag hat am 16. Dezember 2015 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung
Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (GBl. S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 79 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter ≫einschließlich der Abdeckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren≪ gestrichen.
2. In § 80 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort ≫Schlüsselprodukte≪ durch das Wort ≫Schlüsselpositionen≪ ersetzt.
3. In § 84 Absatz 1 Satz 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
≫dies gilt nicht für überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendungen aufgrund einer erforderlichen Anpassung des Werts von Vermögensgegenständen, Sonderposten, Schulden und Rückstellungen.≪
4. § 86 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
≫In einer Haushaltssatzung für zwei Haushaltsjahre kann bestimmt werden, dass nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen des ersten Haushaltsjahres weiter bis zum Erlass der nächsten Haushaltssatzung gelten.≪
5. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
≫Kredite dürfen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch aufgenommen werden zur Ablösung von inneren Darlehen aus Mitteln, die für Rückstellungen für die Stilllegung und Nachsorge von Abfalldeponien erwirtschaftet wurden, wenn die Mittel des inneren Darlehens für investive Zwecke verwendet worden sind.≪
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ≫Investitionsförderungsmaßnahmen≪ die Wörter ≫sowie für die Ablösung von inneren Darlehen nach Absatz 1 Satz 2≪ eingefügt.
6. § 89 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 89 Kassenkredite" | " § 89 Liquiditätssicherung" |
b) In Absatz 1 werden die Wörter ≫hat die≪ durch die Wörter ≫hat durch eine Liquiditätsplanung die Verfügbarkeit liquider Mittel für eine≪ ersetzt.
7. In § 95 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter ≫Vermögensrechnung (Bilanz)≪ durch das Wort ≫Bilanz≪ ersetzt.
8. In § 96 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe ≫ § 18a≪ durch die Angabe ≫ § 18≪ ersetzt.
9. § 112 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Komma nach dem Wort ≫Eigenbetriebe≪ durch einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 3 wird aufgehoben.
"die Prüfung des Nachweises der Vorräte und Vermögensbestände der Gemeinde und ihrer Eigenbetriebe."
10. § 114 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
≫Hierfür kann eine maschinelle Bereitstellung bestimmter Planungs-, Buchführungs- und Rechnungsergebnisdaten verlangt werden, wenn für das Haushalts- und Rechnungswesen der Gemeinde Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung eingesetzt werden.≪
11. § 145 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Halbsatz 1 werden nach dem Wort ≫Haushalte≪ die Wörter ≫oder zur Vereinfachung der überörtlichen Prüfung≪ eingefügt.
b) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
c) Es werden folgende Nummern 7 und 8 angefügt:
≫7. die Ermittlung und Darstellung von Kennzahlen zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit einschließlich Vorgaben für die bei Einsatz von Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung maschinell bereitzustellenden Planungs-, Buchführungs- und Rechnungsergebnisdaten,
8. die Ermittlung der Höhe der inneren Darlehen.≪
12. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts
Artikel 13 Absatz 5 des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 185, 194), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 55, 57) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 2 wird das Wort ≫Vermögensrechnung≪ durch das Wort ≫Bilanz≪ ersetzt.
2. In Satz 4 werden die Wörter ≫zusammen mit dem ersten Jahresabschluss≪ gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg
In § 27 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg in der Fassung vom 16. April 1996 (GBl. S. 394), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (GBl. S. 1147, 1152) geändert worden ist, wird das Wort ≫Pensionsverpflichtungen≪ durch die Wörter ≫Pensions- und Beihilfeverpflichtungen≪ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit
(Stand: 26.04.2021)
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