Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und anderer Gesetze

Vom 14. Dezember 2004
(GBl. Nr. 17 vom 28.12.2004 S. 882)


Der Landtag hat am 8. Dezember 2004 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469), wird wie folgt geändert:

1. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
2. leitende Beamte und leitende Angestellte der Rechtsaufsichtsbehörde, der oberen und der obersten Rechtsaufsichtsbehörde sowie der Gemeindeprüfungsanstalt und   ≫2. Beamte und Angestellte der Rechtsaufsichtsbehörde, der oberen und der obersten Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit der Ausübung der Rechtsaufsicht befasst sind, sowie leitende Beamte und leitende Angestellte der Gemeindeprüfungsanstalt. ≪

b) Nummer 3

3. in kreisangehörigen Gemeinden leitende Beamte und leitende Angestellte des Landratsamts und des Landkreises.

wird gestrichen.

2. § 46 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Bedienstete der Rechtsaufsichtsbehörde, der oberen und obersten Rechtsaufsichtsbehörde, des Landratsamts und des Landkreises können nicht gleichzeitig Bürgermeister sein.   ≫(3) Bedienstete der Rechtsaufsichtsbehörde, der oberen und obersten Rechtsaufsichtsbehörde, des Landratsamts und des Landkreises können nicht gleichzeitig Bürgermeister sein. Für ehrenamtliche Bürgermeister findet Satz 1 nur Anwendung, wenn sie unmittelbar mit der Ausübung der Rechtsaufsicht befasst sind.≪

Artikel 2
Änderung der Landkreisordnung

Die Landkreisordnung in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 289), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469), wird wie folgt geändert:

§ 24 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
2. leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörde und der obersten Rechtsaufsichtsbehörde sowie der Gemeindeprüfungsanstalt.   ≫2. Beamte und Angestellte der Rechtsaufsichtsbehörde und der obersten Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit der Ausübung der Rechtsaufsicht befasst sind, sowie leitende Beamte und leitende Angestellte der Gemeindeprüfungsanstalt.≪

Artikel 3
Änderung des Sparkassengesetzes

Das Sparkassengesetz in der Fassung vom 1. April 2003 (GBl. S. 215) wird wie folgt geändert:

§ 17 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 ≫2. Beamte und Angestellte der Rechtsaufsichtsbehörde, der oberen und der obersten Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit der Ausübung der Rechtsaufsicht befasst sind,≪

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart

Das Gesetz über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart vom 7. Februar 1994 (GBl. S. 92), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2004 (GBl. S. 800), wird wie folgt geändert:

§ 11 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
≫2. Beamte und Angestellte der Rechtsaufsichtsbehörde und der obersten Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit der Ausübung der Rechtsaufsicht befasst sind, sowie leitende Beamte und leitende Angestellte der Gemeindeprüfungsanstalt.≪ 

Artikel 5
Änderung des Landesplanungsgesetzes

Das Landesplanungsgesetz in der Fassung vom 10. Juli 2003 (GBl. S. 385), zuletzt geändert durch Artikel 68 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469), wird wie folgt geändert:

§ 35 Abs. 6 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
2. leitende Beamte und leitende Angestellte der Rechtsaufsichtsbehörde und der obersten Rechtsaufsichtsbehörde. ≫2. Beamte und Angestellte der Rechtsaufsichtsbehörde und der obersten Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit der Ausübung der Rechtsaufsicht befasst sind.≪ 

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion