Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften
- Baden-Württemberg -
Vom 3. Dezember 2013
(GBl. Nr. 16 vom 10.12.2013 S. 329)
Der Landtag hat am 27. November 2013 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes
Das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) in der Fassung vom 1. Februar 1996 (GBl. S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GBl. S. 233, 239), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
LPVG - Landespersonalvertretungsgesetz Personalvertretungsgesetz für das Land Baden-Württemberg1 |
"LPVG - Landespersonalvertretungsgesetz1". |
2. In § 1 werden die Wörter ", der Landkreise und" durch die Wörter "und Gemeindeverbände sowie" ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort "Tarifverträge" die Angabe "partnerschaftlich," eingefügt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "des Leiters" und die Wörter "oder seines Vertreters" gestrichen.
4. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 Tarifverträge
Durch Tarifvertrag kann das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt werden. § 4 Beschäftigte05b (1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind
Im übrigen sind Richter und Staatsanwälte nicht Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes. (2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Personen, die als
in der Dienststelle weisungsgebunden beschäftigt sind, ohne daß zwischen ihnen und einer Körperschaft im Sinne des § 1 ein unmittelbares Dienstverhältnis besteht. (3) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht Personen, die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden. |
" § 3 Ausschluss abweichender Regelungen
Durch Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung kann das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt werden. § 4 Beschäftigte, Gruppen (1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die
unabhängig davon, ob sie in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis mit einer juristischen Person nach § 1 stehen. Beschäftigte sind auch Personen, die unter Fortsetzung eines bestehenden unmittelbaren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zur Dienststelle nach beamtenrechtlichen oder tariflichen Vorschriften zu einer anderen Stelle abgeordnet oder dieser zugewiesen sind oder dort ihre geschuldete Arbeitsleistung erbringen. (2) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
(3) Unter den Beschäftigten bilden die Beamten im Sinne der Beamtengesetze eine Gruppe. Als Beamte im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Personen, die sich, ohne in ein Beamtenverhältnis berufen zu sein, in der Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis befinden oder als Richter oder Staatsanwälte nach Absatz 2 Nummer 2 verwendet werden. (4) Die übrigen Beschäftigten bilden die Gruppe der Arbeitnehmer. Die dieser Gruppe angehörenden Beschäftigten gelten als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes." |
5. Die §§ 5 bis 7
§ 5 Gruppen der Beschäftigten05bUnter den Beschäftigten bilden je eine Gruppe
(Stand: 24.05.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion