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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und gemeindehaushaltsrechtlicher Vorschriften

Vom 16. April 2013
(GBl. Nr.4 vom 19.04.2013 S. 55)


Der Landtag hat am 11. April 2013 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 28 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 68), wird wie folgt geändert:

1. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "18. Lebensjahr" durch die Angabe "16. Lebensjahr" ersetzt.

b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 ist der Tag der Wohnungsnahme in die Frist einzubeziehen."

2. § 28 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Wählbar in den Gemeinderat sind Bürger der Gemeinde. "(1) Wählbar in den Gemeinderat sind Bürger der Gemeinde, die das 18. Lebensjahr vollendet haben."

3. § 69 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und Halbsatz 2

wahlberechtigt und wählbar sind die in der Ortschaft wohnenden Bürger.

gestrichen.

b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:

"Wahlberechtigt sind die in der Ortschaft wohnenden Bürger. Wählbar sind in der Ortschaft wohnende Bürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben."

Artikel 2
Änderung der Landkreisordnung

Die Landkreisordnung in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 289), zuletzt geändert durch Artikel 30 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 68), wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "18. Lebensjahr" durch die Angabe "16. Lebensjahr" ersetzt.

b) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 ist der Tag der Wohnungsnahme in die Frist einzubeziehen."

2. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und Halbsatz 2

ein Bewerber kann in höchstens zwei Wahlvorschläge derselben Partei oder Wählervereinigung aufgenommen werden.

gestrichen.

b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Zur Feststellung der auf die einzelnen Wahlkreise entfallenden Sitze werden die Einwohnerzahlen der Wahlkreise der Reihe nach durch eins, zwei, drei, vier usw. geteilt; von den dabei gefundenen, der Größe nach zu ordnenden Zahlen werden soviel Höchstzahlen ausgesondert, wie Kreisräte zu wählen sind. "Zur Feststellung der auf die einzelnen Wahlkreise entfallenden Sitze werden die Einwohnerzahlen der Wahlkreise der Reihe nach durch ungerade Zahlen in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der Zahl eins, geteilt und von den dabei ermittelten, wahlkreisübergreifend der Größe nach in absteigender Reihenfolge zu ordnenden Zahlen so viele Höchstzahlen ausgesondert, als Kreisräte zu wählen sind; jeder Wahlkreis erhält so viele Sitze, als Höchstzahlen auf ihn entfallen."

3. § 23 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Wählbar in den Kreistag sind wahlberechtigte Kreiseinwohner. "(1) Wählbar in den Kreistag sind wahlberechtigte Kreiseinwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben."


Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Errichtung
des Verbands Region Stuttgart

Das Gesetz über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart vom 7. Februar 1994 (GBl. S. 92), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 185, 193), wird wie folgt geändert:

1. § 8 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "(5) Zur Feststellung der auf die einzelnen Wahlkreise entfallenden Sitze werden die Einwohnerzahlen der Wahlkreise der Reihe nach durch ungerade Zahlen in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der Zahl eins, geteilt und von den dabei ermittelten, wahlkreisübergreifend der Größe nach in absteigender Reihenfolge zu ordnenden Zahlen so viele Höchst zahlen ausgesondert, als Mitglieder der Regionalversammlung zu wählen sind; jeder Wahlkreis erhält so viele Sitze, als Höchstzahlen auf ihn entfallen."

2. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe "18. Lebensjahr" durch die Angabe "16. Lebensjahr" ersetzt.

b) Es wird folgender Satz angefügt:

"Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Satz 1 Nummer 3 ist der Tag der Wohnungsnahme in die Frist einzubeziehen."

3. § 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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