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Änderungstext
Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Vom 13. April 2006
(BGBl. Nr. 18 vom 24.06.2006 S. 855)
Der Bundestag hat das nachstehende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Aufhebung des Gesetzes über das Inverkehrbringen und die Anwendung
von Pflanzenschutzmitteln in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(105-15)
Das Gesetz über das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 13. Mai 1993 (BGBl. I S. 693), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird aufgehoben.
Artikel 2
Auflösung der Fuenften Verordnung zur Änderung der Wein-Verordnung
(2125-5-1/1)
Die Artikel 3 und Artikel 4 Abs. 3 und 4 der Fuenften Verordnung zur Änderung der Wein-Verordnung vom 4. August 1983 (BGBl. I S. 1070) werden aufgehoben.
Artikel 3
Auflösung der Zweiten Weinrechts-Änderungsverordnung
(2125-5-5)
Die Artikel 8 und Artikel 9 Abs. 2 und 3 der Zweiten Weinrechts-Änderungsverordnung vom 14. Januar 1977 (BGBl. I S. 117, 842) werden aufgehoben.
Artikel 3a
Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes
(2125-40-1-2)
Das Vorläufige Tabakgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618), wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden
aa) nach dem Wort "sind" der Doppelpunkt gestrichen,
bb) die Gliederungsbezeichnung "2."
Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllungen, die dazu bestimmt sind, mit Tabakerzeugnissen in Berührung zu kommen;
gestrichen und
cc) der Strichpunkt am Ende durch einen Punkt ersetzt.
b) In Absatz 3 werden
aa) die Wörter "für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter "für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" und
bb) die Wörter "und Arbeit" durch die Wörter "und Technologie" ersetzt.
2. In § 14 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 3, § 32 Abs. 3 und § 36 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter "und Arbeit" durch die Wörter "und Technologie" ersetzt.
3. In § 17 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.
4. In § 35 Satz 1 werden nach dem Wort "Tabakerzeugnissen" die Wörter "und Bedarfsgegenständen" eingefügt.
5. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Nr. 1 und Absatz 5 werden jeweils das Wort "lebensmittelrechtlichen" durch die Wörter "für Erzeugnisse geltenden" ersetzt.
b) In Absatz 6 werden die Wörter "lebensmittelrechtlichen Anforderungen" durch die Wörter "Anforderungen nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.
c) In Absatz 7 wird das Wort "lebensmittelrechtlichen" gestrichen.
6. In § 44 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.
7. Die Überschrift "Neunter Abschnitt Ein- und Ausfuhr" wird gestrichen.(siehe vorherige Änderung vom 01.09.2005 S. 2618)
8. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3
Soweit die Einhaltung von Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 4 betroffen ist, tritt an die Stelle des Bundesministers das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit den in § 9 Abs. 4 Satz 2 genannten Bundesministerien.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Lebensmittel" durch das Wort "Tabakerzeugnisse" ersetzt.
9. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "der §§ 8, 24 oder 30" durch die Angabe "des § 30" ersetzt.
b) Absatz 5 Satz 3 wird gestrichen.
c) In Absatz 6 werden die Wörter "von Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, oder" gestrichen.
10. Die Überschrift "Zehnter Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten" wird gestrichen.
11. § 52 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 werden die Angabe " § 17 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe " § 17 Nr. 1", die Angabe " § 17 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe " § 17 Nr. 2" und das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 10 werden die Angabe " § 17 Abs. 1 Nr. 5" durch die Angabe " § 17 Nr. 5" und der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
c) Die Nummer 12
12. einer vollziehbaren Anordnung nach § 41a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 oder 3 zuwiderhandelt,
wird aufgehoben.
a) die bisherige Gliederungsbezeichnung "1." gestrichen,
b) der Buchstabe c zu der neuen Nummer 1; in ihr wird das Wort "oder" am Ende gestrichen,
c) der Buchstabe d zu der neuen Nummer 2; in ihr wird der Strichpunkt am Ende durch das Wort " , oder" ersetzt und
d) der Buchstabe g zu der neuen Nummer 3; in ihr wird der Strichpunkt am Ende durch einen Punkt ersetzt.
(Stand: 29.03.2021)
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