umwelt-online: Naturschutzgesetz BW (2)

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zur aktuellen Fassung

§ 25 Werbeanlagen

(1) Werbeanlagen sind außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile unzulässig. Das Gleiche gilt für Werbeanlagen, Himmelsstrahler und ähnliche Einrichtungen, die von der freien Landschaft aus in störender Weise in Erscheinung treten.

(2) Folgende Werbeanlagen können von der Naturschutzbehörde widerruflich zugelassen werden, wenn sie das Landschaftsbild nicht beeinträchtigen:

  1. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung; Himmelsstrahler jedoch nur mit der Auflage, dass sie in der Zeit des Vogelzugs vom 15. Februar bis 15. Mai sowie vom 1. September bis 30. November nicht betrieben werden;
  2. Wegweiser, die auf Gaststätten oder Ausflugsziele hinweisen, die sich in der freien Landschaft befinden;
  3. Sammelschilder an öffentlichen Straßen vor Ortseingängen als Hinweis auf ortsansässige Unternehmen und Einrichtungen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer dienen, zum Beispiel Tankstellen, Parkplätze, Werkstätten;
  4. Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen, Sportanlagen und auf abgegrenzten Versammlungsstätten;
  5. Werbeanlagen auf Ausstellungs- und Messegeländen;
  6. Hinweisschilder auf Selbstvermarktungseinrichtungen land-, forst- und fischereiwirtschaftlicher Betriebe.

Die Naturschutzbehörde kann in sonstigen Fällen widerruflich eine Ausnahme bewilligen, wenn dies zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt.

(3) Hinweise auf besondere Veranstaltungen, zum Beispiel sportliche Treffen, Schaustellungen, Feiern, in der freien Landschaft, die in der näheren Umgebung der Veranstaltung angebracht werden sollen, müssen der Naturschutzbehörde vorher angezeigt werden. Der Veranstalter hat die Hinweise unverzüglich nach der Veranstaltung zu entfernen.

(4) Zulassung und Ausnahme werden durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde erteilt wird. Bestehende Werbeanlagen, die nach Absatz 1 unzulässig und nicht nach Absatz 2 genehmigt sind, sind auf Verlangen der Naturschutzbehörde zu beseitigen.

(5) Weitergehende Schutzvorschriften bleiben unberührt.

Vierter Abschnitt
Besonderer Schutz von Natur und Landschaft

§ 26 Naturschutzgebiete

(1) Gebiete, in denen in besonderem Maße der Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen

  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen sowie von Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
  2. aus ökologischen, wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder kulturellen Gründen oder
  3. wegen der Seltenheit, Vielfalt, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit ihrer naturhaften Ausstattung

erforderlich ist, können durch Rechtsverordnung zu Naturschutzgebieten erklärt werden.

(2) In der Rechtsverordnung sind der Schutzgegenstand, der wesentliche Schutzzweck und die dazu erforderlichen Verbote sowie Schutz- und Pflegemaßnahmen zu bestimmen. Sie kann auch Regelungen enthalten über notwendige Beschränkungen

  1. der wirtschaftlichen Nutzung,
  2. des Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern,
  3. der Befugnis zum Betreten des Gebiets.

(3) Im Naturschutzgebiet sind nach Maßgabe der Rechtsverordnung alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern, nachhaltig stören oder die wissenschaftliche Forschung beeinträchtigen können.

(4) Auch außerhalb eines Naturschutzgebiets kann die Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit den zuständigen Fachbehörden im Einzelfall Handlungen untersagen, die geeignet sind, den Bestand des Naturschutzgebiets oder einzelner seiner Teile zu gefährden. Sind Schäden bereits entstanden, so kann die Naturschutzbehörde gegen den Verursacher oder den Inhaber der tatsächlichen Gewalt die zur Beseitigung der Schäden erforderlichen Anordnungen treffen.

(5) Soweit es zur Sicherung des Schutzgegenstandes und Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich ist, sollen angrenzende Gebiete als Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen werden.

§ 27 Nationalparke

Nationalparke nach § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes können nur durch Gesetz errichtet werden.

§ 28 Biosphärengebiete

(1) Einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die

  1. großräumig und für bestimmte Kulturlandschaften mit reicher Naturausstattung charakteristisch sind,
  2. in wesentlichen Teilen die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen,
  3. vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen,
  4. beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen und
  5. der Umweltbildung und -erziehung, der ökologischen Forschung und der langfristigen Umweltbeobachtung dienen,

können durch Rechtsverordnung zu Biosphärengebieten erklärt werden.

Biosphärengebiete sind unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen in Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen zu gliedern und zu entwickeln. Kernzonen werden wie Naturschutzgebiete, die übrigen Zonen überwiegend wie Landschaftsschutzgebiete geschützt. § 26 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) In der Rechtsverordnung sind der Schutzgegenstand, der Schutzzweck differenziert nach Zonen, die zur Verwirklichung der Schutzzwecke erforderlichen Bestimmungen einschließlich der Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen oder der Ermächtigung hierzu zu bestimmen.

§ 29 Landschaftsschutzgebiete

(1) Gebiete, in denen ein besonderer Schutz der Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit, in einzelnen Teilen oder wegen besonderer Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen erforderlich sind, um

  1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit eines ausgewogenen Naturhaushalts,
  2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  3. die Vielfalt, Eigenart oder Schönheit der Natur und Landschaft oder
  4. ihre besondere Bedeutung für naturverträgliche Erholung der Allgemeinheit

zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen, können durch Rechtsverordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden. Es können Gebiete einbezogen werden, in denen Lebensräume und Lebensstätten bestimmter Tier- und Pflanzenarten geschützt werden sollen. Landschaftsschutzgebiete können entsprechend ihren Schutzzwecken in Zonen mit entsprechend abgestuftem Schutz gegliedert werden.

(2) In der Rechtsverordnung sind der Schutzgegenstand, der wesentliche Schutzzweck und die dazu erforderlichen Verbote und Erlaubnisvorbehalte sowie Schutz-, Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen zu bestimmen. Die Befugnisse zum Betreten und die Bodennutzung im Rahmen der guten fachlichen Praxis in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sollen nicht eingeschränkt werden.

(3) Im Landschaftsschutzgebiet sind nach näherer Maßgabe der Rechtsverordnung alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch

  1. der Naturhaushalt geschädigt,
  2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört,
  3. eine geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert,
  4. das Landschaftsbild nachteilig verändert,
  5. der Naturgenuss beeinträchtigt oder
  6. im Falle des Absatzes 1 Satz 2 die Qualität der Lebensstätten nachteilig verändert

wird.

§ 30 Naturparke

(1) Großräumige Gebiete, die als vorbildliche Landschaften für eine naturnahe Erholung einheitlich zu planen, zu entwickeln und zu pflegen sind und die

  1. sich überwiegend durch Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft auszeichnen,
  2. sich wegen ihrer Naturausstattung für die Erholung größerer Bevölkerungsteile besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
  3. Gebiete einschließen, die nach den Erfordernissen der Raumordnung für die Erholung vorgesehen sind,
  4. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird und
  5. besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern,

können durch Rechtsverordnung zu Naturparken erklärt werden.

(2) Naturparke sollen nach ihrer natürlichen Eignung, ihrem Naturschutz- und Erholungszweck und der raumordnerischen Zielsetzung gegliedert werden. Bestehende Landschaftsschutzgebiete sind in den Naturpark einzubeziehen, Naturschutzgebiete können einbezogen werden; die ihnen zugrunde liegenden Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(3) In der Rechtsverordnung sind der Schutzgegenstand, der Träger des Naturparks, der wesentliche Schutzzweck und die dazu erforderlichen Verbote und Erlaubnisvorbehalte zu bestimmen. Die Befugnisse zum Betreten sollen nicht eingeschränkt werden. § 29 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 31 Naturdenkmale

(1) Gebiete mit einer Fläche bis zu 5 ha (flächenhafte Naturdenkmale) oder Einzelbildungen der Natur (Naturgebilde), deren Schutz und Erhaltung

  1. zur Sicherung und Entwicklung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
  2. aus wissenschaftlichen, ökologischen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder kulturellen Gründen oder
  3. wegen ihrer Eigenart, Seltenheit, Schönheit oder landschaftstypischen Kennzeichnung

erforderlich sind, können durch Rechtsverordnung zu Naturdenkmalen erklärt werden. Soweit es erforderlich ist, kann bei Naturgebilden auch die Umgebung geschützt werden.

(2) In der Rechtsverordnung sind der Schutzgegenstand, der wesentliche Schutzzweck, die dazu erforderlichen Verbote und Erlaubnisvorbehalte, Schutz- und Pflegemaßnahmen für das Naturdenkmal sowie seine geschützte Umgebung zu bestimmen. § 26 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Naturschutzbehörde kann Verbote und Schutz- und Pflegemaßnahmen auch durch Einzelanordnungen treffen.

(4) Die Beseitigung des Naturdenkmals und alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Veränderung oder Beeinträchtigung des Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, sind nach Maßgabe der Rechtsverordnung verboten.

§ 32 Besonders geschützte Biotope

(1) Die folgenden Biotope in der in der Anlage zu diesem Gesetz beschriebenen Ausprägung sind besonders geschützt:

  1. Moore, Sümpfe, naturnahe Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Streuwiesen, Röhrichtbestände und Riede, seggen- und binsenreiche Nasswiesen;
  2. natürliche und naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche, Quellbereiche, naturnahe Uferbereiche und naturnahe Bereiche der Flachwasserzone des Bodensees;
  3. offene Binnendünen, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Trocken- und Magerrasen, Gebüsche und naturnahe Wälder trockenwarmer Standorte, jeweils einschließlich ihrer Staudensäume, Krummholzgebüsche;
  4. offene Felsbildungen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände;
  5. Höhlen, Dolinen;
  6. Feldhecken, Feldgehölze, Hohlwege, Trockenmauern und Steinriegel, jeweils in der freien Landschaft.

(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der besonders geschützten Biotope führen können, sind verboten. Weitergehende Verbote in Rechtsverordnungen und Satzungen über geschützte Gebiete und Gegenstände bleiben unberührt.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist es zulässig,

  1. Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen durchzuführen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der besonders geschützten Biotope notwendig sind;
  2. die land- und forstwirtschaftliche Nutzung in der Art und in dem Umfang fortzusetzen, wie sie am 31. Dezember 1991 ordnungsgemäß ausgeübt wurde;
  3. die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung, die aufgrund vertraglicher Bewirtschaftungsbeschränkungen oder der Teilnahme an einem Extensivierungs- oder Stilllegungsprogramm zeitweise eingeschränkt oder aufgegeben worden war, innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Auslaufen des Vertrages oder Teilnahme am Programm wieder aufzunehmen. Die Frist kann auf Antrag einmalig um weitere fünf Jahre verlängert werden;
  4. Nutzungen fortzusetzen oder aufzunehmen, die am 31. Dezember 1991 aufgrund einer behördlichen Gestattung oder einer ausdrücklichen Regelung in einer Rechtsverordnung nach §§ 26 oder 31 ausgeübt werden oder begonnen werden durften;
  5. Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuchs durchzuführen, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Hofstelle oder einem ausgesiedelten Betriebszweig stehen.

(4) Die Naturschutzbehörde kann Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 2 Satz 1 zulassen, wenn

  1. überwiegende Gründe des Gemeinwohls diese erfordern oder
  2. keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Biotops und der Lebensstätten gefährdeter Tier- und Pflanzenarten zu erwarten sind oder
  3. wenn durch Ausgleichsmaßnahmen in angemessener Zeit ein gleichartiger Biotop geschaffen wird.

Für Ausnahmen nach Satz 1 Nr. 1 gilt § 21 Abs. 1 bis 5 entsprechend. In Naturschutzgebieten lässt die höhere Naturschutzbehörde die Ausnahmen zu. Die Ausnahme wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde erteilt wird.

(5) Bisher erteilte befristete Gestattungen und Genehmigungen, die am 31. Dezember 1991 ausgeübt werden oder begonnen werden durften, sollen verlängert oder erneuert werden, wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen.

(6) § 26 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Die Naturschutzbehörde erfasst die besonders geschützten Biotope und trägt sie in Listen und Karten mit deklaratorischer Bedeutung ein. Die Listen und Karten liegen bei der Naturschutzbehörde und den Gemeinden zur Einsicht für jedermann aus. Die Gemeinden weisen auf die Auslegung der Karten und Listen zur Einsicht für jedermann durch ortsübliche Bekanntmachung hin.

(8) Die Naturschutzbehörde teilt Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten auf Anfrage mit, ob sich auf ihrem Grundstück ein besonders geschützter Biotop befindet oder ob eine bestimmte Handlung verboten ist.

(9) Für Flächen, die gemäß Absatz 1 Nr. 2 bis 4 erstmals durch dieses Gesetz ein besonders geschützter Biotop oder Teil eines solchen Biotops werden, gilt abweichend von Absatz 3 Nr.2 und 4 sowie Absatz 5 als maßgeblicher Zeitpunkt der 1. Januar 2006.

§ 33 Geschützte Grünbestände

(1) Grünbestände, deren besonderer Schutz

  1. zur Sicherung
    1. der Entwicklung oder Wiederherstellung eines ausgewogenen Naturhaushalts,
    2. von Flächen für die Naherholung,
    3. von Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
    4. von Biotopvernetzungselementen,
  2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbilds sowie zur Erhaltung des Kleinklimas,
  3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
  4. aus landeskundlichen oder kulturellen Gründen erforderlich ist, können durch Satzung unter Schutz gestellt werden. § 31 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Grünbestände im Sinne dieser Bestimmung sind

  1. innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, in Gebieten, deren Bebauung in absehbarer Zeit zu erwarten ist, oder in den Randzonen von Wohn-, Gewerbe- oder Verkehrsbereichen,
    1. Grünflächen oder Grünzonen,
    2. Parkanlagen, Friedhöfe oder bedeutsame Gartenanlagen oder
    3. Einzelbäume, Baumreihen, Alleen oder Baumgruppen (Bäume), ausgenommen solche in Gärtnereien und Baumschulen, und
    4. Hecken,
  2. im besiedelten und freien Bereich Schutzpflanzungen oder Schutzgehölze außerhalb des Waldes.

(3) Außerhalb des Waldes kann sich der Schutz von Bäumen auch auf den Baumbestand des gesamten Gemeindegebiets oder von Teilen des Gemeindegebiets erstrecken.

(4) Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in der Satzung ist es verboten, geschützte Grünbestände in ihrem Bestand zu beeinträchtigen oder zu verändern, insbesondere sie auf Dauer einer anderen Flächennutzung zuzuführen. Die Satzung kann Vorschriften enthalten über

  1. eine Mindestpflege von Grünbeständen und deren Schutz vor Verwilderung, soweit die Grundstücke nicht einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung unterliegen;
  2. Verpflichtungen zu angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzungen oder Ausgleichsabgaben für den Fall der Bestandsminderung durch Eingriffe.

Unberührt bleiben eine ordnungsgemäße Nutzung der Grünbestände, gestalterische Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in die Bebauung sowie Maßnahmen, die der Pflege und Erhaltung der Grünbestände dienen.

§ 34 Beeinträchtigung geschützter Flächen

(1) Wird ein Schutzgebiet, geschützter Gegenstand oder besonders geschützter Biotop nach §§ 26 bis 32 unter Verletzung der Schutzbestimmungen beeinträchtigt, so trifft die Naturschutzbehörde die Anordnungen entsprechend § 23 Abs. 4, wenn nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann. Bei der Beeinträchtigung eines geschützten Grünbestands nach § 33 trifft die Gemeinde die Anordnungen.

(2) Die Anwendung chemischer Mittel zur Bekämpfung von Schadorganismen und Pflanzenkrankheiten sowie von Wirkstoffen, die den Entwicklungsablauf von Pflanzen und Tieren beeinflussen, ist in Naturschutzgebieten, in Kern- und Pflegezonen von Biosphärengebieten, in besonders geschützten Biotopen und auf flächenhaften Naturdenkmalen außerhalb von intensiv genutzten land- und fischereiwirtschaftlichen Flächen verboten. Die zuständige Naturschutzbehörde kann die Verwendung dieser Mittel zulassen, soweit eine Gefährdung des Schutzzwecks nicht zu befürchten ist. Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.

§ 35 Schutz von Bezeichnungen und Kennzeichen

(1) Die Bezeichnungen Naturschutzgebiet, Nationalpark, Biosphärengebiet, Landschaftsschutzgebiet, Naturpark, Naturdenkmal, geschützter Grünbestand und besonders geschützter Biotop sowie die amtlichen Kennzeichen dürfen nur für die nach diesem Gesetz geschützten Gebiete und Gegenstände verwendet werden.

(2) Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete und Naturdenkmale sollen durch die Naturschutzbehörde in der Natur kenntlich gemacht werden. Bei Naturschutzgebieten soll auf die Bedeutung des Schutzgebiets und auf die wichtigsten Bestimmungen der Rechtsverordnung hingewiesen werden.

(3) Die amtlichen Kennzeichen werden durch Rechtsverordnung des Ministeriums festgelegt.

Fuenfter Abschnitt
Europäisches ökologisches Netz ≫Natura 2000≪

§ 36 Errichtung des Europäischen ökologischen Netzes ≫Natura 2000≪

(1) Das Land trägt zum Aufbau und Schutz des Europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung ≫Natura 2000≪ bei.

(2) Die Landesregierung wählt auf Vorschlag des Ministeriums nach den in den Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG genannten Maßstäben und im Verfahren nach § 33 Abs. 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die Europäischen Vogelschutzgebiete aus. Das Ministerium teilt die von der Landesregierung ausgewählten Gebiete der zuständigen Stelle des Bundes zur Benennung gegenüber der Kommission mit.

(3) Das Ministerium wird ermächtigt, die nach Absatz 2 von der Landesregierung ausgewählten Europäischen Vogelschutzgebiete sowie die Gebietsabgrenzungen, die wertgebenden Vogelarten und die Erhaltungsziele dieser Gebiete durch Rechtsverordnung festzulegen. Die Ersatzbekanntmachung der Gebietsabgrenzungen erfolgt entsprechend § 3 des Verkündungsgesetzes.

(4) Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung werden nach den Maßgaben des Artikels 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG, Europäische Vogelschutzgebiete nach den Maßgaben des Artikels 4 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 79/409/EWG entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen als geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Vierten Abschnitts ausgewiesen. Die Schutzgebietsausweisung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsabgrenzungen. In ihr ist darzustellen, ob prioritäre Biotope oder prioritäre Arten zu schützen sind. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Soweit für Europäische Vogelschutzgebiete eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 besteht, hat die Schutzverordnung die darin enthaltenen Festlegungen zu beachten. Weitergehende Schutzvorschriften bleiben unberührt. Eine gesonderte Schutzgebietsausweisung ist nicht erforderlich, wenn eine bestehende Schutzgebietsausweisung im Sinne des Vierten Abschnitts einen ausreichenden Schutz gewährleistet.

(5) Die Unterschutzstellung nach Absatz 4 kann unterbleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschriften, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.

§ 37 Allgemeine Schutzvorschriften, Verschlechterungsverbot

Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets in ihren jeweiligen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig. Weitergehende Schutzvorschriften sowie bestehende Gestattungen, zulässigerweise errichtete Anlagen und deren Nutzung bleiben unberührt. § 34 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. Die Naturschutzbehörde kann unter den Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 bis 5 Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 zulassen. Die Ausnahme wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde erteilt wird.

§ 38 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten und Plänen, Ausnahmen

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets zu überprüfen. Bei Schutzgebieten im Sinne des Vierten Abschnitts ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines in Absatz 1 genannten Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit

  1. es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
  2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet prioritäre Biotope oder prioritäre Arten, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 können nur berücksichtigt werden, wenn das zuständige Ministerium unter Beteiligung der obersten Naturschutzbehörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes ≫Natura 2000≪ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Das zuständige Ministerium unterrichtet unter Beteiligung der obersten Naturschutzbehörde die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf das Projekt nach anderen Vorschriften einer Gestattung, so ergehen die Entscheidungen der für die Gestattung zuständigen Behörden im Benehmen mit der Naturschutzbehörde, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. Ist bei Großvorhaben das Regierungspräsidium zuständig, so ergeht die Entscheidung im Benehmen mit der höheren Naturschutzbehörde. Die Behörde setzt in ihrer Entscheidung die erforderlichen Anordnungen nach Absatz 5 Satz 1 fest. Bedarf ein Projekt keiner Gestattung nach anderen Vorschriften, ist die Naturschutzbehörde zuständig. Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung der Verträglichkeit und der Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahme sowie der vorgesehenen Maßnahmen nach Absatz 5 erforderlich sind.

(7) Wenn ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes geplantes Projekt erhebliche Auswirkungen auf Schutzgebiete nach den Richtlinien 92/43/EWG oder 79/409/EWG in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben kann, unterrichtet die zuständige Behörde die vom Mitgliedstaat benannte Behörde. § 8 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend.

(8) Absätze 1 bis 5 und 7 sind bei sonstigen Plänen im Sinne des § 35 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 39 Verhältnis zu anderen Rechtsnormen

(1) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft und geschützte Biotope im Sinne des § 32 ist § 38 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulassung von Projekten enthalten. Die Pflichten nach § 38 Abs. 4 Satz 2 über die Beteiligung der Kommission und nach § 38 Abs. 5 Satz 2 über die Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(2) Handelt es sich bei Projekten um Eingriffe in Natur und Landschaft, bleiben §§ 20 bis 23 dieses Gesetzes sowie §§ 20 und 21 des Bundesnaturschutzgesetzes unberührt.

§ 40 Vorläufiger Schutz

§§ 37 bis 39 finden mit Ausnahme von § 38 Abs. 4 Satz 2 auch Anwendung auf der Europäischen Kommission nach § 36 Abs. 2 Satz 2 gemeldete, aber noch nicht nach § 36 Abs. 3 bis 5 geschützte Gebiete. In einem Konzertierungsgebiet sind die in § 37 Satz 1 genannten Handlungen, sofern sie zu erheblichen Beeinträchtigungen der in ihm vorkommenden prioritären Biotope oder prioritären Arten führen können, unzulässig.

Sechster Abschnitt
Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten

§ 41 Aufgaben des Artenschutzes

Die Vorschriften dieses Abschnitts dienen dem Schutz, der Erhaltung und Pflege der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt. Unberührt bleiben die Vorschriften des Fischerei-, Forst- und Jagdrechts, soweit nicht in Rechtsverordnungen nach dem Vierten Abschnitt und für Gebiete nach dem Fuenften Abschnitt besondere Bestimmungen getroffen sind.

Der Artenschutz umfasst insbesondere

  1. den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen,
  2. den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und Wiederherstellung der Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen und
  3. die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets.

§ 42 Arten- und Biotopschutzprogramm, Rote Listen 08

(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten einschließlich der dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten wird von der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz unter Mitwirkung anderer betroffener Landesbehörden sowie der Naturschutzvereine und sachkundiger Bürger ein Arten- und Biotopschutzprogramm erstellt und fortgeschrieben.

(2) Das Arten- und Biotopschutzprogramm enthält insbesondere

  1. Verzeichnisse der im Landesgebiet vorkommenden wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und Lebensbedingungen sowie ihrer wesentlichen Populationen einschließlich ihrer Veränderungen, soweit sie für den Artenschutz bedeutsam sind,
  2. Zustandsbewertungen für die besonders geschützten und die in ihrem Bestand gefährdeten Arten und Lebensgemeinschaften sowie für die Arten von gemeinschaftlichem Interesse und für die europäischen Vogelarten unter Darstellung ihrer wesentlichen Gefährdungsursachen,
  3. Vorschläge für Schutzmaßnahmen und Grunderwerb und
  4. Hinweise für Maßnahmen zur Lenkung der Bestandsentwicklung.

(3) Zur Vorbereitung von Maßnahmen des Biotop- und Artenschutzes gibt die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz in geeigneten Zeitabständen den wissenschaftlichen Stand der Erkenntnisse über ausgestorbene und bedrohte heimische Tier- und Pflanzenarten sowie über die Gefährdung von Biotopen (Rote Listen) bekannt.

§ 43 Allgemeiner Schutz der Pflanzen und Tiere

(1) Es ist verboten,

  1. wild wachsende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu schädigen,
  2. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
  3. Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören,
  4. die Vegetation auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken, Hängen oder Böschungen sowie Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche, Schilf- und Röhrichtbestände abzubrennen oder
  5. Gräben, die ständig Wasser führen, unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen.

(2) In der Zeit vom 1. März bis 30. September ist es unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem Vierten und Fuenften Abschnitt, verboten,

  1. Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche, Schilf- und Röhrichtbestände zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu zerstören, abzuschneiden oder erheblich zu beeinträchtigen,
  2. Bäume mit Horsten oder Wohnhöhlen zu besteigen.

(3) Das Verbot des Absatzes 2 gilt nicht für

  1. Maßnahmen, die bei zulässigen Bauvorhaben (insbesondere Hoch- und Tiefbau, Straßenbau) oder bei zugelassenen Abbauvorhaben notwendig werden,
  2. Maßnahmen, die bei der Unterhaltung und dem Ausbau oberirdischer Gewässer und Dämme notwendig werden,
  3. Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs notwendig werden,
  4. die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung und die fischereiwirtschaftliche Nutzung oberirdischer Gewässer, soweit sie der guten fachlichen Praxis und den in § 12 genannten Anforderungen entspricht, und
  5. Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses von Pflanzen.

Die Maßnahmen sind möglichst schonend durchzuführen.

(4) Die Naturschutzbehörde kann abweichend von den Absätzen 1 und 2 Maßnahmen anordnen oder zulassen, die im öffentlichen Interesse nicht zu anderer Zeit oder auf andere Weise mit dem gleichen Ergebnis durchgeführt werden können, oder die im Einzelfall nach Art und Umfang den Schutzzweck nicht beeinträchtigen.

(5) Die Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung für die Lebensstätten bestimmter Arten, insbesondere ihre Standorte, Brut- und Wohnstätten, zeitlich befristet besondere Schutzmaßnahmen festlegen. § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(6) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung zur Erhaltung der besonders geschützten Arten geeignete Maßnahmen bestimmen sowie Handlungen verbieten oder einschränken, die die Bestände weiter verringern können.

§ 44 Ausbringen und Ansiedeln von Tieren und Pflanzen

(1) Tiere oder gebietsfremde Pflanzen dürfen nur mit Erlaubnis der Naturschutzbehörde in der freien Landschaft ausgebracht oder angesiedelt werden. Als gebietsfremd nach Satz 1 gelten auch Pflanzen außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets. Satz 1 und 2 gilt nicht für

  1. den Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft,
  2. das Einsetzen von anderen Organismen
    1. nicht gebietsfremder Arten,
    2. gebietsfremder Arten, sofern das Einsetzen einer pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, bei der die Belange des Artenschutzes berücksichtigt sind, zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes,
  3. das Ansiedeln von dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Tieren nicht gebietsfremder Arten.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der Tier- oder Pflanzenwelt der Mitgliedstaaten oder eine Gefährdung des Bestands oder der Verbreitung wild lebender Tier- und Pflanzenarten der Mitgliedstaaten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist oder andere Rechtsvorschriften dem Aussetzen von Tieren entgegenstehen. Artikel 22 der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 11 der Richtlinie 79/409/EWG sowie Artikel 8 Buchst. h des Übereinkommens über die biologische Vielfalt vom 5. Juni 1992 (BGBl. II 1993 S.1741) sind zu beachten.

(3) Soweit es aus Gründen des Artenschutzes erforderlich ist, kann die Naturschutzbehörde anordnen, dass ohne Erlaubnis nach Abs. 1 Satz 1 ausgebrachte oder angesiedelte Pflanzen und Tiere und deren Nachkommen wieder zu beseitigen oder behördliche Maßnahmen zur Beseitigung dieser Tiere und Pflanzen zu dulden sind.

§ 45 Aneignung von Pflanzen und Früchten 09

(1) Jedermann hat das Recht, in der freien Landschaft wild lebende Pflanzen, Beeren, Früchte oder Pilze der nicht besonders geschützten Arten in ortsüblichem Umfang sich anzueignen sowie Blüten, Blätter oder Zweige in Mengen, die nicht über einen Handstrauß hinausgehen, zu entnehmen. Die Ausübung dieses Rechts hat pfleglich zu erfolgen. Rechtsvorschriften, die das Aneignungsrecht nach Satz 1 sowie das Betreten der Landschaft in Schutzgebieten einschränken, bleiben unberührt.

(2) Das Sammeln von wild lebenden Tieren und Pflanzen der nicht besonders geschützten Arten für den Handel und für gewerbliche Zwecke bedarf, unbeschadet der Rechte Dritter, der Erlaubnis der Naturschutzbehörde. Die Erlaubnis kann zum Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Sie ist zu versagen, wenn ein Schutz durch Nebenbestimmungen nicht gewährleistet ist.

(3) Die Erlaubnis kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

§ 46 Zoos

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Zoos bedürfen der Genehmigung.

(2) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

  1. bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und inneren Einrichtungen verhaltensgerecht ausgestaltet sind,
  2. die Haltung der Tiere stets hohen Anforderungen genügt und ein gut durchdachtes Programm zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur artgerechten Ernährung und Pflege vorliegt und die medizinische Betreuung sichergestellt ist,
  3. dem Entweichen der Tiere und dem Eindringen von Schadorganismen vorgebeugt wird,
  4. die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Lebensräume gefördert wird.

Zoos müssen sich entsprechend ihren besonderen Fähigkeiten und Möglichkeiten an zumindest einer der nachfolgend genannten Aufgaben beteiligen:

  1. Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich Austausch von Informationen über die Arterhaltung,
  2. Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihrem natürlichen Lebensraum oder
  3. Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur erteilt werden, wenn

  1. sichergestellt ist, dass die sich aus Absatz 2 ergebenden Pflichten erfüllt werden,
  2. die nach dem Fuenften Abschnitt des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlichen Nachweise vorliegen,
  3. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben,
  4. andere öffentlichrechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.

Die Genehmigung schließt die tierschutzrechtliche Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 a und 3 d des Tierschutzgesetzes sowie die forstrechtliche Gehegegenehmigung nach § 34 Abs. 1 LWaldG ein. Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in Satz 1 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen.

(4) Genehmigungsbehörde ist die untere Verwaltungsbehörde. Die Genehmigungsbehörde kann die Verwendung von Vordrucken für den Antrag und die Unterlagen verlangen.

(5) Zoos haben ein aktuelles Register über ihren Tierbestand zu führen. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über Art und Umfang des Registers zu erlassen. Es kann dabei vorsehen, dass Aufzeichnungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften als Register im Sinne von Satz 1 gelten.

§ 47 Auskunfts- und Zutrittsrecht, Anordnungen

(1) Natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die einen Zoo betreiben, und die ganz oder zum Teil mit der Leitung betrauten Personen haben der Genehmigungsbehörde auf Verlangen die zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. § 26 Abs. 2 Satz 4 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

(2) Die von der Genehmigungsbehörde beauftragten Personen sind befugt, zum Zweck der Überwachung Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der üblichen Arbeits- oder Betriebszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und das Register über den Tierbestand des Zoos sowie geschäftliche Unterlagen einzusehen und zu prüfen. Der Auskunftspflichtige hat das Register über den Tierbestand sowie geschäftliche Unterlagen vorzulegen. Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

(3) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder unter Verstoß gegen die Betreiberpflichten des § 46 Abs. 2 oder die Genehmigungsvoraussetzungen des § 46 Abs. 3 errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, so kann die Genehmigungsbehörde Anordnungen treffen, die die Einhaltung der Betreiberpflichten und der Genehmigungsvoraussetzungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherstellen. Sie kann auch anordnen, den Zoo während dieser Frist ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Wenn sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft ändern, soll die Genehmigungsbehörde nachträgliche Anordnungen treffen, wenn nicht auf andere Weise den Anforderungen Rechnung getragen wird.

(4) Kommt der Betreiber des Zoos den Anordnungen nach Absatz 3 nicht nach, hat die Genehmigungsbehörde innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach dem Erlass der Anordnungen die Schließung des Zoos oder eines Teils des Zoos zu verfügen. Die Genehmigung ist ganz oder teilweise zu widerrufen. Die von der Schließung nach Satz 1 betroffenen Tiere sind vom Verfügungsberechtigten angemessen und in Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24) zu behandeln. Ist dies nach den Umständen des Einzelfalls nicht möglich, ergreift die Genehmigungsbehörde geeignete Maßnahmen, um dies sicherzustellen.

(5) Die Genehmigungsbehörde ist zuständige Landesbehörde im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr.20 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes.

(6) Die Bezeichnung ≫Vogelwarte≪, ≫Vogelschutzwarte≪ oder Bezeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nur mit Genehmigung der höheren Naturschutzbehörde geführt werden.

§ 48 Tiergehege

(1) Für Anlagen, in denen besonders geschützte Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden gehalten werden und die keine Zoos im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 19 sind (Tiergehege), gilt § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 entsprechend. Besondere Vorschriften für Gehege im Wald bleiben unberührt.

(2) Die Naturschutzbehörde hat ein Auskunfts- und Zutrittsrecht entsprechend § 47 Abs. 1 und 2. Sie kann die erforderlichen Anordnungen treffen oder die Beseitigung eines Geheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

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