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Regelwerk

TierSG - Tierseuchengesetz

Fassung vom 22. Juni 2004
(BGBl. I Nr. 29 vom 25.06.2004 S. 1260, ber. 2004 S. 1479, 3588; 01.09.2005 S. 2618 05;13.04.2006 S. 855 06; 21.12.2006 S. 3294 06; 13.12.2007 S. 2930 07; 09.12.2010 S. 1934 10; 22.12.2011 S. 3044 11; 22.05.2013 S. 1324; 07.08.2013 S. 3154 13 13a *aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7831-1



*) Die Änderung BGBl. I vom 07.08.2013 Seite 3154 wurde wiederum geändert durch BGBl. I vom 18.07.2016 S .1666 Artikel 2

Zur Nachfolgeregelung

(Vorherige Änderung vom 22.06.2004 S. 1248)

§ 1 10

(1) Dieses Gesetz regelt die Bekämpfung von Tierseuchen. § 79a bleibt unberührt.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Tierseuchen:
    Krankheiten oder Infektionen mit Krankheitserregern, die bei Tieren auftreten und auf
    1. Tiere oder
    2. Menschen (Zoonosen) übertragen werden können;
  2. Haustiere:
    vom Menschen gehaltene Tiere einschließlich der Bienen und des Gehegewildes, jedoch ausschließlich der Fische;
  3. Vieh:
    folgende Haustiere:
    1. Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Zebras und Zebroide,
    2. Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel,
    3. Schafe und Ziegen,
    4. Schweine,
    5. Hasen, Kaninchen,
    6. Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel , Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln,
    7. Wildklauentiere, die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden (Gehegewild),
    8. Kameliden;
  4. Fische:
    Fische in allen Entwicklungsstadien einschließlich der Eier und des Spermas, die
    1. ständig oder zeitweise im Süßwasser leben oder
    2. im Meerwasser oder Brackwasser gehalten werden;
      als Fische in diesem Sinne gelten auch Neunaugen (Cyclostomata), Zehnfußkrebse (Dekapoden) und Weichtiere (Molluska);
  5. verdächtige Tiere:
    seuchenverdächtige und ansteckungsverdächtige Tiere;
  6. seuchenverdächtige Tiere:
    Tiere, an denen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer Tierseuche befürchten lassen;
  7. ansteckungsverdächtige Tiere:
    Tiere, die nicht seuchenverdächtig sind, bei denen aber nicht auszuschließen ist, dass sie den Ansteckungsstoff aufgenommen haben;
  8. Mitgliedstaat: Staat, der der Europäischen Union angehört;
  9. Drittland:
    Staat, der der Europäischen Union nicht angehört;
  10. innergemeinschaftliches Verbringen:
    jedes Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat und nach einem anderen Mitgliedstaat sowie das Verbringen im Inland zum Zwecke des Verbringens nach einem anderen Mitgliedstaat;
  11. Einfuhr:
    Verbringen aus einem Drittland in die Europäische Union;
  12. Ausfuhr:
    Verbringen aus dem Inland in ein Drittland.

§ 2 10

(1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt den zuständigen Landesbehörden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Mitwirkung der Tierärzte, die vom Staate angestellt sind oder deren Anstellung vom Staate bestätigt ist (beamtete Tierärzte), richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Anstelle der beamteten Tierärzte können im Falle ihrer Behinderung oder aus sonstigen Gründen andere approbierte Tierärzte zugezogen werden. Diese sind innerhalb des ihnen erteilten Auftrags befugt und verpflichtet, alle Amtsverrichtungen wahrzunehmen, die in diesem Gesetz den beamteten Tierärzten übertragen sind.

(3) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren, über die Form, von deren Beobachtung die Gültigkeit der auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Anordnungen abhängt, über die Zuständigkeit der Behörden und Beamten und über die Bestreitung der durch das Verfahren entstehenden Kosten sind von den Ländern zu treffen.

§ 2a 06

(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr und Ausfuhr lebender und toter Tiere, von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von Tieren sowie von sonstigen Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, mit. Die genannten Behörden können Sendungen der in Satz 1 genannten Art bei der Einfuhr oder Ausfuhr zur Überwachung anhalten.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens zur Überwachung nach Absatz 1. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.

§ 3

(1) Im Bereich der Bundeswehr obliegt die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften, mit Ausnahme der Einfuhr- und Ausfuhrvorschriften, den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Diese Dienststellen haben der für den Standort zuständigen Landesbehörde den Ausbruch, den Verdacht des Ausbruchs, den Verlauf und das Erlöschen einer Tierseuche in ihrem Zuständigkeitsbereich mitzuteilen; bei Tierseuchen, die bekämpft werden müssen, haben sie auch die getroffenen Schutzmaßnahmen unverzüglich mitzuteilen.

(2) Dem Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit (Friedrich-Loeffler-Institut), dem Bundesinstitut für Risikobewertung, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit sowie dem Paul-Ehrlich-Institut obliegt die Bekämpfung von Tierseuchen bei ihren eigenen Tieren, soweit die Tierseuchen Gegenstand bestimmter wissenschaftlicher Versuche sind.

(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden können

  1. den Vorständen der Kliniken und Institute der tierärztlichen Lehranstalten sowie
  2. im Benehmen mit dem Bundesministerium anderen an der wissenschaftlichen Erforschung von Tierseuchen arbeitenden Einrichtungen, bei denen ein Tierarzt angestellt ist,

die Bekämpfung von Tierseuchen in entsprechender Anwendung von Absatz 2 übertragen.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 finden die Vorschriften zur Bekämpfung von Tierseuchen mit den Einschränkungen Anwendung, die sich aus dem Zweck der wissenschaftlichen Versuche ergeben. Soweit die Tierseuchen nicht Gegenstand bestimmter wissenschaftlicher Versuche sind, kann mit Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörden von einer vorgeschriebenen unverzüglichen Tötung der Versuchstiere abgesehen werden, sofern der Zweck der wissenschaftlichen Versuche dies erfordert und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(5) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Anstalten und Einrichtungen haben den Ausbruch oder den Verdacht des Ausbruchs einer Tierseuche, die nicht Gegenstand ihrer wissenschaftlichen Versuche ist, der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 4 07 10

(1) Das Friedrich-Loeffler-Institut ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums.

(2) Das Friedrich-Loeffler-Institut ist als Bundesoberbehörde zuständig für die Zulassung von Sera, Impfstoffen und Antigenen nach § 17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder von Nachweismethoden nach § 17c Abs. 1 Satz 2, soweit nicht das Paul-Ehrlich-Institut zuständig ist. Das Friedrich-Loeffler-Institut wirkt mit bei der

  1. Untersuchung von Tieren oder Erzeugnissen von Tieren, die zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind,
  2. epidemiologischen Untersuchung im Falle von Tierseuchenausbrüchen.

Es wird ferner tätig

  1. in der Forschung
    1. auf dem Gebiet der Tierseuchen,
    2. auf dem Gebiet der Tierernährung, der konventionellen Tierhaltung, des Tierschutzes und der Tierzucht,
  2. in der Funktion
    1. des nationalen Referenzlabors für anzeigepflichtige Tierseuchen, soweit es oder das ehemalige Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin benannt worden ist,
    2. eines gemeinschaftlichen oder nationalen Referenzlabors für anzeigepflichtige Tierseuchen, soweit für diese Tätigkeit das Friedrich-Loeffler-Institut benannt wird.

In seiner Funktion als nationales Referenzlabor für anzeigepflichtige Tierseuchen obliegt es dem Friedrich-Loeffler-Institut ferner, Ringversuche oder ähnliche Maßnahmen durchzuführen, um darauf hinzuwirken, dass die von den zuständigen Behörden mit der Untersuchung anzeigepflichtiger Tierseuchen beauftragten Laboratorien die auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgesehenen Anforderungen, insbesondere an die Diagnostik, erfüllen können.

(3) Das Friedrich-Loeffler-Institut veröffentlicht unter Mitwirkung wissenschaftlicher Sachverständiger eine amtliche Sammlung von Verfahren zur Probenahme und Untersuchung von Untersuchungsmaterial tierischen Ursprungs für anzeigepflichtige Tierseuchen. Die Sammlung ist auf dem neuesten Stand zu halten.

(4) Das Friedrich-Loeffler-Institut veröffentlicht unter Mitwirkung der Länder jährlich einen Bericht über die Entwicklung der Tiergesundheit (Tiergesundheitsjahresbericht).

§ 5 (aufgehoben) 06 13 13a

I. Bekämpfung von Tierseuchen
beim innergemeinschaftlichen Verbringen sowie bei der Einfuhr und Ausfuhr

§ 6

(1) Das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr

  1. seuchenkranker und verdächtiger Tiere sowie von Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen solcher Tiere,
  2. von toten Tieren, Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von Tieren, die zurzeit des Todes seuchenkrank oder verdächtig gewesen oder die an einer Tierseuche verendet sind, und
  3. von sonstigen Gegenständen, von denen nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, dass sie Träger von Ansteckungsstoff sind,

sind verboten. Das Verbot gilt nicht für Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe, Abfälle und sonstige Gegenstände, die so behandelt worden sind, dass die Abtötung von Tierseuchenerregern sichergestellt ist. Das Verbot gilt für Fische nur insoweit, als das Bundesministerium das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Einfuhr oder die Ausfuhr durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 geregelt hat.

(2) Das Verbringen lebender und toter Tiere und von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von Tieren nach anderen Mitgliedstaaten ist verboten, wenn sie Vorschriften des Bestimmungsmitgliedstaates nicht entsprechen, die strengere Anforderungen als das deutsche Recht stellen und die das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.

§ 7 07 10

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Tierseuchenbekämpfung das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr lebender und toter Tiere, von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von Tieren sowie sonstiger Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, zu verbieten oder zu beschränken. Es kann dabei insbesondere

  1. das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr abhängig machen
    1. von einer Anmeldung, einer Genehmigung, vom Gestellen bei der zuständigen Behörde oder von einer Untersuchung,
    2. von Anforderungen, unter denen
      aa) lebende Tiere gehalten, behandelt und verbracht werden,
      bb) tote Tiere behandelt und verbracht werden und
      cc) Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle gewonnen, behandelt und verbracht werden,
    3. von der Einhaltung von Anforderungen an Transportmittel, mit denen die Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe oder Abfälle befördert werden,
    4. von der Vorlage oder Begleitung bestimmter Bescheinigungen,
    5. von einer bestimmten Kennzeichnung,
    6. von einer Zulassung oder Registrierung der Betriebe, aus denen die Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe oder Abfälle stammen oder in die sie verbracht werden;
  2.  
    1. die Ausstellung der Bescheinigungen nach Nummer 1 Buchstabe d,
    2. die Voraussetzungen und das Verfahren, einschließlich der Zuständigkeit für die Zulassung oder Registrierung der Betriebe nach Nummer 1 Buchstabe f sowie des Ruhens der Zulassung, sowie Beschränkungen für zugelassene oder registrierte Betriebe beim innergemeinschaftlichen Verbringen regeln;
  3. vorschreiben, dass Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe, Abfälle oder sonstige Gegenstände einer Absonderung - bei lebenden Tieren auch in der Form der Quarantäne - und behördlichen Beobachtung unterliegen, nur zu bestimmten Zwecken verwendet werden dürfen oder in bestimmter Weise behandelt werden müssen;
  4. das Verfahren, einschließlich der Zuständigkeit, insbesondere der Untersuchung, Absonderung und Beobachtung, regeln und die hierfür notwendigen Einrichtungen und ihren Betrieb vorschreiben.

(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. Ausnahmen von § 6 Abs. 1 Satz 1 zu regeln,
    1. soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, oder
    2. für das innergemeinschaftliche Verbringen, soweit es zur Entsorgung in benachbarten Bereichen erforderlich ist und durch besondere Maßregeln sichergestellt wird, dass Tierseuchen nicht verschleppt werden,
  2. das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr vermehrungsfähiger Tierseuchenerreger oder von Mitteln nach § 17c Abs. 1 Satz 1 zu verbieten oder von der Erteilung einer Genehmigung abhängig zu machen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren, einschließlich der Zuständigkeit, für die Genehmigung zu regeln.

(2) Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 1a bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Erleichterung des kleinen Grenzverkehrs einschließlich des Grenzweideverkehrs von den Vorschriften der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen abweichende Regelungen zu treffen, soweit dies

durch die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 nicht ausdrücklich ausgeschlossen und eine Einschleppung von Tierseuchen nicht zu befürchten ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.

§ 7a (weggefallen)

§ 7b

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstellen bekannt, bei denen lebende und tote Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle von Tieren und sonstige Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, zur Einfuhr abgefertigt werden, sowie die diesen Zollstellen zugeordneten Überwachungsstellen, wenn die Einfuhr durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 oder 1a geregelt ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 1 auf Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs übertragen.

§ 7c

(1) Besteht wegen des Auftretens einer Tierseuche in einem angrenzenden Drittland die Gefahr, dass Ansteckungsstoff eingeschleppt wird, so können die Landesregierungen zur Verhütung der Weiterverbreitung des Ansteckungsstoffes im Zollgrenzbezirk durch Rechtsverordnung

  1. die Benutzung, die Verwertung und den Transport lebender und toter Tiere, von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von Tieren sowie sonstiger Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, verbieten, beschränken oder von einer Genehmigung abhängig machen und
  2. die Untersuchung und Erfassung des vorhandenen Haustier- oder Fischbestandes sowie eine regelmäßige Kontrolle über den Ab- und Zugang von Haustieren oder über die Abgabe und das Einbringen von Fischen in den Bestand anordnen.

(2) Maßregeln nach Absatz 1 dürfen nur angeordnet werden, wenn und solange gegenüber dem angrenzenden Drittland auf Grund des § 7 Abs. 1 oder 1a die Einfuhr geregelt ist.

(3) Die Landesregierungen können ihre Befugnisse nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.

§ 8

Ist beim innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der Einfuhr lebender oder toter Tiere, von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen oder Abfällen von Tieren oder sonstiger Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, gegen eine nach § 7 Abs. 1 oder 1a erlassene Vorschrift verstoßen worden, so können im Einzelfall die Maßregeln nach den §§ 19 bis 30 angeordnet werden; im Falle der Einfuhr gelten solche Tiere als verdächtig, solche Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle als von verdächtigen Tieren stammend.

II. Bekämpfung von Tierseuchen im Inland

1. Allgemeine Vorschriften

a) Anzeigepflicht

§ 9

(1) Bricht eine anzeigepflichtige Tierseuche aus oder zeigen sich Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Tierseuche befürchten lassen, so hat der Besitzer der betroffenen Tiere unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem beamteten Tierarzt Anzeige zu machen und die kranken und verdächtigen Tiere von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fernzuhalten.

(2) Die gleichen Pflichten hat, wer in Vertretung des Besitzers den Betrieb leitet, wer mit der Aufsicht über Tiere anstelle des Besitzers beauftragt ist, wer als Hirt, Schäfer, Schweizer, Senne oder in vergleichbarer Tätigkeit Tiere in Obhut hat oder wer Fischereiberechtigter, Fischereiausübungsberechtigter, Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen ist. Die gleichen Pflichten hat für Tiere auf dem Transport ihr Begleiter, für Haustiere in fremdem Gewahrsam der Besitzer des betreffenden Gehöftes, der Stallungen, Koppeln oder Weideflächen.

(3) Zur unverzüglichen Anzeige sind auch die Tierärzte und Leiter tierärztlicher und sonstiger öffentlicher oder privater Untersuchungsstellen sowie alle Personen verpflichtet, die sich mit der Ausübung der Tierheilkunde, der künstlichen Besamung, der Leistungsprüfung in der tierischen Erzeugung oder gewerbsmäßig mit der Kastration von Tieren beschäftigen, desgleichen die Fleischkontrolleure, die Geflügelfleischkontrolleure, die Fischereisachverständigen, die Fischereiberater, die Fischereiaufseher, die Hufschmiede, die Hufpfleger und die Klauenschneider, ferner die Personen, die das Schlächtergewerbe betreiben, sowie solche, die sich gewerbsmäßig mit der Bearbeitung, Verwertung oder Beseitigung geschlachteter, getöteter oder verendeter Tiere oder tierischer Bestandteile beschäftigen, wenn sie, bevor ein behördliches Einschreiten stattgefunden hat, von dem Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder von Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Tierseuche befürchten lassen, Kenntnis erhalten.

§ 10

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zum Schutz gegen die Gefährdung von Tieren durch Tierseuchen im Hinblick auf deren Vorkommen, Ausmaß oder Gefährlichkeit erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die anzeigepflichtigen Tierseuchen zu bestimmen. Dabei kann es, sofern Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, den Kreis der zur Anzeige verpflichteten Personen gegenüber den in § 9 bezeichneten Personen einschränken.

(2) § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.

b) Ermittlung der Tierseuchenausbrüche

§ 11

(1) Ist eine Anzeige erfolgt oder der Ausbruch einer Tierseuche oder der Verdacht des Ausbruchs einer Tierseuche sonst zur Kenntnis der zuständigen Behörde gelangt, so hat diese sofort den beamteten Tierarzt zuzuziehen. Bei Auftreten einer Tierseuche oder des Verdachts des Ausbruchs einer Tierseuche unter Haustieren hat die zuständige Behörde inzwischen anzuordnen, dass die kranken und verdächtigen Haustiere von anderen Tieren abgesondert, soweit erforderlich auch eingesperrt und bewacht werden. Der beamtete Tierarzt hat die Art, den Stand und die Ursachen der Krankheit zu ermitteln und sein Gutachten darüber abzugeben, ob durch den Befund der Ausbruch der Tierseuche festgestellt oder der Verdacht des Ausbruchs einer Tierseuche begründet ist und welche besonderen Maßregeln zur Bekämpfung der Tierseuche erforderlich erscheinen. Ist eine Anzeige beim beamteten Tierarzt erstattet, hat dieser unverzüglich die in Satz 1 bezeichnete Behörde zu benachrichtigen.

(2) In eiligen Fällen kann der beamtete Tierarzt schon vor Einschreiten der zuständigen Behörde dringliche Maßnahmen zur Verhütung der Weiterverbreitung der Tierseuche, insbesondere die vorläufige Einsperrung und Absonderung der kranken und verdächtigen Haustiere, soweit erforderlich auch deren Bewachung, anordnen, Maßnahmen diagnostischer Art einleiten oder durchführen und die notwendigen Proben entnehmen sowie die notwendigen Ermittlungen anstellen. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen und sonstigen Maßnahmen nach Satz 1 sind dem Besitzer der Tiere oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der zuständigen Behörde unverzüglich Anzeige zu machen.

(3) Auf Ersuchen des beamteten Tierarztes hat die zuständige Behörde für die vorläufige Bewachung der erkrankten und verdächtigen Tiere sowie für die Durchführung der dringlichen Maßregeln zu sorgen.

§ 12

Wenn über den Ausbruch einer Tierseuche nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes nur mittels bestimmter an einem verdächtigen Tier durchzuführender Maßnahmen diagnostischer Art Gewissheit zu erlangen ist, so können diese Maßnahmen von der zuständigen Behörde angeordnet werden. Dies gilt auch, wenn die Gewissheit nur durch die Tötung und Zerlegung des verdächtigen Tieres zu erlangen ist. Angeordnete Laboruntersuchungen sind in einer von der zuständigen Behörde beauftragten Untersuchungseinrichtung durchzuführen. Im Falle des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder des Verdachts des Ausbruchs sind die Probenahmen und die Untersuchungen von Untersuchungsmaterial tierischen Ursprungs nach Verfahren durchzuführen, die in der amtlichen Sammlung des Friedrich-Loeffler-Instituts veröffentlicht worden sind.

§ 13

Auf die gutachtliche Erklärung des beamteten Tierarztes, dass der Ausbruch der Tierseuche festgestellt sei oder dass der begründete Verdacht des Ausbruchs einer Tierseuche vorliege, hat die zuständige Behörde die erforderlichen Schutzmaßregeln nach diesem Gesetz und den zu dessen Ausführung erlassenen Vorschriften (§ 79) zu treffen und wirksam durchzuführen.

§ 14 (weggefallen)

§ 15

(1) In allen Fällen, in denen dem beamteten Tierarzt die Feststellung des Krankheitszustandes eines Tieres obliegt, ist es dem Besitzer unbenommen, das Gutachten eines anderen approbierten Tierarztes einzuholen. Die Anordnung und die Ausführung der Schutzmaßregeln werden hierdurch nicht aufgehalten. Bei Ermittlung des Krankheitszustandes durch Zerlegung eines Tieres sind aber die für die Feststellung der Tierseuche oder des sonstigen Krankheitszustandes erforderlichen Teile aufzubewahren, falls der Besitzer oder dessen Vertreter bei Mitteilung des amtstierärztlichen Befundes sofort erklärt, dass er das Gutachten eines anderen approbierten Tierarztes einzuholen beabsichtigt. Die Aufbewahrung hat unter sicherem Verschluss oder unter Überwachung auf Kosten des Besitzers so zu geschehen, dass eine Verschleppung von Krankheitserregern nach Möglichkeit vermieden wird.

(2) Die zuständige Behörde hat im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheiten zwischen dem beamteten Tierarzt und dem von dem Besitzer zugezogenen approbierten Tierarzt über den Ausbruch oder Verdacht einer Tierseuche oder über den sonstigen Krankheitszustand, oder wenn aus anderen Gründen erhebliche Zweifel über die Richtigkeit der Angaben des beamteten Tierarztes bestehen, sofort ein tierärztliches Obergutachten einzuziehen und dementsprechend das Verfahren zu regeln.

c) Schutzmaßnahmen gegen die allgemeine Gefahr von Tierseuchen

§ 16

(1) Viehmärkte, Viehhöfe, Viehausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art, Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Viehsammelstellen und Schlachtstätten sind durch den beamteten Tierarzt zu beaufsichtigen.

(2) Jahr- und Wochenmärkte, auf denen Vieh nur in geringem Umfang gehandelt wird, können von der zuständigen Behörde ausnahmsweise von der Beaufsichtigung befreit werden.

(3) Die Beaufsichtigung kann auf die zu Handelszwecken oder zum Verkauf zusammengebrachten Hunde, Katzen oder Viehbestände, auf Tierschauen, auf die durch behördliche Anordnung veranlasste Zusammenziehung von Vieh, auf Tierhaltungen, auf Tierkliniken und auf sonstige Betriebe und Einrichtungen, von denen die Gefahr einer Tierseuche ausgehen kann, ausgedehnt werden.

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